Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 68/09
vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 6 U 116/08 vom 04.03.2009; LG Halle - Az. 4 O 556/06 vom 04.09.2008;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Die von dem Streithelfer der Klägerin geführte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 62.114,83 €
Kniffka
Halfmeier
Safari Chabestari
Leupertz
Eick