Die Abrede, ein Schiedsgericht solle über'Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, bedeutet im Zweifel, daß das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der Vertrag wirksam ist und welche folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat.' eine ''Materialabgabe" von 1,80 DM je Tonne gewonnenen Quarzitgesteins und Quarzitsandes an die Klägerin zahlen,, Hierzu enthielt der Vertrag vom 9»/l7° Januar 1952, auf dessen Bedingungen in den "Nachverträgen" verwiesen war, folgende Klausel; Die Klägerin teilte diesen Bescheid der Beklagten mit und erklärte zugleich, hei dem jetzigen Zustand könne es nicht bleiben; es sei unbedingt erforderlich, daß die Parteien über den Abschluß eines neuen Vertrages verhandelten» Zu einem Breffen und Verhandlungen zwischen den Parteien kam es jedoch nicht» Die Vertragsbestimmung über die Materialabgabe stelle eine unter § 3 Satz 2 WährG .fallende, nicht genehmigungsfähige Wertsloherungsklausel dar» Mit der Versagung der Genehmigung durch die Landeszentralbank sei die Klausel endgültig unwirksam (nichtig) geworden» Das ziehe nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Pachtvertrags nach sich» Zwar gebe es auch sogenannte selbständige Schieds-verträge, bei denen die Unwirksamkeit des HauptVertrags nicht die des Schiedsvertrags nach sich zieheo Ein selbständiger Schiedsvertrag liege dann vor, wenn das Schiedsgericht nicht nur über Ansprüche aus bestehendem Hauptvertrag, sondern auch darüber zu entscheiden habe, ob der Hauptvertrag gültig sei und welche Folgen gegebenenfalls seine Ungültigkeit habe« Schiedsverträge dieser Art bildeten aber die Ausnahme; für die Annahme eines selbständigen Schiedsvertrags seien "ein eindeutiger dahingehender Parteiwille oder aber entsprechende äußere Umstände" zu verlangen. Zwar fällt die Klausel über die Materialabgabe unter § 3 Satz 2 WährG,"weil die Höhe der Abgabe sich "automatisch" nach dem Tariflohn eines Steinbrechers bestimmt (vgl« BGH WM 1967, 257; 1968, 617 und 9S5)o Bie Klausel war ohne Genehmigung der Lande oz ent ralbank nicht wirksam und bis zu deren Entscheidung über die Genehmigung schwebend'unwirksam.' Ein derartiger "Vorbescheid" verwandelt den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit noch nicht in den der Nichtigkeit, auch dann nicht, wenn nach dem Bescheid feststeht, daß die Genehmigung nicht erteilt'werden wird (BGH WM 1966, 590; Dürkes aaO E 7,8) - was hier wegen des Mindestbetrags der Pall 1st (Dürkes aaO 0 7, 29, 30, 32; D 16a, 178; P 91; vgl. Und wenn hieraus weiter nach § 139 BGB auch die schwebende Unwirksamkeit des Schiedsvertrags folgen würde, so wäre eben eine wirksame Schicdaabrede, welche die. Würde man mit dem Berufungsgericht den Schiedsvertrag als feil eines einheitlichen, aus Hauptvertrag und Schiedsvertrag bestehenden Rechtsgeschäfts anseben, so müßte die für die Anwendung von § 139 BGB maßgebende frage dahin gestellt werden, ob der Schiedsvertrag ohne den Hauptvertrag geschlossen worden wäre. Bei immer wiederkehrenden Klauseln wie überhaupt bei sich wiederholenden gleichliegenden Tatbeständen obliegt es dem Revisionsgericht, durch eine derartige Regel die Auslegung zu erleichtern : und oft erst zu ermöglichen» In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind denn auch mehrfach solche Regeln entwickelt worden (Beispieles Regelmäßig wird der Wille der Parteien dahin gehen, eine Schiedsgerichtsvereinbarung demselben Recht zu unterstellen wie den Hauptvertrag, BGHZ 40, 320, 323 und WM 1969, 216 f; es ist meist nicht anzunehmen, daß derjenige, welcher ein bestätigendes Schuldanerlcenntnis abgibt,! Im Grunde arbeitet auch das Berufungsgericht mit einer solchen Auslegungsregel, indem es den unselbständigen Schiedsvertrog, der dem Schiedsgericht keine Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags erlaubt, als die Regel und einen Schiedsvertrag mit weiter reichender Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts als die Ausnahme bezeichnet„ Der Bundesgerichtshof hat die Brage, ob im Zweifel die engere oder weitere Auslegung einer Klausel, wie sie hier vereinbart ist, Platz zu greifen hat, noch nicht allgemein entschieden» Befaßt hat er sich mit einer ähnlichen Klausel, wie sie hei der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" zugrundegelegt wird» Diese Klausel lalltet dahin, daß das Schiedsgericht nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch "über alle aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen" zu entscheiden hat» sei noch soin Pehlen in der anderen Klausel ein Anhaltspunkt dafür, ob das Schiedsgericht auch über das Bestehen des Hauptvertrags entscheiden soll oder nicht» Mit solcher Überbewertung des Wortlauts ließe sich ebensowenig etwas anfangen wie mit dem. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die bei der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage verwendete Klausel in ständiger Rechtsprechung dahin aufgefaßt, daß das Schiedsgericht befugt sei, auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrags zu entscheiden (zJ. HansRGZ 1933 B 582; MDR 1947, 133)» Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung gebilligt (IM l?r„ 6 zu § 139 BGB)•» Hieraus ergibt sich ein gewisser Hinweis auf eine Auslegungsregel, nach der im Zweifel von der umfassenderen Zuständigkeit des Schiedsgerichts auozugehen ist« Das Berufungsgericht erörtert die die "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" betreffende Rechtsprechung, legt ihr aber ebenso wie der Rechtsprechung zu anderen in häufig verwandten Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsabreden (vgl» z»B„ KG JW 1924, 1182 zur "Berliner Arbitrage") keine Bedeutung bei, weil es sich dort um "gewissermaßen institutionalisierte Schiedsgerichte oder aber um feststehende Handelsusancen" handele» Dazu ist zu sagen: Auch in diesen fällen bestimmt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach der Passung der in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsabrede, und wenn im geschäftlichen Verkehr die Abrede im Sinne einer umfassenderen Zuständigkeit des Schiedsgerichts verstanden wird, ist das immerhin ein Zeichen dafür, daß es im geschäftlichen Verkehr nicht eben als Regel angesehen wird, dem Schiedsgericht nur die Entscheidung über Ansprüche aus wirksamem Vertrag zu übertragen. Es spricht viel dafür, daß verständige Parteien die durch ihren Vertrag angeknüpften Beziehungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche, gleichviel ob der Vertrag wirksam ist oder nicht, demselben Gericht und .nicht zwei verschiedenen Gerichten zur Entscheidung unterbreiten wollen - dem Schiedsgericht den Streit über Ansprüche aus gültigem Vertrag und dem staatlichen Gericht den Streit über die Wirksamkeit des Vertrags und Folgen der Unwirksamkeit., Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil man sich nicht wirksam geeinigt habe (Dissens), oder ihre Willenserklärung sei wegen Irrtums anfechtbar; In einem solchen Pall ist meist derselbe Tatsachenstoff sowohl für die Auslegung wie für den Willensmangel zu bewerten» Daß die Beurteilung dieser Tatsachen je nach dem Blickwinkel verschiedenen Gerichten anvertraut sein soll, Wird den Vertragschließenden schwerlich in den Sinn kommen» Schließlich ist noch darauf binzuweisen, daß auch die Beurteilung der Folgen eines unwirksamen Vertrags oft Fragen aufwirft, wie sie sich auch bei gültigem Vertrag stellen» So' ist es gerade im vorliegenden Fall» Das Oberlandesgericht versagt nämlich der Beklagten nach §242 BGB die Berufung auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrags und spricht der Klägerin einen Anspruch zu, wie er ihr bei gültigem Vertrag zustehen würde; hierbei kommt der Auslegung des Pa,chvertrags, die sicherlich dem Schiedsgericht obliegen sollte, eine wesentliche Bedeutung zu»: Der Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, daß eine Schiedsgerichtsklausel wie die vorliegende im Zweifel bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage dei1 Gültigkeit des Vertrags und die bei Nichtigkeit (oder auch schwebender Unwirksamkeit) gegebenen Ansprüche entscheiden» Das neuere Schrifttum nimmt im zunehmendem Maße denselben Standpunkt ein (Biomeyer, ZPR, § 125 I 1; Nikisch, ZPR, 2» Aufl»,
/Mi Nach sch 1 agewerk: ja BGHZj_______._____ja ZPO § 1025 Die Abrede, ein Schiedsgericht solle über'Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, bedeutet im Zweifel, daß das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der Vertrag wirksam ist und welche folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat.' U .... BGH, ürtoVo 27o Pebruar 1970 - VII ZR 68/68 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ZR_68/68 URTEIL Verkündet am 27» Februar 1970 Horn, Justizhauptsekretäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma H„ J» V gHHI & Go, LBHHHBBlstr» vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Max VBHHI, RfBHBHHB-’ ’^WKKKSSKKh (Schweiz), SBBBistr»Bl, Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegen die Gemeinde B___ den Bürgermeister M - Prozeßbevollmächtigte vertreten durch Klägerin,■Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof,, Br, und Br» Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Pebruar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr» Pinke und Schmidt für Hecht erkannt; Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12„ Pebruar 1968 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 9=. März 1967 teilweise abgeänüerto Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Mit Vertrag vom 9o/17o Januar 1952 verpachtete die Klägerin der Beklagten eine Fläche von 6,8628 ha, mit "Nachvertrag" vom 3. Mai/4. Juni 1952 weitere 1,07 ha zur Gewinnung von Quarzit und anderem feuerfestem Material bis zu dem 1. Januar 1961. Pür beide f Flächen wurde die Pachtzeit durch "Zusatzvertrag" vom 26c Mai/29. November 1955 bis zu dem 1. Januar 1967 verlängert. Weitere 0,75 ha wurden durch "Nachvertrag" vom 25o Juni/7. September 1956 verpachtet. Nach den Verträgen sollte die Beklagte u„a. eine ''Materialabgabe" von 1,80 DM je Tonne gewonnenen Quarzitgesteins und Quarzitsandes an die Klägerin zahlen,, Hierzu enthielt der Vertrag vom 9»/l7° Januar 1952, auf dessen Bedingungen in den "Nachverträgen" verwiesen war, folgende Klausel; "Der Materialabgabe wird der Tariflohn eines Steinbrechers zu Grunde gelegt, steigt und fällt prozentual mit demselben, jedoch nicht unter 1,80 DM pro Tonne,," Ferner hatte die Beklagte die ausgebeuteten Flächen in bestimmter Weise wieder zu verehren» Am 26, Mai/29<, November 1955, also zugleich mit dem erwähnten "Zusatzvertrag", schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag, in dem es eingangs heißt; "Schiedsvertrag zu dem Vertrag vom 9»/l7o Januar 1952 über Verpachtung eines Quarzitgeländes <,«„ § 1„ Für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem oben bezeichneten Vertrag wird das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen» Streitige Angelegenheiten werden durch ein schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO entschie-. den»" Als der Klägerin im Jahre 1958 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel über die Materialabgabe kamen, wandte sie sich an die Landeszentralbank Mainz und bat um eine entsprechende Auskunft» Diese teilte ihr mit, daß es sich um eine Wertsicherungsklausel handele? die gemäß § 3 S» 2 des Währungsgesetzes genehmigungspflichtig sei» Einer Genehmigung stehe jedoch entgegen, daß ein Mindestentgelt vereinbart?;sei „ , Die Klägerin teilte diesen Bescheid der Beklagten mit und erklärte zugleich, hei dem jetzigen Zustand könne es nicht bleiben; es sei unbedingt erforderlich, daß die Parteien über den Abschluß eines neuen Vertrages verhandelten» Zu einem Breffen und Verhandlungen zwischen den Parteien kam es jedoch nicht» Als die Klägerin, die der Beklagten die Ausbeutung der im Pachtvertrag ausgewiesenen Flächen weiter gestattete, wiederum auf Klarstellung drängte, teilte ihr die Beklagte im Januar I960 mit, sie habe den Pachtvertrag vom Januar 1952 der Bandeszentralbank in Düsseldorf mit dem Antrag auf Genehmigung der Viert Sicherungsklausel zugeleitet» Sie bat, die Entscheidung der Landeozentralbank Düsseldorf abzuwarten» Diese erteilte am 12, Februar I960 der Beklagten einen Bescheid, der inhaltlich mit dem Bescheid der LandeszentralharJc Mainz übereinstimmte» ln der Folgezeit blieben weitere Versuche, zu einer Verständigung und zu dem Abschluß eines neuen Vertrags zu kommen, ohne Erfolg» Mit der Klage beanspruchte die Klägerin - neben der Zahlung von 496,52 DM - die Verebnung und Auffüllung der verpachteten Flächen» Die Beklagte erhob die Einrede des Schiedsver-trngs und machte geltend, wegen Nichtigkeit des Pachtvertrags habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verehrung und Auffüllung des Geländes, Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die drei genannten flächen insoweit zu verehnen und aufzufüllen, als die Quarzitlagerstätten auf diesen flächen abgebaut sind; im übrigen hat es die Klage abge-wiesen, Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Hit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweiseno Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe; Io Der Schiedsvertrag vom 26„ Mai/29, November 1955 ist "zu dem Vertrag vom 9./17«. Januar 1952" geschlossen,, Dagegen erwähnt der Schiedsvertrag nicht den da-' mals schon vorliegenden " Nachvertrag" vom 3» Mai/4„ April 1952, und in dem zweiten "Nachvertrag" vom 25» Juni/7o September 1956 ist anderseits nichts vom Schiedsvertrag erwähnt„ Gleichwohl bezieht sich der Schiedsvertrag vom 26„ Mäi/29. November 1955 auch auf die beiden'Nachverträge» Daß dies dein Willen der Parteien bei Vertrags- /lij, Schluß entsprochen hat, 1st unstreitig. Die §§ 1026, 1027 Ahe» 1 Satz 1 ZPO stehen nicht der Annahme entgegen, daß eine gültige Schiedsabrede auch hinsichtlich der Nachverträge vorliegt,, Diese sollten, wie nach ihrer Passung gar nicht zweifelhaft sein kann, nur den Vertrag vom 9°/17° Januar 1952 ergänzen und mit ihm eine Einheit bilden» Auf diesen Vertrag vom 9»/l7« Januar 1952 in seiner jeweiligen Gestaltung durch die ihn nur modifizierenden Nachverträge bezieht sich der formgültige Schiedsvertrag vom 26» Mai/29° November 1955; es bestehen keine Bedenken, in diesem Schiedsvertrag eine sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehende, ausdrückliche Schiedsabrede zu sehen, II» Das Oberlandesgericht hält jedoch aus einem anderen Grund den Schiedsvertrag für ingesamt nichtig und führt hierzu aus; Die Vertragsbestimmung über die Materialabgabe stelle eine unter § 3 Satz 2 WährG .fallende, nicht genehmigungsfähige Wertsloherungsklausel dar» Mit der Versagung der Genehmigung durch die Landeszentralbank sei die Klausel endgültig unwirksam (nichtig) geworden» Das ziehe nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Pachtvertrags nach sich» Hieraus folge dann weiter, ebenfalls nach § 139 BGB, die Nichtigkeit des Schiedsvertrags„ Zwar gebe es auch sogenannte selbständige Schieds-verträge, bei denen die Unwirksamkeit des HauptVertrags nicht die des Schiedsvertrags nach sich zieheo Ein selbständiger Schiedsvertrag liege dann vor, wenn das Schiedsgericht nicht nur über Ansprüche aus bestehendem Hauptvertrag, sondern auch darüber zu entscheiden habe, ob der Hauptvertrag gültig sei und welche Folgen gegebenenfalls seine Ungültigkeit habe« Schiedsverträge dieser Art bildeten aber die Ausnahme; für die Annahme eines selbständigen Schiedsvertrags seien "ein eindeutiger dahingehender Parteiwille oder aber entsprechende äußere Umstände" zu verlangen. Da hier in dieser Richtung nichts feststellbar sei, bleibe es bei der Regel, daß eine unselbständige Schieds-abrede vorliege, die nach § 139 BGB ebenso wie der Pachtvertrag nichtig sei« 2. Bas Berufungsgericht geht von der Richtigkeit der WertSicherungsklausel aus» Hiergegen bestehen Bedenken« Zwar fällt die Klausel über die Materialabgabe unter § 3 Satz 2 WährG,"weil die Höhe der Abgabe sich "automatisch" nach dem Tariflohn eines Steinbrechers bestimmt (vgl« BGH WM 1967, 257; 1968, 617 und 9S5)o Bie Klausel war ohne Genehmigung der Lande oz ent ralbank nicht wirksam und bis zu deren Entscheidung über die Genehmigung schwebend'unwirksam.' Endgültig unwirksam (nichtig) wurde sie, wenn die Genehmigung versagt wurde» Biese Folge hat jedoch nur eine endgültige, formell rechtskräftige Versagung der Genehmigung (BGH WM 1966, 590; 1967, 257; Bürkes, Wertsicherungsklauseln 7« Aufl« E 5), Die An Landessentralbahken haben nur mitgeteilt, die Klausel werde wegen des darin genannten Mindestbetrags von 1,80 DM je Sonne nicht genehmigt werden können. Ein derartiger "Vorbescheid" verwandelt den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit noch nicht in den der Nichtigkeit, auch dann nicht, wenn nach dem Bescheid feststeht, daß die Genehmigung nicht erteilt'werden wird (BGH WM 1966, 590; Dürkes aaO E 7,8) - was hier wegen des Mindestbetrags der Pall 1st (Dürkes aaO 0 7, 29, 30, 32; D 16a, 178; P 91; vgl. auch BGH WM 1963, 763). Indessen wäre es nicht entscheidend, ob die Klausel über die Materialabgabe nichtig oder schwebend unwirksam ist, wenn im übrigen dem Standpunkt des Berufungsgerichts zu folgen wäre. Sohwebende Unwirksamkeit der Klausel würde nach § 139 BGB, der auch auf schwebend unwirksame Geschäfte ansuv/enden Ist (BGH LM Nr« 24 au § 139 BGB), den Pachtvertrag als Ganzes schwebend unwirksam machen. Und wenn hieraus weiter nach § 139 BGB auch die schwebende Unwirksamkeit des Schiedsvertrags folgen würde, so wäre eben eine wirksame Schicdaabrede, welche die. pr o z eßhindernde Einrede aus § 274 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründen könnte, nicht vor= handeno 3. Die Wirksamkeit des Schiedsvertrags ist nicht nach § 139 BGB zu beurteilen. Würde man mit dem Berufungsgericht den Schiedsvertrag als feil eines einheitlichen, aus Hauptvertrag und Schiedsvertrag bestehenden Rechtsgeschäfts anseben, so müßte die für die Anwendung von § 139 BGB maßgebende frage dahin gestellt werden, ob der Schiedsvertrag ohne den Hauptvertrag geschlossen worden wäre. Diese frage zu stellen, hat keinen Sinn; sie müßte stets verneint -werden (Schwab, KTS 1961, 17, 20; vgl» auch BGH LM Nr» 4 zu § 38 ZPO). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Parteien vereinbart haben, das Schiedsgericht solle nicht nur über Ansprüche aus gültigem Hauptvertrag, sondern auch über die Gültigkeit des Hauptvertrags (und sich aus etwaiger Ungültigkeit ergebende Ansprüche) entscheiden; haben die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags zugewiesen, so kann naturgemäß die Unwirksamkeit des Hauptvertrags den Bestand der Schiedsabrede nicht berühren (BGH VII ZR 163/59 vom 20» Juni I960)» Daß im vorliegenden Fall der Schiedevertrag "gegenstandslos" wäre, weil die Parteien über die Unwirksamkeit des Hauptvertrage einig seien (so das Landgericht), trifft nicht zu, weil es um die gerade aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche geht» Es handelt sich also um die Frage, wie der Schieds-vertrag auszulegen ist» Darauf.stellt auch das Berufungsgericht ab; seine Ausführungen zu § 139 BGB treffen zwar wie gesagt nicht zu, sind aber unschädlich» 4» Die Entscheidung hängt demnach davon ah, was unt e r "Me inung s ver s chiedenheiten ' oder St re x tiglce i t en aus dem Vertrag" und unter "streitigen Angelegenheiten" im Sinne des § 1 des Schiedsvertrags zu verstehen ist, ob nämlich darunter nur Ansprüche aus wirksamem Haupt-vertrag oder auch Streitigkeiten über dessen Wirksamkeit und über Folgen der Unwirksamkeit fallen» Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die für die eine 10 oder andere Auslegung sprechen würden, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können» her Wortlaut des § 1 des Schiedsvertrags würde beide Auslegungen gestatten» Gleichlautende oder inhaltlich gleiche Schiedsgerichtsklauseln, wie sie § 1 des Schiedsvertrags enthält, werden vielfach vereinbart» Begnügt man sich damit, daß die Auslegung eines Schiedsvertrags grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BG-HZ 24, 15), so müßte man es hinnehmen, daß gleichlautenden Klauseln, die immer wiederkehren und als typische Abreden gelten können, in der Gerichtspraxis verschiedene Bedeutung beigelegt v/irdo Das ist wenig befriedigend» Es besteht ■ ein Bedürfnis, Zufallsergebnisse der Auslegung zu vermeiden und eine Auslegungsregel zu finden, die dem Richter angibt, was "im Zweifel" als gewollt anzusehen ist, die eingeschränkte oder die umfassendere Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts.-, Bei immer wiederkehrenden Klauseln wie überhaupt bei sich wiederholenden gleichliegenden Tatbeständen obliegt es dem Revisionsgericht, durch eine derartige Regel die Auslegung zu erleichtern : und oft erst zu ermöglichen» In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind denn auch mehrfach solche Regeln entwickelt worden (Beispieles Regelmäßig wird der Wille der Parteien dahin gehen, eine Schiedsgerichtsvereinbarung demselben Recht zu unterstellen wie den Hauptvertrag, BGHZ 40, 320, 323 und WM 1969, 216 f; es ist meist nicht anzunehmen, daß derjenige, welcher ein bestätigendes Schuldanerlcenntnis abgibt,! 11 auch auf ihm noch unbekannte Einwendungen verzichten will, WM 1962, 742), Im Grunde arbeitet auch das Berufungsgericht mit einer solchen Auslegungsregel, indem es den unselbständigen Schiedsvertrog, der dem Schiedsgericht keine Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags erlaubt, als die Regel und einen Schiedsvertrag mit weiter reichender Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts als die Ausnahme bezeichnet„ Diesem Standpunkt des Berufungsgerichts kann der Senat .jedoch nicht beitreten, obschon es sich für seine Auffassung auf Entscheidungen des Reichsgerichts (zoBo LZ 1918, 1885; JW 1935, 2617) stützen kann» Der Bundesgerichtshof hat die Brage, ob im Zweifel die engere oder weitere Auslegung einer Klausel, wie sie hier vereinbart ist, Platz zu greifen hat, noch nicht allgemein entschieden» Befaßt hat er sich mit einer ähnlichen Klausel, wie sie hei der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" zugrundegelegt wird» Diese Klausel lalltet dahin, daß das Schiedsgericht nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch "über alle aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen" zu entscheiden hat» Diese Klausel unterscheidet sich nicht wesentlich von der hier vorliegenden-. Es konnte scheinen, als ob sie wegen des Ausdrucks "alle Streitpunkte" umfassender wäre» Dieser Unterschied bedeutet aber für die hier interessierende Erage nichts; weder ist das Vorhandensein des Wortes "alle" in der einen Klau- 12 sei noch soin Pehlen in der anderen Klausel ein Anhaltspunkt dafür, ob das Schiedsgericht auch über das Bestehen des Hauptvertrags entscheiden soll oder nicht» Mit solcher Überbewertung des Wortlauts ließe sich ebensowenig etwas anfangen wie mit dem. vom Berufungsgericht erörterten Unterschied zwischen den Ausdrücken ’’aus dem Vertrag" und "über den Vertrag"» Das Oberlandesgericht Hamburg hat die bei der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage verwendete Klausel in ständiger Rechtsprechung dahin aufgefaßt, daß das Schiedsgericht befugt sei, auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrags zu entscheiden (zJ. HansRGZ 1933 B 582; MDR 1947, 133)» Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung gebilligt (IM l?r„ 6 zu § 139 BGB)•» Hieraus ergibt sich ein gewisser Hinweis auf eine Auslegungsregel, nach der im Zweifel von der umfassenderen Zuständigkeit des Schiedsgerichts auozugehen ist« Das Berufungsgericht erörtert die die "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" betreffende Rechtsprechung, legt ihr aber ebenso wie der Rechtsprechung zu anderen in häufig verwandten Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsabreden (vgl» z»B„ KG JW 1924, 1182 zur "Berliner Arbitrage") keine Bedeutung bei, weil es sich dort um "gewissermaßen institutionalisierte Schiedsgerichte oder aber um feststehende Handelsusancen" handele» Dazu ist zu sagen: Auch in diesen fällen bestimmt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach der Passung der in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsabrede, und wenn im geschäftlichen Verkehr die 13 - Abrede im Sinne einer umfassenderen Zuständigkeit des Schiedsgerichts verstanden wird, ist das immerhin ein Zeichen dafür, daß es im geschäftlichen Verkehr nicht eben als Regel angesehen wird, dem Schiedsgericht nur die Entscheidung über Ansprüche aus wirksamem Vertrag zu übertragen. Ob eine solche beschränkte Zuständigkeit im Zweifel gewollt ist oder nicht, muß, da es hier um die Ermittlung des Regelfalls geht, danach beurteilt werden, was verständige Parteien im allgemeinen als ihren Interessen entsprechend ansehen, So hat das Oberlandesgericht Gelle (MDR 1958, 172) die Präge gestellt und dahin beantwortet, daß die Parteien in der Regel eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten (ebenso OLG- Frankfurt, OLGZ 1967, 435)» Dem ist zuzustimmen. Es spricht viel dafür, daß verständige Parteien die durch ihren Vertrag angeknüpften Beziehungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche, gleichviel ob der Vertrag wirksam ist oder nicht, demselben Gericht und .nicht zwei verschiedenen Gerichten zur Entscheidung unterbreiten wollen - dem Schiedsgericht den Streit über Ansprüche aus gültigem Vertrag und dem staatlichen Gericht den Streit über die Wirksamkeit des Vertrags und Folgen der Unwirksamkeit., Erfahrungsgemäß werden, sobald überhaupt Streit aus einem Vertrag entsteht, sehr häufig auch Einwendungen gegen seine Gültigkeit erhoben. Wird z»B, die Auslegung eines Vertrags streitig, 30 ist eine der Parteien schnell mit dem Einwand bei der Hand, der H - Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil man sich nicht wirksam geeinigt habe (Dissens), oder ihre Willenserklärung sei wegen Irrtums anfechtbar; In einem solchen Pall ist meist derselbe Tatsachenstoff sowohl für die Auslegung wie für den Willensmangel zu bewerten» Daß die Beurteilung dieser Tatsachen je nach dem Blickwinkel verschiedenen Gerichten anvertraut sein soll, Wird den Vertragschließenden schwerlich in den Sinn kommen» Vor allem aber werden die Parteien eines Schieds-vertrags in der Regel die unliebsamen Polgen einer getrennten Zuständigkeit vermieden wissen wollen» Wenn nämlich das Schiedsgericht nicht auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrags entscheiden darf, ergibt sich folgende Lage: Entweder muß es, sobald dieser Punkt im Schiedsverfahren streitig wird, sich seiner Tätigkeit enthalten und die Parteien zur Klärung dieses Streits an das ordentliche Gericht verweisen; bejaht dieses die Wirksamkeit des Hauptvertrags, so müßten die Parteien wieder zu dem Schiedsgericht zurückkehren und dort den Streit fortsetzen,, Oder das Schiedsgericht kann, wenn es den Hauptvertrag für wirksam hält, sein Verfahren fortsetzen (§ 1037 ZPO); dann besteht aber die Gefahr, daß das staatliche Gericht die Wirksamkeit des Hauptvertrags anders beurteilt als das Schiedsgericht und der Schiedsspruch deshalb aufgehoben wird (§§ 1041 Abs» 1 Nr» 1, 1042 Abs» 2 ZPO)» Beides kann verständigen Parteien, die mit dem Abschluß eines Schiedsvertrags in der Regel gerade eine beschleunigte Entscheidung erstreben, nicht erwünscht sein» 15 - Schließlich ist noch darauf binzuweisen, daß auch die Beurteilung der Folgen eines unwirksamen Vertrags oft Fragen aufwirft, wie sie sich auch bei gültigem Vertrag stellen» So' ist es gerade im vorliegenden Fall» Das Oberlandesgericht versagt nämlich der Beklagten nach §242 BGB die Berufung auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrags und spricht der Klägerin einen Anspruch zu, wie er ihr bei gültigem Vertrag zustehen würde; hierbei kommt der Auslegung des Pa,chvertrags, die sicherlich dem Schiedsgericht obliegen sollte, eine wesentliche Bedeutung zu»: Der Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, daß eine Schiedsgerichtsklausel wie die vorliegende im Zweifel bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage dei1 Gültigkeit des Vertrags und die bei Nichtigkeit (oder auch schwebender Unwirksamkeit) gegebenen Ansprüche entscheiden» Das neuere Schrifttum nimmt im zunehmendem Maße denselben Standpunkt ein (Biomeyer, ZPR, § 125 I 1; Nikisch, ZPR, 2» Aufl», § 143 III 7; Schottelius, KDS 1959, 134, 139; Schwab aaO S» 21 und bei Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbar-, keit, 2» Aufl», Kap» 3 A II b; früher schon Kisch, Judicium 1931, 53 ff; a»A„ Baumbach-Lauterbach, 30» Aufl», § 1025 Änm„ 2 D; V/ieczorek, ZPO § 1025 Anm» B I b und B I b 1)» 5o Die Einrede des Sehiedsvertrags (§ 274 Abs« 2 Nr. 3 ZPO) greift demnach durch„ Daher muß die Klage als unzulässig äbgev/ieseii werden0 Glanzmann , Erbel Meyer Pinke ..Schmidt