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BGH · vii zr 68/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 68/75

Der Antrag der Beklagten, ihnen wegen der Versäumving der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten zurUckgewiesen. Auf entsprechende Anträge des Revisionsanwaltes der Beklagten, deren zweitinstanzlicher Anwalt ihm keine Kenntnis von der von ihnen bewirkten Zustellung des Berufungsurteiles gegeben sondern ihm mitgeteilt hatte, das Urteil sei bisher nicht zugestellt, und der deshalb die Revision der Beklagten damals als selbständige Revision ansah, ist die Frist zur Begründung der Revision der Beklagten bis zu dem 27. 1. In erster Linie sind sie der Ansicht, die auf ihre (der Beklagten) Anträge hin erfolgten Fristverlängerungen hätten eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision der Klägerin bis zu dem 27. Februar 1976 bewirkt mit der Folge, daß die Begründung der unselbständigen Anschlußrevision der Beklagten noch während des Laufes der Begründungsfrist der Revision der Klägerin erfolgt und damit ihre Anschlußrevision rechtzeitig im Sinne des § 556 aF ZPO sei. Sie meinen, auch auf Antrag des Revisionsbeklagten könne die Frist zur Begründung der vom Revisionskläger eingelegten Revision verlängert werden, um dem Revisionsbeklagten weitere Frist zur Einreichung einer Anschlußrevision zu verschaffen. b) Aber auch als unselbständige Anschlußrevision ist das Rechtsmittel verspätet, weil es nach § 556 aF ZPO einschließlich Begründung bis zu dem Ablauf der (verlängerten) Frist zur Begründung der Revision, also bis zu dem 16. Im übrigen ist - im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten - die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Anschlußrevision auch gar nicht statthaft (BGH NJW 1951, 605; a.A. Wieczorek, b) Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt aber ohne Erfolg* Die Beklagten sind nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der wirksamen Einlegung einer Anschlußrevision verhindert worden (§ 233 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben sie lediglich vorgetragen, daß ihren Revisionsanwalt kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Februar 1975 bewirkten Zustellung des Berufungs-urteiles keine Mitteilung gemacht, sondern dem Revisionsanwalt im Gegenteil mitgeteilt, das Berufungsurteil sei ihm noch nicht zugestellt worden. Er hat dann auch auf die Mitteilung des Revisionsanwaltes der Beklagten, er habe als Revisionseinlegungsfrist den 19. Der Berufungsanwalt der Beklagten wußte oder mußte wissen, daß das Urteil bereits zugestellt war, zu demal er durch die ihm zugestellte und das Datum der Zustellung des Berufungsurteils ausweisende Revisionsschrift der Klägerin am 19.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
FristAnschlußrevisionZPOBegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/«*
vii zr 68/75 BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma A flHHHI Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft, Allgemeine Kooperations-Baugesellschaft, vertrete^durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Firma	Verwaltungsgesellschaft	mit
 beschränkter Haftung, diese vertreten durch deren Geschäfts-
führer, den Architekten Werner StraBe V
Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Ingenieur Franz
>
2.
dessen Ehefrau Karoline P	geb.	U:
beide	E^HHHBAnlage
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Beklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschluß revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Vogt und die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihnen wegen der Versäumving der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten zurUckgewiesen.
Gründe :
I.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat ausweislich der dem Senat vorgelegten Zustellungsbescheinigung den zweitinstanzlichen Anwälten der Klägerin das am 19. Dezember 1974 verkündete Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main am 17. Februar 1975 zugestellt.
Die Frist zur Einlegung selbständiger Revisionen lief danach für beide Parteien am 17. März 1975 ab (§§ 552, 221 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist hat nur die Klägerin am 14. März 1975 eine Revisionsschrift beim Revisionsgericht eingereicht und ihre Revision nach wiederholten Fristverlängerungen am 16. Oktober 1975» dem letzten Tage der Frist, begründet. Eine Revisions-
 
i
schrift der Beklagten - ohne Begründung - ist erst am 16. Juni 1973 eingegangen. Auf entsprechende Anträge des Revisionsanwaltes der Beklagten, deren zweitinstanzlicher Anwalt ihm keine Kenntnis von der von ihnen bewirkten Zustellung des Berufungsurteiles gegeben sondern ihm mitgeteilt hatte, das Urteil sei bisher nicht zugestellt, und der deshalb die Revision der Beklagten damals als selbständige Revision ansah, ist die Frist zur Begründung der Revision der Beklagten bis zu dem 27. Februar 1976 verlängert worden. An diesem Tage hat der Revisionsanwalt der Beklagten eine Revisionsbegründung eingereicht.
II.
Die Beklagten wollen nunmehr ihre Revision als unselbständige Anschlußrevision gewertet wissen.
1. In erster Linie sind sie der Ansicht, die auf ihre (der Beklagten) Anträge hin erfolgten Fristverlängerungen hätten eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision der Klägerin bis zu dem 27. Februar 1976 bewirkt mit der Folge, daß die Begründung der unselbständigen Anschlußrevision der Beklagten noch während des Laufes der Begründungsfrist der Revision der Klägerin erfolgt und damit ihre Anschlußrevision rechtzeitig im Sinne des § 556 aF ZPO sei. Sie meinen, auch auf Antrag des Revisionsbeklagten könne die Frist zur Begründung der vom Revisionskläger eingelegten Revision verlängert werden, um dem Revisionsbeklagten weitere Frist zur Einreichung einer Anschlußrevision zu verschaffen.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist verspätet
 
a)	Daß es keine selbständige Revision sein kann, weil dafür die Frist bereits am 17. März 1975 abgelaufen war, ziehen die Beklagten nicht in Zweifel.
b)	Aber auch als unselbständige Anschlußrevision ist das Rechtsmittel verspätet, weil es nach § 556 aF ZPO einschließlich Begründung bis zu dem Ablauf der (verlängerten) Frist zur Begründung der Revision, also bis zu dem 16. Oktober 1975 hätte eingelegt werden müssen, die Begründung jedoch erst am 27- Februar 1976 eingegangen ist. Die Anträge der Beklagten auf Verlängerung der Begründungsfrist für ihre (vermeintlich selbständige) Revision können nicht als Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist der /gegnerischen Revision angesehen werden.
Denn dahin ging der Ville der Beklagten bei Stellung ihrer Verlängerungsanträge nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht. Im übrigen ist - im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten - die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Anschlußrevision auch gar nicht statthaft (BGH NJW 1951, 605; a.A. Wieczorek,
ZPO § 556 B III a 2 und anscheinend auch Stein/Jonas/ Grunsky ZPO, 19. Aufl., § 556 I 3).
2. a) Der - hilfsweise gestellte - Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Anschlußrevision, über den somit befunden werden muß, ist statthaft (BGH Beschluß vom 22. November 1951 - III ZR 198/51 « LM Nr. 15 zu § 233 ZPO; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 536 I 2). Er ist auch formgerecht und in den Fristen des § 234 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO sowie unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (§ 238 Abs. 1 ZPO) gestellt.
 
b) Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt aber ohne Erfolg* Die Beklagten sind nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der wirksamen Einlegung einer Anschlußrevision verhindert worden (§ 233 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben sie lediglich vorgetragen, daß ihren Revisionsanwalt kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Daß auch ihr Berufungsanwalt daran schuldlos sei, haben sie nicht geltend gemacht.
Der unstreitige Sachverhalt ergibt auch, daß diesen ein Verschulden trifft. Er hat nämlich dem Revisionsanwalt der Beklagten von der durch ihn selbst schon am 17. Februar 1975 bewirkten Zustellung des Berufungs-urteiles keine Mitteilung gemacht, sondern dem Revisionsanwalt im Gegenteil mitgeteilt, das Berufungsurteil sei ihm noch nicht zugestellt worden. Er hat dann auch auf die Mitteilung des Revisionsanwaltes der Beklagten, er habe als Revisionseinlegungsfrist den 19. Juni 1975 notiert, nicht reagiert. Der Berufungsanwalt der Beklagten wußte oder mußte wissen, daß das Urteil bereits zugestellt war, zu demal er durch die ihm zugestellte und das Datum der Zustellung des Berufungsurteils ausweisende Revisionsschrift der Klägerin am 19. März 1975 erneut auf die UrteilsZustellung hingewiesen worden war.
Er hätte daher dem Revisionsanwalt der Beklagten den Tag der UrteilsZustellung mitteilen können und müssen. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz ist den Beklagten zuzurechnen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
 
3. Nach alledem 1st das Niedere ins etzungsge such mit der Kostenfolge aus § 238 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Girisch
Recken
 Bliesener
Obenhaus