Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streifhelferin der Beklagten (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 69/07 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 6 U 219/03 vom 21.03.2007; LG Dresden - Az. 9 O 2066/02 vom 19.12.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streifhelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 35.106,08 € Dressier Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier