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BGH · VII ZR 67/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 67/58

Hovember 1951 Berufung eingelegt* Durch privat schriftliche Verträge vom 4- April 1953 hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagten in Höhe von 51.000 DM an Rudolf abgetreten. Mit Schriftsatz vom 11* Hovember .1955 hat sie den Antrag dahin abgeändert; daß sie die Zahlung dieses Betrags an Edgar HpMRfc verlangt. Auf die Hevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, danoch die erforderlichen Feststellungen zu treffen seien, ob die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft der Klägerin gegeben seien. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Hevision eingelegt mit dem Antrag, die «Beklagte unter Aufhebung des gesamten Versäumnisschlußurteils zur Zahlung weiterer 36.243,10 DM nebst Zinsen zu verurteilen. gelegt mit dem Antrag, das die Klage abweisende Versäumnis-schlußurteil auch hinsichtlich des Betrags von 7-210 DM aufrecht zu erhalten- Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision- Bas Berufungsgericht hat in Höhe von 7-210 DM die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejaht und den Anspruch in dieser Höhe auch für sachlich begründet erklärt. BM hat es die Prozeßführpngebefugnis der Klägerin verneint und deshalb das.die Klage abweisende Versäum-nisschlußurteii vom 19° April 1956 insoweit aufrecht erhäL-ten. 1) Bie Beklagten greifen mit der Anschlußrevision das Berufungsurteil7 soweit sie durch dieses beschwert sind, mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe für den Betrag von 7.210 BM die Prozeßstandschaft der Klägerin zu Unrecht bejaht. Dezember 1957 die Möglichkeit bejaht, daß eine Partei - auch außerhalb der gesetzlich geregelten Bälle der Pro-zoßstandschaft - auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Berechtigten dessen Forderung, im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an.sich oder an den Berechtigten verlangen kann (gewillkürte Prozeßstandschaft)* Doch ist dies von zwei Voraussetzungen abhängig: Einmal muß die Ermächtigung des Berechtigten vorliegen, zu dem anderen muß der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran haben, die Forderung im eigenen Hamen geltend, zu machen. Bas Berufungsgericht hat aber ’auch, soweit die Abtretungen der Befriedigung des Rudolf GflHHM* dienen sollten, ein Rechtsschutzintereese der Klägerin, den Prozeß im eigenen Namen zu führen, bejaht, las Berufungsgericht stellt dazu fest, daß GtiKtKtNH) gegen die Klägerin eine Forderung von 10.000 DM habe; die Klägerin habe deshalb, so meint das Berufungsgericht, ein berechtigtes Interesse daran, daß hierfür aus der Forderung gegen den Beklagten befriedigt werde. Dabei sei es unerheblich, daß nicht Gese-rick, sondern zur Zeit Inhaber der Forderung sei, denn, diese habe auch noch in der Hand von in Höhe von 10.000 ' DM der Befriedigung des GtflMMMI dienen ‘sollen, wie sich aus der Vereinbarung zwischen GflNNNP und ergebe, wonach sich letzterer verpflichtet gehabt habe, im Falle der Zahlung 10.000 DM an &4HHP abzufUhren. 1929s- 1747 veröffentlichten Entscheidung das für die Zuläs*-sigkeit der Prozeßführung erforderliche Rechtsschutzinteresse dann als gegeben erachtet, wenn ein Zedent, der eine Forderung nur erfüllungshalber'abgetreten hat, diese im eigenen Kamen geltend macht, da er damit im'Falle des Obsiegens die Befriedigung seines Gläubigers (des Zessionärs) und damit die Befreiung von seiner Verbindlichkeit erwarten* könne. Auch der Umstand, daß der Gläubiger der Klägerin ist, aber Zahlung an verlangt wird, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da, wie bereits ausgeführt, die von an weiter abgetretene Forderung jedenfalls in Höhe von 10.000 DM der Befriedigung des dienen sollte« . Folgerichtig hat das Berufungsgericht dann aber auch den durch das rechtskräftige feilurteil vom 19« April 1956 an Edgar bereits zugesprochehen Betrag von 2.790 IM BM hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin verneint und sohon aus diesem Grunde das klagabweisende Versäumnisurteil vom 19. 14.000 DM zur Verfügung gestellt, kann nur dahin verstanden werden, sie sei Herzier diesen Betrag auch schuldig und die Abtretung habe dazu dienen sollen, ihn für diese Forderung zu befriedigen. Das Berufungsgericht hätte aber die Klägerin nach § 159 ZPO auffordern müssen, für die Entstehung der von ihr behaupteten Schuld gegenüber HfPH und ihr Rechtsschutzinteresse an dessen Befriedigung noch weiteres vorzutragen. Bas Berufungsgericht hätte aber auch weiterhin noch die Frage, warum die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagten über abgetreten hat, prüfen müssen* Es liegt nämlich, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Gedanke nahe, daß die Abtretung an in Höhe eines Betrags, der dessen Forderung an die „Klägerin weit übersteigt, und die weitere.Abtretung von GtiNHHi an HIHIHI möglicherweise nur, dazu dienen sollten, nicht eine echte Schuld der Klägerin und HMHHP gegenü- ber ei'füllungshalber zu befriedigen, sondern lediglich zu dem Zwecke der Gläubigerbenachteiligung Vermögenswerte der Klägerin zu verschieben* Wenn dem aber so ist, so wären möglicherweise die Abtretungen, jedenfalls soweit sie nicht der Befriedigung von G(HHMMt dienen sollten; nach § 138 BGB nichtig* Die Folge wäre, daß die Klägerin zur Zeit noch Gläubigerin der eingeklagten Forderung und. Soweit daher das Berufungsgericht die durch das Versäumnisurteil ausgesprochene Klageabweisung für begründet gehalten hat, kann das angefochtene Urteil nicht.aufrecht erhalten werden* Bas Urteil .könnte insoweit auch nicht mit der Begründung bestehen, bleiben, daß. Denn das Berufungsgericht hat insoweit nur ein Frozeßürteil erlassen, da es ohne sachliche Prüfung lediglich über eine Prozeßvoraussetzung, nämlich Uber die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin, entschieden hat* Dem Revisionsgericht ist es also verwehrt, insoweit eine .Sachentscheidung zu treffen. IIo Auch soweit das Berufungsgericht in der Sache seihst, also wegen eines Anspruchs in Höhe von 7.210 DM entschieden hat, kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Da ihre im Jahre 1951 erbrachten Leistungen dem zu eröffnenden und inzwischen eröffnet©» Betrieb des Lichtspieltheaters der Beklagten dienen sollten, seien sie für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden, sodaß nach § 196 Abs. 1 Ziff.1 in Verbindung mit Abs. 2 die Verjährungsfrist 4 Jahre betrage. b) Das Berufungsgericht hat Jedoch übersehen, daß die Unterbrechung der Verjährung nur dann eintritt, wenn die Klage - und ein Gleiches gilt für die Klageerweiterung - von dem «Berechtigten” erhoben worden ist (§ 209 BGB), Nun hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 28. c) Die Beklagten haben in der Anschlußrevision unter Vorlage einer Fotokopie einer Abtretungsurkunde neu vorgetragen, daß die geltend gemachte Forderung schon im Jahre 1952 an die Berliner Bank abgetreten worden sei* Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser neue Vortrag in entsprechender Anwendung des § 580 Ziff* 7 b ZPO noch berücksichtigt werden kann* denn auch bejahendenfalls könnte dies nur zur .Aufhebung und Zurückverweisung führen, die bereits wegen der Frage der Verjährung ausgesprochen werden muß* Die Beklagten werden Gelegenheit haben, in der (Tatsacheninstanz ihren Vortrag zu wiederholen* Ebenso bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht, wie die Beklagten meinen, die Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, denn auch insoweit, könnte das Revisionsgericht auf keinen Fall schon im Sinne einer Abweisung der Klage anderweitig entscheiden,. III* Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten ist somit das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung

Zitierte Normen: § 159 ZPO § 138 BGB
geltenForderungBerufungsgerichtZahlungAbtretungEdgarKlägerin

Volltext der Entscheidung

r
VII ZR 67/58
Verkündei;
2343. 004
am 26* Januar 1959 Woitscheck,
 Justizobersekretär als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem4 Hechtsstreit
KMBNtrafie A,
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und
 Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter $ Hechtsanwalt Prof« Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, '»•Rietschel, Ir. Heimann-Trosien,
 Br« Winkelmann und Erbel
 für Hecht erkannt«
revision'der Beklagten wird das Urteil.des 7. Zivilsenats des Kamergerichts vom 5. März 1953 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Tr
 gegen
1) den Kaufmann Alfred
 Auf die Revision der Klägerin und die Anschluß-
rufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagten betreiben in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Hechts das EBIS^Dichtspieltheater in Berlin-Hakenfelde * Mit Vertrag vom 22. August 1951 haben sie die Klägerin mit dem Aufbau des Kinos beauftragt* Die Klägerin hat für die von ihr geleisteten Arbeiten zuletzt eine Rechnung von 117*953» 10 M aufgestellt, die-nach Abzug bezahlter 69*500 DM.mit einem offenstehenden Rest von 48*453» 10 DM abscbließt. Mit der Klage hat sie ursprünglich einen Teilbetrag von 5.000 DM geltend gemacht*
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt * Sie bestreiten die Höhe der, Rechnung und machen Gegenf orderungen geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Hovember 1951 Berufung eingelegt* Durch privat schriftliche Verträge vom 4- April 1953 hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagten in Höhe von 51.000 DM an Rudolf	abgetreten. Gpppphat am 10* Dezember
1954 diese Forderung "zu vollem Gläubigerrecht" an Edgar HflHpP» den Ehemann der Alleininhab.erin der Klägerin, weiter abgetreten, und zwar mit der Maßgabe, daß im Falle der erfolgreichen Einziehung der Forderung an ihn 10*000 DM zu zahlen seien.
Mit Schriftsatz “vom, 28* Dezember 1954 hat die Klägerin ihren Antrag auf 48.453?10 IBM nebst Zinsen erweitert. Mit Schriftsatz vom 11* Hovember .1955 hat sie den Antrag dahin abgeändert; daß sie die Zahlung dieses Betrags an Edgar HpMRfc verlangt.
 
Durch Teilurteil vom 19. A#ril 1956 hat das Kammergericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt9. für den Justizfiskus von Berlin als Pfändungsgläubiger 2.210 DM zu ', hinterlegen und an Edgar H0P 2.790 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Burch Versäumnisurteil vom selben Tag hat das Kammergericht die Klägerin mit der'erweiterten Klageforderung von 43.453,10 BM nebst Zinsen abgewiesen, da sie in der mündlichen Verhandlung insoweit keinen Antrag gestellt hatte.
Auf den Einspruch der’Klägerin hat das Kammergericht durch ein zweites Teilurteil vom 22. November 1956 das Versäumnisurteil wegen einer Klägeforderung von 13.700,18 BM aufgehoben und die Beklagten in diesem Umfang zur Zahlung an Edgar Hfü verurteilt.
Auf die Hevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, danoch die erforderlichen Feststellungen zu treffen seien, ob die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft der Klägerin gegeben seien. .
Bas ’Berufungsgericht hat - nunmehr durch Schlußurteil -die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an Edgar
7.210 BM nebst 5 *f» Zinsen seit dem 6.* November 1951 zu bezahlen. Im übrigen hat es das die Klage abweisende Ver-säumnissehlußurteil aufrecht erhalten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Hevision eingelegt mit dem Antrag, die «Beklagte unter Aufhebung des gesamten Versäumnisschlußurteils zur Zahlung weiterer 36.243,10 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Bie Beklagten beantragen die Zurückweisung, der Hevision. Sie haben Anschlußrevision ein-

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gelegt mit dem Antrag, das die Klage abweisende Versäumnis-schlußurteil auch hinsichtlich des Betrags von 7-210 DM aufrecht zu erhalten- Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision-
Da beide Barteien Revision eingelegt haben, steht noch die gesamte in der Berufungsinstanz erweiterte Klageforderung von 43*453>10 Btt im Streit. Bas Berufungsgericht hat in Höhe von 7-210 DM die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejaht und den Anspruch in dieser Höhe auch für sachlich begründet erklärt. In Höhe des Unterschiedsbetrags von 36.243,10 BM hat es die Prozeßführpngebefugnis der Klägerin verneint und deshalb das.die Klage abweisende Versäum-nisschlußurteii vom 19° April 1956 insoweit aufrecht erhäL-ten.
I- Zur Präge der Prozeßstandschafts
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1) Bie Beklagten greifen mit der Anschlußrevision das Berufungsurteil7 soweit sie durch dieses beschwert sind, mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe für den Betrag von 7.210 BM die Prozeßstandschaft der Klägerin zu Unrecht bejaht.
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Biese Rüge kann keinen Erfolg hab^n«
Ber Senat hat bereits in seinem-ersten Urteil vom 19. Dezember 1957 die Möglichkeit bejaht, daß eine Partei - auch außerhalb der gesetzlich geregelten Bälle der Pro-zoßstandschaft - auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Berechtigten dessen Forderung, im eigenen Namen geltend
 
machen und Zahlung an.sich oder an den Berechtigten verlangen kann (gewillkürte Prozeßstandschaft)* Doch ist dies von zwei Voraussetzungen abhängig: Einmal muß die Ermächtigung des Berechtigten vorliegen, zu dem anderen muß der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran haben, die Forderung im eigenen Hamen geltend, zu machen. Dies entspricht auch.der Rechtsprechung des Reichsgerichts, (RGZ 91, 390,♦ 396? 166, 218, 238| RGtJW 19t6,.959? 1918, 5115 1926, 252? 1929, 1373; *1929, 1747; 1937, 541), dem der Bundesgerichtshof gefolgt ist (IM Nr. 1 zu $ 485 BGB; Nr. 3 zu § 847; BGHZ 19, 69, 71)«'
Die erforderlichen Ermächtigungen sind, wie das Beru~ fungsgericht festgestellt hat, beigebracht worden. Hiergegen werden von der Anschlußrevision auch keine Angriffe erhoben.
Bas Berufungsgericht hat aber ’auch, soweit die Abtretungen der Befriedigung des Rudolf GflHHM* dienen sollten, ein Rechtsschutzintereese der Klägerin, den Prozeß im eigenen Namen zu führen, bejaht, las Berufungsgericht stellt dazu fest, daß GtiKtKtNH) gegen die Klägerin eine Forderung von 10.000 DM habe; die Klägerin habe deshalb, so meint das Berufungsgericht, ein berechtigtes Interesse daran, daß	hierfür	aus	der	Forderung gegen den Beklagten
 befriedigt werde. Dabei sei es unerheblich, daß nicht Gese-rick, sondern	zur	Zeit	Inhaber	der	Forderung	sei,
 denn, diese habe auch noch in der Hand von	in	Höhe
 von 10.000 ' DM der Befriedigung des GtflMMMI dienen ‘sollen, wie sich aus der Vereinbarung zwischen GflNNNP und
 ergebe, wonach sich letzterer verpflichtet gehabt habe, im Falle der Zahlung 10.000 DM an &4HHP abzufUhren.
Das läßt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen .Rechtsfehler erkennen. Das Reichsgericht hat in der in JW
1929s- 1747 veröffentlichten Entscheidung das für die Zuläs*-sigkeit der Prozeßführung erforderliche Rechtsschutzinteresse dann als gegeben erachtet, wenn ein Zedent, der eine Forderung nur erfüllungshalber'abgetreten hat, diese im eigenen Kamen geltend macht, da er damit im'Falle des Obsiegens die Befriedigung seines Gläubigers (des Zessionärs) und damit die Befreiung von seiner Verbindlichkeit erwarten* könne. Dem ist zuzustimmen*
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Biese Voraussetzungen sind auch hier gegeben. Auch der Umstand, daß	der	Gläubiger der Klägerin ist, aber
 Zahlung an	verlangt	wird,	kann	zu	keinem	anderen
 Ergebnis führen, da, wie bereits ausgeführt, die von an	weiter abgetretene Forderung jedenfalls in Höhe
 von 10.000 DM der Befriedigung des	dienen sollte«	.
Die Verpflichtung der Klägerin gegenüber G(fl|MMfc die Abtretung an diesen, die weitere Abtretung von GflBPHl an H4HH^ und die sowohi von	wie	von	erteilte
 Ermächtigung der. Klägerin, die Fprderung im eigenen Kamen geltend zu machen, lassen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend äusgeführt hat (g. 13 d.U.), nicht auseinanderreißen. Folgerichtig hat das Berufungsgericht dann aber auch den durch das rechtskräftige feilurteil vom 19« April 1956 an Edgar	bereits	zugesprochehen	Betrag	von	2.790 IM
von diesen 10.QOÖ TM abgezogen und nur in Höhe von 7.210 DM die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin aus dem von ihm gegebenen Rechtegrund^ (Rechteschutzinteresse an der Befriedi-
gung desO®(BBWbejaht>
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2) Hinsichtlich der Mehrförderung von 36.243,10 BM hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin verneint und sohon aus diesem Grunde das klagabweisende Versäumnisurteil vom 19. April 1956 aufrecht erhalten. Die Klägerin habe zwar im letzten Verhandlungstermin vom 3. März
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1958 auf Befragen erklärt, Edgar	habe	ihr	aus eige-
nen Mitteln ca. 14*000 HM zur Verfügung gestellt, doch habe sie damit ihr Rechtsschutzinteresse selbst nicht begründet und «außerdem diese Behauptung nicht dargetan".
Das wird von der Klägerin mit Recht gerügt* Ihre Behauptung, Edgar	habe ihr aus eigenen Mitteln ca*
14.000 DM zur Verfügung gestellt, kann nur dahin verstanden werden, sie sei Herzier diesen Betrag auch schuldig und die Abtretung habe dazu dienen sollen, ihn für diese Forderung zu befriedigen. Damit wäre aber ein Rechtsschutzinteresse | der Klägerin, die an	abgetretene	Forderung	auch	inso-
weit einzuklagen, gegeben. Es ist dem Berufungsgericht allerdings darin beizustimmen, daß die Behauptung der Klägerin nicht hinreichend substantiiert ist und ihr Vortrag allein noch nicht genügt, um ihr Rechtsschutzinteresse zu begründen. Das Berufungsgericht hätte aber die Klägerin nach § 159 ZPO auffordern müssen, für die Entstehung der von ihr behaupteten Schuld gegenüber HfPH und ihr Rechtsschutzinteresse an dessen Befriedigung noch weiteres vorzutragen. Dazu hätte auch schon deshalb Anlaß bestanden, 'weil - abgesehen von den Fällen der Schenkung oder einer Abtretung an Erfüllungsstatt, die beide offensichtlich nicht vorliegen - kaum ein Fall der ~ Abtretung denkbar ist, in dem nicht ein Rechtsschutzint eres- * se des Abtretenden, Zahlung an den Ahtretungsempfänger zu
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verlangen, bejaht werden könnte, insbesondere würde - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch im Falle einer treuhänderischen Abtretung ein Rechtsschutzinteresse des* Treugebers, Zahlung an den Treunehmer zu verlangen, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können. Mit Recht wird daher von der Revision die Verletzung des § 139 ZPO gerügt, denn die Klägerin konnte, nachdem sie auf Befragen des Beru-fungsgerichts vorgetragen hatte, sie habe von	14.000	1®
bekommen, annehmen, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag
 auch entsprechend berücksichtigen werte* Das Berufungsgericht durfte ihn deshalb auch nicht, ohne weitere Fragen zu stellen, als nicht hinreichend substantiiert abtun*
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Bas Berufungsgericht hätte aber auch weiterhin noch die Frage, warum die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagten über	abgetreten	hat,	prüfen
 müssen* Es liegt nämlich, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Gedanke nahe, daß die Abtretung an in Höhe eines Betrags, der dessen Forderung an die „Klägerin weit übersteigt, und die weitere.Abtretung von GtiNHHi an HIHIHI möglicherweise nur, dazu dienen sollten, nicht eine echte Schuld der Klägerin	und	HMHHP	gegenü-
ber ei'füllungshalber zu befriedigen, sondern lediglich zu dem Zwecke der Gläubigerbenachteiligung Vermögenswerte der Klägerin zu verschieben* Wenn dem aber so ist, so wären möglicherweise die Abtretungen, jedenfalls soweit sie nicht der Befriedigung von G(HHMMt dienen sollten; nach § 138 BGB nichtig* Die Folge wäre, daß die Klägerin zur Zeit noch Gläubigerin der eingeklagten Forderung und. damit als solche allein auch .zur Klage berechtigt wäre, ohne daß es in diesem Falle überhauptnoch auf die Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft ankäme.
Soweit daher das Berufungsgericht die durch das Versäumnisurteil ausgesprochene Klageabweisung für begründet gehalten hat, kann das angefochtene Urteil nicht.aufrecht erhalten werden* Bas Urteil .könnte insoweit auch nicht mit der Begründung bestehen, bleiben, daß. die eingeklagte Forde-rung etwa sachlich nicht begründet sei. Denn das Berufungsgericht hat insoweit nur ein Frozeßürteil erlassen, da es ohne sachliche Prüfung lediglich über eine Prozeßvoraussetzung, nämlich Uber die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin, entschieden hat* Dem Revisionsgericht ist es also verwehrt, insoweit eine .Sachentscheidung zu treffen.
 
IIo Auch soweit das Berufungsgericht in der Sache seihst, also wegen eines Anspruchs in Höhe von 7.210 DM entschieden hat, kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden.
1)	Bas Berufungsgericht läßt es offen, ob der Klägerin noch ein Werklohnanspruch in der von ihr behaupteten Höhe von. 43-453,10 DM zusteht$ jedenfalls habe die Klägerin nach dem Sachverständigengutachten noch eine Restforderung von mindestens 13.700,18 DM, die den Betrag, über den sachlich entschieden werden könne (7.210 UM), übersteige. Etwaige Gewährleistungsansprüche könnten die Beklagten nicht mehr geltend machen, weil sie trotz wiederholter und klarer gerichtlicher Auflage nicht erklärt hätten, welche Gewährleistungsansprüche (ob Minderung oder Schadensersatz) sie geltend machen wollten. Ber Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Da ihre im Jahre 1951 erbrachten Leistungen dem zu eröffnenden und inzwischen eröffnet©» Betrieb des Lichtspieltheaters der Beklagten dienen sollten, seien sie für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden, sodaß nach § 196 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 die Verjährungsfrist 4 Jahre betrage. Biese sei also erst am 31. Dezember 1955 abgelaufen. Durch den von Anwalt zu Anwalt zugestellten Schriftsatz der Klägerin vom 28. Dezember 1954, mit*dem sie die erweiterte Klageforderung erstmalig geltend gemacht habe, sei die Verjährung unterbrochen worden.
2)	Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind im Ergebnis begründet.
a)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine 4-jährige Verjährung auch dann gegeben seien, wenn die Leistungen für einen zukünftigen Gewerbebetrieb erbracht worden sind,, begegnet allerdings keinem
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Bedenken (vgl. auch RGZ 75, 203? RGRK 10. Aufl. Anm. zu § 196 BGB)o Das gilt umso mehr, wenn, wie hier, nach Fertigsteilung der Arbeiten der Betrieb auch tatsächlich eröffnet worden ist. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt es auch, wenn der die Klageerweiterung enthaltende Schriftsatz von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist (BGSZ 17, 234)*
b)	Das Berufungsgericht hat Jedoch übersehen, daß die Unterbrechung der Verjährung nur dann eintritt, wenn die Klage - und ein Gleiches gilt für die Klageerweiterung - von dem «Berechtigten” erhoben worden ist (§ 209 BGB), Nun hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 28. Dezember 1954 Zahlung an sich selbst verlangt. Hierzu war sie nicht berechtigt, denn die Forderung war damals schon' an G(und von diesem an BHMBPabgetretah. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Hovember 1955, also noch in unverjährter Zeit, ihren Antrag auf Zahlung an Edgar	umge-
stellt. Dieser Schriftsatz ist nach dem Vortrag der Klägerin der Gegenpartei auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Der.iZedänt istHaberiiauch.^ic^^h^e weiteres ^Berech-tigter” im Sinne des § 209 BGB.für eine Klage auf Leistung an den Zessionär (RG 52, 181, 185? 85, 424, 429? RG in Hecht 1930, 1982 - nur Berechtigung zur Feststellungsklage -5 RGRK 10. Aufl. Anm. 1 zu $ 209 BGB). Bin anderes könnte nur gelten, wenn der Zedent von dem Zessionär zur Prozeßführung ermächtigt worden wäre. Dazu fehlt es. aber an' einer Feststellung des Berufungsgerichts^'4äß schon zu diesem Zeitpunkt eine Prozeßführungsermächtigung von	Vorgelegen	hat.
Hätte, diese-vor Ablauf der. Verjährungsfrist-,gefehlt, so wäre die Klägerin damals auch noch nicht berechtigt, gewesen, Lei-stung* an	zü	verlangen. Aus der später, erteilten
 schi'iftlichen Prozeßführungsgenehmiguhg kaim die Klägerin noch nichts für sich herleiten, denn eine solche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Genehmigung könnte den
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vor Ablauf der Verjährung vorhandenen Mangel der Berechtigung zur Klageerhebung nicht rückwirkend heilen$ die Prozeßführung ist keine Verfügung, sie betrifft nicht den Gegenstand des Streits unmittelbar, infolgedessen kann für sie auch die Bestimmung des § 185 BGB nicht angewendet werden (BGH in DM Hr, 8 zu § 185 BGB? RGRK 10, Aufl* Anm* 1 zu § 209 BGB)* Es bedarf also noch der Feststellung, ob	schon	vor	Ab-
lauf der Verjährungsfrist, also vor dem 1. Januar 1956 der Klägerin die Ermächtigung zur ProzeßfUhrung erteilt hatte*
c)	Die Beklagten haben in der Anschlußrevision unter Vorlage einer Fotokopie einer Abtretungsurkunde neu vorgetragen, daß die geltend gemachte Forderung schon im Jahre 1952 an die Berliner Bank abgetreten worden sei* Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser neue Vortrag in entsprechender Anwendung des § 580 Ziff* 7 b ZPO noch berücksichtigt werden kann* denn auch bejahendenfalls könnte dies nur zur .Aufhebung und Zurückverweisung führen, die bereits wegen der Frage der Verjährung ausgesprochen werden muß* Die Beklagten werden Gelegenheit haben, in der (Tatsacheninstanz ihren Vortrag zu wiederholen*
Ebenso bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht, wie die Beklagten meinen, die Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, denn auch insoweit, könnte das Revisionsgericht auf keinen Fall schon im Sinne einer Abweisung der Klage anderweitig entscheiden,. sondern müßte, selbst wenn insoweit die Rügen der Anschlußrevision begründet wären, auf Aufhebung und Zurückverweisung erkennen*
III* Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten ist somit das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
12 -
und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Scheffler Bietschel Beimann-JCrosien Br. Winkelmann Erbel