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BGH · VII ZR 67/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 67/60

Sie hatten ihre Ursache u.a» darin, daß die Klägerin dem Beklagten vorwarf, er habe aus den von der Klägerin gewährten Herstellungskosten seinen eigenen Aufwand bestritten. Darin verpflichtete sich die RoflH^ur Rückzahlung aller von der Klägerin "vorgeschossenen und eventuell noch zu zahlenden Beträge * soweit sie nicht für die Produktion des Films ... In dem Abkommen legten sie fest, daß die Klägerin an die Ro(|0 120.770 DM gezahlt und einen weiteren Kredit bis zur Höhe von’30,000 DM zu gewähren habe; dieser sollte dazu dienen,"die unbedingt notwendigen Zahlungen an Filmschaffende zwecks Auflösung der mit diesen geschlossenen Verträge zu leisten". Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und mit der von ihm erhobenen Widerklage die Feststellung erbeten, daß der Klägerin kein weiterer Anspruch zustehe. 1.) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß aus dem Eingehen der Wechselverbindlichkeiten für sich allein noch nicht entnommen werden kann, daß die Beteiligten damit ein weiteres, von der Wechselverpflichtung unabhängiges Schuldverhältnis begründen wollten (vgl. Es prüft daher, ob sich aus dem Vertrag vom 29» November 1948 und4 aus "den-BegleitumeträhLden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte auch persönlich für die Kredite der Klägerin in Höhe von insgesamt 166.370 DM einstehen wollte. Das verneint es, soweit es sich um die Produktionsvorschüsse von 120.770 DM handelt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß nach Nr. VI des Vertrags vom 29o November 1948 alle Ansprüche aus den Abkommen vom 21. 2.) Dagegen gelangt es zu dem Ergebnis, daß der Beklag** te neben der Ro^B^ie Darlehensschuld übernommen habe, die sich aus den der GmbH zwecks Abwickelung gewährten Krediten von 30.000 und 15.600 DM ergab. In den Nr, VII und VIII des Abkommens habe der Beklagte ausdrücklich neben der RoflPquittiert und sich verpflichtet, über die Verwendung abzurechnen. Bei Abschluß des Vertrags vom 29» November 1948 habe es sich nur noch um die Abwickelung der schwebenden Geschäfte gehandelt. b) Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe sich über den Inhalt der Aussage des Beklagten geirrt % und sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß er von "persönlichen Verpflichtungen" gesprochen habe. Dem Film sollte ursprünglich, wie sich aus dem Vertrag vom 21o August 1948 ergibt, nicht der Beklagte, sondern die Rodpherstellen. Das wird zudem durch die Bestimmung zu I 3 des Abkommens vom 29» November 1948 bestätigt; danach erhielt dieJRoflBden Kredit von 30.000 DM, um die "unbedingt notwendigen Zahlungen an die Filmschaffenden zwecks Auflösung der mit diesen geschlossenen Verträge zu leisten". Der Beklagte war zwar Geschäftsführer und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch alleiniger Gesellschafter. Als solcher haftete er aber den Angestellten der Bofl^nur'unter ganz besonderen Umständen in eigener Person; das Berufungsgericht führt keine Gründe an, die eine solche Haftung rechtfertigen könnten. Auch die Tatsache, daß der Beklagte hoffte, den Film doch noch herst eilen zu könnnen, gibt ohne nähere Erläuterrungen keine Erklärung für sein persönliches Interesse an der Begleichung Jener Schulden, Denn es handelte sich ja nicht um Zahlungen für die Fortführung des Vorhabens, sondern ausschließlich um solche für dessen Liquidierung; zu einer anderen Verv/endung wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht berechtigt gewesen. Einmal besteht die Möglichkeit, daß das persönliche Interesse des Beklagten an der Gewährung der neuen Kredite durch weitere Feststellungen dargetan wird* Ferner ist es durchaus möglich, daß dem Berufungsge-rieht bei nochmaliger Prüfung die Bestimmungen der Nr. VII und VIII des Vertrags vom 29. Insoweit wird auch zu beachten sein, daß die GmbH, wie das Oberlandesgericht fest stellt, nach beiderseitiger Auffassung "voraussichtlich nicht mehr zu retten" war;' das spricht dafür, daß nicht nur sie, sondern auch der Beklagte persönlich für die Rückzahlung einstehen sollte. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht daraus, daß der Beklagte in Nr. III des Zusatzvertrages vom 24* November 1948 eine persönliche Schuld Übernommen hat, doch Schlüsse auch für eine ähnliche Rege-lung im Vertrag vom 29. der Nr. Ill des Abkommens vom 24» November 1948 nicht nur die gesamtschuldnerische Haftung fUr die abredewidrig verwendeten Beträge Übernommen hatte» sondern auch für die "noch zu zahlenden", soweit sie nicht der Produktion des Films dienten. c) Es mag sein, daß die Unterscheidung des Oberlandesgerichts zwischen don bereits gegebenen und den noch zu gewährenden Krediten nicht ganz überzeugend ist. Darauf einzugehen besteht aber kein Anlaß« Denn in Höhe der Produktionsvorschüsse von 120.770 DM hat das Oberlandesgericht die Ansprüche der Klägerin verneint. Diese hat keine Revision eingelegt, und der Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß jener Betrag nicht ebenso behandelt worden ist wie die nachträglichen Kredite von 45.600 DM.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
OberlandesgerichtAnspruchVertragKreditKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

VII ZR 67/60
Verkündet am 2, November 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2211 064
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des PiImkaufmanns Charles R GflHBPstraße ,
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 Beklagten, T^iderklägers, Berufungs-
und Revisionsklägers,
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 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs-
und Revisionsbeklagte,
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 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des" 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Oktober 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
> V
 Tatbestand:
Der Beklagte war im Jahre 1948 Geschäftsführer der "KoH^ Film GmbH". Diese stellte einen Film her, den die Klägerin gemäß Vertrag vom 21. August 1948 finanzieren sollte.
In der Folgezeit kam es zwischen den Vertragspartnern zu Unstimmigkeiten. Sie hatten ihre Ursache u.a» darin, daß die Klägerin dem Beklagten vorwarf, er habe aus den von der Klägerin gewährten Herstellungskosten seinen eigenen Aufwand bestritten. Zur Beilegung schlossen die Beteiligten am 24. November 1948 einen Zusatzvertrag. Darin verpflichtete sich die RoflH^ur Rückzahlung aller von der Klägerin "vorgeschossenen und eventuell noch zu zahlenden Beträge * soweit sie nicht für die Produktion des Films ... notwendig waren und ordnungsmäßig verwandt sowie abgerechnet sind". Der Beklagte, der dieses Abkommen als Geschäftsführer Unterzeichnete, versprach, für jene Beträge gesamtschuldnerisch neben der Ro^|^zu haften.
Wenige Tage später erkannten die Beteiligten, daß das Vorhaben nicht durchführbar war. Sie vereinbarten deswegen am 29. November 1948- zu notariellem Protokoll, die beiden vorangegangenen Verträge aufzuheben. In dem Abkommen legten sie fest, daß die Klägerin an die Ro(|0 120.770 DM gezahlt und einen weiteren Kredit bis zur Höhe von’30,000 DM zu gewähren habe; dieser sollte dazu dienen,"die unbedingt notwendigen Zahlungen an Filmschaffende zwecks Auflösung der mit diesen geschlossenen Verträge zu leisten". Zur Sicherung der der Klägerin zuste- . henden Ansprüche übergab der Beklagte der Klägerin 2 Wechsel über die genannten Beträge, die von der Klägerin ausgestellt, dem Beklagten angenommen und der Rqf[|p giriert waren. Die Klägdrin zahlte auf den neuen"Kredit
 
sofort 10.000 EM an, worüber die Hoflüund der Beklagte quittierten. Die HoflB ubezw.11 der Beklagte verpflichteten sich, über den Betrag abzurechnen.
Unter den gleichen Bedingungen, wie sie hinsichtlich des Betrags von 30.000 DM vereinbart worden waren, gewährte die Klägerin einen weiteren Kredit von 15.600 DM.
Weder der Beklagte noch die RoHP^a^en Rückzahlungen geleistet. Die RoflBist am 27* Dezember 1949 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Die Klägerin hat die Wechsel nicht vorgelegt; Ansprüche daraus sind, worüber sich die Parteien einig sind, verjährt.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr der Beklagte aus einem der Wechselhingabe zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis hafte. Sie hatte jin*einem Vorprozeß einen Teilbetrag von 2.000 DM gegen ihn eingeklagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie abgev/iesen.
Nunmehr hat die Klägerin einen weiteren Teilbetrag von 6.500 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und mit der von ihm erhobenen Widerklage die Feststellung erbeten, daß der Klägerin kein weiterer Anspruch zustehe. Er meint, daß er nur wechselmäßig gehaftet habe. Im übrigen habe er keine Verpflichtung übernommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil zur Klage in vollem Umfange und zur Widerklage bis zur Höhe von 43*600 DM bestätigt. Der darüber hinausgehenden
 Widerklage hat es entsprochen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die uneingeschränkte Verurteilung der Klägerin entsprechend dem Antrag der Widerklage«. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründd:
1.) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß aus dem Eingehen der Wechselverbindlichkeiten für sich allein noch nicht entnommen werden kann, daß die Beteiligten damit ein weiteres, von der Wechselverpflichtung unabhängiges Schuldverhältnis begründen wollten (vgl. u.a. RGZ 96, 136, 139).
Es prüft daher, ob sich aus dem Vertrag vom 29» November 1948 und4 aus "den-BegleitumeträhLden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte auch persönlich für die Kredite der Klägerin in Höhe von insgesamt 166.370 DM einstehen wollte. Das verneint es, soweit es sich um die Produktionsvorschüsse von 120.770 DM handelt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß nach Nr. VI des Vertrags vom 29o November 1948 alle Ansprüche aus den Abkommen vom 21. August und 24. November 1948 erledigt sowie Scha-densersatas und'Regreßansprüche ausgeschlossen sein sollten.
2.) Dagegen gelangt es zu dem Ergebnis, daß der Beklag** te neben der Ro^B^ie Darlehensschuld übernommen habe, die sich aus den der GmbH zwecks Abwickelung gewährten Krediten von 30.000 und 15.600 DM ergab.
Die Revision hält die dahingehende Würdigung für rechts irrig. Ihre Angriffe haben Erfolg.
a)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrag vom 29. Augüötr 1948 auslegüngsbedürftig. Es führt ferner aus
 
In den Nr, VII und VIII des Abkommens habe der Beklagte ausdrücklich neben der RoflPquittiert und sich verpflichtet, über die Verwendung abzurechnen. Bereits dies spreche dafür, daß er insoweit auch neben der RoJ^pSchuldner sein sollte. Entscheidend für eine dahingehende Beurteilung sei aber die 'Interessenlage. Bei Abschluß des Vertrags vom 29» November 1948 habe es sich nur noch um die Abwickelung der schwebenden Geschäfte gehandelt. Daran sei nicht mehr die vermögenslose GmbH, sondern allein der Beklagte interessiert gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus dessen eigenen Bekundungen bei der gerichtlichen Anhörung.
4
Diese Worte des Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst folgendermaßen wiedergegeben:
"Ich war auf diese 30.000 DM angewiesen, um den Fiimstab nachhause schicken zu können, d.h., um die effektiven persönlichen Verpflichtungen erfüllen zu können*5. ~
Auf Antrag des Beklagten hat es diesen Satz gemäß dem § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es anstatt "persönlichen Verpflichtungen" zu heißen hat "personellen Verpflichtungen".
b)	Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe sich über den Inhalt der Aussage des Beklagten geirrt % und sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß er von "persönlichen Verpflichtungen" gesprochen habe.
Die Rüge ist begründet. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten, wenn man die berichtigte Urteilsfassung zugrunde legt, Lücken und Unklarheiten, die auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht zu klären und daher als sachlich rechtlicher Fehler zu werten sind.
 
Dem Film sollte ursprünglich, wie sich aus dem Vertrag vom 21o August 1948 ergibt, nicht der Beklagte, sondern die Rodpherstellen. Demgemäß ist anzunehmen, daß diese allein "den Filmstab" angestellt und für dessen Entschädig gung zu sorgen hatte. Das wird zudem durch die Bestimmung zu I 3 des Abkommens vom 29» November 1948 bestätigt; danach erhielt dieJRoflBden Kredit von 30.000 DM, um die "unbedingt notwendigen Zahlungen an die Filmschaffenden zwecks Auflösung der mit diesen geschlossenen Verträge zu leisten".
Dann aber ist nicht zu verstehen, warum bei diesen Zahlungen und bei der Abwicklung nicht, wie das Oberlandea-gericht meint, das Interesse der GmbH, sondern das persönliche des Beklagten auf deni Spiel gestanden haben soll.
Der Beklagte war zwar Geschäftsführer und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch alleiniger Gesellschafter. Als solcher haftete er aber den Angestellten der Bofl^nur'unter ganz besonderen Umständen in eigener Person; das Berufungsgericht führt keine Gründe an, die eine solche Haftung rechtfertigen könnten.
Auch die Tatsache, daß der Beklagte hoffte, den Film doch noch herst eilen zu könnnen, gibt ohne nähere Erläuterrungen keine Erklärung für sein persönliches Interesse an der Begleichung Jener Schulden, Denn es handelte sich ja nicht um Zahlungen für die Fortführung des Vorhabens, sondern ausschließlich um solche für dessen Liquidierung; zu einer anderen Verv/endung wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht berechtigt gewesen.
Die Erörterungen über das persönliche Interesse des Beklagten, die das Oberlandesgericht vornehmlich veranlaßt haben, die in seinem Urteil vom 20. Dezember 1936 vertretene Auffassung aufzugeben, halten also der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3*) Das Urteil ist wegen dieses Fehlers, auf dem es beruhen kann, aufzuheben.
Zu einer eigenen Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Insbesondere kann er nicht etwa die Klage abweisen.
Einmal besteht die Möglichkeit, daß das persönliche Interesse des Beklagten an der Gewährung der neuen Kredite durch weitere Feststellungen dargetan wird*
Ferner ist es durchaus möglich, daß dem Berufungsge-rieht bei nochmaliger Prüfung die Bestimmungen der Nr. VII und VIII des Vertrags vom 29. November 1948 - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen ~ genügen, um die eigene Verpflichtung des Beklagten festzustellen. Insoweit wird auch zu beachten sein, daß die GmbH, wie das Oberlandesgericht fest stellt, nach beiderseitiger Auffassung "voraussichtlich nicht mehr zu retten" war;' das spricht dafür, daß nicht nur sie, sondern auch der Beklagte persönlich für die Rückzahlung einstehen sollte.
Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht daraus, daß der Beklagte in Nr. III des Zusatzvertrages vom 24* November 1948 eine persönliche Schuld Übernommen hat, doch Schlüsse auch für eine ähnliche Rege-lung im Vertrag vom 29. November 194-8 gezogen werden können. Die Bestimmung, daß alle Ansprüche aus den Verträgen vom 21. August und 24. November 1948 erledigt sein sollten, ist, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, in diesem Zusammenhänge bedeutungslos. Denn es handelt sich nicht um Forderungen aus jenen Abkommen, sondern um die Frage, ob die Rechtslage, wie sie sich den Parteien am 29. November 1948 darstellte, eine persönliche Verpflichtung des Beklagten neben der Wechselunterzeichnung nahe legte. Dabei wird zu beachten sein, daß der Beklagte in
 
der Nr. Ill des Abkommens vom 24» November 1948 nicht nur die gesamtschuldnerische Haftung fUr die abredewidrig verwendeten Beträge Übernommen hatte» sondern auch für die "noch zu zahlenden", soweit sie nicht der Produktion des Films dienten. FUr eine solche Produktion waren die neuen Kredite von 45.600 DM sicher nicht bestimmt.
4.) Zur Beachtung bei der neuen Verhandlung und Entscheidung und zugleich zur Abhandlung der weiteren Revi-sionsrügen wird noch auf folgendes verwiesen.
a)	Das Berufungsgericht wird den Unterschied zwischen einer Auslegung des Wortlauts der Urkunde und der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachten haben (vgl. hierzu u.a, BGHZ 20, 109; RG JW 19?6, 2857)- In dem angefochtenen Urteil werden diese Begriffe nicht immer auseinandergehalten.
b)	Der Annahme des Oberlandesgerichts ist zuzustimmen, daß der Inhalt des Vertrags vom 29. November 1948 nicht eindeutig zu Gunsten des Beklagten spricht, soweit dessen persönliche Verpflichtung in Betracht komnot. Das Abkommen ist zwar von einem Notar entworfen worden; es enthält
 aber verschiedene schwerwiegende Unklarheiten, die sich gerade auf die hier zu entscheidenden Fragen beziehen.
c)	Es mag sein, daß die Unterscheidung des Oberlandesgerichts zwischen don bereits gegebenen und den noch zu gewährenden Krediten nicht ganz überzeugend ist.
Darauf einzugehen besteht aber kein Anlaß« Denn in Höhe der Produktionsvorschüsse von 120.770 DM hat das Oberlandesgericht die Ansprüche der Klägerin verneint. Diese hat keine Revision eingelegt, und der Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß jener Betrag nicht ebenso behandelt worden ist wie die nachträglichen Kredite von 45.600 DM.
 
4-) Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 So 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Winkelmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Dr. Vogt	Pinke