At Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Dr o Bukov; Die Revision der Kläger gegen das Urteil dos 10- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Das Berufungsgericht wendet auf die Werklohnforderung der Kläger die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr- 1 BGB an, weil die Kläger als Handwerker im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und ihre Leistungen auch nicht für den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt seien. Dem Berufungsgericht ist aber auch zuzustimmen, daß die Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenso eingreifen würde, wenn die Kläger persönlich damals nicht mehr als Bauhandwerker im herkömmlichen Sinne anzusprechen gewesen wären. Nach dem Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es auf die Art der Geschäfte an, aus denen der Anspruch hergeleitet wird (BGHZ 39, 255, 259)» Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, däß der von den Klägern geltend gemachte Werklohnanspruch aus handwerklicher Arbeit herrührt, weil die Arbeit im wesentlichen handwerksmäßig bewirkt wurde, wendet die Revision nichts ein. Der Ausnahmetatbestand des § 196 Abs. 2 BGB ist aber nur dann gegeben, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, und das hat der Gläubiger zu beweisen. In Anbetracht des zweifachen Zweckes, für den das Haus bestimmt war, kann von einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Beklagten nur dann die Hede sein, wenn das Haus im wesentlichen dem Gewerbebetrieb dienen sollte. Die Revision meint, es dürfe nicht auf diese Aufgliederung abgestcllt werden; der Beklagte habe als Drogist zu dem Betriebe seiner Drogerie das Haus errichten lassen, in dem er gleichzeitig wohnen wollte. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß von einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Beklagten nur dann die Bede sein kann, v/enn das von den Klägern erbaute Haus ganz überwiegend gewerblichen Zwecken hätte dienen sollen» Kohlenkollers in den anderen noch 76 m großen Kellerräumen Regale für den Gewerbebetrieb angebracht worden sind, so schließt das nicht aus, mit dem Berufungsgericht hiervon eine Fläche von 10 ra2 zugunsten privater Nutzung zu be^ rücksichtigen, da die Regale an den Wänden stehen. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß von einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Beklagten nur dann die Rede sein kann, v/enn das von den Klägern erbaute Haus ganz überwiegend gewerblichen Zwecken hätte dienen sollen» Kohlenkellers in den anderen noch 76 m großen Kellerräumen Regale für den Gewerbebetrieb angebracht worden sind, so schließt das nicht aus, mit dem Berufungsgericht hiervon bb) Die beantragte Ortsbesichtigung hinsichtlich der Nutzung des Kellers und der Garage brauchte das Berufungsgericht nicht anzuordnen, denn es hat mit Recht auf die Zweckbestimmung der Räume bei Auftragserteilung und nicht auf deren spätere Verwendung abgestellt. bb) Die beantragte Ortsbesichtigung hinsichtlich der Nutzung des Kellers und der Garage brauchte das Berufungsgericht nicht anzuordnen, denn es hat mit Recht auf die Zweckbestimmung der Räume bei Auftragserteilung und nicht auf deren spätere Verwendung abgestellt. cc) Ob die Kellerräume 20 cm tiefer angelegt worden sind, um höhere Regale aufstollen zu können und eine Materialrutsche eingebaut wurde, ist unerheblich, denn das Berufungsgericht rechnet die Kellerräume ohnehin ganz überwiegend zu den für gewerbliche Zwecke bestimmten Bäumen. cc) Ob die Kellerräume 20 cm tiefer angelegt worden sind, um höhere Regale aufstellen zu können und eine Materialrutsche eingebaut v/urde, ist unerheblich, denn das Berufungsgericht rechnet die Kellerräume ohnehin ganz überwiegend zu den für gewerbliche Zwecke bestimmten Räumen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES URTEIL VOLKES Verkündet am 4. April 1966 Horn, Justizobersekretä: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bauunternehmer Heinrich und Heinz Josef B St.-TI *Str. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Drogisten Josef H flHHHUHH’ ^ BiflHstraße 4P, Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - 2 At Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Dr o Bukov; für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil dos 10- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger, die ein Baüunternehmen betreiben, haben das Wohn- und Geschäftshaus des Beklagten in Hl im Rohbau errichtet und verputzt. Im Jahre 1959 hat der Beklagte den Bau abgenommen. Er hat 28.000 DM auf die ihm am 9. Oktober 1962 erteilte Rechnung über 36.459>27 DM gezahlt. Mit der am 19» Dezember 1962 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 12. Januar 1963 zugestellten Klage verlangen die Kläger die restlichen 8.459*27 DM nebst Zinsen. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abgev/iesen. Das Oberlandesgericht ist dem beigetreten. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht wendet auf die Werklohnforderung der Kläger die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr- 1 BGB an, weil die Kläger als Handwerker im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und ihre Leistungen auch nicht für den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt seien. 1.) Als die Kläger im Jahre 1958 das Haus des Beklagten bauten, beschäftigten sie, so stellt das Berufungsgericht fest, 20 Personen. Ihr Betrieb war auf ihre persönliche Mitarbeit als Handwerker angelegt* Sie setzten ihre handwerklichen Fähigkeiten und Erfahrungen auf der Baustelle ein und gaben technische Anweisungen. Der Kläger Heinz-Josef bediente auch zeitweilig einen Kran und reparierte die Baumaschinen. Diese Feststellungen rechtfertigen es, die Handwerkor-eigenschaft der Kläger zur damaligen Zeit zu bejahen. Dem Berufungsgericht ist aber auch zuzustimmen, daß die Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenso eingreifen würde, wenn die Kläger persönlich damals nicht mehr als Bauhandwerker im herkömmlichen Sinne anzusprechen gewesen wären. Nach dem Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es auf die Art der Geschäfte an, aus denen der Anspruch hergeleitet wird (BGHZ 39, 255, 259)» Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, däß der von den Klägern geltend gemachte Werklohnanspruch aus handwerklicher Arbeit herrührt, weil die Arbeit im wesentlichen handwerksmäßig bewirkt wurde, wendet die Revision nichts ein. 2.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistungen der Kläger seien nicht für den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt - in welchem Palle die Forderung der Kläger erst in 4 Jahren verjähren würde (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz i.V. mit Ab3. 2 BGB) - ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht stellt zutreffend auf die Zweckbestimmung des Hauses bei Auftragserteilung ab. Den Klägern vurde die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses übertragen. Das Haus sollte sowohl die 6-köpfige Familie des Beklagten als auch dessen Drogerie aufnehmen. Der Ausnahmetatbestand des § 196 Abs. 2 BGB ist aber nur dann gegeben, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, und das hat der Gläubiger zu beweisen. In Anbetracht des zweifachen Zweckes, für den das Haus bestimmt war, kann von einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Beklagten nur dann die Hede sein, wenn das Haus im wesentlichen dem Gewerbebetrieb dienen sollte. Das verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler deshalb, weil der Flächeninhalt der nach dem damaligen Willen des Beklagten für gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räume nicht erheblich Überweg. Die Revision meint, es dürfe nicht auf diese Aufgliederung abgestcllt werden; der Beklagte habe als Drogist zu dem Betriebe seiner Drogerie das Haus errichten lassen, in dem er gleichzeitig wohnen wollte. Deshalb sei sein Erwerbsstreben und nicht die Unterbringung seiner Familie der Hauptzweck des Hauses. Mit gleichem oder sogar besserem Recht läßt sich sagen, der Beklagte habe sich ein Wohnhaus errichten lassen, um darin zugleich ein Ladengeschäft zu betreiben. Denn das Haus wurde in einer Y/ohngegend erbaut und es ist nach den überreichten Bauplänen seinem Typ nach ein Einfamilienhaus» Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß von einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Beklagten nur dann die Bede sein kann, v/enn das von den Klägern erbaute Haus ganz überwiegend gewerblichen Zwecken hätte dienen sollen» b) Das Berufungsgericht hat errechnet, daß dem Privat- 2 2 gebrauch 201,06 m , gewerblichen Zwecken 170,12 m Nutz- p fläche dienen sollten. Wenn man die Garage mit 20 m Fläche 2 zu den gewerblichen Räumen Zählerständen 181,06 m für private Nutzung einer gewerblich genutzten Fläche von 2 190,22 nr gegenüber, so daß auch dann noch keine überwiegend gewerbliche Zweckbestimmung gegeben gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen, die unbegründet sind. 2 aa) Falls mit Ausnahme des 20 m großen Heizungsund 2 Kohlenkollers in den anderen noch 76 m großen Kellerräumen Regale für den Gewerbebetrieb angebracht worden sind, so schließt das nicht aus, mit dem Berufungsgericht hiervon eine Fläche von 10 ra2 zugunsten privater Nutzung zu be^ rücksichtigen, da die Regale an den Wänden stehen. bb) Die beantragte Ortsbesichtigung hinsichtlich der Nutzung des Kellers und der Garage brauchte das Berufungsgericht nicht anzuordnen, denn es hat mit Recht auf die Zweckbestimmung der Räume bei Auftragserteilung und nicht auf deren spätere Verwendung abgestellt. Zudem unterstellt es, daß die Kellerräume ganz überwiegend und die Garage ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen sollten. Auch dann war eine überv/iegend gewerbliche Nutzung des Hauses nicht beabsichtigt. wurde in einer Wohngegend erbaut und es ist nach den überreichten Bauplänen seinem Typ nach ein Einfamilienhaus• Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß von einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Beklagten nur dann die Rede sein kann, v/enn das von den Klägern erbaute Haus ganz überwiegend gewerblichen Zwecken hätte dienen sollen» b) Bas Berufungsgericht hat errechnet, daß dem Brivat- 2 2 gebrauch 201,06 m , gewerblichen Zwecken 170,12 m Nutz- 2 fläche dienen sollten. Wenn man die Garage mit 20 m Fläche 2 zu den gewerblichen Räumen zäh€e, stünden 181,06 m für private Nutzung einer gev/erblich genutzten Fläche von 2 190,22 ra gegenüber, so daß auch dann noch keine überwiegend gewerbliche ZweckbeStimmung gegeben gewesen sei« Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen, die unbegründet sind. 2 aa) Falls mit Ausnahme des 20 m großen Heizungsund 2 Kohlenkellers in den anderen noch 76 m großen Kellerräumen Regale für den Gewerbebetrieb angebracht worden sind, so schließt das nicht aus, mit dem Berufungsgericht hiervon 2 eine Fläche von 10 ra zugunsten privater Nutzung zu berücksichtigen, da die Regale an den Wänden stehen. bb) Die beantragte Ortsbesichtigung hinsichtlich der Nutzung des Kellers und der Garage brauchte das Berufungsgericht nicht anzuordnen, denn es hat mit Recht auf die Zweckbestimmung der Räume bei Auftragserteilung und nicht auf deren spätere Verwendung abgestellt. Zudem unterstellt es, daß die Kellerräume ganz überwiegend und die Garage ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen sollten. Auch dann war eine überv/iegend gewerbliche Nutzung des Hauses nicht beabsichtigt. - 6 'V cc) Ob die Kellerräume 20 cm tiefer angelegt worden sind, um höhere Regale aufstollen zu können und eine Materialrutsche eingebaut wurde, ist unerheblich, denn das Berufungsgericht rechnet die Kellerräume ohnehin ganz überwiegend zu den für gewerbliche Zwecke bestimmten Bäumen. Deshalb kam es auch nicht auf die beantragte Vernehmung des Architekten Esser an. 3») Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen. Rietsehe1 Erbel Vogt Pinke Dr. Bukow * v cc) Ob die Kellerräume 20 cm tiefer angelegt worden sind, um höhere Regale aufstellen zu können und eine Materialrutsche eingebaut v/urde, ist unerheblich, denn das Berufungsgericht rechnet die Kellerräume ohnehin ganz überwiegend zu den für gewerbliche Zwecke bestimmten Räumen. Deshalb kam es auch nicht auf die beantragte Vernehmung des Architekten Esser an. 3*) Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen. Rietschel Erbel Vogt Pinke Dr. Bukow