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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin verlangt mit der Klage neben anderen in der Hevisionsinotanz nicht zur Entscheidung stehenden Ansprüchen von dem Beklagten die Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen als Restbetrag aus einem von ihr angeblich gewährten Darlehen von 25.000 DM. Gmünd, weitere 5-500 DM und 2.000 DM durch Überweisung auf das mit dem Mitbeklagten Samuel Gnat bei der Stadtsparkasse in Frankfurt am Main von ihr unterhaltene Gemeinschaftskonto, so daß noch ein unbezahlter Restbetrag von 6.500 DM verblieben sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 6.50Ö DM nebst Zinsen verurteilt. 1) Das Berufungsgericht stellt auf Orund einer eingehenden BeweisWürdigung fest, daß die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen von 25.000 DM gegeben und der Beklagte hiervon mindestens 6.500 DM noch nicht zurückbezahlt hat. Diese Feststellungen, die das Berufungsgericht als ein sehr starkes, v/enn nicht sogar zwingendes Beweisan-zcichcn für die von dor Klägerin behauptete Darlehenshingabe ansehcn durfte, sind mit der Revision nicht angegriffen worden. b) Ferner stützt sich das Berufungsgericht auf die Angaben des Bruders der Klägerin, Aron BHHHHB^ der als einziger unmittelbarer Zeuge die Hingabe der Darlehenssumme an den Beklagten bestätigt hat. Diese Unklarheiten und Widersprüche hält es aber, da es sich nur um Nebenpunkte handele, nicht für so schwerwiegend, daß sie dazu zwingen mÜBten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen als erschüttert anzusehen. Der Beklagte bemängelt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe es zwar als einen seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Umstand angesehen, daß er in Belgien unter anderem Namen gelebt, dies aber im gegenwärtigen Rechtsstreit zunächst in Abrede gestellt habe. Dagegen habe dös Berufungsgericht bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Aron seinen Vortrag nicht berücksichtigt, daß dieser in Berlin in ein Verfahren wegen Hehlerei verwickelt gewesen sei und mit illegal nach Deutschland geflossenen Geldern gearbeitet habe. c) Das Berufungsgericht gründet seine Feststellungen auch auf die Angaben weiterer Zeugen, die zwar bei der Darichenshingabe nicht zugegen gewesen sind, jedoch bekundet haben, 3io hätten hiervon durch die Klägerin oder ihren Bruder erfahren. Es ist zwar richtig, daß die Angaben dieser Zeugen für sich allein nicht zu dem Schluß zv/ingen, das Darlehen sei gegeben worden. Es verwertet sie vielmehr nur als unterstützende Indizien für die Richtigkeit der Aussage des Aron RflHBHHi. Das liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Dabei übersieht der Beklagte aber, daß die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Hingabe des Darlehens in der läge gewesen, nicht auf der Angabe des Zeugen sondern auf den Aussagen des Aron und der als Partei vernommenen Klägerin beruht; deren Glaubwürdigkeit hat das Berufungsgericht ausdrücklich bejaht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtZeugeDarlehenKlägerinAronRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZP- 69/61
Verkündet
 am_4. Oktober 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns David T^B» F
I, FaBsasse
 Beklagten, Berufungsbekiagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, BBfc~
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BflBBBB}~
hat dor VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietsohel, Krbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Taic gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Öberlandesgeriehts in Frankfurt am Main vom 24- November I960 wird zurückgewiesen.
gegen
 die Geschäftsfrau Rifka R I straße
 Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt mit der Klage neben anderen in der Hevisionsinotanz nicht zur Entscheidung stehenden Ansprüchen von dem Beklagten die Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen als Restbetrag aus einem von ihr angeblich gewährten Darlehen von 25.000 DM.
Sie hat dazu vorgetragen, sie habe die Darlehenssura-me im Juni 1955 in Anwesenheit ihres Bruders Aron EflHB MB* an den Beklagten bar ausbezahlt. Bin Schuldschein sei nicht ausgestellt worden; eine Darlehensgewährung in dieser Woiso sei unter Mitgliedern der jüdischen Gemeinde durchaus üblich. Das hierzu erforderliche Geld habe ihr zur Verfügung gestanden: 15.000 DM hätten ihre Eltern bei ihrer Auswanderung nach Israel für sie zurückgelassen, den Rest habe sie sich geliehen. Von dem Darlehen habe der Beklagte bisher 18.500 DM zurückbezahlt, und zwar 11.500 DM in Schecks und bar, 1.500 DM durch eine Überweisung zur Begleichung einer Schu3d der Klägerin bei der Besteckfabrik Grimminger in Schwab. Gmünd, weitere 5-500 DM und 2.000 DM durch Überweisung auf das mit dem Mitbeklagten Samuel Gnat bei der Stadtsparkasse in Frankfurt am Main von ihr unterhaltene Gemeinschaftskonto, so daß noch ein unbezahlter Restbetrag von 6.500 DM verblieben sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat bestritten, von der Klägerin jemals ein Darlehen erhalten zu haben und geltend gemacht, die Klägerin habe damals garnicht soviel Geld gehabt, um ein Darlehen in dieser Höhe gewähren zu können. Die von ihr behaupteten Zahlungen seien zu dem Teil überhaupt nicht erfolgt, zu dem Teil
 
soion sie jedenfalls keine Rückzahlungen auf ein Darlehen gewesen, sondern hätten anderen Zwecken gedient.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 6.50Ö DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte im Umfang der Entscheidung des Oberlandesgorichts seinen Antrag auf Abweisung der Klage (Zurückv/eisung der Berufung der Klägerin) weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision
 Sntscheidungsgründe:
1)	Das Berufungsgericht stellt auf Orund einer eingehenden BeweisWürdigung fest, daß die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen von 25.000 DM gegeben und der Beklagte hiervon mindestens 6.500 DM noch nicht zurückbezahlt hat.
2)	Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind nicht begründet. Sie richten sich samt und sonders in unzulässiger Weise gegen die Bev/eisWürdigung dos Berufungsgerichts.
Im einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken:
a)	Seine Feststellung, daß die Klägerin dem Beklagten das behauptete Darlehen gegeben hat, stützt das Berufungsgericht im wesentlichen darauf, daß die von der Klägerin angeführten Zahlungen und Überweisungen dos Beklagten in Höhe vOn insgesamt 18.500 DM der Rückzahlung des Darlehens
 
gedient haben. Diese Feststellungen, die das Berufungsgericht als ein sehr starkes, v/enn nicht sogar zwingendes Beweisan-zcichcn für die von dor Klägerin behauptete Darlehenshingabe ansehcn durfte, sind mit der Revision nicht angegriffen worden.
b)	Ferner stützt sich das Berufungsgericht auf die Angaben des Bruders der Klägerin, Aron BHHHHB^ der als einziger unmittelbarer Zeuge die Hingabe der Darlehenssumme an den Beklagten bestätigt hat. Das Berufungsgericht sieht diesen Zeugen als glaubwürdig an.
- Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Glaubwürdigkeit verkannt; es habe nicht “die Glaubwürdigkeit des Zeugen als Ganzes“ geprüft, sondern diese allein deshalb bejaht, weil dem Zeugen in dem Hauptpunkt seiner Aussage eine Unrichtigkeit nicht nachzuweisen sei.
Diese Rüge geht fehl. Die Entscheidung, ob einem Zeugen zu glauben ist oder nicht, ist Sache des $atrichters; sie unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen hat und daß es praktisch zu einer Umkehr der Beweislast gelangt ist, trifft nicht zu. Es hat nicht übersehen, daß die Angaben des Zeugen Aron	in
 einigen Nebenpunkten Unrichtigkeiten und Widersprüche aufweisen. Es hat sich damit auch auseinandergesetzt. Diese Unklarheiten und Widersprüche hält es aber, da es sich nur um Nebenpunkte handele, nicht für so schwerwiegend, daß sie dazu zwingen mÜBten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen als erschüttert anzusehen. Diese Erwägungen liegen im Rahmen der von dem Revisionsgericht nicht nachprüfbaren freien BeweisWürdigung des Berufungsgerichts.
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Der Beklagte bemängelt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe es zwar als einen seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Umstand angesehen, daß er in Belgien unter anderem Namen gelebt, dies aber im gegenwärtigen Rechtsstreit zunächst in Abrede gestellt habe. Dagegen habe dös Berufungsgericht bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Aron	seinen	Vortrag	nicht	berücksichtigt,	daß
 dieser in Berlin in ein Verfahren wegen Hehlerei verwickelt gewesen sei und mit illegal nach Deutschland geflossenen Geldern gearbeitet habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Beklagte hatte die Behauptung der Klägerin, er habe in Belgien unter einem anderen Namen gelebt, zunächst mit Entschiedenheit und Entrüstung zurückgewiesen; später hat er, in die Enge getrieben, die Richtigkeit dieser Behauptung zugeben müssen.. Er hat also in diesem Rechtsstreit bewußt die Unwahrheit gesagt. Dagegen sind die von ihm gegen den Bruder der Klägerin erhobenen Vorwürfe unsubstantiiert. Das Berufungsgericht konnte daher, ohne gegen seine Aufklärungspflicht und die Regeln der Beweiswürdigung zu verstoßen, den Bekundungen des Zeugen BflHBmehr Glauben schenken als den Behauptungen des Beklagten.
c)	Das Berufungsgericht gründet seine Feststellungen auch auf die Angaben weiterer Zeugen, die zwar bei der Darichenshingabe nicht zugegen gewesen sind, jedoch bekundet haben, 3io hätten hiervon durch die Klägerin oder ihren Bruder erfahren.
Inwiefern hierin, wie der Beklagte meint, ein Verstoß gegen die Denkgosetze liegen i.soll, ist nicht erfindlich.
Es ist zwar richtig, daß die Angaben dieser Zeugen für sich
 allein nicht zu dem Schluß zv/ingen, das Darlehen sei gegeben worden. Davon geht das Berufungsgericht aber auch nicht aus. Es verwertet sie vielmehr nur als unterstützende Indizien für die Richtigkeit der Aussage des Aron RflHBHHi. Das liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter.
d)	Zur Herkunft des von der Klägerin ausgeliehenen Geldes stellt das Berufungsgericht u.a. fest, daß diese von ihren Eltern vor der Darichenshingabe 15-000 DM erhalten habe.
Es hat dazu ausgeführt, die Behauptung der Klägerin "stehe im Einklang mit der Darstellung des Zeugen	daß	die
 Eltern der Klägerin vermögend seien" (BU S. 15).
Der Beklagte rügt hierzu, eine solche Würdigung widerspreche den Denkgesetzen; denn aus dem Umstand, daß die Eltern der Klägerin vermögend seien, lasse sich noch nicht der Schluß ziehen, daß sie ihrer Tochter einen so hohen Geldbetrag überlassen haben.
Dabei übersieht der Beklagte aber, daß die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Hingabe des Darlehens in der läge gewesen, nicht auf der Angabe des Zeugen sondern auf den Aussagen des Aron	und
 der als Partei vernommenen Klägerin beruht; deren Glaubwürdigkeit hat das Berufungsgericht ausdrücklich bejaht. Die Aussagen ded Zeugen	hat das Berufungsgericht er-
sichtlich nur als unterstützendes Indiz gewertet. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
3)	Die Revision des Beklagten ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
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Dio Kostonentschoidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann
 Rietschel	Erbel
 Meyer	Vogt