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BGH · VII ZR 66/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 66/10

Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LeupertzBremenMärzZPOKniffkaRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 66/10
vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Bremen - Az. 2 U 110/09 vom 19.03.2010; LG Bremen - Az. 13 0 81/09 vom 18.09.2009;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 148.940,19 €
Kniffka
 Halfmeier
Bauner
 Leupertz
Eick