BGB § 812 Ein ’'Doppelmangel in der Bereicherungskette", der nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Urteil IV ZR 202/53 vom 25» März 1954) einen "Durchgriff" gerechtfertigt hatte, liegt nicht vor, wenn der letzte der Bereicherungskette seinem Vormann auf Grund Vertrages zur Rückgewähr der empfangenen Leistung verpflichtet ist» Die Revision irrt, wenn sie meint, es handele sich um eine vom Revisionsgericht frei nachprüfbare Prozeßerklärung* Das trifft schon deshalb nicht zu, weil sie in einem anderen Verfahren abgegeben worden ist. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung seinen Klageanspruch weiter damit zu begründen versucht, daß es sich bei dem beabsichtigten Erwerb des iMKtäMfMk Geschäfts durch LQBt Wahrheit nicht um einen Kaufvertrag zwischen diesem und der Gesellschaft, sondern um eine gesellschafts-rechtliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern gehandelt habe; daraus habe einen unmittelbaren ver- Das Landgericht hatte der Klage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben mit der Begründung, es fehle für die Zahlung der 5»000 DM ein Rechtsgrund sowohl im Verhältnis zwischen und der Gesellschaft, als auch im Verhältnis zwischen der Gesell- Das Berufungsgericht hat umgekehrt entschieden und einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es hat allerdings die Revision wegen der genannten Rechtsfrage zugelassen, wobei es, obwohl es selbst einen Doppelmangel anscheinend nicht für gegeben hält, doch ersichtlich mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Revisionsgericht einen solchen bejahen könnte ■vgl. Während das Reichsgericht u.a. RGZ 86, 343; JW 1932, 835) und der Bundesgerichtshof Urteil IV ZK 202/53 vorn 25» März ''954, den "Durchgriff" bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette" bisher für zulässig gehalten haben, sind gegen diese Auffassung in neuerer Zeit von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden (z.B. von Caeraraerer JZ 1962, 385, 338 f; Esser, Schuldrecht 2. Beachtlich erscheint vor allem die Erwägung, daß man bei Zulassung des Durchgriffs sowohl dem letzten Glied einer (dreigliedrigen) Bereicherungskette seine Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen seinen Vormann (das Zwischenglied der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen den ersten der Bereicherungskette abschneiden könnte. Eine solche Lage könnte nach den Behauptungen der Beklagten hier in Betracht kommten; denn der Gesellschaft sollen danach gegen Forderungen zustehen, mit denen sie auf- 2.) Es legt die Abreden der Beteiligten wie folgt aus, wobei es sich hauptsächlich auf den Wortlaut des Kaufvertragsentwurfs , das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 13« Januar 1962 und den Brief des Rechtsan- Am 13- Januar 1962 habe hfHHI sich verpflichtet, als Vorleistung auf den {bei Zustandekommen des Kaufvertrages an die Gesellschaft zu entrichtenden] Kaufpreis unter anderem 5-000 DM unmittelbar an die Beklagte zu überweisen, .was er dann auch am 16. b) Die Revision meint, die Gesellschaft habo der Beklagten einen Teil ihres Anspruchs gegen auf Kaufpreis- Von einer Abtretung eines Kaufpreisanspruchs der Gesellschaft gegen LfjüMte an die Beklagte kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein» Eine solche Annahne liegt auch fern, weil noch ungeklärt war, oh der Kaufvertrag überhaupt Zustandekommen v/ürde. Das Berufungsgericht geht im Gegenteil davon aus, daß die Beklagte keinen Anspruch gegen auf Zahlung der 5»000 DM erworben hat, sondern ihm insoweit von der Gesellschaft (auf Grund einer Anweisung der Gesellschaft an IJMMI ’S nur als "Empfangsstclle" für seine Leistung an die Gesellschaft benannt worden war. Das Berufungsgericht folgert; aus dem Mangel des von den Betei 1 igten beabsichtigten Kausa 1 verhä 11nisses swi-sehen IfljWll und der Gesellschaft, daß nur ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Gesellschaft in Betracht komme, nicht, jedoch ein. Es meint weiter, wegen der aufgezeigten Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, Jlil und der Beklagten liege hier keine Möglichkeit vor, wegen eines doppelten Mangels des Rechtsgrundes einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte anzuerkennen. Seine Feststellungen ermöglichen es jedoch dem Revisionsgericht, selbst zu beurteilen, wie sich das NichtZustandekommen des Kaufvertrages zwischen h<piii und der Gesellschaft auf das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten rechtlich ausgewirkt, hat. Daraus ergibt sich zwingend, daß im Verhältnis der Gesellschaft zur Beklagten diese die 5*000 DM nicht behalten durfte, sondern der Gesellschaft zurückgewähren mußte, nachdem feststand, daß es nicht zu dem Abschluß des geplanten Kaufvertrages zwischen ' n und der Gesellschaft kommen werde. auch BGH VII ZR 6V-59 vom 24» Harz I960 -JZ 1962, 404}» Dieser Erwägung wird der Boden entzogen, wenn einer der Verpflichteten nicht nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern aus Vertrag haftet» Eine solche Haftung geht der aus ungerechtfertigter Bereicherung vor und schließt sie aus (vgl» u.a. BGHZ 44, 521, 524)» Es bleibt dann auch kein Raum für einen "Durchgriff"» Denn dieser setzt, wenn man ihn zuläßt, stets eine ununterbrochene Kette von Bereicherungsansprüchen voraus. Würde man ohne diese Voraussetzung den Durchgriff gestatten, so würde man in die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Glsfed der Kette und seinem Nachmann zu Lasten beider eingreifen» Das geht nicht an. c) Im vorliegenden Palle war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten kein uneingeschränktes und endgültiges "Entnahraerecht" in Höhe der 5»000 DM gegen die Gesellschaft eingeräumt worden, sondern nur ein vorläufiges Entnahmerecht, das (ähnlich wie z.B. der vom Unternehmer an den Handelsvertreter gewährte Provi sionsvor-schuß auf ein zunächst in Aussicht stehendes, später aber l gescheitertes Geschäft) von vornherein mit dem Risiko späterer vertraglicher Rückzahlungspflicht behaftet war. Gesellschafterversamrrilung vom T3« Januar 1962 und in dem fanden hat, läßt keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte, bei Scheitern des Kaufvertrages, der Gesellschaft auf Grund ihrer fortbestehenden Rechtsstellung als Gesellschafterin vertraglich verpflichtet war, die nur als Vorschuß empfangenen 5.000 DM zu dem Gesellschaftsvermögen zurückzugewähren (vgl. e: Der Unterschied in der Entwicklung der beiden hier in Betracht kommenden Kausalverhältnisse liegt somit in folgendem: Der Kaufvertrag, der den Rechtsgrund der Leistung LfBRs an die Gesellschaft bilden sollte, ist nicht zustande gekommen; deswegen bleibt zu dem Ausgleich dieser rechtsgrundlosen Leistung nur ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft. Im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten ist diese wegen des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages zwar auch nicht berechtigt, die 5.000 DM zu behalten. vom 9» Juli *962 Ausdruck ge art die Beklagte bildende GeSeilschaftsverhältnis hat im Zeitpunkt der Leistung bestanden und ist auch weiter rechts-" wirksam, bestehen geblieben; aus ihm selbst, ergibt sich ein vertraglicher Anspruch der Gesellschaft,; daß die Beklagte die empfangenen 5»000 DM zu dem Gesellschaftsverrnögen zurück-gewährt. Hiernach steht dem Kläger unter keinem - rechtlichen Ge sichtspunlct ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu» Deshalb ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückz uwei sen„
Nachschlagewerk; ja
BGHZ: ja
BGB § 812
Ein ’'Doppelmangel in der Bereicherungskette", der nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Urteil IV ZR 202/53 vom 25» März 1954) einen "Durchgriff" gerechtfertigt hatte, liegt nicht vor, wenn der letzte der Bereicherungskette seinem Vormann auf Grund Vertrages zur Rückgewähr der empfangenen Leistung verpflichtet ist»
BGH, Urt. vo 29o Mai 196? - VII ZR 66/65 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR.6.6/65
URTEIL
Verkündet am
29. Mai 1967 Horn,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Tr. Karl F (BH| 5 LflMB, B®pH:raße 22, als Konkursverwalter über den Nachlaß des Kaufmanns Helmut
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Ehefrau ' Inge P
geb. I|
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen da3 Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. November 1964 wird zurüekgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zm tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlaß des Kaufmanns Helmut LMI> Dieser war bis zu seinem Tode der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Firma Leihhaus Guido KG in die außerdem Leihhäuser in
K(H und NflBHHHi betrieb. Die Beklagte war eine der drei Kommanditistinnen.
Ab 1961 verhandelten die Beteiligten darüber, daß KMMI aus der Gesellschaft ausscheiden und für 200-000 DM das I^m Geschäft der Gesellschaft käuflich erwerben sollte. Im Laufe der Verhandlungen leistete L^JBIgrößere Anzahlungen auf den Kaufpreis, darunter am 16. Juli 962 5.000 DM, die er im allseitigen Einverständnis unmittelbar an die Beklagte zahlte.
Zum Abschluß des geplanten Kaufvertrages kam es nicht. Die Gesellschafter gerieten in Streit. Am 7« November 1962 entzogen die drei Kommanditist innen dem die Geschüftsführungs- und Vertretungsbefugnis' und schlossen ihn zu dem 1. März .1963 aus der Gesellschaft aus. Am 26. November 1962 erwirkten sie gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Nach seinem Tode am 3» Januar 1963 setzten sie die Gesellschaft fort, unter Aufnahme der Firma "|jlf|
GmbH" als neuer persönlich haftender Gesellschafterin
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der 5*000 DM; dabei stützt er sich auf ein angebliches Anerkenntnis der Beklagten und auf ungerechtfertigte Bereicherung.
Die Beklagte meint, nicht sie, sondern allenfalls die Kommanditgesellschaft sei zur Rückzahlung verpflichtet1 gewesen; deren etwaige Schuld sei jedoch bereits durch Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft getilgt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe;
I.
Die Kommanditistinnen haben im Verfahren über die einstweilige Verfügung (S. 9 ihres Schriftsatzes vom 14. Dezember 1962) u.a. ausgeführt: habe ihnen 69*882,56
DM überwiesen; dieser Betrag werde, wenn es zu dem Verkauf an
a
ihn komme, auf den zu vereinbarenden Kaufpreis angerechnet; komme es nicht zu dem Verkauf, so erhalte er den angezahlten Betrag zurück, abzüglich der ihnen gegen ihn zustehenden Forderungen.
Bas Berufungsgericht sieht darin kein selbständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB; der Kommanditistinnen gegenüber I.|ÜH, das hier als Klagegrundlage dienen könnte. Den angeführten schriftsätzlichen Ausführungen könne nicht eine Willenserklärung der Kommanditistinnen entnommen werden, daß sie sich iJJjjMft gegenüber zur Rückzahlung verpflichten wollten.
Diese Auslegung der angeführten Individualerklärung der Kommanditistinnen durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. Die Revision irrt, wenn sie meint, es handele sich um eine vom Revisionsgericht frei nachprüfbare Prozeßerklärung* Das trifft schon deshalb nicht zu, weil sie in einem anderen Verfahren abgegeben worden ist.
II.
Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung seinen Klageanspruch weiter damit zu begründen versucht, daß es sich bei dem beabsichtigten Erwerb des iMKtäMfMk Geschäfts durch LQBt Wahrheit nicht um einen Kaufvertrag zwischen diesem und der Gesellschaft, sondern um eine gesellschafts-rechtliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern gehandelt habe; daraus habe einen unmittelbaren ver-
traglichen Anspruch gegen die Beklagte erworben.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu der - unten zu III erörterten - rechtsfehler-
freien und naheliegenden Auslegung, welche das Berufungsgericht den Individualabreden der Beteiligten gegeben hat«
Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob die vom Kläger vertretene Auslegung überhaupt zu einer für ihn günstigeren Rechtsfolge führen konnte.
III»
Das Landgericht hatte der Klage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben mit der Begründung, es fehle für die Zahlung der 5»000 DM ein Rechtsgrund sowohl im Verhältnis zwischen und der
Gesellschaft, als auch im Verhältnis zwischen der Gesell-
schaft und der Beklagten» Deswegen habe hier der Kläger einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte (sog. "Durchgriff" bei "Doppelmangel in der Bereioherungs-kette",
Das Berufungsgericht hat umgekehrt entschieden und einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es hat allerdings die Revision wegen der genannten Rechtsfrage zugelassen, wobei es, obwohl es selbst einen Doppelmangel anscheinend nicht für gegeben hält, doch ersichtlich mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Revisionsgericht einen solchen bejahen könnte ■vgl. BGH JM Nr. '5 zu § 546 ZPO .
1.; In der Tat handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Während das Reichsgericht u.a.
RGZ 86, 343; JW 1932, 835) und der Bundesgerichtshof Urteil IV ZK 202/53 vorn 25» März ''954, den "Durchgriff" bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette" bisher für zulässig gehalten haben, sind gegen diese Auffassung in neuerer Zeit
von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden (z.B. von Caeraraerer JZ 1962, 385, 338 f; Esser, Schuldrecht 2. Auf1. § 190, 4; ders., Fälle und Lösungen zu dem Schuldrecht 1963, S. 131; vgl« auch Staudinger BGB 11. Auf1. § 812, Rz 8 c b; RGRK BGB § 812, Anm. 50; Larenz, Schuldrecht 7» Aufl. II. Teil, § 62 II b). Beachtlich erscheint vor allem die Erwägung, daß man bei Zulassung des Durchgriffs sowohl dem letzten Glied einer (dreigliedrigen) Bereicherungskette seine Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen seinen Vormann (das Zwischenglied der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen den ersten der Bereicherungskette abschneiden könnte. Eine solche Lage könnte nach den Behauptungen der Beklagten hier in Betracht kommten; denn der Gesellschaft sollen danach gegen Forderungen zustehen, mit denen sie auf-
gerechnet haben soll.
Abschließend braucht diese grundsätzliche Rechtsfrage jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn es liegt hier kein Doppelmangel in einer Bereiche rungskette vor, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.
2.) Es legt die Abreden der Beteiligten wie folgt aus, wobei es sich hauptsächlich auf den Wortlaut des Kaufvertragsentwurfs , das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 13« Januar 1962 und den Brief des Rechtsan-
walts TI
ides Vertreters der Kommanditistinnen \ an L(
vom 9» Juli 1962 stützt:
Der Kaufvertrag habe nach dem Willen der Beteiligten zwischen 1(11111 und der Gesellschaft abgeschlossen werden sollen; zuvor habe aus dieser ausscheiden und durch
einen neuen persönlich, haftenden Gesellschafter ersetzt werden sollen. Am 13- Januar 1962 habe hfHHI sich verpflichtet, als Vorleistung auf den {bei Zustandekommen des Kaufvertrages an die Gesellschaft zu entrichtenden] Kaufpreis unter anderem 5-000 DM unmittelbar an die Beklagte zu überweisen, .was er dann auch am 16. Juli '1962 getan habe. Der Rechtsgrund der Zahlung dieser 5-000 DM habe nach dem Willen der Beklagten für IflpiH in soinem (beabsichtigten': Kaufvertrag mit der Gesellschaft liegen sollen. Im Verhältnis der Gesellschaft zur Beklagten habe das Recht der Beklagten zu dem Empfang der 5-000 DM darauf beruht, daß auf Grund der Beschlüsse der Gesellschafter vom '?3- Januar 1962.,"der Beklagten . .o. wegen der Vorausleistungen hflNRz im Hinblick auf den vorgesehenen Kaufvertrag besondere Entnahmerechte aus dom Gesellschaftsvermögen zugestandon" hätten; hierbei könne "dahinstehen, ob dieser Teil des zu entrichtenden Kaufpreises als Kapitalrückzahlung des Gescllschafteranteiles der Beklagten gewährt werden oder ob ein außerordentlicher Gevrinn aus dem beabsichtigten Geschäftsverkauf vorweg ausgeschüttet werden sollte" {vgl. S.
*’ BU).
a} Diese Auslegung durch das Berufungsgericht läßt, wie bereits oben zu II ausgesprochen, keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
b) Die Revision meint, die Gesellschaft habo der Beklagten einen Teil ihres Anspruchs gegen auf Kaufpreis-
Vorauszahlung abgetreten; daher müsse die Beklagte sich nach § 404 BGB den Einwand entgegenhalten lassen, daß der Kaufver*?,: trag nicht zustande gekommen sei.
Von einer Abtretung eines Kaufpreisanspruchs der Gesellschaft gegen LfjüMte an die Beklagte kann aber nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein» Eine solche Annahne liegt auch fern, weil noch ungeklärt war, oh der Kaufvertrag überhaupt Zustandekommen v/ürde. Das Berufungsgericht geht im Gegenteil davon aus, daß die Beklagte keinen Anspruch gegen auf Zahlung der 5»000
DM erworben hat, sondern ihm insoweit von der Gesellschaft (auf Grund einer Anweisung der Gesellschaft an IJMMI ’S nur als "Empfangsstclle" für seine Leistung an die Gesellschaft benannt worden war.
3») Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts war somit die Zahlung der 5-000 DM von LfPHl an die Beklagte nach dem Willen der Beteiligten keine Leistung LtflBfes an die Beklagte, sondern einerseits eine Leistung LifjBPls an die Gesellschaft, und zu dem anderen eine Leistung der Gesellschaft an die Beklagte. Nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f . mit Nachweisen) vollzieht sich der Bereicherungsausgleich immer im Verhältnis von Leistendem und Leistungsempfänger im Rechtssinne„ während es nicht darauf ankommt, wer an wen« ln tatsächlicher Hinsicht "geleistet1' hat. Deswegen kam hier, wenn das eine oder das andere Kausalverhältnis fehlte oder weggefallen war, ein Bereicherungsanspruch LfHis gegen die Gesellschaft oder aber ein solcher Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte in Betracht, nicht aber ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
4-3 Unstreitig ist der Kaufvertrag zwischen 1(H| und der Gesellschaft nicht zustande gekommen. Für die Leistung, welche ^mit seiner Zahlung der 5-000 DM an die Beklag-
te) .gegenüber der Gesellschaft erbracht hat, fehlt es daher an einem Rechtsgrund; der mit der Leistung bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten (§ 872 Abs- 1 Satz 2, 2. Fall)- Wenn das Berufungsgericht von einem "Wegfall" des Rechtsgrundes
. 9 -
(§ 812 Abs * 1 Satz 2, . Fall; spricht, so ist das irrig,,
aber im Ergebnis unschädlich»
Das Berufungsgericht folgert; aus dem Mangel des von den Betei 1 igten beabsichtigten Kausa 1 verhä 11nisses swi-sehen IfljWll und der Gesellschaft, daß nur ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Gesellschaft in Betracht komme, nicht, jedoch ein. solcher des Klägers gegen die Beklagte. Es meint weiter, wegen der aufgezeigten Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, Jlil und der Beklagten liege hier keine Möglichkeit vor, wegen eines doppelten Mangels des Rechtsgrundes einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte anzuerkennen. Es will also anscheinend einen Doppelmangel verneinen, begründet aber nicht, warum im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten das KausalVerhältnis fortbestehe.
Seine Feststellungen ermöglichen es jedoch dem Revisionsgericht, selbst zu beurteilen, wie sich das NichtZustandekommen des Kaufvertrages zwischen h<piii und der Gesellschaft auf das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten rechtlich ausgewirkt, hat. Daher bedarf es keiner Aufhebung und Zurückverweisung zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts.
a) Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Beklagten das besondere Entnahmerecht wegen der 5*000 DM in der Gesellschafterversammlung vom 13« Januar "’962 nur "wegen der Vorausleistungen i,Tl Hinblick auf den vorgesehenen
Kaufvertrag" zugestanden worden. Daraus ergibt sich zwingend, daß im Verhältnis der Gesellschaft zur Beklagten diese die 5*000 DM nicht behalten durfte, sondern der Gesellschaft zurückgewähren mußte, nachdem feststand, daß es nicht zu dem Abschluß des geplanten Kaufvertrages zwischen ' n und der Gesellschaft kommen werde.
•’0 -
bj Trotzdem liegt hier nicht der Fall eines "Doppel' mangels in der Bereicherungskette",vor, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis Recht hat»
Eine Bereicherungskette wäre nur dann gegeben, wenn beide Kausalverhältnisse nicht oder nicht mehr beständen, so daß in beiden Beziehungen nur noch Bereicherungsansprüche in Betracht kommen würden. Nur in dieser Begrenzung hat die oben angeführte bisherige Rechtsprechung einen "Durchgriff" zugelassen.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn die.Rückgewähr der Leistung im Rahmen auch nur einer der beiden Kausalbe Ziehungen auf Grund Vertrages beansprucht werden kann, t.B. info,, e von Rücktritt, Wandlung, besonderer vertraglicher Verpflichtung zur Rückgewähr usw.
Den Grund für die Zulassung des Durchgriffs hat man bisher hauptsächlich darin gesehen, daß es ein unnötiger Umweg wäre, wenn man den Berechtigten an den Erstverpflichteten verweisen würde (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15» Bearb. § 221 III 1 b, Fußn. 12; vgl. auch BGH VII ZR 6V-59 vom 24» Harz I960 -JZ 1962, 404}» Dieser Erwägung wird der Boden entzogen, wenn einer der Verpflichteten nicht nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern aus Vertrag haftet» Eine solche Haftung geht der aus ungerechtfertigter Bereicherung vor und schließt sie aus (vgl» u.a. BGHZ 44, 521, 524)» Es bleibt dann auch kein Raum für einen "Durchgriff"» Denn dieser setzt, wenn man ihn zuläßt, stets eine ununterbrochene Kette von Bereicherungsansprüchen voraus. Würde man ohne diese Voraussetzung den Durchgriff gestatten, so würde man in die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Glsfed der Kette und seinem Nachmann zu Lasten beider eingreifen» Das geht nicht an.
c) Im vorliegenden Palle war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten kein uneingeschränktes und endgültiges "Entnahraerecht" in Höhe der 5»000 DM gegen die Gesellschaft eingeräumt worden, sondern nur ein vorläufiges Entnahmerecht, das (ähnlich wie z.B. der vom Unternehmer an den Handelsvertreter gewährte Provi sionsvor-schuß auf ein zunächst in Aussicht stehendes, später aber l gescheitertes Geschäft) von vornherein mit dem Risiko späterer vertraglicher Rückzahlungspflicht behaftet war.
Der Wille der Beteiligten, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Protokoll über ______
Gesellschafterversamrrilung vom T3« Januar 1962 und in dem
fanden hat, läßt keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte, bei Scheitern des Kaufvertrages, der Gesellschaft auf Grund ihrer fortbestehenden Rechtsstellung als Gesellschafterin vertraglich verpflichtet war, die nur als Vorschuß empfangenen 5.000 DM zu dem Gesellschaftsvermögen zurückzugewähren (vgl. Düringer-Hachenburg, HGB, 3- Aufl. Anm. 4 zu § 169; SchiegeIberger-Geßler HGB, 4» Aufl. § 1693 Rz *29
e: Der Unterschied in der Entwicklung der beiden hier in Betracht kommenden Kausalverhältnisse liegt somit in folgendem: Der Kaufvertrag, der den Rechtsgrund der Leistung LfBRs an die Gesellschaft bilden sollte, ist nicht zustande gekommen; deswegen bleibt zu dem Ausgleich dieser rechtsgrundlosen Leistung nur ein Bereicherungsanspruch gegen
die Gesellschaft. Im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten ist diese wegen des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages zwar auch nicht berechtigt, die 5.000 DM zu behalten. Der Ausgleich vollzieht sich hier aber nicht im Wege der Kondiktion, sondern auf Grund .'einer vertraglichen Abwicklung. Das den Rechtsgrund der Leistung der Gesellschaft
Brief des Rechtsanwalts T
vom 9» Juli *962 Ausdruck ge
art die Beklagte bildende GeSeilschaftsverhältnis hat im Zeitpunkt der Leistung bestanden und ist auch weiter rechts-" wirksam, bestehen geblieben; aus ihm selbst, ergibt sich ein vertraglicher Anspruch der Gesellschaft,; daß die Beklagte die empfangenen 5»000 DM zu dem Gesellschaftsverrnögen zurück-gewährt.
IV«
Hiernach steht dem Kläger unter keinem - rechtlichen Ge sichtspunlct ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu» Deshalb ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückz uwei sen„
G'lanzmann
Hei mann-Tro s i en
Hietschel
Vogt
Finke
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