* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Als Sicherheiten erhielt sie das Eigentum an einer Reihe von Maschinen und Yferkzcugen der GmbH, eine Grundschuld von 25*000 DM auf einen - jetzt den Klägerinnen gehörenden - Grundstück in Als weitere Sicherheiten erhielt sie eine Grundschuld von 15*000 DM auf dem Grundstück der GmbH in welches diese von den sehen prber" erworben ^''tte, sov/j^ Am 31« Dezember 1951 erwarb der Kaufmann Ho0 vom Konkursverwalter der GmbH deren Betriebsgrundstück und von der Beklagten die dieser zur Sicherung übereigneten Maschinen und sonstigen Gegenstände. Diese hatte davon zunächst das "Restkaufgeld Mflp" in Höhe von 15-000 DM zu bezahlen, das der Grundschuld der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück im Rang vorging. Die Beklagte benachrichtigte Hermann S^^^ '-Mitgesell-schafter der GmbH und Generalbevollmächtigter der damaligen Eigentümerin des Grundstücks in Ej^flBHB), es sei noch ein Dnrlehensrest von 20.000 DM verblieben, für den die Grund-schuldcn auf diesem Grundstück weitorhafteten. Bis zu dem Erlaß des ersten Revisionsurteils stritten die Parteien ausschließlich darüber, ob der genannte Erlös der Beklagten im Verhältnis zu den Klägerinnen nur mit 10.000 DM (so Beklagte) oder aber mit Im zweiten Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen neu vorgetragen, die Grundschulden auf ihrem Grundstück hafteten vereinbarungsgemäß nur für den Ausfall, der sich ergebe, wenn man von der Haftungshöchstsumme von 30.000 DM die Erlöse aus der Verwertung sämtlicher übrigen Sicherheiten des Gesamtkredit!; Es sei daher auch abzusetzen, was Hans-Joachim auf Grund seiner Bürgschaft geleistet, was der Verkauf der übereigneten Steine und was die Verwertung der Grundschuld von 15*000 DM auf dem Betriebsgrundstück der GmbH erbracht habe. Das Berufungsgericht läßt offen, wie hoch der Erlös der Maschinen und sonstigen Gegenstände war, welche die Beklagte am 21. Das Berufungsgericht entnimmt den Kreditbcwilligungen der Beklagten vom 19- April 1949 und 21. Dezember 1949 eine Vereinbarung der Beklagten mit der damaligen Eigentümerin des EiflBHHI^ Grundstücks (und Rechtsvorgängerin der Klägerinnen), daß die Beklagte nur wegen eines Kredits von 35-000 DM oder (höchstens) 40.000 DII auf die beiden Grundschulden an dem Grundstück habe zurückgrcifon dürfen, und zwar nur dann und soweit sie durch die "sonst erwähnten Sicherheiten" und durch das "Vorgehen gegen die ... Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte brauche sich nicht den Erlös von Sicherheiten anrechnen zu lassen, die für andere Kredite der Beklagten an die GmbH bestellt worden seien. 1.) Die Revision übersieht allerdings, daß unstreitig im Januar 1950 die Beteiligten eine Neuregelung vereinbart haben, wonach 40-000 DM des bis dahin aufgelaufenen Kontokorrentkredits unter Ausstellung einer Darlehensurkunde vom Kontokorrentkonto der GmbH auf Darlehenskonto umgebucht wurden, um das Kontokorrentkonto zu entlasten. Dieses Darlehen von 40.000 DM, das dem Betrag des ursprünglichen Kredits (von 30-000 DM) nebst den beiden Erhöhungen von Juli und Dezember 1949 (von je 5-000 DM entsprach, bildete nach dem Willen der Beteiligten seitdem ersichtlich eine Einheit. und 15- Dezember 1949 lassen keinen anderen Schluß zu, als daß für das genannte Darlehen insgesamt als Sicherheiten haften sollten: die zur Sicherheit überoigneten Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Steine, die beiden Grundschulden von 25-000 DM und 5-000 DM auf dem Grundstück in Eig^HHi? Bann kann aber auch nichts anderes für das Bar-Ichcn von 40.000 BM gelten, das aus dem ursprünglichen Kredit von 30.000 BM, einschließlich der beiden Erhöhungen von je 5*000 BM hervorgegangen ist. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Krediterhöhung vom Juli 1949 zu Ungunsten der Beklagten unterstellt, daß diese sich im Verhältnis zu den Klägerinnen auch den Erlös der für diesen Zusatzkredit erstmalig zur Sicherheit übereigneten Steine anrechnen lassen müsse. und 15« Dezember 1949 ergibt sich, daß die beiden Grundschulden in EiflHHB für das Darlehen von 40.000 DM haften, andererseits aber auch die Steine als Sicherheit dieses Darlehen,-in seiner vollen Höhe dienen sollten. 2.) Mit Rocht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht auch das zu Gunsten der Klägerinnen anrechnen will, was die Eeklagte aus der auf dem Betriebsgrundstück der GmbH und 15- Dezember 1949, also in den Urkunden, auf welche das Berufungsgericht seine Auffassung von der "Subsidiarität" der Ei(U^|H^ Grundschulden stützt, nicht Es fehlt also an Anhaltspunkten dafür, daß die Be- ; klagte sich im Verhältnis zu den Klägerinnen auch den Erlös anderer Sicherheiten (als der dort erwähnten) auf das urkundlich verbriefte Darlehen von 40.000 DM anrechnen lassen müßte. Das Berufungsgericht hält allerdings die Verwertung dieser (in den Urkunden nicht genannten) Sicherheiten für ein 1 "Vorgehen gegen die ... (GmbH) selbst"'*'im Sinne des Schreibens der Beklagten vom 19- April 1949- Das ist jedoch dieser Formulierung nicht ohne weiteres zu entnehmen, zu demal von den abgetretenen Forderungen und von der Grundschuld von 3») Für die jetzige Revisionsinstanz ist somit zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß die Beklagte sich nicht anrechnen zu lassen braucht, v/as sie auf die Grundschuld von 20.000 DM und auf die abgetretenen Forderungen erlangt hat. Anzurechnon sind vielmehr bei dieser Betrachtungsweise nur: der Erlös der Maschinen, Werkzeuge und Steine sowie das, was sic durch die Verwertung der Grundschuld von 15-000 DI-I i Stellungen des Berufungsgerichts auf seine Bürgochaftsverpflicli- j tung nichts gezahlt hat und bei ihm nichts zu holen war; die Klägerinnen haben das in den Tatsacheninstanzen auch nicht bestritten. Es muß daher für diese Revisionsinstanz zu Gunsten der Beklagten und Revisionsklägerin von deren Behauptung ausgegangen werden, daß der Erlös nur 10.000 DM betragen habe. c) Der Erlös des Grundstücks in E^^HB ist ^er Beklagten vom Konkursverwalter mit Rücksicht auf die beiden darauf lastenden Grundschulden der Beklagten von 15*000 DM und 20.000 DM überlassen worden, wogegen die Beklagte das ihr im Range vergehende "Restkaufgeld Mjflp" in Höhe von 15.000 DM bezahlt hat. Da die Grundschuld von 15*000 DM unstreitig Rang vor der Grundschuld von 20.000 DM hat, ist die erstgenannte Grundschuld aus dem Erlös des Grundstücks voll gedockt. Der Betrag kann sich vermindern, wenn die Beklagte bei richtiger Verrechnung des Erlöses der Sicherheiten zu hohe Zinsen berechnet hat, wenn der Erlös der Maschinen pp höher ist als 10-000 DM, wenn noch gezahlte Grundschuldzinsen zu verrechnen sind, oder wenn etwa das Berufungsgericht bei erneuter Würdigung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Beklagte müsse sich im Verhältnis zu den Klägerinnen auch den Erlös aus den abgetretenen Forderungen (26-179,84 DM) und aus der Verwertung der Grundschuld von 20-000 DM Auf die Ausführungen zu II käme es nicht an, wenn die Beklagte im Jahre 1952 mit der Rechtsvorgängerin der Klägorinner (vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Hermann wirksam vereinbart hätte, die Ei^BIHHH) Orundschulden so liter, für eine Restschuld der GmbH von 20-000 DM weiter haften. vielmehr keine Übersieht über den Stand des Kredits gehabt und sich deswegen zunächst nicht gegen die angebliche Restschuld von 20.000 DM gewehrt. Das beruht aber, wie die Beklagte wußte, darauf, daß sie Hermann SflHP entsprechend unterrichtet hatte, wie ihr Aktenvermerk vom 10. Allerdings haben die Klägerinnen sich erstmals mit Schriftsatz vom 15» August I960 darauf berufen, die Beklagte müsse sich den Erlös weiterer Sicherheiten auf die 40.000 DM Darlehen anrechnen lassen, für welche die EiflHHHB Grundschulden hafteten. Denn auch dieses Verhalten der Klägerinnen im Prozeß beruht darauf, daß die Beklagte sie bis 1961 über die Verwertung der Sicherheiten im unklaren gelassen hatte. Diesen Betrag könnte die Beklagte nach dem oben Gesagten von den im Rechtsstreit befangenen 25-000 DM allenfalls noch zu beanspruchen haben.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
GrundstückKlägerinnenerlösenBerufungsgerichtGmbHSicherheitHermann

Volltext der Entscheidung

2087 072
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yn_ZR_67/6J5
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15» Februar 1965 Jodas,
J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Spar- und Leihkasse ihren Vorstand,
a)	Bürgermeister \7ilhclm
b)	Rechtsanwalt Dr. H. Hf
c)	Rentner Jolle Kt®, El
 Stadt
vertreten durch
 Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Profo
 Dr. Dr o
und
 gegen
1.	) die Ehefrau Elsa Engel Annette H
Ham®®, B®®®straße ®,
2.	) die Ehefrau Emma Dora Johanna S1 Sc‘h|®straße ®,
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landcsgerichts in Schleswig vom 4» Januar 1965 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerinnen 19*887,67 DM zu zahlen.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten dieser Revisionsinstanz hat die Beklagte vier Fünftel zu tragen; die Entscheidung über das restliche Fünftel wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im April 1949 gewährte die Beklagte der Firma tcchnik GmbH in	(im	folgenden: GmbH) einen Kredit
"in laufender Rechnung" von zunächst 30*000 DM. Als Sicherheiten erhielt sie das Eigentum an einer Reihe von Maschinen und Yferkzcugen der GmbH, eine Grundschuld von 25*000 DM auf einen - jetzt den Klägerinnen gehörenden - Grundstück in
 
r
, sov/ie die selbstschuldnerische Bürgschaft des Gnbll-Gescllschafters Hans-Joachim S(
In dem Kreditangebot der Beklagten an die GmbH vom 19. April 1949 heißt es am Schluß:
”... verpflichten wir uns (nämlich gegenüber der Hechtsvorgängerin der Klägerinnen), die Forderung aus der ..„ Grundschuld erst geltend	zu machen, nachdem wir zwecks	;
Einzug Ihrer Verbindlichkeiten gegen Sie (die GmbH) vorgegangen sind."	j
Im Juli 1949 erhöhte die Beklagte den Kredit um 5-000 DM.	j
In ihrem Schreiben an die GmbH vom 20- Juli 194-9 heißt es	j
darüber:	j
i
!
"Die Krediterhöhung wird Ihnen (GmbH) auf Grund des bestehenden Sicherungsübereignungsvertrages und der grundbuchlichen Sicherung sowie der zusätzlichen Übereignung von Steinen im Wert von 10.000 DM gewährt.”
Im Dezember 1949 erhöhte die Beklagte den Kredit abermals
4	1"
Ütn 5*000 DM. Als weitere Sicherheiten erhielt sie eine Grundschuld von 15*000 DM auf dem Grundstück der GmbH in welches diese von den	sehen	prber"	erworben	^''tte,	sov/j^
eine weitere Grundschuld von 5*000 DM auf dem obengenannten Grundstück in Eil
 Im Januar 1950 ließ sich die Beklagte von der GmbH über ein Darlehen von 40.000 DM eine Urkunde unterzeichnen und buchte diesen Betrag von dem laufenden Konto der GmbH auf "Darlehenskonto" um. In der Folge gewährte sie der GmbH aber noch weitere Kredite auf dem laufenden Konto.
Am 15* Dezember 1950 fiel die GmbH in Konkurs. Sie war damals bei der Beklagten mit insgesamt über 80-000 DM verschuldet .
i
 
t
X
Am 31« Dezember 1951 erwarb der Kaufmann Ho0 vom Konkursverwalter der GmbH deren Betriebsgrundstück und von der Beklagten die dieser zur Sicherung übereigneten Maschinen und sonstigen Gegenstände. Der von Ho^ gezahlte Kaufpreis betrug insgesamt 57-000 DM. Die Parteien streiten darüber, ob davon 35-000 DM auf das Grundstück und 22.000 DM auf die sonstigen Gegenstände entfallen, wie es in den Vertragsurkunden nicdergelegt ist (so die Klägerinnen), oder ob nach dem wahren V/illen der Vertragsschließenden das Grundstück für 47-000 DM und die sonstigen Gegenstände für nur 10.000 DM verkauft worden sind (so die Beklagte).
Die 57-000 DM Erlös flössen vereinbarungsgemäß ganz der Beklagten zu. Diese hatte davon zunächst das "Restkaufgeld Mflp" in Höhe von 15-000 DM zu bezahlen, das der Grundschuld der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück im Rang vorging.
Die verbleibenden 42.000 DM schrieb die Beklagte der GmbH wie folgt gut:
auf den Kontokorrentkredit
 auf das Darlehen
 auf Zinsen für das Darlehen
16.810 DM 20.000 DM 5-190 DM
zusammen
42.000	DM.
Die Beklagte benachrichtigte Hermann S^^^ '-Mitgesell-schafter der GmbH und Generalbevollmächtigter der damaligen Eigentümerin des Grundstücks in Ej^flBHB), es sei noch ein Dnrlehensrest von 20.000 DM verblieben, für den die Grund-schuldcn auf diesem Grundstück weitorhafteten. Am 9» Februar 1952 gewährte sie auf Y/unsch von Hermann	eine	Herab-
setzung der Grundschuldzinsen.
In der Folge machte sie Hermann S^H^P gegenüber widersprechende Angaben über die Höhe des Erlöses der an Ho^ verkauften beweglichen Sachen. Im Schreiben vom 1. April 1952
5
bezifferte sie ihn mit 10.000 DM, im Schreiben vom 27« Januar 1953 mit 22.000 DM.
Nun kam es zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Bis zu dem Erlaß des ersten Revisionsurteils stritten die Parteien ausschließlich darüber, ob der genannte Erlös der Beklagten im Verhältnis zu den Klägerinnen nur mit 10.000 DM (so Beklagte) oder aber mit
22.000	DM (so Klägerinnen) anzurechnen sei. Wegen des Verlaufs des Rechtsstreits bis zu diesem Zeitpunkt wird auf das erste Revisionsurteil vom 18. Februar I960 - VII ZR 212/58 - Bezug genommen.
Im zweiten Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen neu vorgetragen, die Grundschulden auf ihrem Grundstück hafteten vereinbarungsgemäß nur für den Ausfall, der sich ergebe, wenn man von der Haftungshöchstsumme von 30.000 DM die Erlöse aus der Verwertung sämtlicher übrigen Sicherheiten des Gesamtkredit!; abziehe. Es sei daher auch abzusetzen, was Hans-Joachim auf Grund seiner Bürgschaft geleistet, was der Verkauf der übereigneten Steine und was die Verwertung der Grundschuld von 15*000 DM auf dem Betriebsgrundstück der GmbH erbracht habe.
Im Jahre 1962 haben die Parteien die beiden Grundschulden auf dem Grundstück der Klägerinnen löschen lassen. An ihrer Stelle haben die Klägerinnen als Sicherheit für die Beklagte bei dieser 30-000 DM hinterlegt. Die Klägerinnen haben zuletzt in erster Linie beantragt,
 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 25-000 DM von der hinterlegten Summe zu zahlen.
Sie haben weiter noch die auf Seite 13 - M des zweiten Beruf ungsurtcils wiedergegebenen Hilfsanträge gestellt.
Die Beklagte ist sämlichen Klageanträgen entgegengetreten.
6
Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerinnen entsprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Ent s che i dungsgründe^
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, wie hoch der Erlös der Maschinen und sonstigen Gegenstände war, welche die Beklagte am 21. Dezember 1951 an HoJ| verkauft hat. Für die jetzige Rovisionsinstanz ist es daher ohne Bedeutung, was zu dieser Frage von den Parteien vorgetragen und in den ersten drei Urteilen dieses Rechtsstreits dargelegt worden ist.
II.
Das Berufungsgericht entnimmt den Kreditbcwilligungen der Beklagten vom 19- April 1949 und 21. Juli 1949? sowie ihrem Aktenvermerk vom 10. Dezember 1949 eine Vereinbarung der Beklagten mit der damaligen Eigentümerin des EiflBHHI^ Grundstücks (und Rechtsvorgängerin der Klägerinnen), daß die Beklagte nur wegen eines Kredits von 35-000 DM oder (höchstens) 40.000 DII auf die beiden Grundschulden an dem	Grundstück	habe
 zurückgrcifon dürfen, und zwar nur dann und soweit sie durch die "sonst erwähnten Sicherheiten" und durch das "Vorgehen gegen die ... (GmbH) selbst" nicht habe befriedigt werden können.
Dabei unterstellt es, daß die Grundschuld von 25-000 DM auch für die im Juli 1949 erfolgte erste Krediterhöhung (um 5-000 DII) mithaften sollte.
 
»
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte brauche sich nicht den Erlös von Sicherheiten anrechnen zu lassen, die für andere Kredite der Beklagten an die GmbH bestellt worden seien. Sie unterscheidet dabei zwischen den Sicherheiten für den ursprünglichen Kredit von 30.000 DM, für die erste und für die zweite Erhöhung um je 5-000 DM im Juli und Dezember 1949 und für den Kontokorrentkredit von zuletzt rund 45-000 DM.
Die Rüge ist teilweise begründet.
1.) Die Revision übersieht allerdings, daß unstreitig im Januar 1950 die Beteiligten eine Neuregelung vereinbart haben, wonach 40-000 DM des bis dahin aufgelaufenen Kontokorrentkredits unter Ausstellung einer Darlehensurkunde vom Kontokorrentkonto der GmbH auf Darlehenskonto umgebucht wurden, um das Kontokorrentkonto zu entlasten. Dieses Darlehen von 40.000 DM, das dem Betrag des ursprünglichen Kredits (von 30-000 DM) nebst den beiden Erhöhungen von Juli und Dezember 1949 (von je 5-000 DM entsprach, bildete nach dem Willen der Beteiligten seitdem ersichtlich eine Einheit. Daraus folgt, daß auch für dieses Darlehen von 40.000 DM die Anrechenbarkeit von Sicherheiten einheitlich zu behandeln ist.
Die Aktenvermerke der Beklagten vom 10. und 15- Dezember 1949 lassen keinen anderen Schluß zu, als daß für das genannte Darlehen insgesamt als Sicherheiten haften sollten: die zur Sicherheit überoigneten Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Steine, die beiden Grundschulden von 25-000 DM und 5-000 DM auf dem Grundstück in Eig^HHi? sowie die Grundschuld von 15-000 DM auf dem Betriebsgrundstück der GmbH in ESHHÜ.
Von einer Subsidiaritäjt der Haftung der Grundochulden in
 nach den übrigen in dem Vermerk vom 10. Dezember 1949
8
genannten Sicherheiten ist allerdings dort nicht ausdrücklich die Rede. Ras Berufungsgericht durfte aber aus dem ursprünglichen Kreditangebot vom 19- April 194-9 in Verbindung mit dem unstreitiger. Geschehensablauf bis Rezember 194-9 ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß die für den ursprünglichen Kredit von 30.000 DM vereinbarte "Subsidiarität" der	Grundschuld	von	25«>000 BF
auch zu Gunsten der weiteren Grundschuld auf demselben Grundstück in Höhe von 5*000 BM gelten sollte. Es durfte daraus ferner folgern, daß diese "Subsidiarität" auch für die beiden Krediten-höhungen von je 5*000 BM im Juli 194-9 und Rezember 194-9 anwendbar sein sollte. Bann kann aber auch nichts anderes für das Bar-Ichcn von 40.000 BM gelten, das aus dem ursprünglichen Kredit von 30.000 BM, einschließlich der beiden Erhöhungen von je 5*000 BM hervorgegangen ist.
Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Krediterhöhung vom Juli 1949 zu Ungunsten der Beklagten unterstellt, daß diese sich im Verhältnis zu den Klägerinnen auch den Erlös der für diesen Zusatzkredit erstmalig zur Sicherheit übereigneten Steine anrechnen lassen müsse.
Barauf kommt es aber nach der Umgestaltung des Darlehens im Januar 1950 nicht mehr an. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere den Aktenvermerken der Beklagten vom 10. und 15« Dezember 1949 ergibt sich, daß die beiden Grundschulden in EiflHHB für das Darlehen von 40.000 DM haften, andererseits aber auch die Steine als Sicherheit dieses Darlehen,-in seiner vollen Höhe dienen sollten. Die Unterstellung des Berufungsgerichts war daher überflüssig, denn der "unterstellte" Sachverhalt steht fest.
2.) Mit Rocht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht auch das zu Gunsten der Klägerinnen anrechnen will, was die Eeklagte aus der auf dem Betriebsgrundstück der GmbH
im	lastenden	weiteren	Grundschuld von 20 <»000 DM er-
zielt, sowie das, was sie aus den abgetretenen Forderungen erlangt hat» Diese Sicherheiten sind in den Kreditbewilligungen j vom 19« April 1949 und 20. Juli 1949 sowie in dem Aktenvermerk : der Beklagten vom 10. und 15- Dezember 1949, also in den Urkunden, auf welche das Berufungsgericht seine Auffassung von der "Subsidiarität" der Ei(U^|H^ Grundschulden stützt, nicht
«
erwähnt. Es fehlt also an Anhaltspunkten dafür, daß die Be- ; klagte sich im Verhältnis zu den Klägerinnen auch den Erlös anderer Sicherheiten (als der dort erwähnten) auf das urkundlich verbriefte Darlehen von 40.000 DM anrechnen lassen müßte.
Das Berufungsgericht hält allerdings die Verwertung dieser (in den Urkunden nicht genannten) Sicherheiten für ein 1 "Vorgehen gegen die ... (GmbH) selbst"'*'im Sinne des Schreibens der Beklagten vom 19- April 1949- Das ist jedoch dieser Formulierung nicht ohne weiteres zu entnehmen, zu demal von den abgetretenen Forderungen und von der	Grundschuld	von
20.000	DM damals noch überhaupt keine Rede war. Irgend eine nähere Begründung zu diesem Punkt läßt das Berufungsurteil vermissen. Es kann daher insoweit keinen Bestand haben.
3») Für die jetzige Revisionsinstanz ist somit zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß die Beklagte sich nicht anrechnen zu lassen braucht, v/as sie auf die	Grundschuld
 von 20.000 DM und auf die abgetretenen Forderungen erlangt hat. Anzurechnon sind vielmehr bei dieser Betrachtungsweise nur: der Erlös der Maschinen, Werkzeuge und Steine sowie das, was sic durch die Verwertung der	Grundschuld	von 15-000 DI-I i
heroingeholt hat. Eine Anrechnung auf Grund der Bürgschaft von ; Hans-Joachim	scheidet aus, weil dieser nach den Fest- |
Stellungen des Berufungsgerichts auf seine Bürgochaftsverpflicli- j tung nichts gezahlt hat und bei ihm nichts zu holen war; die Klägerinnen haben das in den Tatsacheninstanzen auch nicht bestritten.
a)	Der Erlös der Steine beträgt unstreitig 10.077,67 EM.
b)	Der Erlös der Maschinen und Werkzeuge ist streitig.
Das Berufungsgericht hat dazu in seinem letzten Urteil nichts fostgestellt. Es muß daher für diese Revisionsinstanz zu Gunsten der Beklagten und Revisionsklägerin von deren Behauptung ausgegangen werden, daß der Erlös nur 10.000 DM betragen habe.
c)	Der Erlös des Grundstücks in E^^HB ist ^er Beklagten vom Konkursverwalter mit Rücksicht auf die beiden darauf lastenden Grundschulden der Beklagten von 15*000 DM und 20.000 DM überlassen worden, wogegen die Beklagte das ihr im Range vergehende "Restkaufgeld Mjflp" in Höhe von 15.000 DM bezahlt hat.
Wie hoch der Erlös für das Grundstück war, ist ebenfalls streitig. Doch kommt es darauf nicht an. Betrug der Grundstücks-erlös (einschließlich Beheizungsanlage) 47*000 DM, wie die Beklagte behauptet, so blieben ihr - nach Abzug des Restkaufgeldes M^P - 32.000 DM. Da die Grundschuld von 15*000 DM unstreitig Rang vor der Grundschuld von 20.000 DM hat, ist die erstgenannte Grundschuld aus dem Erlös des Grundstücks voll gedockt. Die Beklagte muß sich daher im Verhältnis zu den Klägerinnen 15.000 DM aus dem Grundstückserlös anrechnen lassen.
Dasselbe gilt, wenn der Grundstückserlös, wie die Klägerinnen behaupten, nur 35*000 DM betrug. Denn dann blieben der Beklagten - nach Abzug des Restkaufgeldes - 20*000 DM, ein Betrag, der die vorrangige Grundschuld von 15*000 DM «auch noch voll deckt.
d)	Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:
 
Die Ej^H^HHlB Grundschulden haften für das Darlehen von:
nobot Zinsen davon (nach Angabe der Beklagten): +
zusammen
 Davon gehen mindestens ab:
Krlös der Steine
 Erlös der Maschinen pp (mindestens) Verwertung der	Grundschuld
 von 15-000 DM
Rest
40-000 DM 5-190 DM
45-190 DM
10-077,67 DM 10-000,— %
15-000,— DM 10-112,33 DM
Allenfalls in Höhe dieses Betrages hafteten die Grundschulden auf dem	Grundstück	der	Klägerinnen.
Der Betrag kann sich vermindern, wenn die Beklagte bei richtiger Verrechnung des Erlöses der Sicherheiten zu hohe Zinsen berechnet hat, wenn der Erlös der Maschinen pp höher ist als 10-000 DM, wenn noch gezahlte Grundschuldzinsen zu verrechnen sind, oder wenn etwa das Berufungsgericht bei erneuter Würdigung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Beklagte müsse sich im Verhältnis zu den Klägerinnen auch den Erlös aus den abgetretenen Forderungen (26-179,84 DM) und aus der Verwertung der	Grundschuld	von	20-000	DM
auf das Darlehen von 40-000 DM anrechnen lassen.
III.
Auf die Ausführungen zu II käme es nicht an, wenn die Beklagte im Jahre 1952 mit der Rechtsvorgängerin der Klägorinner (vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Hermann wirksam vereinbart hätte, die Ei^BIHHH) Orundschulden so liter, für eine Restschuld der GmbH von 20-000 DM weiter haften.
Das Berufungsgericht hält das nicht für erv/iesen. Es führt aus: Von einer "erschöpfenden Unterrichtung" Hermann
 durch die Beklagte könne keine Rede sein. Dieser habe
12
*v •
vielmehr keine Übersieht über den Stand des Kredits gehabt und sich deswegen zunächst nicht gegen die angebliche Restschuld von 20.000 DM gewehrt. Deswegen seien auch in der Folge noch Zinsen darauf gezahlt worden.
1.) Die Revision meint, diese Würdigung sei unvereinbar mit Wortlaut und Sinn des Schreibens Hermann S0Hi^ vom "*5- Januar 1952.
Das trifft nicht zu. In dem genannten Schreiben ist zwar davon die Rede, daß ein "Unterschuß von 20.000 DM" entstanden sei. Das beruht aber, wie die Beklagte wußte, darauf, daß sie Hermann SflHP entsprechend unterrichtet hatte, wie ihr Aktenvermerk vom 10. Januar 1952 zeigt. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht in dem Schreiben Hermann kein (im Hamen der damaligen Grundstückseigentümerin abgegebenes) Anerkenntnis einer Schuld von 20.000 DM zu erblicken. Im übrigen wären die Klägerinnen an ein etwaiges "bestätigendes" Anerkenntnis nicht gebunden, da es auf einem Irrtum beruhen würde.
2.) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen.
Die Rüge ist nicht begründet.
Der Schriftsatz vom 28. Dezember 1962, in dem sich der Beweisantritt der Beklagten findet, ist erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht cin-gegangen. Dieses brauchte ihn schon deswegen nicht zu berücksichtigen.
Der Beweisantritt war aber auch unerheblich. Er bezog sich darauf, daß Hermann Sf^^ über alle Einzelheiten der geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zu der GmbH genauestens unterrichtet gewesen sei. Damit war aber noch nicht gesagt, daß er
13 -
auch das Ergebnis der Verwertung der verschiedenen Sicherheiten gekannt hätte. Darüber hat die Beklagte vielmehr erst im Schrift-.* satz vom 5« Januar 1961 Klarheit geschaffen. Bis dahin hatte sie i den Standpunkt vertreten, sie sei nicht verpflichtet, den	|
Klägerinnen ihr Abrechnungsverhältnis mit der GmbH und mit	|
Ho^ offenzulegen.	j
3-) Die Revision beruft sich darauf, daß die Parteien jahrelang nur darüber gestritten haben, welchen Erlös die Maschinen und Einrichtungsgegenstände erbracht haben. Sie meint, die Parteien seien lange Zeit darüber einig gewesen, daß nur dieser Erlös abzuzichen sei.
Allerdings haben die Klägerinnen sich erstmals mit Schriftsatz vom 15» August I960 darauf berufen, die Beklagte müsse sich den Erlös weiterer Sicherheiten auf die 40.000 DM Darlehen anrechnen lassen, für welche die EiflHHHB Grundschulden hafteten. Daraus kann die Revision aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn auch dieses Verhalten der Klägerinnen im Prozeß beruht darauf, daß die Beklagte sie bis 1961 über die Verwertung der Sicherheiten im unklaren gelassen hatte.
4.) Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Präge der Vollmacht Hermann	und	zur	Kondiktion	eines	etwaigen
 Anerkenntnisses, sowie auf die dagegen gerichteten Revisions-rügen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Aus den zu II genannten Gründen kann das angefochtene Urteil nur zu einem Teil Bestand haben. Y/ie oben dargelegt.
wegen eines Betrages von 10.112,33 DM zurückgreifen. Die Klü gerinnen haben bei der Beklagten 30-000 DM hinterlegt. Sie
IV
haben Rückzahlung von nur 25-000 DM begehrt, und dementsprechend hat auch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil erkannt. Von den 30.000 DM verbleiben der Beklagten also jedenfalls 5-000 DM, unabhängig vom Ausgang des gegenwärtigen Rechtsstreits. Es bedarf daher nur noch eine Restforderung von 5-112,33 DM weiterer Aufklärung. Diesen Betrag könnte die Beklagte nach dem oben Gesagten von den im Rechtsstreit befangenen 25-000 DM allenfalls noch zu beanspruchen haben. In dieser Höhe ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen aber bleibt die vom Berufungsgericht getroffene Verurteilung der Beklagten bestehen (§ 563 ZPO).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 979 92 ZPO.
Vogt
 Pinke
Ho imann-T ro s i en
 Rietschel
Erbel