2. Hechtssatz: Die ohne Vorlegung einer Abtretungsurkunde erfol gendie Aufrechnung des neuen Gläubigers ist nur dann unwirksam, wenn der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Sie ist jedoch nach der Bestimmung unter Buchstabe f des “Vertrages berechtigt, das Darlehen vorzeitig zu kündigen, »wenn die geschuldeten Tilgungsraten nicht pünktlich, d.h. nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit, gezahlt werden*, Der Kläger hat sich in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Juni 1954 fälligen Tilgungsrate eine ttAb~retungserklärung über 5.000 DM aus seiner Forderung wegen Bauleistungen gegen die Grundstücksgesellschaft Hd^straße, Alexander Co." in mit der Bitte, die Abtretung entgegenzunehmen und ihm eine Quittung über den Eapfang der dritten Abzahlungsrate zu schicken. Am 9- Juli 1954 erklärte sie unter Hinweis auf die Bestimmung unter Buchstabe f des notariellen Vertrages das Hestdarlehn von 90,000 DU für sofort fällig und setzte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zu dem 15-Juli 1954, Hach Ablauf dieser Frist leitete sie aus der notariellen Urkunde gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung ein. Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil er die am 50, Juni 1954 fällig gewesene Barlehnsrate durch die Abtretung getilgt habe und die Barlehnssumme daher nicht fällig geworden sei. Per Kläger hat beantragt,die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, insoweit sie zur Zeit wegen anderer Beträge als der am 30. Der Kläger dagegen habe mit dem Anspruch auf Geltung der Garantiesumme auch deshalb nicht aufrechnen können? Nach der Behauptung des Klägers war vor dem 30* Juni 1954 zu demindest ein Teilbetrag von 5.000 DM der Garantiesumme fällig gewesen. Die Heggmfc GmbH habe die Abtretung der Forderung gegen die ItfpP nicht angenommen, jedenfalls aber einen Teilbetrag von 5.000 DM vor dem 26. Juni 1954 fällig gewesene Tilgungsrate von 5*000 TU schuldete der Kläger dem Kaufmann Alexander K^||p&ls dem Allein-, inhaber der beklagten Firma Ottouar ^er Anspruch des Klägers auf die noch ausstehence (Garantiesumme von 35.344 >46 DIS richtete sich gegen die für die der Klä- Ein Abtretungsvertrag (§ 398 3GB) ist jedoch hach der Ansicht des Berufungsgerichts zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil die Beklagte das dahin zielende Angebot des Klägers abgelehnt habe» Ob die Beklagte, wie demgegenüber die Revision meint, das Abtretungsangebot vom 26. Mai- 1954 trotz der Einwendungen der gegen die aus öei_ Bauarbeiten herrührende Forderung des Klägers dadurch stillschweigend angenommen hat, daß sie auf das Anerbieten vom 26.. Wer dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Iloinnandit ge Seilschaft Geld schuldet und ihm zur Begleichung dieser Schuld die Abtretung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderung anbietet, der erklärt damit in Zweifel eine Aufrechnung* Hier war jeder Zweifel daran, daß der Kläger die Forderung gegen die aus Bauleistungen mit der geschulde- Mai 1954 • von dem Beklagten eine Quittung über den Empfang der dritten Tilgungsrate verlangte* Der Kläger hat auch., wie er in seinem Schreiben vom 14. Falls, wie die Beklagte behauptet, eine Abtretung der aus den Bauarbeiten herrührenden Forderungen des Klägers gegen die Hm^nach den dem Bauvertrag zugrunde gelegten "allgemeinen Bedingungen" (vorletzter Absatz) unzulässig war, so war damit allenfalls eine Abtretung an Dritte, aber nicht die Aufrechnung gegenüber Alexander KflHPals dem persönlich haftenden Gesellschafter der Hansa ausgeschlossen* Die gegenteilige Ansicht hat die Beklagte in Rechtsstreit auch nicht vertreten* Enthält somit schon das Schreiben uo3 Klägers vom 26» Mai 1954 eine Aufrechnungserklärung, so kommt os nicht mehr auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene? Juli 1954 enthaltene Aufrechnungserklürung scheitere schon daran, daß der Kläger den Anspruch gegen die Hansa auf die Oai*antiesumme an die HeflHHBpGrmbH abgetreten, diese zwar einen Betrag von 5.000 BIl an den Kläger zurück-Ubertragen, der Kläger aber entgegen der Torschrift des § 410 BGB bei Abgabe der Aufrechnungserklärung der Beklagten keine Urkunde der He|m^ OmbH über die Eüekübertragung der feilforderung ausgehändigt habe. • nicht gefolgt werden kann ihm jedoch darin, daß die Aufrcchnungserklärung deshalb unwirksam gewesen sei, weil der Kläger der Beklagten dabei keine Urkunde über die Ruckabtretung der feilfordervng von 5 «000 (DM ausgehändigt, der Beklagten daher eine Einrede aus § 410 BGB zugestanden habe und mit einer einredebehafteten Forderung nicht aufgerechnet werden könne (§ 390 BGB)* Mai 1954 der ü^g^die erfolgte Rücklibertragung der Teilforderung an den Kläger noch nicht angezeigt (§ 410 Abs. 2 3MrB), und die Beklagte hat die Abtretungs erklürung des Klägers und damit auch die darin liegende Aufrechnung zurückgewiesen, weil dieser nicht über die Forderung gegen die verfügen könne. a) Die Bestimmung des § 410 Abs. 1 Satz_1_ BGB betrifft den Fall, daß der Schuldner einer abgetretenen Forderung an* den neuen Gläubiger leistet. Die Wirksamkeit einer Forderungs abtretung hängt nach dem Gesetze nicht davo'n ab, daß der Schuldner von ihr unterrichtet wird; infolgedessen kann der Schuldner, der erfüllen will, Gefahr laufen, an einen Hicht-gläubiger zu leisten und Schuldner des wahren Gläubigers zu Danach braucht der Schuldner an einen als neuer Gläubiger Auftretenden nur ge0cn Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde su leisten; dementsprechend muß nach § 409 Abs, 1 Satz 2 BGB der Gläubiger auch eine nicht oder nicht wirksam erfolgte Abtretung gegen sich gelten lassen, wenn er eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt? Um dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Bachweis, daß die Abtretungsurkunde Vorgelegen hat, su erleichtern, gewährt § 410 Abs» 1 Satz 1 BGB dem Schuldner darüber hinaus das Hecht, von dem die Leistung fordernden, in der Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten die Aushändigung der Urkunde zu verlangen. Wird nun - wie hier - eine Aufrechnung von jemandem erklärt, der behauptet, er habe die aufgerechnete Porderung von ihrem bisherigen Inhaber im Wege der Abtretung erworben, so erhebt sich die Präge, ob der Aufrechnungsgegner, also der Schuld ner der abgetretenen Porderung, ebenfalls die Rechte hat, die § 410 Abs» 1 Satz 1 BGB einem solchen Schuldner einräumt (vgl, dazu RGZ 70, 163)« Bach Auffassung des Senats ißt diese Präge zu verneinen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB in Falle der Aufrechnung anwendbar ist. Damit entfällt die Ansicht des Berufungsgerichts, der Wirksamkeit der vom Kläger erk3Urten Aufrechnung stehe die Vorschrift des § 390 Satz 1 BCB entgegen, weil dem Inhaber der Beklagten gegen die Forderung des Klägers eine Einrede aus § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden habe. Eine ohne Vorlegung einer Abtretungsurkunde erfolgende Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers ist deshalb nach § 4IQ Abs» 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn der Schuldner sic aus diesem Grunde unverzüglich surückweist. darüber.geschaffen, ob die Kündigung oder Mahnung wirksam ist oder nicht* Ähnlich ist die Interessenlage im Falle der Aufrechnung* die; wie Kündigung und Mahnung, durch eine einseitige, empfangsbedürftigö Erklärung vorgenommen wird* Aus diesen Gründen ist eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 410 Abs* 1 Satz 2 BGB auf die Aufrechnung geboten. gegenüber behauptete Forderungsabtretung lediglich bestreitet» Darin kommt noch nicht das Verlangen nach Vorlage einer Abtretungsurkunde zu dem Ausdruck, erst recht nicht die Zurückweisung der Erklärung wegen Fehlens der Urkunde, Insbesondere für den vorliegenden Fall ist zu betonen, daß eine Aufrechnungserklä-rung des neuen Gläubigers nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie ohne gleichzeitige Vorlegung der Abtretungsurkunde erfolgt oder weil der Empfänger der Erklärung die Abtretung bestreitet; vielmehr kann dieser die Aufrechnungswirkung nur dadurch vermeiden, daß er die Vorlegung der Urkunde fordert und, falls diese nicht erfolgt, die Abtretungserklärung unverzüglich unter Hinweis auf die ITichtVorlegung der Abtretungsurkunde zurückweist, Hier hat die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 7« Uärz 1956 (S, 2} hervorhobt, erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 15- Februar 1956 (S. 4*) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung des Hechtsstreits demnach von der Begründetheit und Fälligkeit der vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Forderung aus Bauleistungen gegen die OflHBab, Hierüber hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.
für das Nachschlagewerk! Pür die Amtliche Sammlung! 2333 O'.O 'x/ Gesetz: 1. Hechtssatz? Gesetz: BGB § 387; HG3 §§ 128, 161 ■ *111 W» 0» »WIK ««*» ' f • •/UM ,*,<i Wird dem persönlich haftenden Gesellschaften? einer Kommanditgesellschaft die Abtretung einer Forderung gegen die Gesellschaft angeboten*v.^ um auf diese Weise eine Forderung des Gesellsch^fr ters gegen den Anbietenden zu begleichen, so ehtrv^ hält diese Erklärung im Zweifel eine Aufrechnia^V^^ gegenüber .dem Gesellschafter, BGB § 410 Abs. 1 Satz 2 . * 2. Hechtssatz: Die ohne Vorlegung einer Abtretungsurkunde erfol gendie Aufrechnung des neuen Gläubigers ist nur dann unwirksam, wenn der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. T Aktenzeichen: VII ZK 66/57 Urteil des BGH vom 16, Januar 1958 - M Hamburg OBG Hamburg • $ Vt yil ZS 66/57 Verkündet am 16, Januar 1958 Woitscheck? Justizobersekretär als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle # Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Carl Otto KJ d^-StraßefliB? Klägers, Berufungsklägers und Revioionsklägers, -* Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Firma Ottomar Co,, Inhaber Alexander KjflK HflBBHR 3j|PtetraßeBi Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1958 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und.der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Erbel, und H. Meyer für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird • das Urteil des 4c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlau-, desgerichts zu Hamburg vom 13« Pebruar 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rochte wegen Tatbestands Inhaber der Kaufmann Alexander X Die beklagte Firma Ottomar ist, hat dem Kläger ein & Co., deren Allein- unverzinsliches Darlehen von 100.000 DM zur Förderung des Wohnungsbaues (§ 7 c des Einkommensteuergesetzes) gewährt. mit 5 $>9 also 5.000 TiZ, beginnend mit dem 30» Juni 1952, zu tilgen. Laut der notariellen Urkunde vom 8. i£ai 1952 steht der Gläubigerin grundsätzlich kein vorzeitiges Kündi-gungsrecht zu». Sie ist jedoch nach der Bestimmung unter Buchstabe f des “Vertrages berechtigt, das Darlehen vorzeitig zu kündigen, »wenn die geschuldeten Tilgungsraten nicht pünktlich, d.h. nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit, gezahlt werden*, Der Kläger hat sich in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ferner ist darin bestimmt, daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel ohne den Kachweis der Fälligkeit des Darlehens verlangt werden könne. * Hit Schreiben vom 26. Mai 1954 übersandte der Kläger der Beklagten zur Begleichung der am 30. Juni 1954 fälligen Tilgungsrate eine ttAb~retungserklärung über 5.000 DM aus seiner Forderung wegen Bauleistungen gegen die Grundstücksgesellschaft Hd^straße, Alexander Co." in mit der Bitte, die Abtretung entgegenzunehmen und ihm eine Quittung über den Eapfang der dritten Abzahlungsrate zu schicken. Die Grundstücksgesellschaft äjgg^straße (im folgenden genannt) ist eine Kommanditgesellschaft, der Alleininhaber der Beklagten ihr persönlich haftender' Gesellschafter. Die Forderung gegen die Uf/Kt k^rug laut deren an den Kläger gerichtetem Bestätigungsschreiben vom 27» Juni 1953 35.344,46 DM. Die hatte diesen Betrag Das Darlehen ist hypothekarisch gesichert und alljährlich als "Garantiesumme0 einbehalten. Ara 25. Juni 1954 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie könne die Zession vom 26« Mai 1954 nicht anerkennen. Am 9- Juli 1954 erklärte sie unter Hinweis auf die Bestimmung unter Buchstabe f des notariellen Vertrages das Hestdarlehn von 90,000 DU für sofort fällig und setzte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zu dem 15-Juli 1954, Hach Ablauf dieser Frist leitete sie aus der notariellen Urkunde gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung ein. Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil er die am 50, Juni 1954 fällig gewesene Barlehnsrate durch die Abtretung getilgt habe und die Barlehnssumme daher nicht fällig geworden sei. Sein Schreiben vom 26. Mai 1954 sei auch als Aufrechnung aufzufassen, weil der Alleininhaber seiner Gläubigerin (der Beklagten) zugleich der persönlich haftende Gesellschafter seiner Schuldnerin (der Hansa) sei. Per Kläger hat beantragt,die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, insoweit sie zur Zeit wegen anderer Beträge als der am 30. Juni jedes Jahres zu zahlenden5,000 DU betrieben werden soll. Die Beklagte hat Ulagabweisung beantragt. Hach ihrer Ansicht ist der Anspruch des Klägers gegen die HflB0auf Auszahlung der Garantiesumme v/eder am 26. Mai, noch am 30, Juni 1954 fällig gewesen. Der Kläger habe die von der gerügten Mängel an dem Bau noch nicht behoben gehabt. Die Garantiefrist, die zwei Jahre betrage, sei am 30. Juni 1954 noch nicht abgelaufen gewesen. Ba der Bau wegen der Mängel noch nicht abgenommen worden sei, sei sie noch nicht einmal in Lauf gesetzt gewesen. Zumindest habe der 2410}. ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Außerdem habe die Hj00| wegen des Minderwertes des vom Kläger erstellten Baues und wegen verspäteter Herstellung der Gn?j*agen gegen den Kläger Gegenansprüche - Kit diesen werde gegen den Anspruch auf Auszahlung der Garantiesumme aufgerechnet> Der Kläger dagegen habe mit dem Anspruch auf Geltung der Garantiesumme auch deshalb nicht aufrechnen können? weil er ihn vorher an die He^BB^GmbK in abge- treten habe* Hierauf habe die Beklagte den Kläger schon vor dem 26. Mai 1954 mehrfach hingev/iesen. Nach der Behauptung des Klägers war vor dem 30* Juni 1954 zu demindest ein Teilbetrag von 5.000 DM der Garantiesumme fällig gewesen. Die Garantiefrist habe nur sechs Monate betragen, beginnend mit der am 1 - November 1952 erfolgten Beendigung des Baues. Bis zu dem Mai 1953 hätten aber weder die noch ihr Gesellschafter K0HBI Mängel geltend gemacht, Schadenersatzansprüche der beständen nicht • Diese könnten auch allenfalls nach der Aufrechnung gegen-Uber der Tilgungsrate entstanden sein, da vorher nur ein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln bestanden habe. Die gerügten Mängel hätten sich zudem mit geringen Mitteln beheben lassen. Der Anspruch auf den abgetretenen Teilbetrag.von 5.000 DM habe ihm daher jedenfalls zugestanden. Sollte die Aufrechnung oder Abtretung nicht durchgegriffen haben, so sei die Verfallsklausel des notariellen . Vertrages trotzdem nicht wirksam geworden, weil den Kläger, kein Verschulden treffe. Er habe davon ausgehen dürfen, daß die Tilgungsrate durch die Abtretung beglichen werde. Die Heggmfc GmbH habe die Abtretung der Forderung gegen die ItfpP nicht angenommen, jedenfalls aber einen Teilbetrag von 5.000 DM vor dem 26. Mai 1954 zurückübertragen, und hiervon sei der Inhaber der Beklagten auch unterrichtet gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgowiesen, das Oberlandesgericht die Berufung.des Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger das Ziel seiner Klage weiter» Die Beklagte bitte, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidüngsgründe s Io) Die nach dem notariellen Dariehnsvertrag am 50. Juni 1954 fällig gewesene Tilgungsrate von 5*000 TU schuldete der Kläger dem Kaufmann Alexander K^||p&ls dem Allein-, inhaber der beklagten Firma Ottouar ^er Anspruch des Klägers auf die noch ausstehence (Garantiesumme von 35.344 >46 DIS richtete sich gegen die für die der Klä- ger die Bauarbeiten ausgeführt hat. Als persönlich haftender Gesellschafter der einer Kommanditgesellschaft, haf- tete Alexander icm^fär den *^nsPrucil auf Auszahlung der Garantiesumme (§§ 128, 161 KGB) * Somit konnte der Kläger am 26. iiiai 1954? sofern ihm damals ein fälliger, einrede-froier Anspruch in Höhe von 5.000 DM auf Auszahlung der Garantiesumme zustand, gegenüber der Beklagten aufrechnen (RGZ 31, 81, 85; 41V 25, 27)* 2.) Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 26. Hai 1954 aur Begleichung der am 50. Juni 1954 fällig werdenden Tilgungsrate eine ,fAbiretimgeerklärungu über 5.000 DM aus seiner Forderung wegen Bauleistungen gegen die H^BBder Beklagten "überreicht11. Ein Abtretungsvertrag (§ 398 3GB) ist jedoch hach der Ansicht des Berufungsgerichts zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil die Beklagte das dahin zielende Angebot des Klägers abgelehnt habe» Ob die Beklagte, wie demgegenüber die Revision meint, das Abtretungsangebot vom 26. Mai- 1954 trotz der Einwendungen der gegen die aus öei_ Bauarbeiten herrührende Forderung des Klägers dadurch stillschweigend angenommen hat, daß sie auf das Anerbieten vom 26.. Mai 1954 zunächst nicht antwortete, kann dahingestellt bleiben«. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält nämlich nicht erst aas Schreiben des Klägers vom 14» Juli 1954, sondern schon dessen "Abtretung" vom 26. Mai 1954 eine Aufrechnungserklärung, Auf die vom Kläger darin verwandten Worte kommt es nicht an. Wer dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Iloinnandit ge Seilschaft Geld schuldet und ihm zur Begleichung dieser Schuld die Abtretung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderung anbietet, der erklärt damit in Zweifel eine Aufrechnung* Hier war jeder Zweifel daran, daß der Kläger die Forderung gegen die aus Bauleistungen mit der geschulde- ten Tilgungsrate aus der Darlehensschuld verrechnen wollte, ausgeschlossen, weil er in seinem Schreiben vom 26. Mai 1954 • von dem Beklagten eine Quittung über den Empfang der dritten Tilgungsrate verlangte* Der Kläger hat auch., wie er in seinem Schreiben vom 14. Juli 1954 betont, in Alexander der der einzige persönlich haftende Gesellschafter der I4HP ist, stets deren "Inhaber" gesehen. Daß auch Alexander Kmn dem Kläger gegenüber nicht nur als Inhaber der Firma Ottomar ' Co*, sondern auch als "der Inhaber" der gel- ten wollte, zeigt das Schreiben seiner Fwechtsanwälte tvom 28. HoVember 1954.' Falls, wie die Beklagte behauptet, eine Abtretung der aus den Bauarbeiten herrührenden Forderungen des Klägers gegen die Hm^nach den dem Bauvertrag zugrunde gelegten "allgemeinen Bedingungen" (vorletzter Absatz) unzulässig war, so war damit allenfalls eine Abtretung an Dritte, aber nicht die Aufrechnung gegenüber Alexander KflHPals dem persönlich haftenden Gesellschafter der Hansa ausgeschlossen* Die gegenteilige Ansicht hat die Beklagte in Rechtsstreit auch nicht vertreten* < « * > . i i I i* i, i • i • | ,1 Enthält somit schon das Schreiben uo3 Klägers vom 26» Mai 1954 eine Aufrechnungserklärung, so kommt os nicht mehr auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene? jedoch nicht entschiedene Frage an, ob der Kläger noch mit den Schreiben vom 14* Juli 1954? also nachdem die Beklagte bereits im Schreiben vom 9- Juli 1954 die Barlohneschuld für fällig erklärt hatte, mit der Wirkung aufrechnen konnte, daß die Fälligkeit nachträglich als nicht eingetreten galt* 3*) Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen? ob dem Kläger am 30? Juni 1954 ein fälliger? einredefreier Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrags von 5.000 BM der 35.344?46 BM betragenden Garantiesumme gegen die zxx~ stand. Es meint, die nach seiner Ansicht im Schreiben des Klägers vom 14. Juli 1954 enthaltene Aufrechnungserklürung scheitere schon daran, daß der Kläger den Anspruch gegen die Hansa auf die Oai*antiesumme an die HeflHHBpGrmbH abgetreten, diese zwar einen Betrag von 5.000 BIl an den Kläger zurück-Ubertragen, der Kläger aber entgegen der Torschrift des § 410 BGB bei Abgabe der Aufrechnungserklärung der Beklagten keine Urkunde der He|m^ OmbH über die Eüekübertragung der feilforderung ausgehändigt habe. Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden* Hatte e.ic He^^m^GmbH, wovon das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaxis sagen Schpmpund ersichtlich ausgeht, vor dem 26. Hai 1954 einen Teilbetrag von 5.000 BM der ihr abgetretenen Forderung gegen die dem Kläger zurückubertragen, so war der Kläger in dem hier entscheidenden* Zeitpunkt in dieser Hohe Gläubiger des Inhabers der Beklagten, sofern die Forderung begründet war. War diese Forderung auch fällig, so waren die Voraussetzungen für die Aufrechnung (§ 387 BGB) gegen die Forderung der«Beklagten in Höhe der fälligen Tilgungsrate von 5.000 BM gegeben. Ba die Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegenüber den anderen (Peile erfolgen kann (§ 388 BGB), kam es auf die Zustimmung der Beklagten nicht an. Aufrechnen wollte der Kläger mit der ihm von der HedmpGmbH zurückübertragenen Forderung» Dem Berufungsgericht ist zuzustimen, daß der Kläger hinsichtlich dieser Forderung "neuer Gläubiger" im Sinne der §§ 398 ff BGB v/ai? • nicht gefolgt werden kann ihm jedoch darin, daß die Aufrcchnungserklärung deshalb unwirksam gewesen sei, weil der Kläger der Beklagten dabei keine Urkunde über die Ruckabtretung der feilfordervng von 5 «000 (DM ausgehändigt, der Beklagten daher eine Einrede aus § 410 BGB zugestanden habe und mit einer einredebehafteten Forderung nicht aufgerechnet werden könne (§ 390 BGB)* Zwar hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, die 3eBBBBP GmbH am 26. Mai 1954 der ü^g^die erfolgte Rücklibertragung der Teilforderung an den Kläger noch nicht angezeigt (§ 410 Abs. 2 3MrB), und die Beklagte hat die Abtretungs erklürung des Klägers und damit auch die darin liegende Aufrechnung zurückgewiesen, weil dieser nicht über die Forderung gegen die verfügen könne. Damit hatte die Beklagte aber nur die von dem Kläger behauptete Rückabtretung der Teilfor-derung bestritten. Das genügte nicht, um der Aufrechnungserklärung des Klägers die Wirkung zu nehmen. Bine solche Folge ergibt sich weder aus dem ersten noch dem zweiten Satz des § 410 Abs. 1 BGB. a) Die Bestimmung des § 410 Abs. 1 Satz_1_ BGB betrifft den Fall, daß der Schuldner einer abgetretenen Forderung an* den neuen Gläubiger leistet. Die Wirksamkeit einer Forderungs abtretung hängt nach dem Gesetze nicht davo'n ab, daß der Schuldner von ihr unterrichtet wird; infolgedessen kann der Schuldner, der erfüllen will, Gefahr laufen, an einen Hicht-gläubiger zu leisten und Schuldner des wahren Gläubigers zu bleiben* Das (Jesots gibt deshalb Vorschriften zu seinem Schutze, u»a. die im § 410 Abs, 1 Satz 1 BGB enthaltenen. Danach braucht der Schuldner an einen als neuer Gläubiger Auftretenden nur ge0cn Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde su leisten; dementsprechend muß nach § 409 Abs, 1 Satz 2 BGB der Gläubiger auch eine nicht oder nicht wirksam erfolgte Abtretung gegen sich gelten lassen, wenn er eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt? 3v;ar tritt die den Schuldner befreiende Y/irkung des § 409 Abs, 1 Satz 2 BGB schon dann ein, wenn der Schuldner sich die Abtretungsurkunde vorlegen läßt. Um dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Bachweis, daß die Abtretungsurkunde Vorgelegen hat, su erleichtern, gewährt § 410 Abs» 1 Satz 1 BGB dem Schuldner darüber hinaus das Hecht, von dem die Leistung fordernden, in der Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten die Aushändigung der Urkunde zu verlangen. Die Abtretungsurkunde erhält damit eine quittungsähnliche Eigenschaft * Der Schuldner braucht nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde an den darin bezeichneten neuen Gläubiger zu leisten» Wird nun - wie hier - eine Aufrechnung von jemandem erklärt, der behauptet, er habe die aufgerechnete Porderung von ihrem bisherigen Inhaber im Wege der Abtretung erworben, so erhebt sich die Präge, ob der Aufrechnungsgegner, also der Schuld ner der abgetretenen Porderung, ebenfalls die Rechte hat, die § 410 Abs» 1 Satz 1 BGB einem solchen Schuldner einräumt (vgl, dazu RGZ 70, 163)« Bach Auffassung des Senats ißt diese Präge zu verneinen. Die Aufrechnung erfordert keine UitWirkung des anderen Teils, die dieser von der Vorlegung oder Aushändigung äer ^Abtretungsurkunde abhängig machen könnte» Sie wird durch eine einseitige Erklärung des "Aufrechnenden" bewirkt; der andere Teil kann eine Aufrechnung, deren rechtliche Voraussetzungen (§ 3S7 BG3) vorliegen, nicht verhindern» Dafür ist aber, 10 - wenn dem Auf rechnenden die von ihm angeblich erworbene Forderung in-Wirklichkeit nicht zusteht* für den anderen Teil die Gefahr eines VermögensVerlustes erheblich geringer als in dem Falle der § 410 Abs» 1 Satz 1 3GB5 denn* anders als der leistende Schuldner* gibt der Empf&nger der Aufrechnungserklärung nicht unmittelbar einen \7ert aus der Hand,» Ob die Aufrechnungserklärung des als neuer Gläubiger Auftretenden rechtswirksam ist* braucht deshalb nicht unbedingt sofort festzustehen» Ist er nicht wirklich der Gläubiger, so hat seine Aufrechnungserklürung ohnehin keine Hechtswirkung. * Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB in Falle der Aufrechnung anwendbar ist. Damit entfällt die Ansicht des Berufungsgerichts, der Wirksamkeit der vom Kläger erk3Urten Aufrechnung stehe die Vorschrift des § 390 Satz 1 BCB entgegen, weil dem Inhaber der Beklagten gegen die Forderung des Klägers eine Einrede aus § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden habe. b) Es kann jedoch nicht in Abrede gestellt werden, daß auch der Impfapger einer Aufrechnungserklärung ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, alsbald zu'wissen, ob der die Aufrechnung Erklärende infolge einer Abtretung sein Gläubiger geworden ist und ob demnach die Aufrechnungserklärung Wirkung äußert. Insofern ist die Rechtslage ähnlich wie bei einer Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers. Auch in diesen Fällen hat das Gesetz das Interesse des Schuldners, sofort zu erfahren, ob der die Kündigung oder Mahnung Aussprechende Inhaber der Forderung geworden ist, anerkannt, wenn auch in geringerem Maß als bei dem zur Deistung aufgeforderten Schuldner. Eine ohne Vorlegung einer Abtretungsurkunde erfolgende Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers ist deshalb nach § 4IQ Abs» 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn der Schuldner sic aus diesem Grunde unverzüglich surückweist. Damit ist für beide Teile Klarheit 11 darüber.geschaffen, ob die Kündigung oder Mahnung wirksam ist oder nicht* Ähnlich ist die Interessenlage im Falle der Aufrechnung* die; wie Kündigung und Mahnung, durch eine einseitige, empfangsbedürftigö Erklärung vorgenommen wird* Aus diesen Gründen ist eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 410 Abs* 1 Satz 2 BGB auf die Aufrechnung geboten. Indessen genügt der Empfänger einer Kündigung, Mahnung oder Aufrechnung den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht schon dadurch, daß er die ihr.i gegenüber behauptete Forderungsabtretung lediglich bestreitet» Darin kommt noch nicht das Verlangen nach Vorlage einer Abtretungsurkunde zu dem Ausdruck, erst recht nicht die Zurückweisung der Erklärung wegen Fehlens der Urkunde, Insbesondere für den vorliegenden Fall ist zu betonen, daß eine Aufrechnungserklä-rung des neuen Gläubigers nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie ohne gleichzeitige Vorlegung der Abtretungsurkunde erfolgt oder weil der Empfänger der Erklärung die Abtretung bestreitet; vielmehr kann dieser die Aufrechnungswirkung nur dadurch vermeiden, daß er die Vorlegung der Urkunde fordert und, falls diese nicht erfolgt, die Abtretungserklärung unverzüglich unter Hinweis auf die ITichtVorlegung der Abtretungsurkunde zurückweist, Hier hat die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 7« Uärz 1956 (S, 2} hervorhobt, erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 15- Februar 1956 (S. 4) von dom Kläger die Vorlegung einer Urkunde der GmbH üb or die Riickabtrotung der Forderung gegen die Ho ns a an den Kläger verlangt. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß sie sich damit gegenüber der am 26. Hai 1954 erklärten Aufrechnung nicht auf die Vorschrift des § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. 12 4*) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung des Hechtsstreits demnach von der Begründetheit und Fälligkeit der vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Forderung aus Bauleistungen gegen die OflHBab, Hierüber hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Bache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurück zuverwei s en i Rietschel ' Keimann-Q?rosien '(xlanzmann Erbel Meyer