Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Januar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 184.285,78 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dieser Höhe hält sie sich für geschädigt, weil der Beklagte pflichtwidrig nicht bemerkt habe, daß die Natursteinfirma Pfeiler und Ecksteine doppelt aufgemessen und entsprechend berechnet habe, nämlich einmal über die Fläche und dann zusätzlich in "steigenden Metern", überhaupt widerspreche das Aufmaß in "steigenden Metern" der einschlägigen DIN-Vorschrift und den vertraglichen Vereinbarungen . Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß ihr durch eine Pflichtverletzung der Beklagten Schaden entstanden sei, der den von ihr gegenüber der Natursteinfirma (Fa.B.) einbehaltenen Solche Doppelberechnungen habe die Klägerin lediglich beispielhaft dargetan, nicht aber durch vollständige Gegenüberstellung der Aufmaße und Rechnungsgrundlagen im einzelnen belegt. 1. Zu Unrecht allerdings beanstandet sie, daß das Berufungsgericht die Abrechnung der Ecksteine nach "steigenden Metern" unter Bezug auf die einschlägige DIN-Vorschrift als richtig angesehen hat. Für den vorliegenden Streitfall wird zudem die Auslegung der DIN-Vorschrift durch das Berufungsgericht dadurch bestätigt, daß die Nachtragsaufträge eine solche Berechnung ausdrücklich vorsahen. Insoweit sind keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erheben, daß ein durch die Vergabe der Nachtragsaufträge entstandener Schaden nicht schlüssig vorgetragen sei. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat jedoch die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, daß ihr durch Fehlberechnungen in diesem Bereich ein Schaden entstanden ist, für den der Beklagte einzustehen hat. Ob sie mit ihrer Auffassung recht hat, ist Sache des von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweises. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß der Schaden der Klägerin auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Höhe der nach "steigenden Metern" berechneten Ecksteine entstanden sein kann, vielmehr nur durch die doppelt berechneten Flächen (und die für diese vereinbarten Preise) bestimmt wird. Da die notwendigen Beweise bisher nicht erhoben sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 68/85 URTEIL Verkündet am: 20. November 1986 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Katholischen Kirchengemeinde St. Maria RI treten durch den Vorstand, Straße -W! ver- Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. MHHI ~ gegen den Architekten Dipl.-Ing. Friedrich iweg A, Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof, und Dr • (■■■D - * WI Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di© mündliche Verhandlung vom 20. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 184.285,78 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte hat als Architekt ein Bauvorhaben der Klägerin (Renovierung einer Kirche) betreut. Die Klägerin wirft ihm vor, er habe Zahlungsanweisungen an eine Natursteinfirma nicht hinreichend sorgfältig geprüft. Deshalb sei es zu Doppelberechnungen gekommen. Die Klägerin nimmt den Beklagten gern. § 635 BGB jetzt noch auf Schadensersatz in Höhe von 184.285,78 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. In dieser Höhe hält sie sich für geschädigt, weil der Beklagte pflichtwidrig nicht bemerkt habe, daß die Natursteinfirma Pfeiler und Ecksteine doppelt aufgemessen und entsprechend berechnet habe, nämlich einmal über die Fläche und dann zusätzlich in "steigenden Metern", überhaupt widerspreche das Aufmaß in "steigenden Metern" der einschlägigen DIN-Vorschrift und den vertraglichen Vereinbarungen . Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen wendet sich die - angenommene -Revision der Klägerin, die der Beklagte zurückzuweisen bittet. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß ihr durch eine Pflichtverletzung der Beklagten Schaden entstanden sei, der den von ihr gegenüber der Natursteinfirma (Fa. B.) einbehaltenen 4 Betrag von 84.676,93 DM übersteige. Hinsichtlich des jetzt noch allein im Streit befindlichen Komplexes "Ecksteine" mache die Klägerin zu Unrecht geltend, daß diese teils ohne vertragliche Grundlage, teils sonst fehlerhaft berechnet worden seien. Die Art der Berechnung, nämlich gesondert nach "steigenden Metern", entspreche den einschlägigen DIN-Vorschriften. Eine Doppelberechnung, nämlich zusätzlich über Fläche, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Solche Doppelberechnungen habe die Klägerin lediglich beispielhaft dargetan, nicht aber durch vollständige Gegenüberstellung der Aufmaße und Rechnungsgrundlagen im einzelnen belegt. Schließlich bestehe der Schaden der Klägerin, da die Berechnung nach "steigenden Metern" nicht zu beanstanden sei, auch gar nicht in den entsprechenden Rechnungspositionen. Vielmehr komme insoweit allenfalls eine Berücksichtigung der einschlägig berechneten Flächenanteile infrage. Für die Höhe des sich daraus ergebenden Schadens habe die Klägerin nichts dargetan. II. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg. 1. Zu Unrecht allerdings beanstandet sie, daß das Berufungsgericht die Abrechnung der Ecksteine nach "steigenden Metern" unter Bezug auf die einschlägige DIN-Vorschrift als richtig angesehen hat. Revisionsrechtlich erhebliche Einwendungen hiergegen vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als die gesonderte Berechnung in dieser Weise nach den Feststei- 5 lungen des Berufungsgerichts üblich ist. Für den vorliegenden Streitfall wird zudem die Auslegung der DIN-Vorschrift durch das Berufungsgericht dadurch bestätigt, daß die Nachtragsaufträge eine solche Berechnung ausdrücklich vorsahen. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, warum die Vergabe dieser Aufträge zu den genannten Bedingungen eine Vertragsverletzung darstellen könnte. Insoweit sind keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erheben, daß ein durch die Vergabe der Nachtragsaufträge entstandener Schaden nicht schlüssig vorgetragen sei. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat jedoch die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, daß ihr durch Fehlberechnungen in diesem Bereich ein Schaden entstanden ist, für den der Beklagte einzustehen hat. a) Zum Grunde dieses Anspruchs wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe pflichtwidrig nicht bemerkt, daß die Fa. B. doppelt berechnet habe, nämlich die Ecksteine gesondert in "steigenden Metern" und zusätzlich über die Fläche. Das läuft darauf hinaus, daß die Klägerin der Fa. B. einen Fehler beim angewandten Aufmaßsystem Vorhalten will, den der Beklagte hätte bemerken und beanstanden müssen. Die Klägerin wirft der Fa. B. also nicht vor, einzelne oder alle infrage kommenden Strecken falsch vermessen und insoweit Meßfehler begangen zu haben. Vielmehr soll die Fa. B. die - insoweit als solche gar nicht streitigen - Strecken bzw. Flächen nach einem bestimmten System doppelt berücksichtigt haben. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob dies der Fall ist und ob diese Meßweise unkorrekt war. Durch 6 Vortrag eines Rechenwerks mit Maßangaben konnte der Streit zwischen den Parteien weder verdeutlicht noch konkretisiert werden. Die rechnerischen Folgerungen, die sich aus den unterschiedlichen Meßweisen ergeben, sind durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hinreichend dargetan. Deshalb konnte die Klägerin sich hier darauf beschränken, den Systemfehler beim Aufmaß als solchen aufzuzeigen und beispielhaft zu belegen. Ob sie mit ihrer Auffassung recht hat, ist Sache des von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweises. b) Die Klage ist auch zur Höhe des Anspruchs hinreichend substantiiert. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß der Schaden der Klägerin auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Höhe der nach "steigenden Metern" berechneten Ecksteine entstanden sein kann, vielmehr nur durch die doppelt berechneten Flächen (und die für diese vereinbarten Preise) bestimmt wird. Auch hier hat aber die Klägerin die erforderlichen Rechnungsgrundlagen hinreichend in den Prozeß eingeführt. Daß sie die notwendigen Multiplikationen nicht ausgeführt hat, kann ihr im vorliegenden Fall um so weniger zu dem Vorwurf gemacht werden, als sie nach ihrer Auffassung hierzu keinen Anlaß hatte. In der neuen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, ihre Anträge der veränderten Lage anzupassen. 7 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Revision keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da die notwendigen Beweise bisher nicht erhoben sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Girisch Recken Doerry Bliesener Quack