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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat in den Jahren 1962/63 Heizungsanlagen in Häusern eingebaut, die die Beklagte in Ke®-und KrflHV hatte errichten lassen« Den Werklohn für die Anlagen in KrfllH in Höhe von 29.888,53 DM nebst Zinsen hat er eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage wegen Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung aus dem Vertrag über die Heizungsanlagen in KjflIHB angewiesen« Ira Berufungsverfahren hat der Kläger zusätzlich eine Restforderung für die Heizungsanlagen in 14HHH über 19.911,89 DM nebst Zinsen geltend gemacht und insgesamt 49.800,42 DM nebst Zinsen, abzüglich zweier von der Beklagten gezahlten Beträge von 7 <»662,28 DM und 667?37 DM verlangte Die Beklagte hat in Höhe von 266 DM die Werklohnforderung für die Anlagen in bestritten, Ge- Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bejaht es in Höhe von 31.060,59 DM, Demgemäß sieht es die Forderung des Klägers für die Anlagen in Kr^^l 29.888,53 DM als erloschen an. Die demnach verbleibende Forderung des Klägers von 11,316,24 DM erachtet es durch die Aufrechnung mit der restlichen Gegenforderung der Beklagten von 1,172,06 DM in dieser Höhe ebenfalls für erloschen. Die Entscheidung über die weitere Forderung des Klägers von 10,144,18 DM nebst Zinsen hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, weil die Begründetheit von Gegenforderungen der Beklagten Demnach hat es im angefochtenen Teilurteil die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Klage in Höhe von 29*888,53 DM (Forderung Kriftel) ahgewiesen und der Kläger im Berufungsverfahren weitere (266 + Io 172,06 =) Io438,06 DM »jeweils nebst Zinsen eingeklagt hat» Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger 266 DM aberkannt und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten für begründet erachtet hat. Die Firma WflB bot Kessel der Firma ßflHHI & Co an und erhielt von der Beklagten den Auftrag für 14 Heizungsanlagen mit RflUB-Kesseln. Auch deren Androhung, sie werde gemäß § 13 Nr. 5 Satz 2 der den*vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde gelegten Bestimmungen der VOB die Nachbesserungsarbeiten auf Kosten des Klägers durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen, beachtete dieser nicht. Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die durch den Austausch der Heizungskessel entstandenen Kosten in Höhe von vorerst 31,060,59 DM zu ersetzen, entnimmt das Berufungsgericht dem § 13 Nr, 5 AbSo 2 VOB (B)o Diesem Geschehenlassen brauchte das Berufungsgericht auch nicht deshalb die 3edeutung einer Anordnung im angeführten Sinne beizu demessen, weil - was die Beklagte wußte - für die alsbaldige Ausführung des Auftrags nur die bestellten ^MHI^-Kessel in Betracht kamen, denn dem Kläger stand es frei, den Auftrag abzulehnen, wenn er für die Mängelfreiheit keine Gewähr leisten wollte. d) Das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, daß der Kläger und nicht etwa die Beklagte die m^-Kessel von der MflHHfGmbH gekauft hat. 3. Da es dem Kläger frei stand, den Zusatzauftrag zu übernehmen oder abzulehnen, kann schließlich auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihn in eine Zwangslage versetzt habe, und ihn deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht aus Gewährleistung in Anspruch nehmen dürfe. 4. Hätte die Firma V/flH den Auftrag ausgeführt, so könnte die Beklagte sie v/egen des Mangels der ^H|HB^-Kessel aus Gewährlei stung in Anspruch nehmen. Baß er die ihm zunächst übertragenen Heizungsanlagen mit ERKA-Kes3el ausgestattet, dann aber in die ihm später zusätzlich übertragenen Anlagen die von der hat, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis«, Die Übernahme des zusätzlichen Auftrags beruhte auf dem freien Entschluß des Klägers und die Beklagte hat ihm für diesen Auftrag keine Weisung erteilt«

Zitierte Normen: § 13 VOB § 242 BGB § 97 ZPO
VOBHöheFirmaHeizungsanlagenanliegenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2036 092
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet in
9„ Juni 1969 Horn,
 Justizhauptsekretär
alt Urknndebeamter der Geschäftsstelle
I£LZR_67/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Installationsmeisters und Heizungshauers Hans K	,	GfHIBHl	über
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 di<
Pf
 Geschäfts:
und
 raßc f 9 gesetzlich hrer Architekt Willi
 GmbH, P:	____
vertreten durch ihren Si|HB, ebenda.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
 
Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanamann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt,
 Dr c. Sinke und Schmidt
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger hat in den Jahren 1962/63 Heizungsanlagen in Häusern eingebaut, die die Beklagte in Ke®-und KrflHV hatte errichten lassen« Den Werklohn für die Anlagen in KrfllH in Höhe von 29.888,53 DM nebst Zinsen hat er eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage wegen Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung aus dem Vertrag über die Heizungsanlagen in KjflIHB angewiesen«
Ira Berufungsverfahren hat der Kläger zusätzlich eine Restforderung für die Heizungsanlagen in 14HHH über 19.911,89 DM nebst Zinsen geltend gemacht und insgesamt 49.800,42 DM nebst Zinsen, abzüglich zweier von der Beklagten gezahlten Beträge von 7 <»662,28 DM und 667?37 DM verlangte
 Die Beklagte hat in Höhe von 266 DM die Werklohnforderung für die Anlagen in	bestritten,	Ge-
genüber der weiteren Klageforderung von (49.800,42 -(7.662,28 + 667,37) - 266 =) 41.204,77 DM nebst Zinsen hat sie wiederum mit der Schadensersatzforderung aus dem KflHHHB Vertrag aufgerechnet ,
Das Oberlandesgericht hält in seinem Teilurteil die Forderung des Klägers für die Heilungen in m in Höhe des von der Beklagten bestrittenen Teils von 266 DM für unbegründet. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bejaht es in Höhe von 31.060,59 DM, Demgemäß sieht es die Forderung des Klägers für die Anlagen in Kr^^l 29.888,53 DM als erloschen an. Von der Werklohnforderung des Klägers für die Anlagen in KflHI ^her (19.911,89 - 266 =*) 19.645,89 DM setzt es die beiden Zahlungen der Beklagten von 7.662,28 DM und 667,37 DM ab. Die demnach verbleibende Forderung des Klägers von 11,316,24 DM erachtet es durch die Aufrechnung mit der restlichen Gegenforderung der Beklagten von 1,172,06 DM in dieser Höhe ebenfalls für erloschen. Die Entscheidung über die weitere Forderung des Klägers von 10,144,18 DM nebst Zinsen hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, weil die Begründetheit von Gegenforderungen der Beklagten
 
in gleicher Höhe noch geprüft werden müsse. Demnach hat es im angefochtenen Teilurteil die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Klage in Höhe von 29*888,53 DM (Forderung Kriftel) ahgewiesen und der Kläger im Berufungsverfahren weitere (266 + Io 172,06 =) Io438,06 DM »jeweils nebst Zinsen eingeklagt hat»
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch in Höhe von 31 *326,59 DM weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung sgründe:
I.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger 266 DM aberkannt und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten für begründet erachtet hat. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Beklagte hatte in der Ausschreibung für die Heizungsanlagen in den 34 Häusern in KflIHH "gasbeheizte Zentralheizungskessel, Fabrikat ERKA, Type GY/R oder gl eichwertige11 vorgesehen. Entsprechend dem Angebot des Klägers beauftragte sie diesen, 20 Heizungsanlagen mit ERKA-Kesseln zu bauen. Die Firma WflB bot Kessel der Firma ßflHHI & Co an und erhielt von der Beklagten den Auftrag für 14 Heizungsanlagen mit RflUB-Kesseln. Die Firma V/|HHB bestellte
 
darauf bei der M MB-Kessel.
GmbH in 0|
Später bat die Beklagte den Kläger, dessen Angebot billiger war, auch die der Firma genen Anlagen zu bauen. Der Kläger willigte ein» Da ERKA-Kessel eine zu lange Lieferzeit hatten, trat er am 17« September 1962 anstelle der Firma	in
 deren Kaufvertrag mit der MflHB GmbH über die Röntgen-Kessel ein. Die Beklagte widersprach dem Einbau der •Kessel nicht.
Im Januar 1963 stellte sich heraus, daß die
-Kessel zu viel Gas verbrauchten. V/iederholten Aufforderungen der Beklagten, den Mangel zu beheben, kam der Kläger nicht nach. Auch deren Androhung, sie werde gemäß § 13 Nr. 5 Satz 2 der den*vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde gelegten Bestimmungen der VOB die Nachbesserungsarbeiten auf Kosten des Klägers durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen, beachtete dieser nicht. Darauf ließ die Beklagte 13 RflBB-Kessel durch ERKA-Kessel ersetzen und gab die HH^Kessel dem Kläger zurück.
Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung über 41.204 5 77 DM umfaßt die von der Beklagten mit 38.028,94 DM angegebenen Kosten für das Auswechseln der Kessel, die Kosten der von ihr veranlaßten Prüfung eines RflBB-Kessels durch die technische Hochschule Karlsruhe in Höhe von 1.204*95 DM sowie weitere Posten von insgesamt 1.970,88 DM.
 IIo
266 DM spricht das Berufungsgericht dem Kläger deshalb ab, v/eil dieser insov/eit zu Unrecht ein Entgelt für Arbeiten verlange, zu denen er im Rahmen der* Gewährleistung verpflichtet gewesen sei.
Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die durch den Austausch der Heizungskessel entstandenen Kosten in Höhe von vorerst 31,060,59 DM zu ersetzen, entnimmt das Berufungsgericht dem § 13 Nr, 5 AbSo 2 VOB (B)o
Einen der Ausnahmefälle der Nr, 3 des § 13 VOB (B) hält os nicht für gegeben. Hach seiner Meinung rechtfertigen auch die besonderen Umstände keine abweichende Beurteilung,
 Die Revision ist der Ansicht, die rechtliche WUr digung des Berufungsgerichts werde der Regelung in § 13 Nr, 3 VOB (B) nicht gerecht.
Es gehe nicht an, mit dem Berufungsgericht eine "Anordnung11 des Auftraggebers im wörtlichen Sinne zu verlangen. Die Beklagte habe die Verwendung der SB-Xessel gebilligt, weil andere Kessel nicht rechtzeitig zu beschaffen gev/esen seien; sie habe in Kenntnis dieser Zwangslage den Kläger sogar gedrängt, an Stelle der Birma	die	Anlagen zu bauen. Sie
 habe also bev/ußt veranlaßt, die von der Birma V/fHHB getroffenen Vorbereitungen zu übernehmen. Diese Sachlage komme einer Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 15 Nr, 3 ”VOÖ (B) gleich. Sie sei aber auch so an-
 
zusehen, als oh die Beklagte die RflHHB-Kessel geliefert hätte. Darauf, daß nicht sie, sondern der Kläger Vertragspartner der MflU GmbH als Lieferanten der Kessel gewesen sei, dürfe nicht abgestellt werden.
Somit komme es darauf an, ob der Kläger als Fachmann vor dem Einbau den erst später beim Betrieb der Heizungsanlagen aufgetretenen Mangel der Kessel hätte erkennen müssen. Hur dann entfalle wegen Verletzung der Mitteilungsfrist seine Freistellung von der Gewährleistung (§ 13 Nr. 3 letzter Halbsatz VOB (B))o Daß er den Mangel der 9flHH~Kessel erkennt habe oder habe erkennen müssen, sei nicht festgestellt.
Der Revision kann nicht gefolgt werden.
1.	Hach § 13 VOB (B) hat der Auftragnehmer - ohne Rücksicht auf ein Verschulden - dafür einzustehen, daß sein Werk frei von Mängeln ist. Das ist der Sinn der ihm obliegenden Gewährleistung. Sie gilt auch, wenn ein Mangel auf das von seinem Lieferanten bezogene Material zurückzuführen ist. Alle durch Nachbesserung entstehenden Kosten gehen deshalb nach § 13 Nr. 3 VOB (£) zu seinen Lasten. Seine Gewährleistungspflicht entfällt nur in den unter § 13 Nr. 3 VOB (B) aufgeführten Ausnahmefällen. Diesen ist gemeinsam, daß
 der Leistungsmangel auf Einflüsse aus dem Bereich des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2.	Im vorliegenden Fall ist keine dieser Ausnahmen gegeben. Der Leistungsmangel ist weder auf
 
der Yerwendung von RflBHhKessel dem Kläger nicht erteilt, Sie hat nicht einmal den Wunsch geäußert, der Kläger möge die von der Firma WflHHI bestellten R^H^-Kessel verwenden.Sie hat lediglich, wie zuvor der Firma	80 auch dem Kläger freie Hand ge-
lassen, ßflBB-Kessel zu verwenden. Diesem Geschehenlassen brauchte das Berufungsgericht auch nicht deshalb die 3edeutung einer Anordnung im angeführten Sinne beizu demessen, weil - was die Beklagte wußte - für die alsbaldige Ausführung des Auftrags nur die bestellten ^MHI^-Kessel in Betracht kamen, denn dem Kläger stand es frei, den Auftrag abzulehnen, wenn er für die Mängelfreiheit keine Gewähr leisten wollte.
d) Das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, daß der Kläger und nicht etwa die Beklagte die m^-Kessel von der MflHHfGmbH gekauft hat. Daraus konnte es folgern, daß die Beklagte die RfHB-Kesscl auch nicht geliefert hat.
3.	Da es dem Kläger frei stand, den Zusatzauftrag zu übernehmen oder abzulehnen, kann schließlich auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihn in eine Zwangslage versetzt habe, und ihn deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht aus Gewährleistung in Anspruch nehmen dürfe.
4.	Hätte die Firma V/flH den Auftrag ausgeführt, so könnte die Beklagte sie v/egen des Mangels der ^H|HB^-Kessel aus Gewährlei stung in Anspruch nehmen. Dasselbe Recht hätte sie gegenüber dem Kläger, wenn er von Anfang an R0||[H~Kessel angeboten hätte.
Nr*
10 -
Baß er die ihm zunächst übertragenen Heizungsanlagen mit ERKA-Kes3el ausgestattet, dann aber in die ihm später zusätzlich übertragenen Anlagen die von der
 hat, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis«, Die Übernahme des zusätzlichen Auftrags beruhte auf dem freien Entschluß des Klägers und die Beklagte hat ihm für diesen Auftrag keine Weisung erteilt«
5« Die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an» Sie lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen«
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Firma Vi
 bestellten
•Kessel eingebaut
 Glanzmann
Erbel
 Vogt
Finke
 Schmidt