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BGH · VII ZR 69/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 69/09

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 69/09
vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 28 U 4767/08 vom 17.03.2009; LG München II - Az. 5A O 3356/06 vom 30.07.2008;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 315.000 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz