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BGH · VII ZR 66/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 66/07

Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87%. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass es hierbei zu verbleiben hat.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitRechtsstreitsKlägerinVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 66/07
vom 5. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87%.
Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.
Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der
 Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 -VIIZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass es hierbei zu verbleiben hat.
Kniffka	Bauner	Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 -30 191/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 -1-5 U 125/03 -