Februar 1959 teilte der Bruder des Beklagten dem Kläger mit, er wolle,wie er ihm schon früher erklärt habe, keine Parzellierung des Grundstücks und sei daher mit der Vereinbarung der Parteien vom 26» Am 25« Februar 1959 gab der Beklagte eine Züsatzer-klärung zu der Vereinbarung vom 26» Januar 1959 ab» In dieser heißt es, er habe mündliche Handlungsvollmacht seines Bruders gehabt und habe dem Kläger die jedenfalls für ihn bindende Zusage gegeben, ihm das Teilgrundstück zu verkaufen; er halte den Einspruch seines Bruders hiergegen nicht für berechtigt, da er erst nach Abschluß des Vertrages erfolgt sei» Der Beklagte brachte in der nächsten Zeit noch mehrfach in Schreiben an den Kläger zu dem Ausdruck, daß er zu dem ihm gegebenen Versprechen stehe» Infolge des Widerstandes seiner Verwandten kam es aber nicht zu dem Verkauf dci" Teilfläche an den Kläger» Der Beklagte und sein Bruder veräußerten vielmehr das Grundstück im ganzen für 350»000 sfr» an einen Dritten» Vergleichsangebote des Be- Er hat vorgetragen, er habe im Sinne der Vereinbarung eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet, insbesondere Ermittlungen durchgeführt und mit Privatpersonen und Behörden verhandelt, auch den Beklagten in seinem Kraftwagen umhergefahren und ihm, der stark schwerhörig sei, bei den Verhandlungen geholfen» Allein auf seine Tätigkeit sei es zurückzuführen, daß Frau WflIB sich mit einer Abfindung von nur 34*000 sfr* einverstanden Erklärt habe, während man anfangs mit einer Abfindung von etwa 95*000 sfr» gerechnet habe» Da das ihm zu dem Preise von 10 sfr«, je qm versprochene Teilgrundstück von rund 2*500 qm einen Wert von mindestens 35 sfr« je qm habe, betrage sein Schaden 62«500 sfr« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Er hat geltend gemacht, sein Bruder habe schon im Dezember 1958 dem Kläger gegenüber den Verkauf einer Teilfläche abgelehnt» Dieser habe daher im Gegensatz zu ihm, dem Beklagten, am 26« Januar T959 gewußt, daß der Bruder mit einem Teilverkauf nicht einverstanden sei« Die Vereinbarung sei ferner wegen Formmangels nichtig, auch sittenwidrig und wucherisch, weil ein ganz ungewöhnliches Miß- . 1 « Das Berufungsgericht hat zwar ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem dem Klager versprochenen Vermögensvorteil und dem Wert seiner Leistung angenommen* aber die weiteren Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs« 1 oder Abs« 2 BOB verneint (BTJ 21 - 26)« Dadurch ist der Kläger im Ergebnis nicht beschwert« Es braucht daher nicht auf den Vortrag der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht hätte kein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen annehmen dürfen« Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht* Legt man sie zu Grunde, so ist dem Berufungsgericht darin bei zupf lichten, daß es zur Vermeidung eines untragbaren* mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnisses nicht erforderlich ist der Vereinbarung vom 26- Januar 1959 trotz ihrer Forranieh-tigkeit Geltung zu verschaffen- 2® Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich gewürdigt (BU 33), daß der Beklagte "wiederholt und immer wieder" erklärt habe, zu seinem Wort stehen zu wollene Es ist kein Hechtsirrtum darin zu finden, daß es trotzdem dem Arglisteinwand des Klägers den-'Erfolg versagt hat (vglo auch dazu LM Nr» 13 zu § 313 BGB)® Es macht dabei entgegen der Meinung der Revision keinen Unterschied, daß hier nicht dingliche Erfüllung des Vertrages, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird« Auch letzteres setzt einen formgültigen Vertrag voraus® 3o Die Bevision meint, das Ergebnis der Nichtigkeit sei für den Kläger doch untragbar* Damit bekämpft sie unzulässigerweise die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter, die rechtlich nicht zu beanstanden ist* Bern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es für den Kläger keine untragbare Härte bedeutet, wenn er für die von ihm geleisteten Bienste "nur" einen Betrag von immerhin 4«000 DM bekommt und nicht ein Grundstück, das ein Vielfaches dieses Betrages wert ist® Das gilt auch dann, wenn der Kläger nicht in der Lage sein sollte, ein anderes Grundstück zu dem Bau eines Hauses zu erwerben® Der Kläger hat nicht senon deshalb Anspruch auf Erfüllung des formnichtigen Vertrages, weil dieser für ihn besonders günstig ist® 1 * Die Revision bittet weiter um Prüfung, ob der Vertrag gemäß § 140 BGB umzudeuten ist» Sie meint, es habe dem vermutlichen Parteiv/illen entsprochen, daß der Kläger für seine Tätigkeit jedenfalls den Mehrwert des Grundstücks in Geld, erhalten sollte „ a) § HO BGB setzt voraus, da3 die Willenserklärungen der Parteien wenigstens einen Anhaltspunkt für die Annahme eines anderen, nicht von dem Dichtigkeitsgrund erfaßten Geschäfts bieteno Die Umdeutung darf ferner nicht zu einer Änderung des abgeschlossenen Geschäfts führen, derart, daß sich für die Parteien ganz andere .böigen ergeben«, Es muß vielmehr regelmäßig durch das andere Geschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht werden (vglo dazu BGfiZ 19» 269» 273» 275$ Urtodo erkennenden Senats vom 24-® Mai 1962 VII ZR 46/61; EGBK § HO Annu 2-4). Daraus kann nicht auf dem Wege über § 140 BGB eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den Kläger hergeleitet werden«, Das würde für beide Parteien zu ganz anderen wirtschaftlichen Ergebnissen führen® Die Vereinbarung vom 26«, Januar 1959 bietet für eine solche Umdeutung auch keinen Anhalt® Dazu kommt in subjektiver Beziehung, daß gerade der Kiäger nur das Grundstück, kein Geld wollte® Dementsprechend hat er, wie bereits erwähnt, alle Angebote, ihn mit einer Geldzahlung abzufinden, zurückgewiesen® Unter diesen Umständen kann nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht in Anwendung des § 140 BGB angenommen werden, daß bei Kenntnis der Nichtigkeit des Grundstücksveräußerungsgeschäfts die Parteien die Zahlung eines Geldbetrages gewollt hätten® die ganze Vereinbarung als nichtig angesehen und daher keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung einer Vergütung in Geld angenommen hat* übrigens könnte der Kläger auch im anderen Palle als Vergütung nur den angemessenen Geldbetrag erhalten, den ihm der Vorderrichter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung des Beklagten zugesprochen hat (vgl» V)0 Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht nur einen Bereicherungsanspruch des Klägers angenommen, und zwar in Höhe der angemessenen Vergütung, die der Beklagte 2» Wie dort bereits erwähnt, ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers übersehen hätte, die Erben hätten durch seine Tätigkeit einen erheblichen Vermögensverlust vermieden» Das Gegenteil ergibt sich daraus, daß es den Gegenstandswei’t bei den Verhandlungen mit Frau Wedde auf 120 - 130,000 DM angenommen hat (BU 23)« Die Bereicherung des Beklagten besteht im übrigen nur in dem, was er einem anderen für die Xeistung der Dienste hätte zahlen müssen, nicht in dem Nutzen, den er aus diesen Diensten gezogen .
VII_ZR_68/62 Verkündet am 27o Juni 1963 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2188 o2? Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Zahnarztes Br» Walter Schweiz j, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Oberstleutnant Am aoD, Arnold RI Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr» Heimann-frosien, Br bei und Br» Finke für Recht erkannt» Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 31» Januar 1962 wird zurückgewiesen» Der Kläger *hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schwester des - jetzt 90 Jahre alten - Beklagten, Frau Hildegard S^PP van der LBM> war Eigentumerin der Liegenschaft FpHIP App in MBHk (iCcs-Jon Tp^p/Schweiz) Hiervon schenkte sie mit notariellem Vertrag vom 60 Septem-ber 1958 je 2/6 dem Beklagten und seinem Bruder Armin Rppp 1/6 ihrer Hausdame und Pflegerin Frau Dora WBP« Mit Testament vom 15* September 1958 setzte sie Frau W^HP als Alleinerbin ein«» Sie starb am 29 ° Dezember 1958» Der Beklagte und sein Bruder waren nunmehr bestrebt«, den Grundbesitz ganz in die Verfügung ihrer Familie zu bringen» Anderseits wünschte der Kläger, nachdem er von dem Erbfall erfahren hatte, einen Teil des Grundstücks zu kaufen, um darauf ein Haus zu bauen» Am 26o Januar 1959 trafen die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung» Danach verpflichtete sich der Kläger, in der Erbangelegenheit der Frau van der DpBfc die Interessen des Beklagten und seines Bruders wahrzuneh-men» Weiter heißt es in der Vereinbarung: "Kosten für die aufgewendete Mühe und Arbeit werden dux’ch folgendes Versprechen gedeckt, welches Herr Oberstleutnant a»Do Arnold RBPPD als Senior der Familie und im Kamen seines Bruders als bindend abgibt: Herrn Dr. BPB^P wird der schmälere Teil des Grundstücks in Fi|^pppi ABp der sich von unterhalb der Pinienund Erdbeerbeetebis an das Grundstück des Herrn Architekten GBIBi erstreckt und früher Wein« land war, mit samt dem Zipfel zur unteren Straße (so mein Brief vom 16» 1 «»1959) zu dem Preise von Fr» 10« — pro qm käuflich überlassen» Darüberhinaus wird Herrn Dr» BPBP für das gesamte Besitztum das Vorkaufsrecht' eingeräumt»" ~ 3 - i In der Folgezeit verhandelten der Beklagte, der Kläger und der Testamentsvollstrecker Hechtsanwalt Dr» CfBi mit Frau und deren Anwälte Mit Vereinbarung vom *60 Februar 1959 trat Frau ihre Rechte aus dem Schenkungs- vertrag und dem Testament gegen eine Abfindung von 34o000 sfr» an den Beklagten und seinen Bruder ab«, Der Kläger zahlte dem Beklagten am 3p Februar 1959 60000 und am 16«, Februar 1959 weitere 4o000 sfr* als Anzahlung auf die Teilfläche, die er zu erwerben wünschte» Mit Schreiben vom 5«. Februar 1959 teilte der Bruder des Beklagten dem Kläger mit, er wolle,wie er ihm schon früher erklärt habe, keine Parzellierung des Grundstücks und sei daher mit der Vereinbarung der Parteien vom 26» Januar 1959 nicht einverstanden» belbstverständlich müsse der Kläger für seine Hilfe “generös" entschädigt werden, das dürfe aber nicht auf diese Y«'eise geschehen» Am 25« Februar 1959 gab der Beklagte eine Züsatzer-klärung zu der Vereinbarung vom 26» Januar 1959 ab» In dieser heißt es, er habe mündliche Handlungsvollmacht seines Bruders gehabt und habe dem Kläger die jedenfalls für ihn bindende Zusage gegeben, ihm das Teilgrundstück zu verkaufen; er halte den Einspruch seines Bruders hiergegen nicht für berechtigt, da er erst nach Abschluß des Vertrages erfolgt sei» Der Beklagte brachte in der nächsten Zeit noch mehrfach in Schreiben an den Kläger zu dem Ausdruck, daß er zu dem ihm gegebenen Versprechen stehe» Infolge des Widerstandes seiner Verwandten kam es aber nicht zu dem Verkauf dci" Teilfläche an den Kläger» Der Beklagte und sein Bruder veräußerten vielmehr das Grundstück im ganzen für 350»000 sfr» an einen Dritten» Vergleichsangebote des Be- klagten und seiner Verwandten zur Abfindung der Ansprüche des Klägers lehnte dieser ab«, Die angezahlten Beträge wurden dem Kläger zurückerstattet« Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung vom 26« Januar 1959« Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 62«, 500 DM nebst Zinsen zu zahlen« Er hat vorgetragen, er habe im Sinne der Vereinbarung eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet, insbesondere Ermittlungen durchgeführt und mit Privatpersonen und Behörden verhandelt, auch den Beklagten in seinem Kraftwagen umhergefahren und ihm, der stark schwerhörig sei, bei den Verhandlungen geholfen» Allein auf seine Tätigkeit sei es zurückzuführen, daß Frau WflIB sich mit einer Abfindung von nur 34*000 sfr* einverstanden Erklärt habe, während man anfangs mit einer Abfindung von etwa 95*000 sfr» gerechnet habe» Da das ihm zu dem Preise von 10 sfr«, je qm versprochene Teilgrundstück von rund 2*500 qm einen Wert von mindestens 35 sfr« je qm habe, betrage sein Schaden 62«500 sfr« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Er hat geltend gemacht, sein Bruder habe schon im Dezember 1958 dem Kläger gegenüber den Verkauf einer Teilfläche abgelehnt» Dieser habe daher im Gegensatz zu ihm, dem Beklagten, am 26« Januar T959 gewußt, daß der Bruder mit einem Teilverkauf nicht einverstanden sei« Die Vereinbarung sei ferner wegen Formmangels nichtig, auch sittenwidrig und wucherisch, weil ein ganz ungewöhnliches Miß- . Verhältnis zwischem dem Wert der Dienste des Klägers und der ihm versprochenen Gegenleistung bestehe und der Kläger seine ünerfahrenheit in geschäftlichen Dingen ausgenützt habe« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 4»000 Wi nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen<> Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag* soweit er damit abgewiesen worden ist* weiter<> Der Beklagte ■ bittet, die Revision zurückzuweiseno Entseheidungsgründei Io Die Vorinstanzen haben deutsches Recht für anwendbar erklärt, weil das dem mutmaßlichen Parteiwillen entspreche« Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, zu demal beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind und sich im Verlauf des Rechtsstreits nicht auf fremdes Recht berufen haben« Auch die Revision ist der Auffassung, daß deutsches Recht anzuv/enden sei« Die Mitberücksichtigung des Schweizer Rechts gemäß Art« 11 Abs« 1 Satz 2 EÖBGrB bei der Form des Vertrages, führt nicht zu anderen Ergebnissen (.III). II* 1 « Das Berufungsgericht hat zwar ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem dem Klager versprochenen Vermögensvorteil und dem Wert seiner Leistung angenommen* aber die weiteren Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs« 1 oder Abs« 2 BOB verneint (BTJ 21 - 26)« Dadurch ist der Kläger im Ergebnis nicht beschwert« Es braucht daher nicht auf den Vortrag der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht hätte kein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen annehmen dürfen« - 6 ~ 2« E3 bedarf auch keiner Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Bevollmächtigung des Beklagten durch seinen Bruder ablehnt und die Voraussetzungen des § 179 BGB verneint«einen Rechtsoder Verfahrensverstoß enthalten« Das angefochtene Urteil wird jedenfalls durch seine Hilfsbegründung getragen, die Vereinbarung sei formrichtig (III). III. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt (BU 29-34-) s Die Vereinbarung vom 26« Januar 1959 sei sowohl nach deutschem wie nach Schweizer Recht wegen formmangels nichtig (vglo Art« 11 EGBGB)« Die Berufung des Beklagten hierauf , sei nicht arglistig« Dem Umstand, daß der Beklagte wiederholt und immer wieder erklärt habe, zu seinem Wort stehen zu wollen, komme keine entscheidende Bedeutung zu« Es sei für den Kläger vielleicht hart, aber nicht untragbar, daß ei' für seine ungefähr einen Monat ausgeübte Tätigkeit nach Art eines Pi’ivatdetektivs ohne eigene wesentliche Verantwortung nicht mehr als ein Honorar von 4-*000 DM bekomme* Es wäre keine befriedigende Lösung, wenn dem Kläger der ihm in der Vereinbarung zugesagte unverhältnismäßig hohe Vorteil zugesprochen würde« Dem Beklagten sei kein unredliches oder sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen*Er würde von sich aus sein Versprechen gehalten haben« Zu dem Verkauf an den Kläger sei es nur infolge des begreiflichen Widerstands der Angehörigen des Beklagten nicht gekommen« In Anbetracht des iormmangels hafte der Beklagte auch keinesfalls aus § 179 3GB• Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden - Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs (BGHZ 12, 286, 304; l6, 334; 20, 172; 338, 344; 23, 249, 254, 255; 29, 6, 10; LM Nr- 13 zu § 313 BGB, Auch der erkennende Senat hat schon ausgesprochen (BGHZ 26 142, 151 , 152), wenn die Formvorschriften nicht ausgehöhlt werden sollten, könne der Formmangel nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung als unbeachtlich angesehen werden- Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht* Legt man sie zu Grunde, so ist dem Berufungsgericht darin bei zupf lichten, daß es zur Vermeidung eines untragbaren* mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnisses nicht erforderlich ist der Vereinbarung vom 26- Januar 1959 trotz ihrer Forranieh-tigkeit Geltung zu verschaffen- Die Revision, die die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen des Formmangels an sich anerkennt, rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht habe durchgreifen lassen- I- Sie beanstandet zunächst, der Kläger habe seine Vertragsleistung nicht, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, nur teilweise, sondern voll erfüllt- Die Rüge ist unbegründet» Das Berufungsgericht meint mit der Teilerfüllung die beiden Anzahlungen des Klägers von zusammen 10-000 sfr Daß der Kläger die von ihm zu leistenden Dienste voll erfüllt hat, hat das Berufungsgericht nicht verkannt- Der Bundesgerichtshof hat im übrigen in der Entscheidung LM . Nr- 13 zu § 313 BGB sogar dem Umstand, daß der Käufer bei *» 8 “* oder nach dem mündlichen Abschluß den Kaufpreis in voller Höhe gezahlt hatte, keine entscheidende Bedeutung beige-logt, weil sonst die iormvorSchrift des § 3*3 BGB immer leicht umgangen werden könne,, 2® Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich gewürdigt (BU 33), daß der Beklagte "wiederholt und immer wieder" erklärt habe, zu seinem Wort stehen zu wollene Es ist kein Hechtsirrtum darin zu finden, daß es trotzdem dem Arglisteinwand des Klägers den-'Erfolg versagt hat (vglo auch dazu LM Nr» 13 zu § 313 BGB)® Es macht dabei entgegen der Meinung der Revision keinen Unterschied, daß hier nicht dingliche Erfüllung des Vertrages, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird« Auch letzteres setzt einen formgültigen Vertrag voraus® 3o Die Bevision meint, das Ergebnis der Nichtigkeit sei für den Kläger doch untragbar* Damit bekämpft sie unzulässigerweise die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter, die rechtlich nicht zu beanstanden ist* Bern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es für den Kläger keine untragbare Härte bedeutet, wenn er für die von ihm geleisteten Bienste "nur" einen Betrag von immerhin 4«000 DM bekommt und nicht ein Grundstück, das ein Vielfaches dieses Betrages wert ist® Das gilt auch dann, wenn der Kläger nicht in der Lage sein sollte, ein anderes Grundstück zu dem Bau eines Hauses zu erwerben® Der Kläger hat nicht senon deshalb Anspruch auf Erfüllung des formnichtigen Vertrages, weil dieser für ihn besonders günstig ist® 4o Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich mit der umstrittenen Vereinbarung einen unverhältnismäßig hohen Vorteil verschaffen wollen* Sie weist darauf hin, bei der dem Kläger versprochenen Leistung habe es sich um ein Srfolgshonorar gehandelt, der Kläger habe also ein erhebliches hisiko getragen» Die Tätigkeit des Klägers sei auch Uber eine Anwaltstätigkeit hinausgegangen» Sie habe die Erben vor einem erheblichen Vermögensverlust bewahrt » Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß das Beru« fungsgericht diese vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte übersehen hätte» Wenn es gleichwohl den dem Kläger versprochenen Vermögensvorteil als unverhältnismäßig hoch ansieht, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, auch wenn man nur von einem damaligen qm-Preis von 20 sfr» und damit von einem Vermögensvorteil von rund 25oOQO sfr» für den Kläger ausgehto Insbesondere ist der Vergleich mit der einem Anwalt in diesem Kalle nach dem Gesetz zustehenden Vergütung von rund 2»000 DM rechtlich nicht zu mißbilligen» Wenn auch der Kläger gewisse Dienste geleistet haben mag, die über die Tätigkeit eines Anwalts hinausgingen, so ist andererseits zu berücksichtigen, daß er, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, ohne wesentliche eigene Verantwortung handelte, und daß es ihm ferner an der Vorbildung eines Anwalts fehlte» 5» Die Berufung des Beklagten auf den iormmangel ist auch bei Berücksichtigung seinas eigenen Verhaltens nicht unzulässig» Es stand von vornherein nicht allein in der Macht des Beklagten, sein formungültiges Versprechen zu erfüllen» Auch der Kläger wußte, daß der Bruder des Beklagten Miteigentümer war und bei dem Verkauf an ihn mitwirken mußte» 2<ach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde » :o der Beklagte von sich aus sein Versprechen gehalten haben0 Deshalb sind seine mehrfachen Erklärungen, er stehe zu seinem Wort, bei Würdigung des Falles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eher zu seinen Gunsten als zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen,. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erwogen, es könne nicht als unredlich be zeichnet werden, daß der Beklagte nicht auf jede nur denkbare weise- durch Versagung seiner Zustimmung zu dem Verkauf des Grundstücks im Ganzen, durch Forderung der Auseinandersetzung mit dem Ziel einer Realteilung oder durch Zahlung des Differenzbetrages aus eigener Tasche -auf Erfüllung der Vereinbarung hingewirkt habe* In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Kläger unnachgiebig auf voller Erfüllung bestanden und mehrere Vergleichsangebote des Beklagten und seiner Angehörigen abgelehnt hat, darunter nicht nur solche,die auf Geldabfindung lauteten, sondern auch das Angebot einer Teilfläche von Io500 qin zu einem Preise von 16 sfr® je qnu Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten nicht als treu- oder sittenwidrig angesehen hat« IV. 1 * Die Revision bittet weiter um Prüfung, ob der Vertrag gemäß § 140 BGB umzudeuten ist» Sie meint, es habe dem vermutlichen Parteiv/illen entsprochen, daß der Kläger für seine Tätigkeit jedenfalls den Mehrwert des Grundstücks in Geld, erhalten sollte „ Das Berufungsgericht hat den Fall unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörterto Das nötigt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils» Ein Fall des § 140 EGB liegt nämlich nach dem eigenen Tat- sachenvortrag des Klägers weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor-, a) § HO BGB setzt voraus, da3 die Willenserklärungen der Parteien wenigstens einen Anhaltspunkt für die Annahme eines anderen, nicht von dem Dichtigkeitsgrund erfaßten Geschäfts bieteno Die Umdeutung darf ferner nicht zu einer Änderung des abgeschlossenen Geschäfts führen, derart, daß sich für die Parteien ganz andere .böigen ergeben«, Es muß vielmehr regelmäßig durch das andere Geschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht werden (vglo dazu BGfiZ 19» 269» 273» 275$ Urtodo erkennenden Senats vom 24-® Mai 1962 VII ZR 46/61; EGBK § HO Annu 2-4). b) Nach der Vereinbarung vom 26« Januar 1959 sollte der Kläger für seine Dienste ein Grundstück gegen Zahlung eines günstigen Preises an den Beklagten erhalten®. Daraus kann nicht auf dem Wege über § 140 BGB eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den Kläger hergeleitet werden«, Das würde für beide Parteien zu ganz anderen wirtschaftlichen Ergebnissen führen® Die Vereinbarung vom 26«, Januar 1959 bietet für eine solche Umdeutung auch keinen Anhalt® Dazu kommt in subjektiver Beziehung, daß gerade der Kiäger nur das Grundstück, kein Geld wollte® Dementsprechend hat er, wie bereits erwähnt, alle Angebote, ihn mit einer Geldzahlung abzufinden, zurückgewiesen® Unter diesen Umständen kann nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht in Anwendung des § 140 BGB angenommen werden, daß bei Kenntnis der Nichtigkeit des Grundstücksveräußerungsgeschäfts die Parteien die Zahlung eines Geldbetrages gewollt hätten® 2o Das Berufungsgericht hat angenommen;, die Nichtigkeit der Vereinbarung über den Grundstücksverkaui habe gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung zur lolge, weil den Umständen nach nicht angenommen werden könnep daß die Vereinbarung über die Geschäftsbesorgung allein getroffen sein würde«. Eine Y/ürdigung der Tatsacheninstanz nach § ^39 BGB ist für das Revisionsgericht bindend (vgl«, das Urt«, do erkennenden Senats vom 28o Pebruar 1963 VII ZR 167/6^ >. Die Revision greift zu diesem Punkt nur die Feststellungen des Tatrichters an«. Rechtlich ist es nicht zu beanstanden? daß dieserjder Regel des § 139 BGB entsprechend? die ganze Vereinbarung als nichtig angesehen und daher keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung einer Vergütung in Geld angenommen hat* übrigens könnte der Kläger auch im anderen Palle als Vergütung nur den angemessenen Geldbetrag erhalten, den ihm der Vorderrichter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung des Beklagten zugesprochen hat (vgl» V)0 3o Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, ein Verschulden bei Vertragsschluß und ein Verstoß gegen die Pflicht zu weiterem vertragsmäßigem Verhalten könne dem Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden«. Auch das ist bei Berücksichtigung der vorangegan-genen Erörterungen rechtlich nicht zu beanstanden Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Rügen erhoben« V«. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht nur einen Bereicherungsanspruch des Klägers angenommen, und zwar in Höhe der angemessenen Vergütung, die der Beklagte hätte zahlen müssen, um die gleichen Dienste von einen anderen zu empfangen» Es hat den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 4»000 DM als "vollkommen ausreichend" (BU 35) bezeichnet» Auch damit hält das Berufungsgericht sich im Kähmen der Hechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 36, 321; 37 9 256), Ein Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers ist auch in der Bemessung der Höhe der ihm zu zahlenden Vergütung nicht zu erkennen, 1, Ohne Erfolg weist die Bevision darauf hin, der Kläger habe nicht nur die Dienste eines Eechtsanwalts ei1-bracht, sondern zusätzlich Ermittlungen geführt» Aus den bereits unter III 4 angeführten Erwägungen brauchte die angemessene Vergütung für die Dienste des Klägers keinesfalls erheblich über den gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts angesetzt zu werden» 2» Wie dort bereits erwähnt, ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers übersehen hätte, die Erben hätten durch seine Tätigkeit einen erheblichen Vermögensverlust vermieden» Das Gegenteil ergibt sich daraus, daß es den Gegenstandswei’t bei den Verhandlungen mit Frau Wedde auf 120 - 130,000 DM angenommen hat (BU 23)« Die Bereicherung des Beklagten besteht im übrigen nur in dem, was er einem anderen für die Xeistung der Dienste hätte zahlen müssen, nicht in dem Nutzen, den er aus diesen Diensten gezogen . hat» i •, / -j - u - VII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt? ist dessen Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen«, Pinke Heiffiann-Trosien Glanzmann Erbel Eietschel