* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 65/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 65/66

BGB §§ 198, 201; VOB (B) § 16 Bei einem der VOB unterliegenden Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werk-lohno erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fällig-keitszeitpunkt fällt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 7- Zivilsenats dos Oborlar.desgerichts in Hamm/Westf.vom 15* Februar 1966 aufgehoben. Die Dache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin führte im Jahre 1961 die Erd-, Maurerund Betonarbeiten für das Bauvorhaben der mit ihrem Mann in Gütertrennung lobenden Beklagten in Dorsten, Ellerbrueh-straße 97, aus. Wegen weiteren 15-000 DH hat die Klägerin den Erlass eines Zahlungsbefehls am 31- Dezember 1964 (nicht 1962, v/io es um BU S- 2 irrtümlicherweise heißt) "beantragt. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin bestritten. Sie hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben, weil die Forderungen über 10.000 DH mit dem 2. Die Klägerin machte geltend, die Bauarbeiten seien für den Gcvfoi'bcbctricb der Beklagten geleistet worden, so daß die vierjährige Verjährung gem. Es ist der Auffassung daß die Leistungen der Klägerin nicht für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden seien. 1.) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Leistungen der Kl'gorin nicht für einen Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden seien und daß deshalb die zwei-j "hrige Verjührungsfrist Platz greife, ist zwar zuzustimmen Die Errichtung von einem oder mehreren Mietshäusern zu dem Zwecke der Vermietung ist in der Regel nicht als Gewerbebetrieb, sondern nur als eine nicht gewerbliche Kapitalanlage anzusohen- Von einem Gewerbebetrieb kann nur gesprochen worden, wenn der Eigentümer beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete, dauernde, berufsmäßige; Erwerbsquelle zu verschaffen (Urteile des erkennenden Senats NJYv 1963, 1397 und NJW 1967, 2353; ferner BGHZ 49, 258, 260). Daraus kann für die Person der Beklagten noch nichts hergeleitet werden. b) Für die Annahme eines Gesellschaftsverh^ltnisses zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann mit dem Ziel und Zweck, gemeinschaftlich Häuser zu errichten und zu vermieten, bestehen keine Anhaltspunkte. 2.) Das Berufungsgericht hat danach mit Recht die zwei jährige Verjährungsfrist für maßgebend erachtet. a) Die Klägerin "hat, vie nie mit ihrer Revision zutreffend geltend macht, im Schriftsatz vom 15. Bas hat allerdings nicht, wie die Klägerin meint, zur Folge, daß die Verjährungsfrist für den Werklohn mit der gen. § 198 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß die Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach ihrer Einreichung erfolgt ist. § 201 BGB erst mit dom Ablauf des Jahres 1962 zu laufen begonnen und wäre mit den 31* Dezember 1964 boendet gewesen. 3*) Das angefoebtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuvcrv/eiscn. Dieses v/ird noch feotzustollcn haben, ob die Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung nicht raöglichorv/eice doch noch vor dem 31.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 12 VOB § 198 BGB
BGBVOBVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;	ja
BGHZj___________________nein
BGB §§ 198, 201; VOB (B) § 16
Bei einem der VOB unterliegenden Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werk-lohno erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fällig-keitszeitpunkt fällt.
BGH, ITrt. v. 8. Juli 1968 - VII ZR 65/66 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juli 1968 Horn
J uc ti zhau pt so): re täi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 65/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Bauuntornohmung Rudolf B durch den Geschäftsführer Rudolf B Istraßc,
 GmbH, vertreten DI
Klägerin, Berufungski:gerin und Revisionskldgorin,
- FrozeßbeVollmachtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Elisabeth
 Am
Beklagte, Berufungsbcklagte und Revisionsbelclagto,
 und
- Prozcßbevollmdchtigte: Rechtsanwälte Dr.
Br.
Dor VII. Zivilsenat day Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundosriohter Dr. Heimann-Trosicn, Rictschel, Erhol» Hubert Moyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 7- Zivilsenats dos Oborlar.desgerichts in Hamm/Westf. vom 15* Februar 1966 aufgehoben.
Die Dache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte im Jahre 1961 die Erd-, Maurerund Betonarbeiten für das Bauvorhaben der mit ihrem Mann in Gütertrennung lobenden Beklagten in Dorsten, Ellerbrueh-straße 97, aus. Am 16. November 1961 erteilte sie die Schlußrechnung.
Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 1962 bat die Klägerin einen Teilbetrag ihrer restlichen Wcrklohnforderung in Hoho von 10-000 DM geltend gemacht. Am 2. November 1962 bat das Amtsgericht den Rechtsstreit zuot'ndigkeitshalber an das Landgericht verwiesen. Dort ist er zunächst nicht wieder auf-genommen worden. Erst mit Schriftsatz vom 31- Dezember 1964 (das Datum 3. Dezember - BU S. 2 - ist ersichtlich ein Schreibfehler) hat die Klägerin die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.
 
Wegen weiteren 15-000 DH hat die Klägerin den Erlass eines Zahlungsbefehls am 31- Dezember 1964 (nicht 1962, v/io es um BU S- 2 irrtümlicherweise heißt) "beantragt. Dieser ist der Beklagten am 9- Januar 1965 zugestellt
 worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25-000 DH nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin bestritten. Sie hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben, weil die Forderungen über 10.000 DH mit dem 2. November 1964, und über 15-000 DM mit dem 31- Dezember 1963 verjährt gewesen seien.
Die Klägerin machte geltend, die Bauarbeiten seien für den Gcvfoi'bcbctricb der Beklagten geleistet worden, so daß die vierjährige Verjährung gem. § 196 Abc. 2 BGB Platz greife. Die Beklagte besitze 5 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 33 V/ohnungen, 4 Geschäftslokalen und 16 Garagen. Ihr Ehemann habe 30 Mietshäuser mit zusammen 192 V/ohnungen. Sie betreibe daher den Bau und die Vermietung von Mietshäusern gewerbsmäßig.
Das Xandgoricht hat die Klage abgewieoon. Die Berufung der Klägerin wurde zurüekgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag woitcr. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründc:
Das Oberlandosgericht bat (ebenso wie das Landgericht) die Klage wegen Verjährung abgev/iesen. Es ist der Auffassung daß die Leistungen der Klägerin nicht für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden seien. Die Verjährungsfrist betrage daher nicht 4, sondern nur 2 Jahre (§ 196 Abs. 1 Nro 1 BGB) . Die 2j:ibrigo Verjährungsfrist sei für die zuerst geltondgemachten 10-000 DM 2 Jahre nach den Verweisungs beschluß des Amtsgerichts am 2. Dezember 1964 (Schreibfehler Muß 2. November heißen; für die Entscheidung ist dieser Widers ruch unerheblich) und für die weiteren 15-000 DM am 31. Dezember 1963 abgelo.ufen, so daß durch den Schriftsatz vom 31 Dezember 1964 und den am selben Tag beantragten Zahlungsbefehl die Verjährungsfrist nicht mehr habe unterbrochen werden können.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
1.) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Leistungen der Kl'gorin nicht für einen Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden seien und daß deshalb die zwei-j "hrige Verjührungsfrist Platz greife, ist zwar zuzustimmen
 Die Errichtung von einem oder mehreren Mietshäusern zu dem Zwecke der Vermietung ist in der Regel nicht als Gewerbebetrieb, sondern nur als eine nicht gewerbliche Kapitalanlage anzusohen- Von einem Gewerbebetrieb kann nur gesprochen worden, wenn der Eigentümer beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete, dauernde, berufsmäßige; Erwerbsquelle zu verschaffen (Urteile des erkennenden Senats NJYv 1963, 1397 und NJW 1967, 2353; ferner BGHZ 49, 258, 260).
Das Berufungsgericht h:;lt diese Voraussetzungen für nicht erwiesen. Es stellt dazu fest, daß die persönliche
 Verwaltungst"tigkeit dor Beklagten im Verhältnis zu ihrer Tätigkeit alo Hausfrau und Mutter ganz unerheblich sei und völlig in den Hintergrund trete.
Die Auffassung des Berufungsgerichts l::-ßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a} Der Umstand, daß der Ehemann der Beklagten Eigentümer von 30 H usern mit 19? Wohnungen ist, steht dem nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dom Berufungsgericht darin zuzustimmen i3t, daß auch für dessen Person eine Gowerbsmäßigkeit zu.verneinen sei. Daraus kann für die Person der Beklagten noch nichts hergeleitet werden. Das gilt umsomehr, als sie mit ihrem Hann in Gütertrennung lebt
b)	Für die Annahme eines Gesellschaftsverh^ltnisses zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann mit dem Ziel und Zweck, gemeinschaftlich Häuser zu errichten und zu vermieten, bestehen keine Anhaltspunkte. Der dahingehende Vortrag der Revisionsklügerin ist auch neu und kann deswegen in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.
c)	Zwar wäre dadurch, daß die Beklagte die Verwaltung ihrer H :user in andere Hände gegeben hat, eine etwaige Ge-werbsmäßigkeit noch nicht ausgeschlossen Doch kommt cc im vorliegenden Fall darauf nicht an; denn den Ausführungen do Berufungsgerichts {so besonders S- 12 BU) ist die Feststellung zu entnehmen, daß die Verwaltung der Häuser der Beklagten auch in der Hand ihres Mannes und dessen Angestellt nur verhältnismäßig wenig Arbeit erforderte.
2.) Das Berufungsgericht hat danach mit Recht die zwei jährige Verjährungsfrist für maßgebend erachtet. Seinen Feststellungen ist aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß sie abgelaufen ist-
— 6 •“
a) Die Klägerin "hat, vie nie mit ihrer Revision zutreffend geltend macht, im Schriftsatz vom 15. April 1965 behauptet, daß dem Vertragsverbältnio die Vorschriften der VOB (B) zugrundcgclegt vorden seien. Die Beklagte hat dem, soweit ersichtlich, nicht widersprochen. Für die Revisionsinntanz ist demnach davon auszugehen.
Bas hat allerdings nicht, wie die Klägerin meint, zur Folge, daß die Verjährungsfrist für den Werklohn mit der gen. § 12 VOB (B) zu ermittelnden Abnahme zu laufen begonnen hat.
Biese Auffassung wird zwar von dem OLG Nürnberg ,NJW 1961, 925)und Braunschweig (BB 1964, 786) vertreten; auch der Kommentar von Ingenstau/Korbion war noch in seiner 4. Aufl. (§ 2 Rdn 7 a und § 16 Rdn 17) der gleichen Meinung er hat aber in der 5- Auflage (§ 16 Rdn 1 und 11) diese Ansicht aufgcgcbcn;. .
Der Senat vermag sich den genannten Oberlandeogerichten nicht anzuschließen. Gern. § 198 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. "Entstanden" ist er zwar bereits mit Abschluß des Werkvertrags. Für die Verjährung maßgebend i3t aber erst der Zeitpunkt der Fälligkeit Urt. des Senats vom 25- September 1967 - VII ZR 46/65 RGRK § 201 Anm. 2; Hereth/Ludwig/Naschold § 9 Nr. 36 - 38;
§ 16 Nr. 34).
Die .hier maßgebende Bestimmung findet sich in § 16 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 VOB (B). Danach ist die Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach deren Einreichung zu leisten. Das bedeutet, daß der Unternehmer vorher keine Zahlung verlangen kann.
7
Dao Berufungsurteil enthalt hierzu keine Feststellung. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß die Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach ihrer Einreichung erfolgt ist. Dafür könnte auch der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31* März 1965 und der der Klägerin im Schriftsatz vom 15- April 1965 sprechen.
b) Bei dieser Fallgestaltung - die das Rovicionsge-richt zu unterstellen hat - hätte die Verjährungsfrist dann aber gern. § 201 BGB erst mit dom Ablauf des Jahres 1962 zu laufen begonnen und wäre mit den 31* Dezember 1964 boendet gewesen. Bio dahin hatte die Klägerin aber ihre Ansprüche gerichtlich gcltcndgemacht.
3*) Das angefoebtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuvcrv/eiscn. Dieses v/ird noch feotzustollcn haben, ob die Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung nicht raöglichorv/eice doch noch vor dem 31. Dezember 196"1
8
erfolgt iot; vernoinendcnfnlla wird o forderung und die gegen sie erhobenen entscheiden haben.
Hcimann-Trosien	Riotschcl
 Meyer
Vogt
. über die Klage« E i n v/ c n d u n gen z u
Erbel