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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Prof.Br. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die roünd liehe Verhandlung vom 29« April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-TrosScn Hubert Meyer und Br« Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin Hedwig B^HHB wird das Urteil des 2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 11/20 zu tragen. Die Klägerin*hat behauptet, der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten in verschiedener Richtung verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. 11o für mangelnde Belehrung der Klägerin über die Anlegung eines ihr in bar ausgehändigten Betrags von 20.000 DM. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Hechtsmittel des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen; es hat ferner der Widerklage stattgegeben. Vor allem kann aber durch die nachträgliche Kenntnis der Klägerin das vorangegangene, möglicherweise schuldhafte Verhalten des Beklagten nicht beseitigt werden. 1. Unzulässige Veräußerung von Wertpapieren, Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den vorhandenen Wertpapierbestand veräußert, ohne daß er hierzu beauftragt gewesen sei. a) Nach Ansicht des Kammergerichts hat der Beklagte insoweit die sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Deswegen habe sich der Beklagte auch zu den späteren Verkäufen für befugt ansehen dürfen. Zwar kann dem Kammergericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Beklagten keinen Vorwurf .daraus macht, daß er überhaupt Wertpapiere verkauft hat. Nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Klägerin, daß der Beklagte seit Jahren solche Geschäfte tätigte. Sie hat dem nicht widersprochen und die Erlöse aus den Verkäufen in bar entgegengenomroen. Den Beklagten trifft unter diesen Umständen kein Verschulden, wenn er die kommenden beträchtlichen Steigerungen nicht vorausgesehen und darauf vertraut hat, daß der Zeitpunkt für den Verkauf günstig gewählt sei. Der Beklagte unterhielt in den Jahren 1953 bis 1958 für die Bank wechselnde, zu dem Teil nicht unbeträchtliche Barbestände oder Bankguthaben als tägliches Geld. Da die Klägerin hiergegen nichts eingewandt habe, sei der Beklagte jedenfalls entschuldigt. Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über die anders lautenden Feststellungen des Tatrichters hinweg- Dieser hält es für ausgeschlossen, daß die Klägerin den Inhalt der Berichte nicht verstanden habeDas widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Sie haben ferner den Bericht zur Altbankenrechnung vom selben Tage persönlich unterschrieben, in dem die flüssigen Mittel und Bankguthaben besonders erwähnt sind (Anl. IV zu dem Bericht für 1953)« Als Sachwalter hatte er nämlich auch die Pflicht, seine Auftraggeberinnen ordnungsmäßig zu beraten und sie darauf hinzuvveisen, daß auf diese Weise nicht unbeträchtliche Zinsverluste entstehen konnten. Der Senat ist aber der Ansicht, daß dem Beklagten sein Verhalten trotzdem nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzurechnen ist. Es ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mitgeteilten Zahlen. So ist der hohe Barbestand von Ende 1954- (70.200 DK) im darauf folgenden Jahre in Höhe •von rund 44.000 DM zur Zahlung einer Schuld an das Land Berlin sowie zu dem Ankauf von Wertpapieren (insgesamt für rund 202.000 DM) verwendet worden (S. darin, daß der Beklagte jeweils ata Ende des Jahres-Wertpapiere verkauft und sie jeweils“am 2. Unter solchen Umständen genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu rechtfertigen. c) Es kommt somit nicht mehr auf die Hilfsbegründung des Kammergerichts, daß die Berechnungsart der Klägerin falsch sei, und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe an. Die Klägerin ist der Ansicht, daß dem Beklagten insoweit nur jeweils 3.600 DM als angemessene Vergütung zugestanden hätten. Auch eine stillschweigende Abmachung dieser Art ist den Feststellungen des Kammergerichts nicht zu entnehmen. Bas Kammergericht hat nicht geprüft, wie hoch diese übliche oder angemessene Vergütung war* Bas ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt, soweit es davon betroffen wird* Er ist ohne Hüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Ebenso ist es unschädlich, daß sie ihre Forderung nicht ausdrücklich auf den § 812 BGB gestützt hat;, denn eine solche etwaige Forderung ergibt sich ohne weiteres aus ihrem Sachvortrag. Der Beklagte ist ebenfalls einige Male für die Bank in die Bundesrepublik gefahren und hat dafür Spesen in Höhe von 2.329 DM entnommen. Deswegen entfällt der von ihr geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung ebenso wie eine etwaige Forderung aus. Der Beklagte holte gleiche Berichte auch für die nachfolgenden Jahre ein und übersandte sie jeweils der Klägerin. Das Kammergericht meint, der Beklagte habe sie entrichten dürfen, weil die Klägerin diese Aufwendungen aus den Revisionsberichten erkannt und stillschweigend hingenoinmen habe. ausgeführt hat, ist die Gewerbesteuer entstanden« Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Beklagte Geschäfte für die Bank getätigt hat* 10« Verwertung der Firmas Die Klägerin macht es dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er nicht rechtzeitig den Firmennamen verwertet habe. Das Kammergericht meint, es sei nicht Sache des Beklagten gewesen, über das endgültige Schicksal der Bank zu befinden. Der Beklagte habe zu solchen Maßnahmen um so weniger Anlaß gehabt, als seine Auftraggeberinnen die Fortführung des Betriebs jahrelang hingenommen und daraus nicht unbeträchtliche Gewinne bezogen hätten« Sie hält das für eine wirtschaftlich verfehlte Maßnahme und macht den Beklagten dafür verantwortlich. Ihren Schaden beziffert sie auf 10.000 Die. Das Kammergericht hat auch diese Forderung mit Recht abgelehnt. Die Revision hat somit nur wegen der für die Jahre 1956 bis 1958 entnommenen Gehaltsbeträge, also ln Höhe von 9.000 DM Erfolg. Das Kammergericht wird zu prüfen haben, ob die Beteiligten stillschweigend eine Vergütung vereinbart haben, und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Vergütung üblich war.

Zitierte Normen: § 675 BGB § 286 ZPO § 812 BGB
KammergerichtAnspruchKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 29* April 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der verwitweten Kauffrau Hedwig
 Straße
Klägerin, Widerbeklagter, Berufurigsklägerin, Berufungs beklagter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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den Bankkaufmann Rudolf £
Stra
 Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die roünd liehe Verhandlung vom 29« April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-TrosScn Hubert Meyer und Br« Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin Hedwig B^HHB wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16» Februar 1962 aufgehoben, soweit ihr Kosten auferlegt worden sind und ihre Klage in Höhe von 9.000 BM nebst Zinsen hiervon abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 11/20 zu tragen. Über die weiteren 9/20 hat das Berufungsgericht zu befinden.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Kaufleute Hans und Fritz D^HM^ betrieben in Bfm unter der Firma G-.	&	SÖbne	ein Bankge-
schäft. Im Jahre 1945 wurde es stillgelegt und galt nunmehr als ruhende Altbank. 1947 und 1949 starben die Inhaber; sie wurden von Frau Elvira	(der inzwischen
 aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen (verstorbenen) Klägerin zu 1«) und der Klägerin Frau Hedwig DiMHI beerbt.
Am 26. April 1949 beauftragten die Erben den Beklagten,
 die alten Geschäfte der Bank abzuwickeln, die Wertpapier- _______
bereinigung durchzufübren und alle die Firma betreffenden Interessen wahrzunehmen, bis über deren endgültiges Schicksal entschieden sei. Der Beklagte führte die Geschäfte entsprechend diesem Aufträge. Er verkaufte und kaufte ferner Wertpapiere und führte den Reinerlös an die Inhaberinnen ab. Ende 1958 beendete er seine Tätigkeit.
Die Klägerin*hat behauptet, der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten in verschiedener Richtung verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht.
Der ihr hierdurch entstandene Anspruch sei ihr durch Vereinbarung mit Frau Elvira SfHI anteilsmäßig zugewiesen worden. Im einzelnen habe der Beklagte einzustehen i
1.	für die unzulässige Veräußerung von Wertpapieren;
2.	dafür, daß er größere Barbeträge und Kontoguthaben nicht zinsbringend angelegt habe;
3.	für überhöhte Gehaltsentnahmen in den Jahren 1956 - 1958;
4.	dafür, daß er seinem Helfer, H^|^, keine Bankge-fcühren berechnet habe;
• für unzulässige Spesenzahlungen an
5
6. fur eigene, nicht belegte, Spesenentnahmen;
7o für entbehrliche Früfungskosten in den Jahren 1956 - 1958;
8« für unnötig entstandene Gewerbesteuern;
9« für unnötig entstandene Einkommensteuern;
10. für die unterlassene Verwertung der Firma;
11o für mangelnde Belehrung der Klägerin über die
 Anlegung eines ihr in bar ausgehändigten Betrags von 20.000 DM.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat geltend gemacht, daß er stets sachgemäß gehandelt habe. Im Y/ege der Widerklage hat er die Feststellung verlangt, daß der Klägerin keine weiteren Ansprüche zustehen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 12.690 DM zu zahlen; im übrigen hat es. die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Hechtsmittel des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen; es hat ferner der Widerklage stattgegeben.
Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte bittet, des Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kämmergericht wertet die Rechtsbeziehungen der
 
Parteien zutreffend als einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat (§ 675 BGB). Es könne, so führt es aus, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Pflichten objektiv verletzt habe; denn ihn treffe in keinem Palle ein Verschulden. Die Klägerin sei durch Berichte einer Revisionsgesellschaft von allen Geschäftsvorgängen unterrichtet worden. Der Beklagte habe danach annehmen dürfen, daß sie seine Maßnahmen billige. Deswegen habe er auch sein zukünftiges Verhalten dementsprechend einrichten können.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Würdigung jeden falls unvollständig ist. Sie paßt nicht für alle Ansprüche Das hat übrigens auch das Kammergericht erkannt; denn es behandelt sie zu dem Teil nach anderen Gesichtspunkten-
Vor allem kann aber durch die nachträgliche Kenntnis der Klägerin das vorangegangene, möglicherweise schuldhafte Verhalten des Beklagten nicht beseitigt werden. In Betracht käme insoweit nur ein etwaiger Verzicht auf entstandene Ansprüche durch nachträgliche Entlastung (vgl. hierzu RGRK-BGB § 397 Anm. 15)*
Deswegen bedarf jede Einzelforderung einer besonderen Prüfung.
1. Unzulässige Veräußerung von Wertpapieren,
 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den vorhandenen Wertpapierbestand veräußert, ohne daß er hierzu beauftragt gewesen sei. Dadurch seien ihr beträchtliche Kursverluste entstanden. Sie hat die Wertpapierverkäufe von 1953 bis 1958 im einzelnen aufgeführt (Anl. 1 des von ihr überreichten Ergänzungsberichts Scl^H^). Als Schaden geltend gemacht hat eie aber nur einen Betrag
 
von 19*650 DM (1/2 von 39.300 DM) für Verkäufe in den °ahren 1956 bis 1958, wie sich aus S. 16 des von ihr vorgetragenen Gutachtens	in	Verbindung	mit	den
 Feststellungen S. 5 des angefochtenen Urteils ergibt.
a)	Nach Ansicht des Kammergerichts hat der Beklagte insoweit die sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Die Klägerin habe, so legt es dar, die vorangegangenen Wertpapierverkäufe trotz Kenntnis nicht beanstandet. Deswegen habe sich der Beklagte
 auch zu den späteren Verkäufen für befugt ansehen dürfen.
Diese Begründung ist unzureichend. Zwar kann dem Kammergericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Beklagten keinen Vorwurf .daraus macht, daß er überhaupt Wertpapiere verkauft hat. Nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Klägerin, daß der Beklagte seit Jahren solche Geschäfte tätigte. Sie hat dem nicht widersprochen und die Erlöse aus den Verkäufen in bar entgegengenomroen.
Unter diesen Umständen durfte der Beklagte allerdings davon ausgehen, daß der ihm erteilte Auftrag auch die Ermächtigung zur Veräußerung umfaßte.
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß er als sorgfältiger Geschäftsmann gerade die betreffenden Werte verkaufen durfte. Hierzu hat das Kammergericht keine Stellung genommen.
b)	Der Senat ist aber in der Lage, das Fehlende nachzuholen.
Das Landgericht hat bereits ausgeführt, daß in der in Betracht kommenden Zeit von 1956 bis 1958 niemand voraussehen konnte, wie sich die Börsenkurse entwickeln
 würden. Dem ist zuzustimmen■ Ebenso wie eine Steigerung war damals auch eine andere Entwicklung möglich. Den Beklagten trifft unter diesen Umständen kein Verschulden, wenn er die kommenden beträchtlichen Steigerungen nicht vorausgesehen und darauf vertraut hat, daß der Zeitpunkt für den Verkauf günstig gewählt sei. Das gilt auch für die hier streitigen Verkäufe von Aktien der Badischen Anilin & Sodafabriken sowie der Bayer Farbenfabrik.
Demnach entfällt der von der Klägerin hierfür geltend gemachte Schadensersatzanspruch.
2o Zinsverluste:
Der Beklagte unterhielt in den Jahren 1953 bis 1958 für die Bank wechselnde, zu dem Teil nicht unbeträchtliche Barbestände oder Bankguthaben als tägliches Geld. Die Klägerin ist im Ansdhluß an das von ihr überreichte Privatgutachten SchflHl (dort S. 14) der Ansicht, daß der Beklagte zur besseren Anlage verpflichtet gewesen sei. Sie errechnet einen sie betreffenden Zinsverlust von 6.740 DM (1/2 von 13.480 DM) als Schaden.
Das Kammergericht lehnt diesen Anspruch ab. Es meint, die Berichte der Hevisionsgesellschaft hätten jene Bestände ausgewiesen und ferner erkennen lassen, daß sie der Durchführung von Spekulationsgeschäften dienten. Da die Klägerin hiergegen nichts eingewandt habe, sei der Beklagte jedenfalls entschuldigt. Hinzu komme, daß die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung unzutreffend sei.
Auch insoweit ist das Ergebnis, zu dem das Kammergericht gelangt ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Revision macht in erster Linie geltend, die Klägerin habe die Revisionberichte nicht verstanden. Deswegen könne ihr Verhalten nicht als Billigung aufgefafit werden.
 
Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über die anders lautenden Feststellungen des Tatrichters hinweg- Dieser hält es für ausgeschlossen, daß die Klägerin den Inhalt der Berichte nicht verstanden habeDas widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Jene Berichte sind in der Tat einfach und klar gefaßt- Hinzu kommt, daß es die Klägerin und Frau Elvira	gewesen	sind, die die Prüfung
 durch die Revisionsgesellschaft ausdrücklich gewünscht und den dahingehenden Auftrag vom 2. Februar 1955 selbst unterzeichnet haben (Anl. II zu dem Bericht für" 1955). Sie haben ferner den Bericht zur Altbankenrechnung vom selben Tage persönlich unterschrieben, in dem die flüssigen Mittel und Bankguthaben besonders erwähnt sind (Anl. IV zu dem Bericht für 1953)«
b) Allerdings ist der Beklagte durch die erwähnte jahrelange Hinnahme der Berichte durch die Klägerin noch nicht ohne weiteres entlastet. Als Sachwalter hatte er nämlich auch die Pflicht, seine Auftraggeberinnen ordnungsmäßig zu beraten und sie darauf hinzuvveisen, daß auf diese Weise nicht unbeträchtliche Zinsverluste entstehen konnten. Das hat er unstreitig nicht getan.
Der Senat ist aber der Ansicht, daß dem Beklagten sein Verhalten trotzdem nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzurechnen ist. Er hat mit mindestens stillschweigender Billigung seiner Auftraggeberinnen Aktien ge- und verkauft und dadurch nicht unbeträchtliche Gewinne für sie erzielt. Es liegt auf der Hand, daß er zu diesem Zweck auch größere Barbestände bereit halten mußte. Daß er dies unzweckmäßig und im Übermaß getan hätte, hat das Kammergericht nicht festgestellt.
 
Es ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mitgeteilten Zahlen. So ist der hohe Barbestand von Ende 1954- (70.200 DK) im darauf folgenden Jahre in Höhe •von rund 44.000 DM zur Zahlung einer Schuld an das Land Berlin sowie zu dem Ankauf von Wertpapieren (insgesamt für rund 202.000 DM) verwendet worden (S. 5 und 9 des Revisions-fcerichts für 1955; vgl. ferner S. 9 und 15 des Gutachtens Sch^Hfe) • Die nicht unbeträchtlichen Barbestände und Bankguthaben am 31. Dezember 1955 und 1957 finden ihre Erklärung u,a. darin, daß der Beklagte jeweils ata Ende des Jahres-Wertpapiere verkauft und sie jeweils“am 2. Januar des folgenden Jahres wieder erworben hat (vgl. S. 9 und 13 des Gutachtens Sch^H^).
Unter solchen Umständen genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu rechtfertigen. Dieser brauchte für seine nach dem oben Gesagten zulässigen Verwaltungshandlungen Geld. Wann dies jeweils der-Fall war, ließ sich, wie regelmäßig bei Börsengeschäften, nicht mit Sicherheit voraussehen; deswegen kann es nicht als pflichtwidriges oder gar schuldhaftes Verhalten angesehen werden, wenn er zeitweilig auch höhere Bestände unterhalten hat»
c)	Es kommt somit nicht mehr auf die Hilfsbegründung des Kammergerichts, daß die Berechnungsart der Klägerin falsch sei, und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe an.
3. Gehalt des Beklagten:
Der Beklagte entnahm in den Jahren 1948 bis 1955 nur geringe Beträge als eigene Vergütung; im Gutachten (S. 20) werden sie mit durchschnittlich 225 DM je Monat

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beziffert. Pur das Jahr 1954 billigten ihm seine Auftraggeber innen 6.000 DM und für 1955	9-600	DM	zu.
Pur die Jahre 1956 bis 1958 entnahm der Beklagte wiederum jeweils 9-600 DM für sieh. Die Klägerin ist der Ansicht, daß dem Beklagten insoweit nur jeweils 3.600 DM als angemessene Vergütung zugestanden hätten. Sie verlangt ihren Anteil an der Überzahlung mit 9-000 DM (1/2 von 18.000 DK) heraus.
Das Kammergericht prüft diese Forderung nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Es verneint einen solchen Anspruch mit der Begründung, dem Beklagten gereiche es nicht zu dem Vorwurf, wenn er der Ansicht gewesen sei, daß er jährlich 9-600 DM entnehmen dürfe.
Solche Erwägungen reichen nicht aus, um die .Abweisung der Klage in diesem Punkte zu rechtfertigen.
Die Parteien haben für die Jahre 1956 bis 1958 unstreitig keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung des Beklagten getroffen. Auch eine stillschweigende Abmachung dieser Art ist den Feststellungen des Kammergerichts nicht zu entnehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des letzten Bevisionsberichts für. 1958» denn ihn hat die Klägerin nicht gebilligt, sondern sogar zu dem Anlaß genommen, die vorliegende Klage zu erheben* Schließlich hat das Kammergericht auch eine wenigstens stillschweigende Entlastung in dem eingangs angeführten Sinne nicht festgestellt.
Demgemäß muß für die Hevisionsinstanz unterstellt werden, daß der Beklagte für die Jahre 1956 bis 1958 jeweils nur die übliche Vergütung gemäß dem § 612 Abs. 2 BGB verlangen durfte. Den überschießenden Betrag eeiner Ent-
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nahmen müßte er in jedem Palle als ungerechtfertigte Bereicherung, möglicherweise .auch unter *dem Gesichtspunkt wde^-SchäöGnsc^ . . satzes herausgeben3.
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Bas Kammergericht hat nicht geprüft, wie hoch diese übliche oder angemessene Vergütung war* Bas ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt, soweit es davon betroffen wird* Er ist ohne Hüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Baß die Revision in diesem Zusammenhänge keine Verfahrensrüge gemäß dem § 286 ZPO erhoben hat, ist demgegenüber unschädlich. Ebenso ist es unschädlich, daß sie ihre Forderung nicht ausdrücklich auf den § 812 BGB gestützt hat;, denn eine solche etwaige Forderung ergibt sich ohne weiteres aus ihrem Sachvortrag.
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Ber Beklagte sog für die BurchfUhrung der Verwaltung den Kaufmann	als	Mitarbeiter	heran.	nahm	die
 Bank auch in eigenem Interesse in Anspruch. Ber Beklagte hat ihm hierfür keine Gebühren berechnet.
Bie Klägerin meint, daß der Beklagte solche Gebühren hätte verlangen müssen. Ber Bank sei auf diese Weise ein Schaden von 2.500 BM erwachsen.
Bas Kammergericht lehnt den Anspruch ab. Es meint u.a., der Beklagte sei zu seinem Vorgehen befugt gewesen. habe seine Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung gestellt; hierfür habe ihm der Beklagte einen entsprechenden Ausgleich gewähren dürfen.
Biese Begründung trägt die dahingehende Entscheidung.
Auf die zusätzliche Hilfsbegründung und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es somit nicht mehr an.
 
5 o Spesen
 ist für das Bankgeschäft verschiedene Male in die Bundesrepublik gefahren. Der Beklagte hat ihm hierfür 2.533,75 DM gezahlt.
Das Kamraergericht sieht es nach seiner Erfahrung in solchen Sachen als erwiesen an, daß derartige Aufwendungen notwendig waren. Es ist der Ansicht, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen im einzelnen unnötig gewesen seien.
Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden* Die . Klägerin macht insoweit Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Pflichtwidrigkeit des Beklagten geltend. Es ist, entgegen der Ansicht der Revision, ihre Sache, zu behaupten und zu beweisen, daß das Verhalten des Beklagten unsachgemäß war und daß ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Daran fehlt es.
6. Spesen des Beklagten:
Der Beklagte ist ebenfalls einige Male für die Bank in die Bundesrepublik gefahren und hat dafür Spesen in Höhe von 2.329 DM entnommen.
Hier hat das zu 5 Gesagte zu gelten. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargeten, daß die Beträge nicht aufgewendet worden sind oder nicht aufgewendet zu werden brauchten. Deswegen entfällt der von ihr geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung ebenso wie eine etwaige Forderung aus. dem § 612 BGB.
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7.	Kosten fur Prüfungsberichte:
Wie bereits erwähnt, hatten Frau Elvira	un<3
die Klägerin die Prüfungsberichte für 1955 und 1954 selbst angefordert. Der Beklagte holte gleiche Berichte auch für die nachfolgenden Jahre ein und übersandte sie jeweils der Klägerin.
Diese meint, solcher Prüfungen hätte es nicht bedurft. Sie verlangt von dem dafür aufgewendeten Betrag (2.200 DM) die Hälfte als ihren Schadensanteil.
Der Anspruch ist schon—deswegen unbegründet, weil diese Maßnahme des Beklagten sachgemäß war. Nachdem die Klägerin im Jahre 1955 ausdrücklich die Prüfung verlangt hatte, durfte er annehmen, daß in der Zukunft ebenso verfahren werden sollte. Das gilt umso mehr, als die Klägerin diese Berichte, wie. das Kammergericht feststellt, jeweils widerspruchslos entgegengenommen hat.
Unter solchen Umständen.bedarf es keiner Erörterung, ob eine derartige Prüfung, wie das Kammergericht annimmt, die Revision jedoch bestreitet, nicht überhaupt gesetzlich vorgeschrieben war. .
8.	Zahlung von Gewerbesteuer:
Die Bank ist zur Gewerbesteuer veranlagt worden und hat dafür 2.200 DM bezahlt.
Das Kammergericht meint, der Beklagte habe sie entrichten dürfen, weil die Klägerin diese Aufwendungen aus den Revisionsberichten erkannt und stillschweigend hingenoinmen habe.
Ob diese Begründung durchgreift, kann dahinstehen.
Wie die Klägerin S. 12 ihres Schriftsatzes vom 29»März I960
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ausgeführt hat, ist die Gewerbesteuer entstanden« Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Beklagte Geschäfte für die Bank getätigt hat*
Da ihm hieraus, wie bereits ausgeführt, kein Vorwurf zu machen ist, kann er auch nicht wegen der daraus entstandenen Steuerschuld in Anspruch genommen werden«
9o Zahlung von Einkommensteuer:
Das zu 8« Gesagte gilt auch hinsichtlich der Einkommensteuer von rund 1.000 DM, die für die erzielten Gewinne entstanden ist«
Ob die Begründung des Kammergerichts 2Utrifft, der Anspruch sei nicht hinreichend substantiiert, kann demnach dahinstehen«
10« Verwertung der Firmas
 Die Klägerin macht es dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er nicht rechtzeitig den Firmennamen verwertet habe. Den dadurch entstandenen Gesamtschaden schätzt sie auf 5.000 DM
Das Kammergericht meint, es sei nicht Sache des Beklagten gewesen, über das endgültige Schicksal der Bank zu befinden. Das hätten vielmehr die Klägerin und Frau Elvira D^H^i selbst tun müssen. Der Beklagte habe zu solchen Maßnahmen um so weniger Anlaß gehabt, als seine Auftraggeberinnen die Fortführung des Betriebs jahrelang hingenommen und daraus nicht unbeträchtliche Gewinne bezogen hätten«
Diese Begründung trägt die Entscheidung. Die Revision wendet sich lediglich gegen andere Ausführungen des Ksmmergerichts zu diesem Funkt, auf die es nicht mehr ankcmmt.
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11o Anlegung des Betrags von 20 000 DM:
Im Jahre 1958 händigte der Beklagte der Klägerin einen Barfcetrag von 20.000 DM aus. Diese legte ihn in Rentenwerten an. Sie hält das für eine wirtschaftlich verfehlte Maßnahme und macht den Beklagten dafür verantwortlich. Ihren Schaden beziffert sie auf 10.000 Die.
Das Kammergericht hat auch diese Forderung mit Recht abgelehnt. Daß dem Beklagten aus dem Verkauf von Wertpapieren kein Vorwurf zu mach«« ist, ist schon ausgeführt. Zu einer Beratung der Klägerin über die weitere Verwendung des Bargeldes war er nicht verpflichtet. Im übrigen war damals auch nicht vorauszusehen, welche Entwicklung die Kurse von Rentenwerten und die von Aktien nehmen würden. Deswegen stellt es in keinem Fall ein Verschulden dar, wenn der Beklagte nicht die Anlegung in Aktien anriet.
IX.
Die Revision hat somit nur wegen der für die Jahre 1956 bis 1958 entnommenen Gehaltsbeträge, also ln Höhe von 9.000 DM Erfolg. Insoweit bedarf es der Zurückverweisung. Das Kammergericht wird zu prüfen haben, ob die Beteiligten stillschweigend eine Vergütung vereinbart haben, und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Vergütung üblich war. Auch die Möglichkeit eines Wegfalls etwaiger Ansprüche der Klägerin durch Entlastung wird zu erörtern sein.
-15-
Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf. den §§ 92 und 97 ZPO»
Dr. Winkelmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Meyer	Pinke