Der Prozeßbevolimächtigte der Beklagten - Revisionsbeklagten - hatte mit Schriftsatz vom 13» November 1968 beantragt, die Revision zurückzuweisen und seiner Partei das notwendige Armenrecht zu bewilligen. Durch Beschluß des Senats vom 21. Die Erinnerung des Anwalts, mit der er die Zubilligung einer vollen Prozeßgebühr beantragt, ist nicht begründet . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einen gleichgelagerten Pall mit Beschluß von 16« Februar 1970 (NJW 1970, 757) entschieden, daß die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung ist.
BUNDESGERICHTSHOF 065 YXI 2R 66/68 BESCHLUSS in der Rechtssache des Architekten Franz Istraßc Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, - Prosoßbevollmächtigtcr; Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Maria Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17* September 1970 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. pinke und Schmidt beschlossen: Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den PestSetzungsbe-schluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15» Juli 1970 wird zurückgewiesen. G' r ü n d e : Der Prozeßbevolimächtigte der Beklagten - Revisionsbeklagten - hatte mit Schriftsatz vom 13» November 1968 beantragt, die Revision zurückzuweisen und seiner Partei das notwendige Armenrecht zu bewilligen. Durch Beschluß des Senats vom 21. November 1968 wurde der Beklagten das Armenrecht bewilligt und er ihr als - Pflichtanwalt beigeordnet. Durch Beschluß vom 15« Dezember 1969 v/urde die Revision zurückgewieeen. Eine schrift-sätzliche Äußerung hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Zwischenzeit nicht mehr abgegeben. Der Urkundsbeamte hat für die Tätigkeit des Pflichtanwalts gern. § 32 BEAGebO nur eine halbe Prozeßgebühr festgesetzt. Die Erinnerung des Anwalts, mit der er die Zubilligung einer vollen Prozeßgebühr beantragt, ist nicht begründet . Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einen gleichgelagerten Pall mit Beschluß von 16« Februar 1970 (NJW 1970, 757) entschieden, daß die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung ist. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Entscheidung abzuweichen. Auf die Gründe des genannten Beschlusses kann verwiesen werden. Glanzmann Rietschel