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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hatte 1948 infolge Ablösung der Netzhaut die Sehkraft auf seinem linken Auge fast völlig verloren, Operationen des Auges blieben erfolglos« Als sich 1954 auch die Netzhaut seines rechten Auges abzulösen begann, wurde der Kläger am 18. Der Kläger hat das beklagte Land als Träger der Universität saugenklinik auf Ersatz des ihm bis Ende Dezember 1954 entstandenen Schadens in Höhe von 9.774>80 DH verklagt, ferner die Feststellung begehrt, daß das Land ihm auch al- Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgericht s an, daß der durch den Rauch hervorgerufene Hustenanfall des Klägers die erneute Ablösung der Hetzhaut des rechten Auges bewirkt habe« August “1954 die Sehkraft seines rechten Auges auf Bauer oder wenigstens auf Zeit erhalten gehliehen wäre« Gestützt auf die beiden Gutachten der Professoren Br* GMIHB und Br* MüflU hat es die tJrSachlichkeit des Bauchs für die Schädigung des Klägers bejaht* Es hält für ausreichend wahrscheinlich, daß der Hustenanfall des Klägers die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigen Heilverlauf an dessen rechtem Auge zerstört hat* Bas beklagte Band habe nicht dargetan, daß das rechte Auge des Klägers trotz des nach der Operation vom 17« August 1954 bis zu dem Hustenanfall andauernden günstigen Heilungsverlaufs ohne den Hustenanfall erblindet wäre« Bie blosse Möglichkeit, daß die Netzhaut, die bis* zur Brandnacht gut anlag, sich mit ihrer Unterlage nicht fest verlötet hätte, und daß es bei der nach der Meinung der Sachverständigen vorhandengewesenen hohen Bisposition zur Netzhautablösung auch ohne den Hustenanfall zu einer die Erblindung bewirkenden neuen Ablösung gekommen wäre, genüge nicht, um die Ursächlichkeit auszuschließen« Ob zwischen dem durch die Rauchentwicklung verursachten Hustenanfall des Klägers und der Erblindung seines rechten Auges ein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne besteht, namentlich ob das rechte Auge des Klägers auch ohne den Hustenanfall erblindet wäre, hatte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller '.Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden« Baß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf § 287 ZPO gestützt hat, ist unerheblich« Möglicherweise ist es sich über seine freiere Stellung nach § 287 ZPO nicht im klaren gewesen« Aber auch für diesen Fall ist davon auszugehen, daß es dann, wenn - *; es sich der ihm durch $ 287 ZPO eingeräumten Entscheidungsfreiheit bewußt gewesen wäre, ebenfalls oder sogar ‘ noch eher die Kausalität bejaht haben würde« Deshalb ist es auch unerheblich, daß es das beklagte Land beweispflich tig für die Behauptung erachtet, der Kläger würde auch ohne den Hustenanfall auf dem rechten Auge erblindet sein;. Die Revision kann deshalb nur dann Brfolg haben, wenn siet das angefochtene Urteil gemessen an der sich aus $ 287 ZPO ergebenden Entscheidungsfreiheit des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erweist. 1«) Auf den von der Revision beanstandeten Satz im angefochtenen Urteil (S* 14), das beklagte land kühne selbst nicht behaupten, daß der (Kausal-) Verlauf derselbe gewesen wäre, wenn der Kläger den Hustenanfall nicht erlitten hätte, kommt es nicht an. das beklagte Land habe nicht dargetan, daß ohne den Hustenanfall der Geschehensablauf der gleiche gewesen wäre (US 14/ 15). einen medizinischen Sachverständigen schwer zu sagen ist, ob der Kläger die Sehkraft auf seinem rechten Auge auch ohne den durch den Rauch bedingten Hustenanfall verloren haben würde, haben die Sachverständigen Professor Dr. ständigen im einzelnen anzuführen, aus denen diese zu der Ansicht gelangt sind, die Operation hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne den Hustenanfall Erfolg gehabt (Prof» Pr« C4HBBK > oder der Hustenanfall habe mit genügender Wahrscheinlichkeit die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigen Heilverlauf zerstört (Prof. a) Deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht die frühere Erkrankung des linken Auges des Klägers nicht nochmals in den Entscheidungsgründen erwähnt» Beide Sachverständigen haben hierauf eingehend abgestellt und auch das Berufungsgericht hat die von den Sachverständigen exwähnte tthohe Disposition zur Hetzhautablösung" bei seiner Entscheidung berücksichtigt (PS 15)« Pr. Müppp ist dem grundsätzlich beigetreten, (Gutachten Bl. 12) hat Uber betont, daß die Hetzhaut nach der Operation anlag und der Verlauf der Heilung bis zur Brandnacht günstig war. 3-) Daß die Krankengeschichte über die Operation des linken Auges im Jahre 194Ö nicht zu der Annahme zwingt, -'er standi ge Prof „ Bri Mül 1 e r; hat z-udem das'Verhalten des Klägers ; als-■ :eine: Folge ;seelischer Belastungen bezeiebnei die nach augenärzvlieher Erfahrung wegen der Erblinclnngs-;ge:fähr.;' Hustenanfall einen Erfolg gezeitigt hätte, sondern auch auf das des Prof. Auch diese nach der Ansicht des Sachverständigen gegebene “genügende Wahrscheinlichkeit11 durfte das Berufungsgericht im Bahmen des $ 287 ZPO berücksichtigen, um den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem durch den Bauch hervorgerufenen Hustenanfall und der Ablösung der Netzhaut zu bejahen. ^6.) Pas Berufungsgericht hat die Ablehnung des vom Bandgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen Br. Pi^HHÜ durch den Kläger für begründet erklärt a Ber Revision ist zuzugeben, daß das Gutachten, auch wenn es mit der Ablehnung des Sachverständigen als Beweismittel ausgeschieden war, von den Parteien zu dem Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht und damit als Privat gut achten von Bedeutung werden konnte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei äuf das Gutachten des Br. Piesbergen nicht eingegangen, ist deshalb unbegründet.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BerufungsgerichtAugeHustenanfallSachverständigeBrKlägerOperationRevision

Volltext der Entscheidung

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SLFJ2/51
Verkündet
 am 21• September 1959 WoitScheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Ce schäftssteile
2340 062
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium in StBHHRfc* ScMBNBßlat z B(Ü,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Heinrich straße V/
Kläger, Berufungabe klagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs .auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Soheffler, Rietschel, Br. Hehnann-Trosien, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt g
Bie Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Stuttgart vom 4* März 1959 wird zurUckgewiesen«
Bas beklagte Band hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Der Kläger hatte 1948 infolge Ablösung der Netzhaut die Sehkraft auf seinem linken Auge fast völlig verloren, Operationen des Auges blieben erfolglos« Als sich 1954 auch die Netzhaut seines rechten Auges abzulösen begann, wurde der Kläger am 18. Juni 1954 in der Tübinger Universitätsklinik operiert. Die Operation gelang, jedoch bildete sich am 11. August 1954 ein neuer Schatten, weshalb der Kläger abermals in die Klinik auf genommen wurde.
Am 17. August 1954 wurde das rechte Auge nochmals operiert. Bei einer Untersuchung am 19. August 1954 wurde festgestellt, daß die Netzhaut überall anlag. *
Am^Abend des 22. August 1954 vergaß die Ehefrau des Klinikverwalters	nachdem	sie in der Näh-
stube der Klinik gebügelt hatte, das Bügeleisen auszuschalten. Hierdurch entstand in der Nacht ein Zimmerbrand. Der sich entwickelnde Rauch drang durch das geöffnete Fenster in das über der Nähstube liegende Zimmer des Klägers. Dieser erlitt einen Hustenanfall. Am 25. August merkte er beim Verbandswechsel am Auge Flimmererseheinungen und am 28. August eine dunkle Wand in der oberen Hälfte des Oer Sichtsfeldes. Am nächsten Tag wurde eine erneute Abhebung der Netzhaut festgestellt, die eich am folgenden Tag ausdehnte und durch eine nochmalige Operation nur zu dem kleinen Teil behoben werden konnte. Der Kläger ist seitdem praktisch blind.
Der Kläger hat das beklagte Land als Träger der Universität saugenklinik auf Ersatz des ihm bis Ende Dezember 1954 entstandenen Schadens in Höhe von 9.774>80 DH verklagt, ferner die Feststellung begehrt, daß das Land ihm auch al-
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len künftigen* durch den Verlust des Augenlichts bedingten Schaden ersetzen müsse*
Das Landgericht hat durch Seilurteil der Zahlungen klage in flöhe von 972,-- DM sowie dem Feststellungsantrag/! entsprochen« Auf die Sprungrevision des beklagten Landes hat der Bundesgerichtshof dieses Ort eil aufgehoben und die' Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -an das Landgericht zurUckverwiesen* Das Landgericht hat der Zählungsklage abermals in gleicher Höhe stattgegeben, den weitergehenden Schadensersatzanspruch und den nunmehr auch geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wiederum dem feststellungsbegeb-1 ren entsprochen« Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg« Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt das Land die Abweisung sämtlicher Klageansprüche.
Entscheidungsgründe t
Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgericht s an, daß der durch den Rauch hervorgerufene Hustenanfall des Klägers die erneute Ablösung der Hetzhaut des rechten Auges bewirkt habe«
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Das Berufungsgericht hat, wie. auch in seinem.Beweis-beSchluß vom 26. März 1958 zu dem Ausdruck kommt, zutreffend darauf abgestellt, ob dem Kläger ohne den durch die Rauchentwicklung bedingten Hustenazifall in.der Nacht vom 22,/23*
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August “1954 die Sehkraft seines rechten Auges auf Bauer oder wenigstens auf Zeit erhalten gehliehen wäre« Gestützt auf die beiden Gutachten der Professoren Br* GMIHB und Br* MüflU hat es die tJrSachlichkeit des Bauchs für die Schädigung des Klägers bejaht* Es hält für ausreichend wahrscheinlich, daß der Hustenanfall des Klägers die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigen Heilverlauf an dessen rechtem Auge zerstört hat* Bas beklagte Band habe nicht dargetan, daß das rechte Auge des Klägers trotz des nach der Operation vom 17« August 1954 bis zu dem Hustenanfall andauernden günstigen Heilungsverlaufs ohne den Hustenanfall erblindet wäre« Bie blosse Möglichkeit, daß die Netzhaut, die bis* zur Brandnacht gut anlag, sich mit ihrer Unterlage nicht fest verlötet hätte, und daß es bei der nach der Meinung der Sachverständigen vorhandengewesenen hohen Bisposition zur Netzhautablösung auch ohne den Hustenanfall zu einer die Erblindung bewirkenden neuen Ablösung gekommen wäre, genüge nicht, um die Ursächlichkeit auszuschließen«
II.
Ob zwischen dem durch die Rauchentwicklung verursachten Hustenanfall des Klägers und der Erblindung seines rechten Auges ein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne besteht, namentlich ob das rechte Auge des Klägers auch ohne den Hustenanfall erblindet wäre, hatte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller '.Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden« Baß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf § 287 ZPO gestützt hat, ist unerheblich« Möglicherweise ist es sich über seine freiere Stellung nach § 287 ZPO nicht im klaren gewesen« Aber auch
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für diesen Fall ist davon auszugehen, daß es dann, wenn - *; es sich der ihm durch $ 287 ZPO eingeräumten Entscheidungsfreiheit bewußt gewesen wäre, ebenfalls oder sogar ‘ noch eher die Kausalität bejaht haben würde« Deshalb ist es auch unerheblich, daß es das beklagte Land beweispflich tig für die Behauptung erachtet, der Kläger würde auch ohne den Hustenanfall auf dem rechten Auge erblindet sein;. Die Revision kann deshalb nur dann Brfolg haben, wenn siet das angefochtene Urteil gemessen an der sich aus $ 287 ZPO ergebenden Entscheidungsfreiheit des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erweist. Das ist nicht* der Fall«
1«) Auf den von der Revision beanstandeten Satz im angefochtenen Urteil (S* 14), das beklagte land kühne selbst nicht behaupten, daß der (Kausal-) Verlauf derselbe gewesen wäre, wenn der Kläger den Hustenanfall nicht erlitten hätte, kommt es nicht an. Daß das beklagte hand tatsächlich das Gegenteil behauptet hat, ist im Urteilstatbestand ausdrücklich gesagt. Das Berufungsgericht kann also mit diesem Satz nur haben Ausdrücken wollen,. das beklagte Land habe nicht dargetan, daß ohne den Hustenanfall der Geschehensablauf der gleiche gewesen wäre (US 14/ 15).
2») Daß in Anbetracht der trotz zweimaliger Operation infolge Netzhautablösung eingetretenen Erblindung des linken Auges des Klägers im Jahre 1948 es selbst für *. einen medizinischen Sachverständigen schwer zu sagen ist, ob der Kläger die Sehkraft auf seinem rechten Auge auch ohne den durch den Rauch bedingten Hustenanfall verloren haben würde, haben die Sachverständigen Professor Dr.
und Dr. 1H4HRI deutlich ausgesprochen, und dessen ist sich auch das Berufungsgericht ersichtlich bewußt gewesen» Es brauchte aber nicht alle Erwägungen der Sachver-
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ständigen im einzelnen anzuführen, aus denen diese zu der Ansicht gelangt sind, die Operation hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne den Hustenanfall Erfolg gehabt (Prof» Pr« C4HBBK > oder der Hustenanfall habe mit genügender Wahrscheinlichkeit die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigen Heilverlauf zerstört (Prof. Pr« Mü4MP)• Pas Berufungsgericht hat sich die Erwägungen der Sachverständigen ersichtlich zu eigen gemacht«
a) Deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht die frühere Erkrankung des linken Auges des Klägers nicht nochmals in den Entscheidungsgründen erwähnt» Beide Sachverständigen haben hierauf eingehend abgestellt und auch das Berufungsgericht hat die von den Sachverständigen exwähnte tthohe Disposition zur Hetzhautablösung" bei seiner Entscheidung berücksichtigt (PS 15)«
b) Pas gleiche gilt hinsichtlich der schriftlichen Äußerung des Oberarztes Pr. v#	vom	25«	Juni
1958, man könne vier Page nach einer solchen Operation keineswegs etwas über deren Erfolgsaussichten sagen. Per Sachvei'ständige Prof. Pr. Müppp ist dem grundsätzlich beigetreten, (Gutachten Bl. 12) hat Uber betont, daß die Hetzhaut nach der Operation anlag und der Verlauf der Heilung bis zur Brandnacht günstig war. Deshalb habe alle Hoffnung auf einen guten Ausgang bestanden. Pagegen wären die Heilungsaussichten nach seiner Ansicht als ungünstig zu bezeichnen gewesen, wenn die Hetzhaut am 4* Tage nach der Operation noch nicht angelegen hätte.
3-) Daß die Krankengeschichte über die Operation des linken Auges im Jahre 194Ö nicht zu der Annahme zwingt,
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Hustenanfall einen Erfolg gezeitigt hätte, sondern auch auf das des Prof. Pr. MUflU, wonach der Hustenanfall mit genügender Wahrscheinlichkeit die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigeren Heilverlauf zerstört hat. Auch diese nach der Ansicht des Sachverständigen gegebene “genügende Wahrscheinlichkeit11 durfte das Berufungsgericht im Bahmen des $ 287 ZPO berücksichtigen, um den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem durch den Bauch hervorgerufenen Hustenanfall und der Ablösung der Netzhaut zu bejahen.
^6.) Pas Berufungsgericht hat die Ablehnung des vom Bandgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen Br. Pi^HHÜ durch den Kläger für begründet erklärt a Ber Revision ist zuzugeben, daß das Gutachten, auch wenn es mit der Ablehnung des Sachverständigen als Beweismittel ausgeschieden war, von den Parteien zu dem Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht und damit als Privat gut achten von Bedeutung werden konnte. Wenn nun auch der Sachverständige Prof. Br. wmm in seinem Gutachten wegen der Ablehnung des Sachverständigen Br. PiflHP-f^auf dessen abweichende Meinung nicht eingegangen ist, so ist dennoch anzunehmen, daß er in dessen Gutachten keine zu einer abweichenden Auffaeaung zwingenden Gesichtspunkte gefunden hat. Bas Berufungsgericht selbst aber war im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet, sämtliche für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Urteil anzuführen (BGHZ 3, 162, 175). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei äuf das Gutachten des Br. Piesbergen nicht eingegangen, ist deshalb unbegründet.
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III.
Verstösse gegen das sachliche Recht hat die Revision nicht gerügt und sind auch nicht zu erkennen.
Nach § 97 ZPO hat das beklagte Land die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.
Erbel
 Dr. Vogt
 Scheffler
Rietschel
 Heimann-Trosien