Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Lege ich hiermit namens und im Auftrag des gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.03.1989, Auf gerichtlichen Hinweis hat der Prozeßbevollmächtigte nach Ablauf der Begründungsfrist klargestellt, daß die Berufung für beide Beklagte eingelegt sein solle. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form Der Berufungsschrift habe zwar entnommen werden können, daß für eine Einzelperson Berufung eingelegt werden solle. Wird die Person des Berufungsklägers nicht ausdrücklich benannt, kann sie auch durch Auslegung ermittelt werden. Steht der Berufungskläger nicht innerhalb der Berufungsfrist fest, ist die Berufung unzulässig (§ 519 b Abs. 1 ZPO) . 2. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten sich innerhalb der Berufungsfrist nicht als Berufungskläger ausgewiesen haben. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Text der Berufungsschrift unmißverständlich von nur einer Einzelperson als Berufungskläger spricht, und zwar ohne diese zu benennen. Die dem Text vorangestellte Bezeichnung der Parteien bietet keinen Anhaltspunkt für den einen oder den anderen Beklagten als Berufungskläger. Er erlaubt auch nicht den zweifelsfreien Schluß, daß entgegen dem Text beide Beklagte das Rechtsmittel einlegen wollten. Diese sagt ebensowenig aus wie die Verurteilung beider Beklagten durch das Landgericht, dessen Urteil der Berufungsschrift beigefügt war. Die Wahrscheinlichkeit, daß beide Beklagte das gegebene Rechtsmittel ergreifen wollen, genügt nicht, um den hinsichtlich der Zahl der Berufungskläger eindeutigen Text der Berufungsschrift unbeachtet lassen und von einem eindeutigen unmißverständli- Andere Unterlagen schließlich als die Berufungsschrift und das landgerichtliche Urteil können zur Auslegung nicht herangezogen werden, weil sie bei Ablauf der Berufungsfrist dem Berufungsgericht nicht Vorlagen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 66/90 URTEIL Verkündet am 12. Juli 1990 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Herrn Dieter BSHBAm 2. des Herrn Herbert t Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. VOn _ gegen die S stand Sparkasse Istraße vertreten durch den Vor- Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHi - WI 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1990 wird zurückgewiesen . Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Sparkasse, macht aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn eines Bauunternehmers geltend. Das Landgericht hat die beiden Beklagten wie beantragt verurteilt. Gegen die am 22. März 1989 zugestellte Entscheidung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt G., mit Schriftsatz vom 21. April 1989 Berufung eingelegt. Darin werden die beiden Beklagten als Beklagter zu 1. und als Beklagter zu 2. bezeichnet. Eine Kennzeichnung als Berufungskläger findet sich nicht. Weiter heißt es dort: "... Lege ich hiermit namens und im Auftrag des gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.03.1989, zugestellt am 22.03.1989 Berufung ein". Auf gerichtlichen Hinweis hat der Prozeßbevollmächtigte nach Ablauf der Begründungsfrist klargestellt, daß die Berufung für beide Beklagte eingelegt sein solle. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO), jedoch nicht begründet . I. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form 4 eingelegt worden sei. Bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist müsse klargestellt werden, welche Partei das Rechtsmittel einlege. Das sei unterblieben. Der Berufungsschrift habe zwar entnommen werden können, daß für eine Einzelperson Berufung eingelegt werden solle. Jedoch sei nicht deutlich geworden, ob der Beklagte zu 1 oder der Beklagte zu 2 Berufung habe einlegen wollen. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist habe der Prozeßbevollmächtigte mitgeteilt, wer gemeint sei. II. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. 1. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, daß innerhalb der Berufungsfrist angegeben werden muß, wer Berufungskläger ist. Wird die Person des Berufungsklägers nicht ausdrücklich benannt, kann sie auch durch Auslegung ermittelt werden. In jedem Fall ist es erforderlich, daß ein eindeutiger Schluß möglich ist und Zweifel ausgeschlossen sind. Bei mehreren Rechtsmittelklägern muß Klarheit über jeden von ihnen herrschen (vgl. BGHZ 21, 168, 170; Senatsbeschluß vom 21. Januar 1971 - VII ZB 21/70 = VersR 71, 450; Beschluß vom 19. Dezember 1975 - I ZB 14/75 = VersR 76, 493; Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 = VersR 82, 769; Beschluß vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85 = VersR 85, 970; Beschluß vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR § 518 Abs. 2 ZPO Parteibezeichnung Nr. 5). Steht der Berufungskläger nicht innerhalb der Berufungsfrist fest, ist die Berufung unzulässig (§ 519 b Abs. 1 ZPO) . 5 H / 2. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten sich innerhalb der Berufungsfrist nicht als Berufungskläger ausgewiesen haben. Die Berufungsschrift vom 21. April 1989 nennt keine Rechtsmittelkläger. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch die Auslegung dieses Schriftsatzes führe zu keinem zweifelsfreien Ergebnis, ist richtig. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Text der Berufungsschrift unmißverständlich von nur einer Einzelperson als Berufungskläger spricht, und zwar ohne diese zu benennen. Die dem Text vorangestellte Bezeichnung der Parteien bietet keinen Anhaltspunkt für den einen oder den anderen Beklagten als Berufungskläger. Er erlaubt auch nicht den zweifelsfreien Schluß, daß entgegen dem Text beide Beklagte das Rechtsmittel einlegen wollten. Dort werden zwar beide mit ihrem beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten genannt, jedoch ebenso wie die Klägerin nur mit ihrer Parteistellung in der Vorinstanz. Diese sagt ebensowenig aus wie die Verurteilung beider Beklagten durch das Landgericht, dessen Urteil der Berufungsschrift beigefügt war. Es ist nichts Ungewöhnliches, daß von zwei verurteilten Gesamtschuldnern nur einer Berufung einlegt. Die Wahrscheinlichkeit, daß beide Beklagte das gegebene Rechtsmittel ergreifen wollen, genügt nicht, um den hinsichtlich der Zahl der Berufungskläger eindeutigen Text der Berufungsschrift unbeachtet lassen und von einem eindeutigen unmißverständli- chen Auslegungsergebnis sprechen zu können. Andere Unterlagen schließlich als die Berufungsschrift und das landgerichtliche Urteil können zur Auslegung nicht herangezogen werden, weil sie bei Ablauf der Berufungsfrist dem Berufungsgericht nicht Vorlagen. Lang Haß Bliesener Wiebel Quack