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BGH · VII ZR 65/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 65/71

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Tarifliche Lohnänderungen und nur diese werden mit dem tarifvertraglich prozentualen Zuwachs, gerechnet auf den Lohnanteil der einzelnen Positionen, gesondert vergütet. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist, so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermindert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich verlangen j ... Gestützt auf diese Vorschrift hat die Klägerin mit der Klage von der Beklagten einen Ausgleich für die ihr nach ihrer Behauptung infolge des neuen Gesetzes erwachsene Mehrbelastung gefordert. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94.466,46 DM nebst Zinsen zu verurteilen mit der Behauptung, so hoch sei ihre Mehrbelastung auf Grund der von ihr nach dem 1. hat eingewandt, die Klägerin könne keinen Ausgleich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 fordern, weil die Parteien hier etwas anderes vereinbart hätten. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch mit der Begründung verneint, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. Es komme entscheidend hinzu, daß die Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Einführung der Mehrwertsteuer bereits zu dem 1. Da die Klägerin gleichwohl bei den Vertragsverhandlungen die mögliche Mehrbelastung durch die zu erwartende Mehrwertsteuer überhaupt nicht zur Sprache gebracht und sich eine gesonderte Vergütung - als einzige, genau umrissene Ausnahme von der Verbind- liciikcit der Festpreise - nur für den Fall tariflicher Lohnänderungen Vorbehalten habe, so müsse diese Vertrags-bestinunung dahin ausgelegt werden, daß nach dem übereinstimmenden, in dem Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten eine etwaige Mehrbelastung der Klägerin durch die Mehrwertsteuer eine Anpassung der vereinbarten Festpreise nicht rechtfertigen sollte. 1. Ihre Rüge, aus der für tarifliche Lohnänderungen vereinbarten Ausnahme von der Festpreisverbindlichkeit hätte das Berufungsgericht folgern müssen, daß die Parteien jede unbillige Bindung an den Festpreis ausschließen wollten, ist ein unstatthafter Angriff gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung. a) Das Berufungsgericht durfte und mußte das, was den Parteien über die bevorstehende Umstellung des Umsatzsteuersystems bekannt war, bei der Auslegung ihrer Vereinbarung berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat den damaligen Presseveröffentlichungen entnommen, daß im Sommer 1966 mit einem Inkrafttreten des UStG bereits zu dem 1. c) Somit ist davon auszugehen, daß die Parteien mit dem Inkrafttreten des MehrwertSteuersystems noch während der Abwicklung des Bauvertrages gerechnet haben. Angesichts dessen durfte das Berufungsgericht die von den Parteien getroffene Vereinbarung dahin auslegen, daß die demnächstige Einführung der Mehrwertsteuer nicht zu einer Änderung der vereinbarten Festpreise führen sollte. Entscheidend ist somit allein, daß die Parteien bei ihrer Festpreisvereinbarung die anstehende Änderung des Umsatzsteuersystems mit in Betracht gezogen, aber nicht zu dem Anlaß genommen haben, deswegen eine Preisänderung vorzunehmen. 1 Satz 2 UStG 1967 dahin aus, daß für eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift zwar keine bloße Festpreisklausel genüge, es aber andererseits auch keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die durch die Einführung der Mehrwertsteuer bedingte Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung bedürfe. Die Vereinbarung müsse nur erkennen lassen, daß - wie hier festgestellt - nach dem Willen der Beteiligten auch die Mehrbelastung durch Einführung der Mehrwertsteuer kein Grund zur Änderung der vereinbarten Festpreise sein solle. Die Revision verweist für ihre Meinung, es sei irgendein ausdrücklicher Hinweis auf Belastungsänderungen durch das neue Umsatzsteuerrecht erforderlich, auf die Kommentare zu dem UStG 1967 von Eckhardt/Weiß (1971), Die gegenteilige Auffassung wird aber vertreten von Dürrwächter/Flick/Geist (März 1968) Band II § 29 Rz. 144, 150, 151; OLG Bremen BB 1971, 1384; - Plückebaum/Malitzky nehmen von der 37. Daß der in einer solchen Vereinbarung erklärte Parteiwille etwa nach § 29 Abs. 1 UStG 1967 unberücksichtigt bleiben sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es ist nicht erforderlich, daß in der Vereinbarung von der "Mehrwertsteuer" oder von dem "Ausgleichsanspruch" ausdrücklich die Rede ist. Es ist nicht erforderlich, daß in der Vereinbarung von der "Mehrwertsteuer" oder von dem "Ausgleichsanspruch" ausdrücklich die Rede ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der konkludent erklärte Wille der Parteien ergibt, die Einführung der Mehrwertsteuer solle kein Grund für eine Änderung des vereinbarten Preises sein. Es genügt vielmehr, daß sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der konkludent erklärte Wille der Parteien ergibt, die Einführung der Mehrwertsteuer solle kein Grund für eine Änderung des vereinbarten Preises sein.

Zitierte Normen: § 29 UStG § 242 BGB § 29 UStG § 242 BGB § 97 ZPO
ÄnderungGesetzBerufungsgerichtAusgleichsanspruchParteiUStGVereinbarungKlägerinMehrwertsteuerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
UStG 1967 § 29 Abs. 1
Es ist nicht erforderlich, daß in der Vereinbarung von der "Mehrwertsteuer" oder von dem "Ausgleichsanspruch" ausdrücklich die Rede ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der konkludent erklärte Wille der Parteien ergibt, die Einführung der Mehrwertsteuer solle kein Grund für eine Änderung des vereinbarten Preises sein.
BGH, Urt. v. 15. Februar 1973 - VII ZR 65/71 - °LG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1	URTEIL	Verkflndet	am
15. Februar 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundabeamter der GeschSftsatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Philipp
 Dr. Ing. Walter direktor a.D. Hans ebenda,
 Aktiengesellschaft, F| vertreten durch den Vorstand Dipl.-Ing. Kurt HflM Bau-d Dr. Ing. Georg
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof und Prof. Dr. MB
gegen
 die Gemeinnützige Baugenossenschaft	eGmbH,
____	   Straße	d	vertreten durch den
 Vorstand Geschäftsführer Richard	Baudirektor a.D.
und Eugen	ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
n*r VII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bauuntemehmung, errichtete für die Beklagte von September 1966 bis Anfang 1969 ein Wohnhochhaus in SIHHHPfür 3*360.000 DM. Im Bauvertrag vom 5. August 1966 heißt es dazu:
•'Sämtliche Preise sind Festpreise, an welche der Auftragnehmer für die Dauer des Auftrags gebunden bleibt, auch dann, wenn sich bei der Abrechnung eine Mehr- oder Minderleistung oder im Laufe der Bauzeit eintretende Material Preiserhöhungen ergeben sollten.
Tarifliche Lohnänderungen und nur diese werden mit dem tarifvertraglich prozentualen Zuwachs, gerechnet auf den Lohnanteil der einzelnen Positionen, gesondert vergütet.
 
Die Angebotspreise werden auch nicht geändert durch den Wegfall ganzer Positionen.”
Während der Bauzeit trat am 1. Januar 1968 das Umsatzsteuergesetz 1967 in Kraft, durch das die Mehrwertsteuer eingeführt wurde. In § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es u.a.:
"Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist, so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermindert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich verlangen j ... Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben."
Gestützt auf diese Vorschrift hat die Klägerin mit der Klage von der Beklagten einen Ausgleich für die ihr nach ihrer Behauptung infolge des neuen Gesetzes erwachsene Mehrbelastung gefordert. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94.466,46 DM nebst Zinsen zu verurteilen mit der Behauptung, so hoch sei ihre Mehrbelastung auf Grund der von ihr nach dem 1. Januar 1968 erbrachten Bauleistungen. Sie hat weiter beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr einen weiteren angemessenen Ausgleich zu zahlen, falls sie - die Klägerin - auch von ihren vor dem 1. Januar 1968 erbrachten Bauleistungen von 1.869.000 DM, die sie bisher nach dem alten Gesetz versteuert habe, ebenfalls noch Mehrwertsteuer (in Höhe von 50.575,14 DM) zahlen müsse. Hilfsweise hat sie (statt der Feststellung) für den genannten Fall Zahlung von 50.575,14 DM nebst Zinsen gefordert.
- h -
nip Beklpg+.p hat eingewandt, die Klägerin könne keinen Ausgleich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 fordern, weil die Parteien hier etwas anderes vereinbart hätten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch mit der Begründung verneint, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. Aus der Preisvereinbarung ergebe sich der Wille der Parteien, daß .jegliche in der Zukunft eintretende Veränderungen der für die Berechnung der vereinbarten Preise maßgeblichen Umstände unbeachtlich sein sollten, um eine möglichst sichere Grundlage für die Abwicklung ihrer Geschäfte zu schaffen, mit der einzigen Ausnahme tariflicher Lohnänderungen. Es komme entscheidend hinzu, daß die Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Einführung der Mehrwertsteuer bereits zu dem 1. Januar 1968, also noch während der Abwicklung des Vertragsverhältnisses, gerechnet hätten. Da die Klägerin gleichwohl bei den Vertragsverhandlungen die mögliche Mehrbelastung durch die zu erwartende Mehrwertsteuer überhaupt nicht zur Sprache gebracht und sich eine gesonderte Vergütung - als einzige, genau umrissene Ausnahme von der Verbind-
liciikcit der Festpreise - nur für den Fall tariflicher Lohnänderungen Vorbehalten habe, so müsse diese Vertrags-bestinunung dahin ausgelegt werden, daß nach dem übereinstimmenden, in dem Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten eine etwaige Mehrbelastung der Klägerin durch die Mehrwertsteuer eine Anpassung der vereinbarten Festpreise nicht rechtfertigen sollte.
Diese Auslegung des Individualvertrages durch das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1.	Ihre Rüge, aus der für tarifliche Lohnänderungen vereinbarten Ausnahme von der Festpreisverbindlichkeit hätte das Berufungsgericht folgern müssen, daß die Parteien jede unbillige Bindung an den Festpreis ausschließen wollten, ist ein unstatthafter Angriff gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung.
2.	Die Behauptung der Revision, die Umstellung des Umsatzsteuersystems während der Laufzeit des Bauvertrages sei von den Parteien nicht vorhergesehen worden, widerspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese gehen dahin:
Zur Zeit des Vertragsschlusses war mit der Einführung der Mehrwertsteuer zu dem 1. Januar 1968 zu rechnen.
Der Regierungsentwurf zu dem Umsatzsteuergesetz war bekannt und wurde innerhalb der Bauwirtschaft erörtert.
Der Klägerin als einem führenden deutschen Bauunternehmen muß dies bekannt gewesen sein. Uber die Anhörung interessierter Wirtschaftskreise durch den Finanzausschuß
 des Deutschen Bundestags im Juni 1966 wurde in der Tagesund Fachpresse berichtet.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
a)	Das Berufungsgericht durfte und mußte das, was den Parteien über die bevorstehende Umstellung des Umsatzsteuersystems bekannt war, bei der Auslegung ihrer Vereinbarung berücksichtigen.
b)	Ohne Erfolg rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantritts. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens Uber die Erwartungen der Fachkreise an das Inkrafttreten des Mehrwertsteuersystems bestand kein Anlaß. Das Berufungsgericht hat den damaligen Presseveröffentlichungen entnommen, daß im Sommer 1966 mit einem Inkrafttreten des UStG bereits zu dem 1. Januar 1968 gerechnet wurde. Daß später von der Wirtschaft wie von der Finanzverwaltung - ohne Erfolg - Wünsche nach einer zeitlichen Verschiebung geäußert worden sind (vgl. S. 8 des Berichts des Finanzausschusses vom 17. März 1967 - BT-DS V/1581), ist ohne Belang.
c)	Somit ist davon auszugehen, daß die Parteien mit dem Inkrafttreten des MehrwertSteuersystems noch während der Abwicklung des Bauvertrages gerechnet haben. Gleichwohl hat die Klägerin unstreitig diese Frage nicht aufgeworfen. Angesichts dessen durfte das Berufungsgericht die von den Parteien getroffene Vereinbarung dahin auslegen, daß die demnächstige Einführung der Mehrwertsteuer nicht zu einer Änderung der vereinbarten Festpreise führen
 sollte.
 
3.	Die Revision meint, durch die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs habe der Gesetzgeber die umsatzsteuerliche Mehrbelastung als unzu demutbare Belastung anerkannt. Das wird schon dadurch widerlegt, daß das Gesetz einer abweichenden Vereinbarung der Parteien Vorrang einräumt.
4.	Es kommt nicht darauf an, ob den Parteien bei Vertragsschluß bekannt war, daß § 29 Abs. 1 UStG 1967 bei Fehlen einer vertraglichen Regelung einen Ausgleichsanspruch gewähren werde. Denn es handelt sich hier nicht um den vertraglichen wVerzichtn auf einen bestehenden gesetzlichen Ausgleichsanspruch; vielmehr entsteht dieser Anspruch von vornherein nur dann, wenn keine abweichende vertragliche Regelung getroffen ist. Entscheidend ist somit allein, daß die Parteien bei ihrer Festpreisvereinbarung die anstehende Änderung des Umsatzsteuersystems mit in Betracht gezogen, aber nicht zu dem Anlaß genommen haben, deswegen eine Preisänderung vorzunehmen.
II.
Das Berufungsgericht legt § 29 Abs.. 1 Satz 2 UStG 1967 dahin aus, daß für eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift zwar keine bloße Festpreisklausel genüge, es aber andererseits auch keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die durch die Einführung der Mehrwertsteuer bedingte Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung bedürfe. Die Vereinbarung müsse nur erkennen lassen, daß - wie hier festgestellt - nach dem Willen der Beteiligten auch die Mehrbelastung durch Einführung der Mehrwertsteuer kein Grund zur Änderung der vereinbarten Festpreise sein solle.
Die gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erhobenen Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg.
1.	Die Revision verweist für ihre Meinung, es sei irgendein ausdrücklicher Hinweis auf Belastungsänderungen durch das neue Umsatzsteuerrecht erforderlich, auf die Kommentare zu dem UStG 1967 von Eckhardt/Weiß (1971),
Band II, § 29 Rz. 17; Felix/Benda (Stand Februar 1972),
Band II, § 29 Rz. 14; und früher - bis zur 36. Ergänzungslieferung - Plückebaum/Malitzky (10. Aufl.)
Band II/3 § 29 Rz. 188.
Die gegenteilige Auffassung wird aber vertreten von Dürrwächter/Flick/Geist (März 1968) Band II § 29 Rz. 144, 150, 151; OLG Bremen BB 1971, 1384; - Plückebaum/Malitzky nehmen von der 37. Ergänzungslieferung (Mai 1972) an nicht mehr Stellung.
2.	Die Ansicht der Revision findet im Wortlaut und in der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung keine Grundlage.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 stellt nur darauf ab, ob die Parteien "etwas anderes" vereinbart haben. Hier stellt das Berufungsgericht eine solche (konkludente) Vereinbarung der Parteien fest. Daß der in einer solchen Vereinbarung erklärte Parteiwille etwa nach § 29 Abs. 1 UStG 1967 unberücksichtigt bleiben sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
a)	Ubergangsregelungen mit bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsansprüchen, die auf "abweichende Vereinbarungen" Rücksicht nahmen, enthielten schon § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umsätzsteuergesetzes und des Beförderungs-
_ o _
gesetzes vom 28. Juni 1951 (BGBl I, 402), sowie Art. 2 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (BGBl I, 505). Danach wurde der Steuersatz geändert.
b)	Im Jahre 1967 ging es allerdings nicht nur um eine Änderung des Steuersatzes, sondern auch um eine Änderung des Steuersystems. Auf die daraus folgenden, verhältnismäßig größeren Mehrbelastungen der Unternehmer hatte die Wirtschaft in der öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags (15. - 30.
 Juni 1966; Protokolle Nr. 25 - 31) eindringlich hinge--wiesen und wiederum einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gefordert (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 17. März 1967 - BT-DS V/1581
Nr. 7 e; Rau/BÜrrwächter/Flick/Geist § 29 Rz. 2 - 10). Hätte der Gesetzgeber wegen der (gegenüber früheren Änderungen des Umsatzsteuerrechts) tiefer greifenden Belastungsänderung den Ausgleichsanspruch nur bei einer solchen Vereinbarung versagen wollen, in deren Text ein ausdrücklicher Hinweis auf die "Mehrwertsteuer” oder gar auf den "Ausgleichsanspruch" gemäß § 29 Abs. 1 UStG 1967 enthalten ist, so hätte er dies im Gesetzestext zu dem Ausdruck bringen müssen.
c)	Das würde - worauf das OLG Bremen in BB 1971, 1384 mit Recht hingewiesen hat - dazu geführt haben, daß alle vor Verkündung des Gesetzes ohne ausdrückliche Bezugnahme getroffenen Festpreisvereinbarungen wirkungslos geblieben wären, auch wenn die Parteien die vorauszusehende Änderung des Umsatzsteuersystems (ohne ausdrückliche Erwähnung ) in ihre Absprache einbezogen hatten. Eben dies hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr sollte jede Vereinbarung genügen, die nach dem
10
Willen der Parteien die Belastungsänderungen infolge der Umstellung auf das Mehrwertsteuersystem einbezog*
Es ist nicht erforderlich, daß in der Vereinbarung von der "Mehrwertsteuer" oder von dem "Ausgleichsanspruch" ausdrücklich die Rede ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der konkludent erklärte Wille der Parteien ergibt, die Einführung der Mehrwertsteuer solle kein Grund für eine Änderung des vereinbarten Preises sein.
III.
Auf Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage kann die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nicht stützen. Denn die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze über die Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommen nur dann in Betracht, wenn es an einer speziellen Gesetzesbestimmung fehlt. Das ist hier nicht der Fall. § 29 UStG 1967 bezweckt gerade, unzu demutbare Belastungen auszugleichen. Haben die Parteien aber "etwas anderes" vereinbart, so geht diese Vereinbarung vor (zu § 242 BGB vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist § 29 Rz. 156, 159 und die Rechtsprechung des Senats zu dem Vertragshilfegesetz BGHZ 32, 97, 103).
11
IV.
Ist die Klägerin somit zu Recht mit ihrer Klage abgewiesen worden, so kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags dahinstehen (BGHZ 12, 308, 316). Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Erbel	Schmidt
 Meise	Recken