Mit der vom* Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 1954 in Höhe von .700,— DM nebst Zinsen verurteilt hat. mm Im Streit steht nur noch, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Vergütung für dfen Monat Mai 1954 verweigern darf.Der dahingehenden Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Erwägung beigepflichtet, der Kläger habe die ihm drohende fristlose Kündigung, deren Berechtigung er erkannt haben müsse, durch ausweichende Erklärungen Uber die ihm gemachten Vorwürfe hinausgezo-gert. a) Dem kann nicht gefolgt werden« Denn wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat > die verfabrensmäßige Prüfung eines im Interessenbereich liegenden Erfindungsgedanken des Sch00H)t dem Kläger nur unter Ausnutzung seiner insoweit bei erwoybenen.Kenntnisse möglich gewesen ist, so durfte der Kläger diese Prüfung nicht vornehmen« Hierbei ist unerheblich, ob im allgemeinen die Prüfung der Patentfähigkeit eines fremden Erfindungsgedankens zu dem spezifischen beruflichen Betätigungsfeld des Klägers gehört hat und sie ihm daher bei der Gestattung einer anderweitigen Tätigkeit nicht verschlossen werden konnte* Hit seiner vertraglichen Bindung an die Beklagte, deren technischer Interessenbereich seinen Aufgaben und Pflichten zugrundegelegt worden war, war eine solche Prüfung jedenfalls nicht vereinbar* Ihr kann aber nicht zugegeben werden, daß in dem als übergangen gerügten Beweisangebot des Klägers, den Zeugen Pr« darüber zu vernehmen, daß der Kläger schon vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten allgemeine und spezielle Kenntnisse auf dem einschlägigen Gebiet besessen habe, ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler liegt» aa) Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht von seinem Rechts Standpunkt aus gehalten gewesen wäre, diesem Beweisantritt nachzugehen« Die ihm zugrundeliegende Behauptung kann zugunsten des Klägers als wahr unter stellt werden« Denn sie ist so allgemein und unbestimmt gehalten, daß sie für die Bildung der tatrachterliehen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht in Betracht kam« Sie besagt insbesondere nichts für die vom Berufungs-gerieht mit kecht für entscheidend gehaltene Frage, ob dem Kläger die verfahrensmä&ige Beratung Sch^HHI^fc nur deswegen möglich gewesen ist, weil er zuvor bei IlaHl von einem konkreten Erfindungsgedanken und dessen verfahrensmäßiger Behandlung Kenntnis erlangt hatte« Pie Revision hält den Reehtsstandpunkt des Berufungsgerichts schon deshalb für unhaltbar, weil er den Zeitpunkt der Kündigung in die Vergangenheit zurückver-lege und damit im Ergebnis zu einer nach gefestigter Rechts ans chauung ausgeschlossenen Anwendung der Vorschriften Uber den Rücktritt vom Vertrage auf Bauer Schuldverhältnisse führe, Pas angefochtene Urteil enthält indessen auch insoweit keinen Rechtsfehler zu dem Rächt eil des Klägers * gesamten Hechts Ordnung * Im Hecht des Dienst Vertrages hat dieser Grundsatz auch in* der Vorschrift des § 628 Abs = 1 Satz 2 BGB seinen Niederschlag gefunden« Kündigt nämlich der Dienstpflichtige grundlos oder wird ihm vom Dienstberechtigten wegen eines vertragsverletzenden Verhaltens fristlos gekündigt» so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu» .als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienst berechtigten kein Interesse haben» Dem vertrage-brüchigen Dienstpflichtigen wird also allein um seiner Vertragsverletzung willen die Gefahr dafür auf gebürdet, daß seine noch nicht abgegoltenen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten ohne wirtschaftlichen Wert bleiben«. März 1934 die Vorlage der Patentanmeldung SchBHBBl zur Feststellung eines etwaigen Vertrauensbruch des Klägers begehrt* Dessen ungeachtet habe dieser seine Antwort erneut auf eine von IIlängst abgelehnte Zusammenarbeit zwischen HaBB und SchBHHHfr abgestellt * In seinem Schreiben vom 24* April 1954 habe er sogar behauptet, SchB|^~ BP sei von Ideen ausgegangen, die sich nicht im geringsten an Konstruktionen von HaBB anlehnten, während Sc4BB einen Pyramidenstumpf als Zwischenform für eine Anmeldung bezüglich Muttern in der gleichen Weise angewendet habe wie HaBÜP für Schraubenköpfe * Wenn das Berufungsgericht hieraus die Folgerung zieht, dem Kläger könne nicht entgangen sein, daß die Beklagte ihm bei Kenntnis der Einzelheiten der Patentanmeldung 3ch4MB)~ BP/HBP fristlos gekündigt hatte, so kann dem aus Hechts-gründen nicht entgegengetreten werden. bb) Soweit die Revision entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Schriftwechsel der Parteien, insbesondere aber dem Schreiben KaBHP vom 9° März 1954 entnehmen will, BaBHP sei an der Feststellung eines etwaigen Vertrauensbruchs des Klägers nichts gelegen gewesen, jedenfalls habe dieser ein solches An- e) Der Auffassung der Revision kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie darauf abhebt, der Kläger habe die von H&4HB gewünschte Aufklärung durch eine Vorlage der Patentunterlagen SchflBBHP nicht geben können, ohne sich der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber Schwengeler schuldig zu machen« Darauf könnte sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht berufen« ?«'er schuldhaft eine Zwangslage herbei-führt, in welcher berechtigte Interessen von zwei verschiedenen Vertragspartnern miteinander widerstreiten und in der ein vertragstreues Verhalten gegenüber dem einen not-wendig ©ine Vertragsverletzung zu dem Nachteil des anderen zur folge hat, kann sich seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis auf die entgegenstehende Verpflichtung gegenüber dem anderen entziehen« Nachdem der Kläger vertragsbrüchig geworden war, mußte er also dem berechtigten Verlangen der Beklagten nach Aufklärung nachkommen und die Gründe angeben, und zwar unbeschadet einer etwaigen Geheimhaltungspflicht gegenüber SchBBBBB* Tat er das nicht, so handelte er schuldhaft und muß sich so behandeln lassen, als habe er der Beklagten die Umstände mitgeteilt, die eine fristlose Entlassung noch vor dem 1* Mai 1954 herbeigeführt hätten« 3?) Von besonderer Bedeutung für den Streitfall ist schließlich, daß der Kläger nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Mai 1954 eine Leistung für die Beklagte nicht mehr erbracht hat. Pur die Entscheidung der Präge aber, ob dem Kläger aus § 242 BGB der Vergütungsanspruch für den Monat Mai zu versagen ist, kann es nicht gleichgültig sein, ob er nach dem vorausgegangenen Vertragsbruch und trotz der schuldhaften Verzögerung der fristlosen Kündigung noch in diesem Monat für die Beklagte tätig gewesen ist oder nicht. Unabhängig davon, ob aus der Untätigkeit des Klägers auch tatrichterliche Anhaltspunkte für seine Einstellung zu gewinnen gewesen wären, er selbst habe sich auf Grund seiner Vertragsverletzung mit seiner fristlosen Entlassung abgefunden oder gar seinerseits das Vertragsverhältnis durch schlüssiges Verhalten fristlos gelöst, kann bei der Abwägung aller Umstände nicht außer Betracht bleiben, daß er im Mai 1954 seine Arbeitskraft der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt hat und sie außerdem in diesem Zeitraum einer anderweitigen Tätigkeit nutzbar machen konnte. dung hierüber schuldhaft hinausgezögert hat, um hieraus nunmehr mit der Geltendmachung eines Vergüt ungsanspruchs einen Vorteil zu ziehen, auf den er auch deshalb keinen Anopi-uch hat, weil er im Monat Mai 1954 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen ist* 40 Zutreffend hat hieraus das Berufungsgericht das jirgebnns gewonnen, daß die Kündigung auf den Zeitpunkt zurückzuverlegen ist, zu dem die Beklagte bei Kennt nis der Vertragsverletzung des Klägers hätte kündigen höhnen. Ba dem Kläger hiernach durch das angefochtene Urteil eine Vergütung für Mai 1954 mit Recht versagt worden ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen*
2343 087 '- I VII ZR 69/58 Verkündet am 23® Februar 1959 TCoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit des Oberstleutnants Pr«, Ing*‘ Herbert BflHP Straße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Froze ßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt^^ - gegen die Firma Walter G» FfllBI u. Co, GmbH® , vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter G Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevol3,mächtigters Rechtsanwalt Pr® hat der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23® Februar 1959 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Pr® Winkelmann und Erbel für Recht erkannt* Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bussel-dorf vom 7» Januar 1958 wird zurückgewiesen«, Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen -» 2 m Tatbestands *“ or «t m* Mr mm Der Kläger war freiberuflicher Ingenieure Die Beklagte vertritt die Interessen der Firma Fe Bo Hat in B&flP, die Maschinen für spanlose Verformung herstellt v Am 1. Oktober 1950 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Beschäftigung des Klägers als beratenden Ingenieurs für die Beklagte» Hach diesem Vertrag oblag dem Kläger eine beratende Tätigkeit für die Beklagte in Verbindung mit Geschäften der Fa» HapHF, die sich auch auf die Patentangelegenheiten des Konstruktions-programmes bezog» In Ziff» II verpflichtete sich der Kläger, die ihm im Eaimen seiner beratenden Tätigkeit bekannt werdenden Konstruktions- und Verfahrenskenntnisse streng vertraulich zu behandeln« darf1’, so heißt es in dem Vertrag weiter, diese Kenntnisse, geistiges Eigentum der Filmen F* B« HaflHP in Ba^p und Walter G» & Co, Goia»b»K« in DflMIHP, Wettbewerbern weder mitteilen noch sonstwie zugänglich machen* Er wird im Falle der Auflösung des Vertrages, auch nach Aufhöven desselben die ihm bekannt gewordenen Konstruktions- und Verfahrenskenntnisse mit vollständiger Diskretion behandeln» - Dr* Hp^P verpflichtete sich weiterhin, etwaige Verbesserungsvorschläge von Konstruktionen oder Verfahren der Ha^|p-Haschinen grundsätzlich zuerst der Firma F> B» HapHP über die Firma Walter 6. Ft PP & Co« GmbH, in DPHHHHP anbieten. Per Kläger erhielt fur seine Tätigkeit ab 1« Oktober 1951 ein monatliches Honorar von 700,— PNU Er hat für Hatebur die Zusatzpatentanmeldung H 14265 I b/49 i, betreffend ein Verfahren zur Herstellung von mit Kopf und Schaft versehenen Werkstücken, insbesondere Schraubenbolzen entworfen« Hierauf ist der Firma HäflBBl das Patent 946 941 erteilt worden« Als Erfinder ist F. B« Haangegeben. Per Kläger hat daneben auch die Firma Sch^MP^ technisch beraten, deren Inhaber vorher für HaflH^ tätig gewesen war. Am 25» Dezember 1953 hat er ein Patent, betreffend "Verfahren zur Herstellung von Schraubenmuttern auf kaltem Wege aus zylindrischen Stab-ab schnitten11 bei dem Deutschen Patentamt angemeldet 5 als Erfinder wurde benannt« Pie Beklagte hat den Beratungsvertrag mit* Schreiben vom 1« Juni 1954 fristlos gekündigt, weil der Kläger 1 sich durch die vertragswidrige Beratung und Förderung der Fa. Sch(HNH> & K14HP eines groben Vertrauensbruchs schuldig gemacht habe. Mit der Klage hat der Kläger das Honorar für Mai und Juni 1954 verlangt. Pie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe ein Anspruch für Juni 1954 mit Rücksicht auf die fristlose Aufkündigung des Vertrages vom 1. Juni 1954 nicht zu. Seinem Verlangen auf Zahlung des Honorars für Mai 1954 stehe der Einwand der Arglist entgegen, weil er durch .. 4 -■ seine Zusammenarbeit mit den Beratungsver- trag verletzt habe* Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrages; sie hält ferner das eingeklagte Honorar zur Deckung ihrer Schadensersatzansprüche zurück und rechnet mit einem ihr von Ha®-l®l abgetretenen Schadensersatzanspruch auf« Das landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom* Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 1954 in Höhe von .700,— DM nebst Zinsen verurteilt hat. Die Beklagte hat um die Zurlickweisung der Revision gebeten. Bnt s che idungsgründe $ n '»I <m>» «v» m< mrm» p» »»»• w. mm Im Streit steht nur noch, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Vergütung für dfen Monat Mai 1954 verweigern darf. Der dahingehenden Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Erwägung beigepflichtet, der Kläger habe die ihm drohende fristlose Kündigung, deren Berechtigung er erkannt haben müsse, durch ausweichende Erklärungen Uber die ihm gemachten Vorwürfe hinausgezo-gert. Hätte er die erbetenen Auskünfte über sein Verbal - 5 - ten in der Angelegenheit $cl4HHHP rechtzeitig erteilt, so wäre ihm mit Sicherheit noch vor dem 1«, Mai 1954 frist los gekündigt worden« Erhandele arglistig, wenn er die endgültige Entscheidung der Beklagten verzögert habe und nun aus dieser Verzögerung Nutzen ziehen wolle«, Biese Ausführungen halten im Ergebnis allen Angriffen der Revision stand«. 1 *) Ob der Kläger arglistig handelt, wenn er eine Vergütung für Mai 1954 verlangt, hängt zunächst davon ab, ob er schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstoßen hat und deshalb seine fristlose Entlassung gewärtigen mußte« Bas Berufungsgericht erblickt einen solchen Verstoß darin, daß der Kläger unter Mißachtung der ihm vertraglich auferlegten Geheimhaltungspflicht SchfflBHP in seinem Schreiben vom 14- Oktober 1953 und in seiner Patentanmeldung, soweit sie als Erfindungsgedanken einen reduziei-end geformten kegelig-prismatischen Pressling als Zwischenform vorsehe, verfahrensmäßig beraten habe« Dieser Erfindungsgedanke sei grundsätzlich bereits in der Patentanmeldung von Ha^Hfc H 14265 I b/49 i und im Patentanspruch enthalten. Von ihm und seiner verfahrensmäßigen Behandlung habe der Kläger im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit bei Kenntnis erlangt, da er die Patentanmeldung entworfen habe« Schon die Verwertung der hierbei erv/orbenen verfahrensmäßigen Kenntnis im Interesse Sch^lBHBi sei ein Vertrauensbruch, der die Beklagte zur fristlosen Aufkündigung des Vertrages berechtigt habe. Die Revision bekämpft diese Schlußfolgerung mit dem Hinweis, dem Kläger sei, da ihm grundsätzlich eine anderweitige Tätigkeit gestattet gewesen sei, die Prüfung der Patentfähigkeit eines fremden Erfindungsgedankens nicht versagt gewesen; eine Vertragsverletzung sei daher nicht gegeben» a) Dem kann nicht gefolgt werden« Denn wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat > die verfabrensmäßige Prüfung eines im Interessenbereich liegenden Erfindungsgedanken des Sch00H)t dem Kläger nur unter Ausnutzung seiner insoweit bei erwoybenen.Kennt- nisse möglich gewesen ist, so durfte der Kläger diese Prüfung nicht vornehmen« Hierbei ist unerheblich, ob im allgemeinen die Prüfung der Patentfähigkeit eines fremden Erfindungsgedankens zu dem spezifischen beruflichen Betätigungsfeld des Klägers gehört hat und sie ihm daher bei der Gestattung einer anderweitigen Tätigkeit nicht verschlossen werden konnte* Hit seiner vertraglichen Bindung an die Beklagte, deren technischer Interessenbereich seinen Aufgaben und Pflichten zugrundegelegt worden war, war eine solche Prüfung jedenfalls nicht vereinbar* b) Pie Revision beanstandet weiter unter Berufung auf § 286 ZPO den verfahrensrechtlichen Weg, auf dem das Berufungsgericht zu seinen Pest Stellungen gelangt ist« Ihr kann aber nicht zugegeben werden, daß in dem als übergangen gerügten Beweisangebot des Klägers, den Zeugen Pr« darüber zu vernehmen, daß der Kläger schon vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten allgemeine und spezielle Kenntnisse auf dem einschlägigen Gebiet besessen habe, ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler liegt» aa) Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht von seinem Rechts Standpunkt aus gehalten gewesen wäre, diesem Beweisantritt nachzugehen« Die ihm zugrundeliegende Behauptung kann zugunsten des Klägers als wahr unter stellt werden« Denn sie ist so allgemein und unbestimmt gehalten, daß sie für die Bildung der tatrachterliehen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht in Betracht kam« Sie besagt insbesondere nichts für die vom Berufungs-gerieht mit kecht für entscheidend gehaltene Frage, ob dem Kläger die verfahrensmä&ige Beratung Sch^HHI^fc nur deswegen möglich gewesen ist, weil er zuvor bei IlaHl von einem konkreten Erfindungsgedanken und dessen verfahrensmäßiger Behandlung Kenntnis erlangt hatte« bb) Bs kommt aber auch garnicht entscheidend darauf an, ob der Kläger mit der verfahrensmäßigen Beratung Kenntnisse verwertet hat, die er in dieser Hinsicht durch seine Tätigkeit bei HafH gesammelt hatte« Vertragsbrüchig ist der Kläger schon dadurch ge-worden, daß er seine etwa bereits vorher vorhandenen eigenen Kenntnisse und Erfahrungen, die er hinsichtlich des technisch-wirtschaftlichen Interessenbereichs der Firma Had^ ausschließlich in den Dienst der Beklagten zu stellen hätte, treuwidrig dem Wettbewerber Sch^MP nutzbar gemacht hat« Er durfte dies umso weniger, als er seine Kenntnisse bereits auf einem speziellen Fachgebiet durch den Enty/urf einer Zusatzpatentanmeldung, auf die das Patent erteilt worden ist, im Dienste der Beklagten verwertet hatte« Schon mit Küeksicht darauf war er nunmehr gehalten, alle im Überschneidungsgebiet dieses Erfindungsgedankens liegenden Erfahrungen, Kenntnisse, Anregungen und Vorschläge, auch soweit sie lediglich eine verfahrensmäßige Beratung betrafen, ausschließlich der Beklagten oder anzubieten, statt sie dem Wettbewerber Scb^^HB) nutzbar zu machen, der vorher für HaflBBl tätig gewesen war« c) Sin Verstoß des Klägers gegen Ziffer XI des Vertrages entfällt auch nicht deshalb, weil er das Patent SchflBHHP der Firma Ha^MP angeboten hat« Ganz abgesehen davon, daß der Vertrauensbruch des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den ergänzenden Erwägungen zu b) bb) schon in der verfahrensmäßigen Beratung Sch^BHü 2U erblicken ist, steht eine solche Folgerung auch im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages« Denn nach Ziff* II hatte der Kläger (eigene) ”VerbesserungsvorSchläge von Konstruktionen oder Verfahren grundsätzlich zuerst” der Beklagten oder Hafllfe anzubieten« Dieser Verpflichtung handelte er zuwider, wenn er zunächst SchJflHHB) bei der Patentrecht liehen Anmeldung eines auch für HMHRp wirtschaftlich einschlägigen Erfindungsgedankens beriet und alsdann das angemeldete Patent, für das Sch^HHHt als Erfinder benannt worden war, der Firma &n~ bot« d) Da es nach dem Gesagten nicht darauf ankommt, ob der Erfindungsgedanke, an dessen verfahrensmäßiger Be- * handlung der Kläger im Interesse mitgewirkt hat, allein von stammt, bemängelt die Bevision zu Unrecht die Nichtbeachtung eines dahingehenden Beweisangebots durch Benennung SchflHHMfc und K14HP* 2«) Auf dem Boden dieser Voraussetzung tragen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch seine Erwägung, der Kläger handele arglistig, wenn er in Kenntnis derjenigen Umstände, die die Beklagte zur frist- losen Kündigung des PienstVertrages berechtigten, deren Entscheidung hierüber durch ausweichende Erklärungen ver zögert habe und nunmehr gleichwohl eine Vergütung für Mai 1954 verlange* Pie Revision hält den Reehtsstandpunkt des Berufungsgerichts schon deshalb für unhaltbar, weil er den Zeitpunkt der Kündigung in die Vergangenheit zurückver-lege und damit im Ergebnis zu einer nach gefestigter Rechts ans chauung ausgeschlossenen Anwendung der Vorschriften Uber den Rücktritt vom Vertrage auf Bauer Schuldverhältnisse führe, Pas angefochtene Urteil enthält indessen auch insoweit keinen Rechtsfehler zu dem Rächt eil des Klägers * a) Allerdings läßt die fristlose Aufkündigung eines Bauerschuldverhältnisses grundsätzlich die vertraglich bereits vorher begründeten und somit erst mit der Vertragsauflösung für die Zukunft entfallenden beiderseitigen Rechte und Pflichten unberührt * Bie fristlose Entlassung des Bienstpflichtigen ist daher im allgemeinen auch ohne Einfluß auf die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verdiente Vergütung (§ 628 Abs* 1 Satz 1 BGB)* Bas schließt jedoch nicht aus, daß unter besonderen Umständen ein fristlos entlassener Bienstpflichtiger sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen muß, wenn er auf die bis zur Vertrags-beendigung entstandene Vergütung Anspruch erhebt. Ber Grund satz, daß jeder sein Verhalten im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) einzurichten hat, gilt uneingeschränkt innerhalb der t-- — gesamten Hechts Ordnung * Im Hecht des Dienst Vertrages hat dieser Grundsatz auch in* der Vorschrift des § 628 Abs = 1 Satz 2 BGB seinen Niederschlag gefunden« Kündigt nämlich der Dienstpflichtige grundlos oder wird ihm vom Dienstberechtigten wegen eines vertragsverletzenden Verhaltens fristlos gekündigt» so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu» .als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienst berechtigten kein Interesse haben» Dem vertrage-brüchigen Dienstpflichtigen wird also allein um seiner Vertragsverletzung willen die Gefahr dafür auf gebürdet, daß seine noch nicht abgegoltenen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten ohne wirtschaftlichen Wert bleiben«. Ihn treffe» somit alle folgen seiner Vertragsverletzung» und zwar selbst dann, wenn er im übrigen die von ihm vertraglich geschuldete Dienstleistung erbracht hat« Ist dem aber so» dann sind auch unter Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Ausgestaltung des Dienst Vertragsrechts keine dui’chgreifenden Bedenken ersichtlich, dem Dienstpflichtigen den vertraglich geschuldeten Vergütungsanspruch auch dann zu versagen, wenn er durch eine Hinauszögerung der fristlosen Kündigung aus seinem Vertragsbruch noch Vorteile ziehen will« b) Ob einer solchen Auffassung im Arbeitsrecht durch eine von sozialrechtlichen Erwägungen beeinflußte Interessenlage des abhängigen Arbeitnehmers Grenzen gesetzt sind» bedarf hier keiner Erörterung« Wollte man annehmen, der Lobnanspruch des abhängigen Arbeitnehmers sei schlechthin unentzighbar, soweit dieser eine für den Arbeitgeber wirtschaftlieh vorteilhafte Arbeitsleistung er-• bracht hat, so könnte eine solche Betrachtungsweise nur auf einer von arbeitsrechtliehen Grundsätzen bestirnten Infceressenabwägung beruhen* Es könnte aus sozialen Gründen ungerechtfertigt sein, dem abhängigen Arbeitnehmer seinen Vertragsbruch außer durch eine fristlose Entlassung und eine Verpflichtung zu dem Ersatz des etwa dem Arbeitgeber zugefUgten Schadens auch noch durch eine Versagung seines Xohnanspruchs entgelten zu las sen» c) Solche Bedenken gelten aber nicht für den Streitfall, Hier handelt es sich um das Dienstverhältnis eines Selbständigen» Der Kläger konnte seine Arbeitszeit selbst verantwort lieh bestimmen. Sein beruflicher Wirkungskx’eis beschränkte sich im Gegensatz zu dem abhängigen Arbeitnehmer , der infolge seiner Gebundenheit an einen bestimmten Arbeitsplatz und an eine bestimmte Arbeitszeit seine Dienste für einen Dritten in der Regel nur außerhalb seiner vertraglichen Verpflichtungen bereithalten kann, nicht auf eine Tätigkeit für die Beklagte» Deshalb konnte er - anders als der abhängige Arbeitnehmer - auch nicht auf sein vertragsgemäßes Verhalten unmittelbar von der Beklagten überprüft werden * Sein Dienstverhältnis war auf das Vertrauen gegründet, daß er die ihm eingeräumte Freizügigkeit, seine Arbeitszeit selbständig zu bestimmen, nicht zu dem Nachteil der Beklagten mißbrauchen werde* Wurde der Kläger aber vertragswidrig für Schwengeler tätig, so wiegt ein solcher Vertrauensbruch aus diesen Gründen nicht nur besonders schwer; er laßt auch das soziale Interesse des Klägers an dem Erhalt der Vergütung schon deshalb zurücktreten, weil dieser - anders als der abhängige Arbeitnehmer -seinen Lebensunterhalt auch durch eine anderweitige Beruf saus Übung sichern konnte» d) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Klä 12 - I 4 I'I ger habe die endgültige Entscheidung der Beklagten Uber seine fristlose Entlassung hinausgezögert, hält allen Angriffen der Revision stand. aa) Dabei kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht hat aussprechen wollen, der Kläger habe die Entscheidung Uber die fristlose Kündigung absichtlich verzögert? denn eine schuldhafte Verzögerung genügt* Die Voraussetzungen hierfür hat das Berufungsgericht aber für gegeben erachtet. Denn es stellt fest, HaBH^ habe mit seinem Schreiben vom 9. März 1934 die Vorlage der Patentanmeldung SchBHBBl zur Feststellung eines etwaigen Vertrauensbruch des Klägers begehrt* Dessen ungeachtet habe dieser seine Antwort erneut auf eine von IIlängst abgelehnte Zusammenarbeit zwischen HaBB und SchBHHHfr abgestellt * In seinem Schreiben vom 24* April 1954 habe er sogar behauptet, SchB|^~ BP sei von Ideen ausgegangen, die sich nicht im geringsten an Konstruktionen von HaBB anlehnten, während Sc4BB einen Pyramidenstumpf als Zwischenform für eine Anmeldung bezüglich Muttern in der gleichen Weise angewendet habe wie HaBÜP für Schraubenköpfe * Wenn das Berufungsgericht hieraus die Folgerung zieht, dem Kläger könne nicht entgangen sein, daß die Beklagte ihm bei Kenntnis der Einzelheiten der Patentanmeldung 3ch4MB)~ BP/HBP fristlos gekündigt hatte, so kann dem aus Hechts-gründen nicht entgegengetreten werden. bb) Soweit die Revision entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Schriftwechsel der Parteien, insbesondere aber dem Schreiben KaBHP vom 9° März 1954 entnehmen will, BaBHP sei an der Feststellung eines etwaigen Vertrauensbruchs des Klägers nichts gelegen gewesen, jedenfalls habe dieser ein solches An- sinnen in dem Schreiben nicht erblicken können, wendet sie sich gegen eine auf dem Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung liegende Auslegung des Schriftwechsels« Biese ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gegen Verfahrensregeln oder gegen die Denkgesetzeo Sie ist daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« e) Der Auffassung der Revision kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie darauf abhebt, der Kläger habe die von H&4HB gewünschte Aufklärung durch eine Vorlage der Patentunterlagen SchflBBHP nicht geben können, ohne sich der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber Schwengeler schuldig zu machen« Darauf könnte sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht berufen« ?«'er schuldhaft eine Zwangslage herbei-führt, in welcher berechtigte Interessen von zwei verschiedenen Vertragspartnern miteinander widerstreiten und in der ein vertragstreues Verhalten gegenüber dem einen not-wendig ©ine Vertragsverletzung zu dem Nachteil des anderen zur folge hat, kann sich seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis auf die entgegenstehende Verpflichtung gegenüber dem anderen entziehen« Nachdem der Kläger vertragsbrüchig geworden war, mußte er also dem berechtigten Verlangen der Beklagten nach Aufklärung nachkommen und die Gründe angeben, und zwar unbeschadet einer etwaigen Geheimhaltungspflicht gegenüber SchBBBBB* Tat er das nicht, so handelte er schuldhaft und muß sich so behandeln lassen, als habe er der Beklagten die Umstände mitgeteilt, die eine fristlose Entlassung noch vor dem 1* Mai 1954 herbeigeführt hätten« 3?) Von besonderer Bedeutung für den Streitfall ist schließlich, daß der Kläger nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Mai 1954 eine Leistung für die Beklagte nicht mehr erbracht hat. Zwar konnte der Kläger seine Arbeitszeit für die Beklagte selbst bestimmen; er hatte eine Vergütung also auch dann zu beanspruchen, wenn er in einem Monat eine Tätigkeit für die Beklagte nicht entfaltet hatte. Pur die Entscheidung der Präge aber, ob dem Kläger aus § 242 BGB der Vergütungsanspruch für den Monat Mai zu versagen ist, kann es nicht gleichgültig sein, ob er nach dem vorausgegangenen Vertragsbruch und trotz der schuldhaften Verzögerung der fristlosen Kündigung noch in diesem Monat für die Beklagte tätig gewesen ist oder nicht. Unabhängig davon, ob aus der Untätigkeit des Klägers auch tatrichterliche Anhaltspunkte für seine Einstellung zu gewinnen gewesen wären, er selbst habe sich auf Grund seiner Vertragsverletzung mit seiner fristlosen Entlassung abgefunden oder gar seinerseits das Vertragsverhältnis durch schlüssiges Verhalten fristlos gelöst, kann bei der Abwägung aller Umstände nicht außer Betracht bleiben, daß er im Mai 1954 seine Arbeitskraft der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt hat und sie außerdem in diesem Zeitraum einer anderweitigen Tätigkeit nutzbar machen konnte. Ob der vorausgegangene Vertragsbruch sogar weitergehend zu der Folgerung nötigen könnte, der Kläger hätte, um seinen Vergütungsanspruch nicht zu verlieren, abweichend vom Regelfall eine konkrete Dienstleistung erbringen müs-. sen, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Es genügt zur Annahme eines arglistigen Verhaltens des Klägers, daß er in Kenntnis aller Umstände, die die Beklag- . , te zur fristlosen Kündigung berechtigten, deren Entschei- dung hierüber schuldhaft hinausgezögert hat, um hieraus nunmehr mit der Geltendmachung eines Vergüt ungsanspruchs einen Vorteil zu ziehen, auf den er auch deshalb keinen Anopi-uch hat, weil er im Monat Mai 1954 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen ist* 40 Zutreffend hat hieraus das Berufungsgericht das jirgebnns gewonnen, daß die Kündigung auf den Zeitpunkt zurückzuverlegen ist, zu dem die Beklagte bei Kennt nis der Vertragsverletzung des Klägers hätte kündigen höhnen. Bas ist nach den mit Kechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Zeitpunkt noch vor dem 1£ Mai 1954« Ba dem Kläger hiernach durch das angefochtene Urteil eine Vergütung für Mai 1954 mit Recht versagt worden ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen* Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Senatspräsident Glanzmann Scheffler kann, da in Urlaub, nicht unterschreiben* Scheffler i. ■ Rietscüiel s.«Uri; Wlnkelmann • JErfrel r