Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschluß-berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil 2.499,27 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat (nur) 2.444,22 DM nebst - niedrigeren - Zinsen zugesprochen, hat die Klage in Höhe von 55,05 DM nebst Zinsen sowie wegen weiterer Zinsen abgewiesen und hat die AnschluBberufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hält die Anschlußberufung des Klägers für unzulässig, weil sie sich auf Klageansprüche beziehe, die das Landgericht bisher nicht abgewiesen habe. Diese Berich-tigung war gerechtfertigt; denn aus den Gründen des landgerichtlichen Teilurteils ergibt sich klar, daß das Landgericht die weitergehenden Ansprüche - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden 9 DM und 40 DM - abgewiesen hat, auch wenn das im ursprünglichen Urteilstenor nicht ausdrücklich ausgesprochen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-VII ZR 67/79 URTEIL Verkündet am 31. Mai 1979 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Elektromeisters Paul-Jürgen Km^^Bistraße Köl t Klägers, Berufungsbeklagten , Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hubert G »StflHB-Straße Beklagten» Berufungskläger» Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschluß-berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand 7 ? Der Kläger hat 3*951>33 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil 2.499,27 DM nebst Zinsen zugesprochen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klage sei nur in dieser Höhe begründet; über die Positionen 15 Nr. 5 (9 DM) und 15 Nr. 6 (40 DM) könne es noch nicht entscheiden. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Vege der Anschlußberufung beantragt, ihm weitere 1.009 DM nebst Zinsen zuzusprechen. In diesem Betrag sind die vorgenannten 9 DM und 40 DM nicht enthalten. Das Oberlandesgericht hat (nur) 2.444,22 DM nebst - niedrigeren - Zinsen zugesprochen, hat die Klage in Höhe von 55,05 DM nebst Zinsen sowie wegen weiterer Zinsen abgewiesen und hat die AnschluBberufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung seiner Anschlußberufung. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellt keinen Antrag. Der Kläger beantragt Erlaß eines Versäumnisurteils. Entscheidungsgründe: Die nach § 547 ZPO statthafte Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält die Anschlußberufung des Klägers für unzulässig, weil sie sich auf Klageansprüche beziehe, die das Landgericht bisher nicht abgewiesen habe. Das Landgericht hat aber nach Erlaß des Berufungsurteils den Tenor seines Teilurteils mit Beschluß vom 20. Februar 1979 gemäß § 319 ZPO durch die Einfügung des Satzes berichtigt: "Die weitergehende Klage wird abgewiesen." Diese Berich-tigung war gerechtfertigt; denn aus den Gründen des landgerichtlichen Teilurteils ergibt sich klar, daß das Landgericht die weitergehenden Ansprüche - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden 9 DM und 40 DM - abgewiesen hat, auch wenn das im ursprünglichen Urteilstenor nicht ausdrücklich ausgesprochen war. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war daher insoweit offenbar unrichtig. Das Landgericht konnte ihn nach § 319 ZPO noch berichtigen, nachdem das Berufungsurteil ergangen und dagegen Revision eingelegt war. Mit der Berichtigung ist der Verwerfung der Anschlußberufung der Boden entzogen. Der Senat hat diese nachträgliche Berichtigung zu berücksichtigen (BGHZ 18, 350, 356). Das Berufungsurteil ist daher - im Wege des Versäumnisurteils - insoweit aufzuheben und die Sache ans Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Anschlußberufung sachlich befinden muß. Von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz ist abzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Vogt Meise Recken Doerry Bliesener