* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 66/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 66/13

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer

Zitierte Normen: § 544 ZPO
EickStuttgartZPOKlägerinJurgeleitRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 66/13
vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Stuttgart - Az. 12 U 136/12 vom 19.02.2013; LG Stuttgart - Az. 10 O 262/10 vom 09.07.2012;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis zu 260.000,00 €
Eick
 Halfmeier
Jurgeleit
 Graßnack
 Wimmer