In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Schuldbetrag setzt sich aus einem Darlehen des Beklagten über 800 DM und der Summe der Nennbeträge der vom Beklagten abgelösten Borderungen der Birmengläubiger mit den daraus bis zu dem 17. Davon stammten 19.600 DM aus einem Darlehen, das die Eheleute im^bei ^er ^re^ssPar^:asse aufgenommen hatten und für dessen Rückzahlung sich der Beklagte verbürgt hat. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich erboten, mit den Gläubigern zu verhandeln und sie im Vergleichswege abzufinden. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rechnungslegung darüber, welche Einnahmen er aus der Einziehung von Forderungen gehabt, welche Aufwendungen er gemacht hat zur Abfindung der Gläubiger und welche Unkosten ihm im Zusammenhang damit entstanden sind (Klageantrag zu 1). Er trägt vor, daß er vereinbarungsgemäß die Forderungen der Gläubiger gegen die Eheleute im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgekauft habe. Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin auf Rechenschaftslegung nicht für begründet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wolle sie keine Einwendungen mehr erheben. zieht, nicht für begründet, weil der Beklagte diese Abfindung vereinbarungsgemäß als eigenes Geschäft betrieben habe, über das er der Klägerin keine Rechenschaft zu legen brauche. a) Es braucht in diesem Zusammenhang auf die dazu vom Berufungsgericht gegebene Begründung und auch auf die Hilfsbegründung (BU 18, 19) nicht eingegangen zu werden, denn dieser Anspruch scheitert jedenfalls schon daran, daß für ihn kein schutzwürdiges Interesse besteht. b) Auch wenn der Rechnungslegungsanspruch nicht davon abhängt, ob die Klägerin noch Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, soweit die Grundschulden ersatzlos erloschen sind (BGHZ 41, 318, 320), so besteht doch auch hier kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Rechnungslegung durch den Beklagten. Mit der Klage hat sie bereits eine aufgrund dieser Unterlagen gefertigte Aufstellung vorgelegt, aus der sich die Forderungen der Gläubiger und die Beträge ergeben, die der Beklagte zu deren Befriedigung aufgebracht hat. Im Zusammenhang mit der von den Steuerberatern Drees gefertigten Aufstellung (HA 49, 50) hat die Klägerin bereits eine Übersicht über alle Vorgänge betreffend die Abfindung der Sie kennt also die Nennbeträge der Forderungen und weiß auch, welche Beträge der Beklagte an die Gläubiger gezahlt hat. Den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die zwischen den Eheleuten iflB und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen mit dem von ihm festgestellten Inhalt zulässig gewesen seien und dem Beklagten danach unter Berücksichtigung der von den Eheleuten LflB erbrachten Leistungen noch Forderungen in Höhe von 79.551,29 DM zuzüglich weiterer Zinsen zustünden. 1. Die Revision meint, dem Beklagten ständen selbst dann keine Forderungen gegen die Klägerin mehr zu, wenn dieser die Forderungen - wie das vom Berufungsgericht angenommen worden ist - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgekauft hätte, denn solche Forderungsaufkäufe hätten gegen § 1 der 5. c) Wenn der Beklagte die Forderungen der Gläubiger im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgekauft hat, liegt darin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 4bs. aa) Diese Bestimmung soll die des § 1 RBerG für den Fall ergänzen, daß Forderungen geschäftsmäs-sig zu dem Zwecke der Einziehung erworben werden, um so eine Umgehung des Gesetzes zu verhindern (vgl. AVO zu dem RBerG- fällt sowohl der Ankauf gegen Barzahlung, als auch jeder sonstige Erwerb von Forderungen, sei es erfüllungshalber oder an Erfüllungsstatt (vgl. Damit wäre auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, der auf einen solchen verbotenen Erwerb hinzielte, als nichtig anzusehen, wenn der Beklagte tatsächlich mit dem Ankauf der Forderungen gegen § 1 Abs. 1 der 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Forderungen gerade nicht aufgekauft, um den Gläubigern die Mühe und Kosten der Einziehung abzunehmen. Er hat vielmehr den Gläubigern das wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit der Forderungen abgenommen und wollte für sich die Chance nutzen, bei einer wirtschaftlichen Erholung der Eheleute lH diese Forderungen dann init dem Auf kauf gewinn geltend machen zu können. d) Es kann auch - entgegen der Meinung der Revision - aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Vereinbarung keinen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder gar ein wucherisches Geschäft i.S. von § 138 Abs. 2 BGB gesehen hat. Das Risiko zeigt sich nunmehr in seinem ganzen Umfang, nachdem die Grundschulden zu dem größten Teil ausgefallen sind und davon ausgegangen werden muß, daß weitergehende Ansprüche gegen die Klägerin kaum mehr zu realisieren sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten aber einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es für erwiesen erachtet hat, daß die Gläubiger der Firma Co nicht im Namen der Eheleute iBB abgefunden sind, sondern der Beklagte die Forderungen vereinbarungsgemäß für sich aufgekauft hat. a.) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Parteien vereinbart hatten, der Beklagte sollte die Forderungen im eigenen Namen aufkaufen, und daß er dies auch so getan hat, im wesentlichen auf eine Reihe von Urkunden gestützt. bb) Es trifft zwar zu, daß der von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Sachverhalt eine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses nach § 119 Abs. 1 BGB hätte begründen können. cc) In der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe '’durchweg” mit den Gläubigern im eigenen Namen verhandelt, konnte das Berufungsgericht keine Einschränkung ihrer Behauptung sehen und annehmen, sie wolle sich mit der Vernehmung sämtlicher Gläubiger erst die Grundlage dafür schaffen, um spezifiziert behaupten zu können, mit welchen Gläubigern der Beklagte im fremden Namen verhandelt habe. d) Es ist nicht auszuschließen, daß dann, wenn das Berufungsgericht die angetretenen Beweise erhoben hätte, es zu einer anderen Würdigung des Inhalts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gekommen wäre. Es konnte jedenfalls ohne diese beantragte Beweisaufnahme nicht schon die Behauntung der Klägerin, der Beklagte habe die Verhandlungen mit den Gläubigern im Namen der Eheleute geführt, als widerlegt ansehen. Es hätte sich dann aber auch um eine Tätigkeit des Beklagten gehandelt, die ihm als geschäftsmäßige Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 1 des RBerG verboten war. Sie richtete sich auf die Umgestaltung rechtlicher Verhältnisse, indem die Gläubiger dazu bewogen werden sollten, einen Teil ihrer Forderungen nachzulassen, um eine Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Eheleute LflB zu ermöglichen. aa) Wenn der Beklagte die Forderungen nicht Vereinbarung sgenä (3 aufgekauft, sondern die Gläubiger im Namen der Eheleute l4H§ abgefunden hat, sodann konnte er nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 681 3GB i.V. soweit sie sich auf die weitere Tätigkeit des Beklagten bezieht, könnte nichtig sein (§ 139 BGB) und daher sich auch insoweit nur Ansnrüche aus § 812 BGB ergeben. dd) Aus alledem könnte sich ergeben, daß die Klägerin zu Recht die Abtretung der Grundschulden verlangt hätte, da dem Beklagten keine Forderungen mehr zustanden, die es gerechtfertigt hätten, die herausverlangten Grundschulden zur Sicherung zu behalten. In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin wird, was im Revisionsverfahren noch nicht möglich war, ihren Antrag dem Umstand annassen müssen, da3 anstelle der Grundschuld Nr. 20 jetzt ein Teil des Versteigerungserlöses getreten ist. Es wird bei der neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, nach § 91 a ZPO zu befinden haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. Juni 1971 Horn, JustizhauotSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vii zr 68/70 URTEIL in dem Rechtsstreit der Frau Paula straße fp, - Prozeßbevollmächtigter: /Westf., Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwa.lt Dr. gegen den Kaufmann Franz Z Hppppstraße ^p, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin Regen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram vom 28. Januar 1970 wird zuriickge-wiesen, soweit ihr Antrag auf Rechnungslegung abgewiesen worden ist. Im übrigen - auch im Kostenpunkt - wird das Urteil aufgehoben, soweit nicht die Hauptsache erledigt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr während des Rechtsstreits verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, betrieben in GfllB unter der Firma LflB & Co eine Drahtzieherei und eine Drahtstiftfabrik. 1963 gerieten sie in finanzielle Schwierigkeiten. Es lief bereits das Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer Grundstücke in Greven (eingetragen im Grundbuch von GflHHBd. 47, Bl. 700). Im September 1963 vereinbarten sie mit dem Beklagten, daß er ihre finanziellen Verhältnisse regeln sollte. Bür seine Bemühungen sollte er ein Honorar in Höhe von 7.800 DM erhalten. Der Beklagte fand sämtliche Birmengläübiger ab. Diese erklärten sich zu demeist mit der Zahlung einer Quote ihrer Borderung für befriedigt. Der Beklagte zog auch Borderungen der Birma ein. Er be- schaffte zudem zur Grundstücksumschuldung ein Darlehen. Es gelang ihm so, die Zwangsversteigerung des Grundstücks - zunächst - abzuwenden. Zur Sicherung seiner Borderungen ließ er sich an den Grundstücken in Gfl^H fünf Grundschulden in Höhe von insgesamt 91.900 DM abtreten bzw. bestellen. Zwei dieser Grundschulden in Höhe von 21.900 DM trat er an die Steuerberater Gebr. BflH|in weüer ab. Am 23. März 1965 Unterzeichnete der Ehemann BfB zugunsten des Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel über 66.953,29 DM nebst 10 % Zinsen. Der Schuldbetrag setzt sich aus einem Darlehen des Beklagten über 800 DM und der Summe der Nennbeträge der vom Beklagten abgelösten Borderungen der Birmengläubiger mit den daraus bis zu dem 17. März 1965 aufgelaufenen Zinsen zusammen. In den Jahren 1964 bis 1967 erhielt der Beklagte von den Eheleuten Lfl| insgesamt 31.852 DM. Davon stammten 19.600 DM aus einem Darlehen, das die Eheleute im^bei ^er ^re^ssPar^:asse aufgenommen hatten und für dessen Rückzahlung sich der Beklagte verbürgt hat. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich erboten, mit den Gläubigern zu verhandeln und sie im Vergleichswege abzufinden. Das habe er in ihrem und ihres Ehemannes Namen aufgrund einer ihm dazu erteilten Vollmacht getan. Er müsse daher über die gezahlten Abfindungen und über seine Einnahmen bei der Einziehung von Forderungen Rechnung legen. Die Grundschulden müsse er an sie (zurück-) abtreten, denn der Beklagte habe keine Forderungen mehr, die es rechtfertigen könnten, daß er sie zur Sicherung behalte. Er könne allein die Erstattung seiner zur Abfindung der Gläubiger gemachten Aufwendungen verlangen abzüglich der ihm bereits zugeflossenen Beträge. Honoraransprüche habe er nicht, denn seine Tätigkeit habe gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Die Honorarvereinbarung sei zudem wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Das Schuldanerkenntnis sei wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten worden. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rechnungslegung darüber, welche Einnahmen er aus der Einziehung von Forderungen gehabt, welche Aufwendungen er gemacht hat zur Abfindung der Gläubiger und welche Unkosten ihm im Zusammenhang damit entstanden sind (Klageantrag zu 1). Nachdem sie zunächst die Abtretung aller fünf Grundschulden über insgesamt 91.900 DM verlangt hatte, begehrte sie dann die Abtretung der drei dem Beklagten verbliebenen, im Grundbuch von Gd Bd. 47 Bl. 700 in Abteilung III unter lfd. Nr. 20, 21 und 30 eingetragenen Grundschulden über insgesamt 70.000 DM (Klageantrag zu 2). Der Beklagte hält die Klageansnrüche nicht für begründet. Er trägt vor, daß er vereinbarungsgemäß die Forderungen der Gläubiger gegen die Eheleute im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgekauft habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebte die Klägerin zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Während des Revisionsverfahrens sind die Grundstücke in G|m^ zwangsversteigert worden. Die drei Grundschulden sind erloschen; auf Nr. 20 soll vom Bargebot ein Betrag von 12.998,89 DM entfallen, der Rest und die beiden andern sollen ausgefallen sein. Daraufhin haben die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich der Grundschulden Nr. 21 und Nr. 30 gänzlich und hinsichtlich der Grundschuld Nr. 20 wegen des 12.998,89 DM übersteigenden Betrages für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet insoweit um Zurückweisung der Revision. 6 Ent scheidungsgr finde: ±. Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin auf Rechenschaftslegung nicht für begründet. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1• Einziehung von Forderungen Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, über seine Einnahmen aus der Einziehung von Forderungen und über die Verwendung dieser Beträge Rechenschaft zu legen. Dieser Verpflichtung sei er jedoch durch seine mit der Berufungsbegründung vorgelegte Aufstellung nachgekommen. Es stehe der Erfüllung des Rechenschaftslegungsanspruches nicht entgegen, daß er mit der Aufstellung keine Belege vorgelegt habe. Die Klägerin bestreite die Richtigkeit der einzelnen in der Aufstellung enthaltenen Beträge nicht. Sie lege ersichtlich auf die Vorlage von Belegen, die sich auf unstreitige Vorgänge bezögen, keinen Wert. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wolle sie keine Einwendungen mehr erheben. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Abfindung der Gläubiger Das Berufungsgericht hält einen Rechenschafts legungsanspruch der Klägerin, soweit sich dieser auf die Aufwendungen und Unkosten des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger der Firma Co be- zieht, nicht für begründet, weil der Beklagte diese Abfindung vereinbarungsgemäß als eigenes Geschäft betrieben habe, über das er der Klägerin keine Rechenschaft zu legen brauche. a) Es braucht in diesem Zusammenhang auf die dazu vom Berufungsgericht gegebene Begründung und auch auf die Hilfsbegründung (BU 18, 19) nicht eingegangen zu werden, denn dieser Anspruch scheitert jedenfalls schon daran, daß für ihn kein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein solches ist aber stets die Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruches (vgl. RGRK, 11. Aufl. § 259 BGB, Anm. 14). b) Auch wenn der Rechnungslegungsanspruch nicht davon abhängt, ob die Klägerin noch Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, soweit die Grundschulden ersatzlos erloschen sind (BGHZ 41, 318, 320), so besteht doch auch hier kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Rechnungslegung durch den Beklagten. Die Klägerin bedarf einer solchen nicht. Sie kann sich aus den in ihren Händen befindlichen Unterlagen selbst unterrichten (vgl. Soergel-Siebert, 10. Aufl. Rdn. 9 zu §§ 259 - 261 BGB). Mit der Klage hat sie bereits eine aufgrund dieser Unterlagen gefertigte Aufstellung vorgelegt, aus der sich die Forderungen der Gläubiger und die Beträge ergeben, die der Beklagte zu deren Befriedigung aufgebracht hat. Im Zusammenhang mit der von den Steuerberatern Drees gefertigten Aufstellung (HA 49, 50) hat die Klägerin bereits eine Übersicht über alle Vorgänge betreffend die Abfindung der 8 Gläubiger erhalten. Sie kennt also die Nennbeträge der Forderungen und weiß auch, welche Beträge der Beklagte an die Gläubiger gezahlt hat. Der Beklagte hat ihre Angaben über die Höhe der Abfindungsbeträge in ihrer mit der Klage eingereichten Aufstellung nicht bestritten. II. Den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die zwischen den Eheleuten iflB und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen mit dem von ihm festgestellten Inhalt zulässig gewesen seien und dem Beklagten danach unter Berücksichtigung der von den Eheleuten LflB erbrachten Leistungen noch Forderungen in Höhe von 79.551,29 DM zuzüglich weiterer Zinsen zustünden. 1. Die Revision meint, dem Beklagten ständen selbst dann keine Forderungen gegen die Klägerin mehr zu, wenn dieser die Forderungen - wie das vom Berufungsgericht angenommen worden ist - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgekauft hätte, denn solche Forderungsaufkäufe hätten gegen § 1 der 5. AVO zu dem RBerG verstoßen. Mit der Einziehung der Forderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft Hupfer und mit der Umschuldung des Grundbesitzes habe der Beklagte gegen § 1 des RBerG verstoßen. Die Honorarvereinbarung und die Forderungsaufkäufe seien daher nichtig. Mit dieser Auffassung kann die Revision keinen Erfolg haben. Soweit der Beklagte Außenstände der Firma & Go eingezogen hat, stammen diese aus dem Weiterverkauf von Waren der Firma HufBH, deren Einkauf der Beklagte zur Weiterführung des zu dem Stillstand gekommenen Geschäftsbetriebes veranlaßt und für deren Bezahlung er sich persönlich verbürgt hatte. Deshalb sollten die Kunden der Firma LflB & Co vereinbarungsgemäß den Kaufpreis an ihn zahlen, damit die Erfüllung der Forderungen der Firma Hu^(^ gewährleistet war. So ist das Geschäft auch unstreitig abgewickelt worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß in der treuhänderischen Einziehung dieser Forderungen der Firma Co keine unerlaubte Einziehung frem- der Forderungen i.S. des § 1 RBerG zu sehen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Die vom Beklagten vorgenommene Umschuldung des Grundbesitzes durch Beschaffung eines Darlehens ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als eine rein wirtschaftliche Tätigkeit und daher nicht als ein Verstoß gegen Bestimmungen des RBerG angesehen worden. c) Wenn der Beklagte die Forderungen der Gläubiger im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgekauft hat, liegt darin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 4bs. 1 der 5. AVO zu dem RBerG. aa) Diese Bestimmung soll die des § 1 RBerG für den Fall ergänzen, daß Forderungen geschäftsmäs-sig zu dem Zwecke der Einziehung erworben werden, um so eine Umgehung des Gesetzes zu verhindern (vgl. Altenhoff-Busch-Kampmann, RBerG 2. Aufl. Rdn. 278). 10 bb) Unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der 5. AVO zu dem RBerG- fällt sowohl der Ankauf gegen Barzahlung, als auch jeder sonstige Erwerb von Forderungen, sei es erfüllungshalber oder an Erfüllungsstatt (vgl. Altenhoff-Busch-Kamoraann, aaO Rdn. 278). Der Erwerb der Forderungen ohne Erlaubnis ist nichtig (vgl. Altenhoff-Busch-Kampmann, aaO Rdn. 282). Damit wäre auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, der auf einen solchen verbotenen Erwerb hinzielte, als nichtig anzusehen, wenn der Beklagte tatsächlich mit dem Ankauf der Forderungen gegen § 1 Abs. 1 der 5. AVO zu dem RBerG verstoßen hätte. cc) Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Forderungen gerade nicht aufgekauft, um den Gläubigern die Mühe und Kosten der Einziehung abzunehmen. Er wollte vielmehr verhindern, daß die Gläubiger die Forderungen beitrieben und so die Gefahr bestand, daß der sofortige wirtschaftliche Zusammenbruch der Schuldner herbeigeführt wurde. Er wollte nicht als "Inkassobüro" tätig werden. Er hat vielmehr den Gläubigern das wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit der Forderungen abgenommen und wollte für sich die Chance nutzen, bei einer wirtschaftlichen Erholung der Eheleute lH diese Forderungen dann init dem Auf kauf gewinn geltend machen zu können. Die Verhinderung eines solchen Spekulationsgeschäftes bezweckt aber nicht die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der 5. AVO zu dem RBerG. Es handelt sich vielmehr um eine rein wirtschaftliche Tätigkeit, die mit unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder unerlaubter Inkassotätigkeit nichts zu tun hat. .Der vorliegende Sachverhalt let; nicht vergleichbar rait dem Vorgehen von Mietwagenunternehmern, die sich die Schodensersatzforderungen ihrer Kunden abtreten lassen, um daraus sich dann wegen ihrer Mietwagenkosten no. befriedigen zu können (vgl. dazu BGHZ 47, 364; BGH VII ZR 103/68 vom 12. Februar 1970). d) Es kann auch - entgegen der Meinung der Revision - aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Vereinbarung keinen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder gar ein wucherisches Geschäft i.S. von § 138 Abs. 2 BGB gesehen hat. Zwar hätte der Beklagte, wenn die wirtschaftliche Entwicklung so verlaufen wäre, wie er sich das vorgestellt hatte, einen erheblichen Gewinn gehabt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber aber zu Recht in Betracht gezogen, daß der Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen ist, wobei er auch noch eine Bürgschaft über 19.600 DM übernommen hat. Das Risiko zeigt sich nunmehr in seinem ganzen Umfang, nachdem die Grundschulden zu dem größten Teil ausgefallen sind und davon ausgegangen werden muß, daß weitergehende Ansprüche gegen die Klägerin kaum mehr zu realisieren sind. 2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten aber einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es für erwiesen erachtet hat, daß die Gläubiger der Firma Co nicht im Namen der Eheleute iBB abgefunden sind, sondern der Beklagte die Forderungen vereinbarungsgemäß für sich aufgekauft hat. 12 a.) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Parteien vereinbart hatten, der Beklagte sollte die Forderungen im eigenen Namen aufkaufen, und daß er dies auch so getan hat, im wesentlichen auf eine Reihe von Urkunden gestützt. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet. b) Insbesondere sind die Rügen, die die Revision gegen die Verwertung des Schuldanerkenntnisses vom 23. März 1965 erhebt, nicht gerechtfertigt. aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht einmal den Tatbestand einer arglistigen Täuschung hinreichend dargetan, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen gehen fehl. bb) Es trifft zwar zu, daß der von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Sachverhalt eine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses nach § 119 Abs. 1 BGB hätte begründen können. Es ist auch richtig, daß für die Verspätung der Anfechtung der Beklagte die Beweislast trägt. Das Berufungsgericht konnte aber als bewiesen ansehen, daß die Eheleute jedenfalls alsbald nach der Unterzeichnung der Urkunde von ihrem Inhalt Kenntnis erhalten hatten. Es hat daher ohne Rechtsirrtum die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB als versäumt angesehen. c) Dagegen hätte das Berufungsgericht dem unter Zeugenbeweis gestellten Antrag der Klägerin, der 13 - Bekligte habe mit den Gläubigern der Firma LBS & Co durchweg im Namen der Eheleute und unter Beru- fung auf die ihm dazu von ihnen erteilte Vollmacht verhandelt und seine Wünsche auf Herabsetzung der Forderungen mit der bedauernswerten Lage der Eheleute hflB und der Gefährdung ihrer Existenz im hohen Alter begründet, nachgehen müssen. aa.) Es mag sein, daß ein Beweisantrag rechtsmißbräuchlich und unbeachtlich ist, wenn die Partei eine Behauptung ohne jede Grundlage ins Blaue hinein aufgestellt hat (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 282 ZPO; Nr. 11 zu § 138 ZPO; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, § 119 II 1 b). Das Berufungsgericht vermißt jedoch zu Unrecht Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin. Solche bedürfen keiner ausdrücklichen Darlegung, wenn sie sich aus den Umständen ergeben. So liegt es hier. Der Beklagte war beauftragt, die finanziellen Verhältnisse der Eheleute lBI zu regeln und sie vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch zu bewahren. Es sollte also eine Sanierung erfolgen. In einem solchen Fall liegt es näher, daß der damit Beauftragte mit den Gläubigern im Namen der Schuldner verhandelt, als daß er selbst im eigenen Namen die Forderungen aufkauft. bb) Es fehlt auch nicht an einer hinreichenden Genauigkeit des Beweisthemas. Die Anforderungen, die an die Substantiierung zu stellen sind, hängen davon ab, was von der Partei den Umständen nach verlangt werden kann (BGH NJW 1964, 1414, 1415). Hier verweist die Revision zu Recht darauf, daß die Eheleute Land bei den Verhandlungen nicht zugegen waren,. 14 cc) In der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe '’durchweg” mit den Gläubigern im eigenen Namen verhandelt, konnte das Berufungsgericht keine Einschränkung ihrer Behauptung sehen und annehmen, sie wolle sich mit der Vernehmung sämtlicher Gläubiger erst die Grundlage dafür schaffen, um spezifiziert behaupten zu können, mit welchen Gläubigern der Beklagte im fremden Namen verhandelt habe. d) Es ist nicht auszuschließen, daß dann, wenn das Berufungsgericht die angetretenen Beweise erhoben hätte, es zu einer anderen Würdigung des Inhalts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gekommen wäre. Es konnte jedenfalls ohne diese beantragte Beweisaufnahme nicht schon die Behauntung der Klägerin, der Beklagte habe die Verhandlungen mit den Gläubigern im Namen der Eheleute geführt, als widerlegt ansehen. Wenn aber das Ergebnis dieser Beweisaufnahme das Berufungsgericht zu der Überzeugung führt, daß der Beklagte vereinbarungsgemäß als Beauftragter der Eheleute mit den Gläubigern verhan- delt hat, um sie vergleichsweise abzufinden, dann hätte er jedenfalls eine sehr viel niedrigere Forderung gegen die Klägerin, da ihm die Aufkaufgewinne nicht zuständen. Es hätte sich dann aber auch um eine Tätigkeit des Beklagten gehandelt, die ihm als geschäftsmäßige Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 1 des RBerG verboten war. Sie richtete sich auf die Umgestaltung rechtlicher Verhältnisse, indem die Gläubiger dazu bewogen werden sollten, einen Teil ihrer Forderungen nachzulassen, um eine Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Eheleute LflB zu ermöglichen. Ein dahingehender Auftrag wäre als nichtig anzusehen 15 (u.a. BGHZ 37, 258; 50, 9n; 4-8, 12, 19; BB 1970, 778). aa) Wenn der Beklagte die Forderungen nicht Vereinbarung sgenä (3 aufgekauft, sondern die Gläubiger im Namen der Eheleute l4H§ abgefunden hat, sodann konnte er nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 681 3GB i.V. mit § 670 BGB oder jedenfalls nach § 683 i.V. mit.§ 812 Abs. 1 BGB Erstattung der gezahlten Abfindungsbeträge verlangen. bb) Ein vertraglicher Honoraransoruch wäre insoweit nicht gegeben. Sr hätte nur Ansprüche gemäß §812 BGB, die aber an der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB scheitern könnten (BGHZ 50, 90). Vuch die Honorar-abrede. soweit sie sich auf die weitere Tätigkeit des Beklagten bezieht, könnte nichtig sein (§ 139 BGB) und daher sich auch insoweit nur Ansnrüche aus § 812 BGB ergeben. cc) Auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 23. März 1963 könnte sich der Beklagte, soweit es sich auf die Nennbeträge der Forderungen nebst Zinsen bezieht, dann nicht berufen. dd) Aus alledem könnte sich ergeben, daß die Klägerin zu Recht die Abtretung der Grundschulden verlangt hätte, da dem Beklagten keine Forderungen mehr zustanden, die es gerechtfertigt hätten, die herausverlangten Grundschulden zur Sicherung zu behalten. Dabei kann es zur Zeit dahinstehen, ob die Grundschulden überhaupt zur Sicherung von Forderungen dienen konnten, die nicht ihre Grundlage in der vom Berufungsgericht bisher angenommenen Vereinbarung der Parteien finden. III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin, soweit ihr Antrag auf Rechnungslegung abgewiesen worden ist, zurückzuweisen (vgl. unter I). Im übrigen ist das Urteil - auch ira Kostenpunkt -aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache erledigt ist. In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin wird, was im Revisionsverfahren noch nicht möglich war, ihren Antrag dem Umstand annassen müssen, da3 anstelle der Grundschuld Nr. 20 jetzt ein Teil des Versteigerungserlöses getreten ist. 17 - Das Berufungsgericht wird die unterlassene Beweiserhebung (vgl. II 3 c) nachzuholen haben. Es wird bei der neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, nach § 91 a ZPO zu befinden haben. Auch diese Entscheidung hängt von dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme ab. Glanzmann Rietscbel Fin’ce Schmidt Girisch