* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 20. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs vom 3. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat daraufhin mit Verfügung vom 3. Juli 1986 der Klägerin eine Gebühr gemäß SS 11# 49, 61 GKG, Nr« 1030 Kostenverzeichnis in Rechnung gestellt« Die Klägerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt. 2« Die Erinnerung ist begründet« Die Klägerin kann gemäß der Verordnung vom 24« Dezember 1883 (RGBl. 1884 S. Demgemäß wird die Verordnung auch noch im letzten Fundstellennachweis A zu dem Bundesgesetzblatt (Jahrgang 1985 Nr. 364-1) als geltendes Bundesrecht aufge-führt« Gründe, aus denen sie sonst unwirksam geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich vor allem nicht daraus, daß die Verordnung nach ihrem Wortlaut für das Verfahren vor dem Reichsgericht gilt« Insoweit ist der Bundesgerichtshof an die Stelle des Reichsgerichts getreten (Art. 8 III« Nr« 88 Ges. vom 12.

VerordnungBundesgerichtshofsBGBlBundesgerichtshofGKGKlägerinErinnerungBundesrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^ .
/?
yii z* 68/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Katholischen Kirchengemeinde St* Maria treten durch den Vorstand,	Straße
 Dl
ver-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
 den Architekten Dipl.-Ing
 Friedrich
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr
 Prof. Dr.
WI
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 20. November 1986
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1986 aufgehoben.
Der Kostenbeamte wird angewiesen, über die Kostenerhebung nach Prüfung der Voraussetzungen der Verordnung vom 24. Dezember 1883 erneut zu entscheiden.
Gründe
1. Die Klägerin, eine Kirchengemeinde, nimmt den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz in Anspruch, weil ihm bei der Prüfung von Rechnungen im Zusammenhang mit einem Kirchenbauvorhaben Fehler unterlaufen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin - teilweise - mit ihrer Revision, die der Senat mit Beschluß vom 3. Juli 1986 angenommen hat.
3
Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat daraufhin mit Verfügung vom 3. Juli 1986 der Klägerin eine Gebühr gemäß SS 11# 49, 61 GKG, Nr« 1030 Kostenverzeichnis in Rechnung gestellt« Die Klägerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, sie sei im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof von Gebühren befreit«
2« Die Erinnerung ist begründet« Die Klägerin kann gemäß der Verordnung vom 24« Dezember 1883 (RGBl. 1884 S. 1 = BGBl« III 364-1) vor dem Bundesgerichtshof von Gebühren befreit sein, wenn ihre Einnahmen die planmäßigen Ausgaben nachweisbar nicht übersteigen. Das ist bisher nicht geprüft.
Die Verordnung ist geltendes Bundesrecht. Sie ist als gültiges Reichsrecht gemäß Art. 123 ff GG Bundesrecht geworden. Sie ist auch in der Folgezeit nicht aufgehoben worden. Vielmehr sind bestehende bundesrechtliche Kostenbefreiungsvorschriften durch S 90 Abs. 2 GKG a.F. (zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1957, BGBl« I, 861), S 2 Abs« 2 GKG (zuletzt i.d.F. vom 15« Dezember 1975, BGBl« I, 3047) fortgeführt worden. Demgemäß wird die Verordnung auch noch im letzten Fundstellennachweis A zu dem Bundesgesetzblatt (Jahrgang 1985 Nr. 364-1) als geltendes Bundesrecht aufge-führt« Gründe, aus denen sie sonst unwirksam geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich vor allem nicht daraus, daß die Verordnung nach ihrem Wortlaut für das Verfahren vor dem Reichsgericht gilt« Insoweit ist der Bundesgerichtshof an die Stelle des Reichsgerichts getreten (Art. 8 III« Nr« 88 Ges. vom 12. September 1950, BGBl« I, 455).

Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, ist bisher nicht geprüft« Das wird zunächst nachzuholen sein«
Girisch	Quack
«
(