Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 66/13 vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 12 U 136/12 vom 19.02.2013; LG Stuttgart - Az. 10 O 262/10 vom 09.07.2012; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: bis zu 260.000,00 € Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer