in Paris bestellte den Beklagten gemäß in französischer Sprache abgefaßtem Bestätigungsschreiben vom 10« Januar 1949 zu dem Generalagenten für Groß« und Kleinlebensversi-cherungcn; sie übertrug ihm auch gewisse Verwaltungsaufgaben gegen Zahlung einer besonderen Verwaltungsprovision» Im Jahre 1956 trat die Klägerin in die Rechte und Pflichten der Gruppe III aus dem Vertrage mit dem Beklagten ein. Die Klägerin hat vom Beklagten Zahlung des sich nach ihrer Behauptung aus der laufenden Rechnung ergebenden Schuldsaldos in Höhe von 236«701,20 DM nebst Sinsen ver langt« HM zuletzt nicht mehr bestritten« Br hält aber das Verlangen der Klägerin nach Abgabe der Verwaltungsarbeiten und die wegen seiner Weigerung ausgesprochene fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und hat daraus Ansprüche auf weitere ihm. Sie verfolgen ihre Berufungsanträge weiter, soweit das Berufungsgericht diesen nicht entsprochen hat, und bitten um Zurückweisung der Revision des* Gegners, Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung- der Parteien über dessen Anwendung, Es ist der Auffassung, der Abrede in dem Vertrag vom 10, Januar 1959? Es sei andererseits zu berücksichtigen, daß sich die Tätigkeit des Beklagten ausschließlich auf das Saarland erstrecken sollte, daß die französischen Versicherungsgesellschaften Gruppen mit dem Sitz im Saarland geschaffen und daß diese den Bestand deutscher Versicherungsgesellschaften übernommen hatten. Unter diesen Umständen sei auch kein auf die Anwendung französischen Rechts gerichteter hypothetischer Partoi-wille anzunehmen« Selbst wenn man aus dem im Vertrag vereinbarten Gerichtsstand die Anwendbarkeit des französischen Rechts entnehmen wollte, sei diese Vereinbarung durch das Zwar kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, die Revision des Beklagten hätte darlegen müssen, inwiefern die Anwendung des französischen Rechts zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Bas Berufungsgericht konnte aber ohne Rechtsirrtun einen auf Anwendung des französischen Rechts gerichteten Parteiwillen jedenfalls mit dem Zeitpunkt verneinen, zu dem die Vertragsparteien ihren Rechtsbeziehungen ausdrücklich das Statut vom 12. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als berechtigt angesehen, dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten 1st zu entnehmen, daß das Vertragsverhältnis während eines Zeitraums von über 10 Jahren ihm insgesamt erhebliche Vorteile eingebracht hat und daß keinesfalls die Voraussetzungen eines Knebelungsvertrags vorliegen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Rechtevorgängerin der Klägerin oder diese selbst gegen Treu und Glauben verstoßen hätten, wenn sie auf Grund der vorerwähnten Vertragsklausel etwa1 in größerem Ausmaß eine Änderung der Vertragsbedingungen verlangt hätten, Be handelt sich hier nur um die Bntziehung der Bestandsverwaltung, deren Übertragung auf den Beklagten nach den Peststellungen des Berufungsgerichts außergewöhnlich und nur aus den besonderen Verhältnissen der ersten Nachkriegszeit im Saarland zu erklären^ war. neu üblichen Inhalt durch die vorbehaltene einseitige Erklärung der Klägerin ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht zu beanstanden» 2.) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haben auch weder die Rechts-Vorgängerin der Klägerin noch diese selbst rechtswirksam auf das Rücknahmerecht verzichtet« Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet« Bas Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum in den vom Beklagten behaupteten mündlichen Äußerungen des Generalinspektors Jaeger und einiger Direktoren der Gruppe III, die Bestandsverwaltung solle beim Beklagten bleiben, rechtlich unverbindliche Erklärungen sehen, die das im Vertrag festgelegte Rücknahmerecht jedenfalls nicht auf Bauer beseitigten. Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin für gerechtfertigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Klein- als auch der Großlebensversicherung. Die Revision macht geltend, die Klägerin hätte dem Beklagten fristlos nur unter den besonderen Voraussetzungen des Vertrages und des Art. 13 des Statuts kündigen dürfen, diese aber habe das Berufungsgericht nicht festge-stellt. 1.) Es kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung der Klägerin auch nach Art. 13 des Statuts gerechtfertigt wäre, über dessen Auslegung sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat. mit dem das neue deutsche Handelsvertreterrecht auch im Saarland eingeführt wurde, erklärt Abreden in Verträgen, die gegen zwingende Vorschriften des neuen Hechts verstoßen, für unwirksam« Aber auch der § 92 Abs. 2 HGB a.F. enthielt zwingendes Recht (vgl. Das außerordentliche Kündigungsrecht näher regelnde vertragliche Bestimmungen sind nur insoweit von Bedeutung, als sie $chlüs~ se auf die Vorstellungen der Parteien über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in bestimmten Fällen zulaesen. Sollten aber der Vertrag vom 10.Januar 1949 und Art. 13 des Statuts eine weitere Bin-schränkung des Kündigungsrechts enthalten, so könnten sie auch nach dem früheren deutschen Recht insoweit nicht als rechtswirksam angesehen werden (vgl. Ras Berufungsgericht konnte jedenfalls der Klägerin die Befugnis zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde zubilligen, ohne an die vorbezeichne ten Bestimmungen des Vertrages und des Statuts gebunden zu sein. £s ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände, so die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Beklagten, nicht berücksichtigt hätte. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum den Umständen ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten entnehmen. £s kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn es meint, bei dem klaren Wortlaut der vertraglichen Bestimmungen hätte der Beklagte nicht ernstlich bezweifeln dürfen, daß die Klägerin berechtigt war, die Verwaltung ö» sich su ziehen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht dem Beklagten einen sonst für den Bereich der Kleinlebensversicherung in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB auf Grund des Abs.3 Satz 2 dieser Vorschrift versagt. Auch soweit das Berufungsgericht ihm Ersatzan-sprüche wegen Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit durch Bekanntgabe der Vollmacht sent Ziehung und wegen Abwerbung von Untervertretern versagt hat , ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Schreiben der Klägerin vom 20, März und 22. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht einen Bereicherungsanspruch des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Es kann dahinstehen, oh, wie die Revision geltend macht, das Berufungsgericht diesen Anspruch mit der von ihm gegebenen Begründung an unzureichendem S&ch~ vortrag des Beklagten hätte scheitern lassen dürfen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht« In Ermangelung weiterer Feststellungen 1st davon auszugehen, daß die Klägerin in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Gruppe III und dem Beklagten eingetreten ist. Es braucht aber hier nicht erörtert zu werden, ob die Klägerin etwa an ihr nicht bekannt gewordene Abmachungen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beklagten außerhalb des Vertrages vom 10. Es bedarf insbesondere noch der Klärung, ob und in welcher Weise als Zweck der regelmäßigen Zahlungen die Leistung eines Beitrages zu den Unkosten des Beklagten zu dem Ausdruck gekommen ist und ob der Beklagte daraus entnehmen konnte, die Rechts- Sollte die Entstehung eines solchen Rechtsanspruchs des Beklagten bejaht werden, so wird ferner nochmals zu prüfen sein, ob dieser Anspruch infolge des Verhaltens des Beklagten schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien (18« November 1959) oder sogar schon vor dem 1. 0« Zur Revision der Klägerin Art. 14 des Statuts trifft, soweit er hier von Bedeutung ist, folgende Regelung: Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten auf Grund dieser Bestimmung für den Bereich der Großlebensversicherung eine Entschädigung in Höhe von 48.568,60 Es ist der Auffassung, daß dieser Anspruch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch nicht wegen des schuldhaften Verhaltens des Beklagten, das Anlaß zur Kündigung der Klägerin gegeben habe, entfalle. Das Statut vom 12* Januar 1953 ist als von den Parteien vereinbarte Vertragsordnung durch das Inkrafttreten des neuen deutschen Handelsvertreterrechts in Saarland nicht berührt worden, soweit es nicht, wie unter II erörtert, Bestimmungen enthält, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind, Art. 14 des Statuts wird aber durch die Regelung des § 89 b HGB nicht ausgeschlossen, da er eine für den Beklagten günstigere Regelung enthält« Wenn der Art. 14 des Statuts dem Beklagten den Anspruch bei Aufhören der Tätigkeit, gleichgültig aus welchem Grunde, zubilligt, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihn auch nach fristloser Kündigung der Klägerin wegen eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht für ausgeschlossen hält. Das Berufungsgericht brauchte das aus dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung nicht zu entnehmen, zu demal die Klägerin sich darauf in den Satsacheninstanzen nicht berufen, die Revision das jedenfalls nicht belegt hat. Nach alledem erweist sich lediglich die Revision des Beklagten insoweit als begründet, als er zur Zahlung von 16.500 EM nehst Zinsen verurteilt worden ist.
AS 2074 001 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII ZR 65/65 URTEIL Verkündet «m 1. Februar 1968 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der in Am vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Br» FritzR^V? Manuel und Br* Klaus Klägerin, Berufungsbeklagter. Revisions-Klägerin und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Henry »traß Beklagten, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Pebruar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Irosien, Erbel, Br. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. März 1965 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von 16.500 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen der Parteien zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 26/30, die Klägerin 3/30. Die Entscheidung Über das restliche 1/30 wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Gruppe III französischer Versicherungsgesollschaf-ten im Saarland unter der Federführung der L#Union Vie S»A. in Paris bestellte den Beklagten gemäß in französischer Sprache abgefaßtem Bestätigungsschreiben vom 10« Januar 1949 zu dem Generalagenten für Groß« und Kleinlebensversi-cherungcn; sie übertrug ihm auch gewisse Verwaltungsaufgaben gegen Zahlung einer besonderen Verwaltungsprovision» Am 12» Januar 1953 vereinbarten die Berufsvereinigung der im Saarland tätigen Versicherungsgesellschaften und die Vereinigung der Saarländischen Versicherungsgeneralagenten jeweils für ihre Mitglieder ein "Statut der Saarländischen Lebensversicherungsgeneralagenten11, das jedoch nach seinem Artikel 1 nicht für den Bereich der Kleinlebensversicherungen galt» Die vorbezeichnete Gruppe III und der Beklagte legten dieses Statut ebenfalls ihren vertraglichen Beziehungen zugrunde» Im Jahre 1956 trat die Klägerin in die Rechte und Pflichten der Gruppe III aus dem Vertrage mit dem Beklagten ein. Am 13« November 1958 teilte sie ihm mit, daß sie die Verwaltungsarbeiten vom 1» Januar 1959 an selbst übernehmen wolle. Der Beklagte erkannte die Berechtigung der Klägerin hierzu nicht an und verweigerte die Herausgabe der Unterlagen, setzte auch die Verwaltungsarbeiten fort. Mit Schreiben vom 18. November 1959 kündigte die Klägerin d&rauf mit sofortiger Wirkung das gesamte Vertragsverhältnis • Die Klägerin hat vom Beklagten Zahlung des sich nach ihrer Behauptung aus der laufenden Rechnung ergebenden Schuldsaldos in Höhe von 236«701,20 DM nebst Sinsen ver langt« Her Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 161.635»31 HM zuletzt nicht mehr bestritten« Br hält aber das Verlangen der Klägerin nach Abgabe der Verwaltungsarbeiten und die wegen seiner Weigerung ausgesprochene fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und hat daraus Ansprüche auf weitere ihm. nach seiner Auffassung aus dom Vertrag'zustehende Leistungen sowie auf Schadensersatz hergeleitet, mit denen er gegen die Klageforderung aufgerechnet hat« Soweit seine Gegenansprüche diese übersteigen, hat er Widerklage erhoben, mit der er zuletzt Zahlung von 198«874j77 HM nebst Zinsen verlangt hat« Mit der Widerklage hat er ferner zuletzt begehrt, . \ . . ’ *■ ■ • 1 festzustellen, 1. daß die Klägerin verpflichte sei, ihm.allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehen werde» daß die Klägerin ihm ohne hinreichenden Grund fristlos gekündigt und seihe Mitarbeiter abgeworben oder, zur Einstellung der Tätigkeit für ihn veranlaßt habe, 2. daß seine Hechte aus der ihm kostenfrei gewährten Firmengruppenversicherung Nr« 992 durch die Kündigung der Klägerin nicht erloschen seien« Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 161.635,31 HM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Has Oberlandesgericht hat die Klage in Höhe von 48,568,60 DM abgewiesen und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auch seine im zweiten Rechtszug erweiterte Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Sie verfolgen ihre Berufungsanträge weiter, soweit das Berufungsgericht diesen nicht entsprochen hat, und bitten um Zurückweisung der Revision des* Gegners, Entscheidungsgründe: A. Anzuwendendes Hecht Der Beklagte ist der Auffassung, daß auf den Streitfall französisches Recht anzuwenden sei. Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung- der Parteien über dessen Anwendung, Es ist der Auffassung, der Abrede in dem Vertrag vom 10, Januar 1959? daß etwaige Streitigkeiten den Gerichten der Seine unterbreitet werden sollten, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es sei andererseits zu berücksichtigen, daß sich die Tätigkeit des Beklagten ausschließlich auf das Saarland erstrecken sollte, daß die französischen Versicherungsgesellschaften Gruppen mit dem Sitz im Saarland geschaffen und daß diese den Bestand deutscher Versicherungsgesellschaften übernommen hatten. Unter diesen Umständen sei auch kein auf die Anwendung französischen Rechts gerichteter hypothetischer Partoi-wille anzunehmen« Selbst wenn man aus dem im Vertrag vereinbarten Gerichtsstand die Anwendbarkeit des französischen Rechts entnehmen wollte, sei diese Vereinbarung durch das Statut vom 12. Januar 1953 geändert worden, in dessen Art. 21 die Zuständigkeit der ordentlichen. Gerichte vorgesehen sei. Die Revision des Beklagten greift diese Ausführungen ohne Erfolg an. Zwar kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, die Revision des Beklagten hätte darlegen müssen, inwiefern die Anwendung des französischen Rechts zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Rüge, es hätte eine andere Rechtsordnung angewandt werden müssen, ist sachlichrechtlicher Natur. Pür sie gilt daher die Vorschrift des § 554 Ahs. 3 Nr. 2 0 ZPO nicht. Im übrigen hätte die von der Klägerin vertretene Auffassung zur Polge, daß das Revisionsgericht entgegen dem § 562 ZPO das einschlägige fremde Recht prüfen müßte. Bas Berufungsgericht konnte aber ohne Rechtsirrtun einen auf Anwendung des französischen Rechts gerichteten Parteiwillen jedenfalls mit dem Zeitpunkt verneinen, zu dem die Vertragsparteien ihren Rechtsbeziehungen ausdrücklich das Statut vom 12. Januar 1953 zugrunde gelegt haben. Darin ist nach der Peststellung des Berufungsgerichts die Zuständigkeit französischer Gerichte durch die der saarländischen ersetzt. Es. brauchte daher der vorher vereinbarten Zuständigkeit der Gerichte der Seine keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beizu demessen. Auch die Annahme, der sogenannte hypothetische Parteiwille soi nicht auf die Anwendung des französischen Rechts gerichtet gewesen» ist zu demindest von dem genannten Zeitpunkt an nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte es im Übrigen als entscheidend ansehen, daß Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses das Saarland war. Gilt hiernach französisches Recht nicht» so kommt, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nur das im Saarland geltende Recht in Betracht. B. Zur_Revision^deBeklagten I« Das Berufungsgericht hat die Klägerin als berechtigt angesehen, dem Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1958 zu dem 1. Januar 1939 die. ihm übertragenen Verv/altungsarbei-ten zu entziehen. Es entnimmt dies insbesondere einer Bestimmung des Vertrages, wonach die Vertragsbedingungen zu dem Schluß jeden Jahres abgeändert werden könnten» wenn dies einen Monat vorher mitgeteilt werde. Berner stützt es seine Auffassung auf eine weitere Bestimmung» wenn die Gesellschaft sich in Zukunft entschließen sollte, den Beklagten von den Verwaltungsarbeiten zu entbinden, so komme die ihm dafür bewilligte Verwaltungeprovision in Wegfall. Das gelte sowohl für die Groß- als auch für die Kleinlebensversicherung. Die Revision greift diese Vertragsauslegung ohne Erfolg an. 1.) Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ein Vertragsteil in einem schuldrechtlichen Vertrag sich die Befugnis zu einseitiger Änderung von Vertragsbedingungen Vorbehalten (BGHZ 40, 206, 217), soweit nicht die §§ 138, 242 BOB entgegenstehen. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen etwa zu folgern wäre, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Vorbehalt gegen die guten Sitten verstoßen hätte. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten 1st zu entnehmen, daß das Vertragsverhältnis während eines Zeitraums von über 10 Jahren ihm insgesamt erhebliche Vorteile eingebracht hat und daß keinesfalls die Voraussetzungen eines Knebelungsvertrags vorliegen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Rechtevorgängerin der Klägerin oder diese selbst gegen Treu und Glauben verstoßen hätten, wenn sie auf Grund der vorerwähnten Vertragsklausel etwa1 in größerem Ausmaß eine Änderung der Vertragsbedingungen verlangt hätten, Be handelt sich hier nur um die Bntziehung der Bestandsverwaltung, deren Übertragung auf den Beklagten nach den Peststellungen des Berufungsgerichts außergewöhnlich und nur aus den besonderen Verhältnissen der ersten Nachkriegszeit im Saarland zu erklären^ war. Die ZurückfUhrung des Vertrages auf sei- f ■ neu üblichen Inhalt durch die vorbehaltene einseitige Erklärung der Klägerin ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht zu beanstanden» Durchgreifende rechtli die Bedenken gegen die Rechte-ausubung der Klägerin können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte für die Durchführung der Verwaltungsarbeiten hche Kosten aufzuwenden hatte. Bs war seine Sache, wenn er schon mit seinen wiederholten Bemühungen, diese VertragsheStimmung zu beseitigen, keinen Erfolg hatte, auf eine Verlängerung der für die Mitteilung einzuhal- /fS tenden Prist hinzuwirken oder aber mit der Einrichtung seines Verwaltungsapparates sich auf die Monatsfrist cin-zusteilen« Im übrigen hat, wie der Schriftwechsel ergibt, die Klägerin schon viel früher, so mit Schreiben vom 27» November 1957, den Beklagten auf ihre Absicht hingewiesen, wegen der Änderung der Verhältnisse die Verwaltung demnächst selbst zu übernehmen« 2.) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haben auch weder die Rechts-Vorgängerin der Klägerin noch diese selbst rechtswirksam auf das Rücknahmerecht verzichtet« Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet« Bas Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum in den vom Beklagten behaupteten mündlichen Äußerungen des Generalinspektors Jaeger und einiger Direktoren der Gruppe III, die Bestandsverwaltung solle beim Beklagten bleiben, rechtlich unverbindliche Erklärungen sehen, die das im Vertrag festgelegte Rücknahmerecht jedenfalls nicht auf Bauer beseitigten. Eine unzulässige Vorwegwürdigung einer beantragten Beweisaufnahme ist darin nicht zu erblicken. II. Bas Bestätigungsschreiben vom 10. Januar 1949 enthält in deutscher Übersetzung folgende Bestimmung: 11 Ihr Amt als Bezirksdirektor ist zeitlich nicht begrenzt; es besteht aber die gegenseitige Verpflichtung, im Palle Ihres Aussoheidens oder Ihrer Abberufung dies einen Honat vorher anzuzeigen. Palls jedoch ein wichtiger Grund (faute grave) Ihrerseits gegeben wird, ist die Gesellschaft an keine Prist gebunden." 10 - Ferner heißt es in Art, 13 des Statuts: ” Der Generalagent unterliegt. in Ausübung seiner Tätigkeit den durch das Gesetz vorgesehenen * Strafmaßnahmen. Unabhängig von diesen Strafmaßnahmen, deren Anwendung in der bestehenden Gesetzgebung vorgesehen ist, kann der Generalagent durch die von ihm vertretene Gesellschaft abberufen werden. Diese Abberufung kann nur im Falle offensichtlicher Unfähigkeit, bei selbstverschuldeter Unzulänglichkeit der Produktion oder Verwaltung sowie ganz allgemein bei Berufaverfeblungen, deren Ausmaß eine Abberufung rechtfertigt, erfolgen. ........*.*' Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin für gerechtfertigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Klein- als auch der Großlebensversicherung. Die Weigerung des Beklagten, die Be stands Verwaltung der Klägerin zu übertragen habe dieser einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne des § 89 a HGB gegeben. Die Klägerin habe, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Organisation ihrer Verwaltung im Saarland der im übrigen Bundesgebiet bestehenden anpassen müssen. Bs habe ihr nicht zugemutet werden kennen, nur mit Rücksicht auf ihre Generalagenten im Saarland mit zwei verschiedenen Organisationsformen zu arbeiten. Die Weigerung des Beklagten stelle auch ein schuldhaftes Verhalten dar, da er trotz des klaren Wortlauts der Vertragsbestimmungen und ohne Rücksicht auf die berechtigten wirtschaftlichen Belange der Klägerin sich deren Porde-rung hartnäckig widersetzt habe. Eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichthestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes kann das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur in beschränktem Umfange nachprüfen, nämlich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrens verst öfie unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungasätze verletzt hat. Im übrigen bindet die Wertung der Umstände durch den Tatrichter das Revisionsgericht grundsätzlich. Ein Rechtsfehler dieser Art liegt hier nicht vor. Die Revision macht geltend, die Klägerin hätte dem Beklagten fristlos nur unter den besonderen Voraussetzungen des Vertrages und des Art. 13 des Statuts kündigen dürfen, diese aber habe das Berufungsgericht nicht festge-stellt. Dem kann nicht gefolgt werden. 1.) Es kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung der Klägerin auch nach Art. 13 des Statuts gerechtfertigt wäre, über dessen Auslegung sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat. Sowohl der § 92 Abs. 2 HGB a.P. als auch der jetzt geltende § 89 a Abs. 1 HGB sehen das Recht jeden Vertragsteils' vor, aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. § 89 a Abs. 1 HGB bestimmt ausdrücklich, daB dieses Recht nicht - 12 ausgeschlossen oder beschränkt werden kann« Art« 5 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes Kr« 362 vom 22« Dezember 1936 (JBl Saar S. 1709)? mit dem das neue deutsche Handelsvertreterrecht auch im Saarland eingeführt wurde, erklärt Abreden in Verträgen, die gegen zwingende Vorschriften des neuen Hechts verstoßen, für unwirksam« Aber auch der § 92 Abs. 2 HGB a.F. enthielt zwingendes Recht (vgl. RG JW 1937, 1639; RGZ 75, 234, 238). Bs handelt sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 723 Abs« 3 BGB, § 133 Abs. 3 HGB)« In der amtlichen Begründung zur Handelsvertreternovelle (Bundestagsdrucksache Kr. 3856 1. Wahl- periode S« 32) ist angeführt, der § 89 a Abs. 1 HGB setze kein neues Recht, sondern stelle den zwingenden Charakter der Vorschrift nur klar. Bin wichtiger Grund, zur fristlosen Kündigung ist in jedem Umstand zu finden, der dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar macht. Zu einem. ihm nicht zu demutbaren Verhalten kann und soll sich *■ • ». » niemand im yoraus wirksam verpflichten. Das außerordentliche Kündigungsrecht näher regelnde vertragliche Bestimmungen sind nur insoweit von Bedeutung, als sie $chlüs~ se auf die Vorstellungen der Parteien über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in bestimmten Fällen zulaesen. Sollten aber der Vertrag vom 10.Januar 1949 und Art. 13 des Statuts eine weitere Bin-schränkung des Kündigungsrechts enthalten, so könnten sie auch nach dem früheren deutschen Recht insoweit nicht als rechtswirksam angesehen werden (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15» Februar 1962 VII ZR 163/60). Bs kommt daher nicht darauf an, ob das neue deutsche Handelsvertreterecht eine für den Beklagten ungünstigere Regelung einführen konnte. Ras Berufungsgericht konnte jedenfalls der Klägerin die Befugnis zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde zubilligen, ohne an die vorbezeichne ten Bestimmungen des Vertrages und des Statuts gebunden zu sein. 2.) Die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles durch den Tatrichter .-läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist seine Annahme nicht zu beanstanden, daß das hartnäckige Verhalten des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen den Barteien heillos zerstört hat. £s ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände, so die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Beklagten, nicht berücksichtigt hätte. Seine Ausführungen ergeben ferner eindeutig, daß es der Klägerin nicht zuzu demuten war, mit der Kündigung zu warten, bis die Streitfrage, ob sie von dem Beklagten die Übergabe der Verwaltungsgeschäfte fordern durfte, gerichtlich ausgetragen war. Die Klägerin mußte, wie es dann auch tatsächlich gekommen ist, mit einer langen Dauer des Rechtsstreits hierüber rechnen. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum den Umständen ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten entnehmen. £s kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn es meint, bei dem klaren Wortlaut der vertraglichen Bestimmungen hätte der Beklagte nicht ernstlich bezweifeln dürfen, daß die Klägerin berechtigt war, die Verwaltung ö» sich su ziehen. III. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht dem Beklagten einen sonst für den Bereich der Kleinlebensversicherung in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB auf Grund des Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift versagt. Auf die von der Revision angegriffene Hilfsbegründung des Urteils zu diesem Punkte braucht nicht eingegangen, zu werden. . Ba die fristlose Kündigung der Klägerin gerechtfertigt war, entfallen ferner Schadensersatzansprüche des Beklagten. Auch soweit das Berufungsgericht ihm Ersatzan-sprüche wegen Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit durch Bekanntgabe der Vollmacht sent Ziehung und wegen Abwerbung von Untervertretern versagt hat , ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Baß die mit der Widerklage verfolgten Rechte aus der Pirmengruppenversicherung mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien erloschen sind, hat die Revision nicht in Zweifel gezogen. IV. Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten ferner Verwaltungsprovisionen in Höhe von 64.776,29 BK für das Jahr 1959 versagt, weil ihm die Verwaltung rechtswirksam zu dem 1. Januar 1959 entzogen worden sei, die Klägerin ihm auch ausdrücklich mit Schreiben vom 20. M£rz 1999 mitgeteilt habe, wenn er die Unterlagen über die Bestanäsvcr-v/altung nicht an sie herausgobe, erhalte er keine Verwaltungsprovisionen mehr. Wenn die Klägerin sich zwecks Vermeidung größerer Schäden gezwungen gesehen habe» ihm gewisse Anweisungen für die weitere Durchführung der Verwaltungsarbeiten, insbesondere zur Währungsumstellung, zu gehen, so könne darin kein neuer entgeltlicher Auftrag zur Weiterführung der Verwaltungsarbeiten gesehen werden. Dem Beklagten ständen unter diesen Umständen auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Revision meint, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 22. Juli 1959 eine "Interimsregelung11 getroffen, wonach die Verwaltung bis zu dem Absohluß der schwebenden Verfahren beim Beklagten verbleiben sollte. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Schreiben der Klägerin vom 20, März und 22. Juli 1959 gibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht einen Bereicherungsanspruch des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Dem Beklagten steht nach Lage der Sache ferner kein Vergütungsanspruch aus § 354 HUB zu. Dieser scheitert ebenso wie ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag daran, daß der Beklagte seit dem 1. Januar 1959 die Verwaltungsgeschäfte gegen den ihm eindeutig bekanntgemachten Willen der Klägerin geführt hat. V. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten des weiteren einen Anspruch auf Zahlving von 16.406,12 DM an Inkassound Verwaltungsprovisionen aberkannt. 23s handelt sich hierbei um Provisionen für vom Beklagten nach der fristlosen Kündigung der Klägerin uhkassiert zurückgegebene Dokumente. Es kann dahinstehen, oh, wie die Revision geltend macht, das Berufungsgericht diesen Anspruch mit der von ihm gegebenen Begründung an unzureichendem S&ch~ vortrag des Beklagten hätte scheitern lassen dürfen. Der Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt * , daB die von ihm geltend gemachten Provisionsansprüche Überhaupt vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Kündigung noch entstanden sind. Dagegen spricht,, daß er selbst unerledigt zurückgegebene Dokumente für seinen Anspruch anführt. Unter diesen Umständen kann der Beklagte den Betrag auch nicht als sogenannte Rachprovision verlangen; . auch hierbei müßte der zu vergütende Erfolg vor der Vertragsbeendigung eingetreten sein (vgl. dazu Bruck-Möller V7S 8. Aufl. vor §§ 43 - 48 Anm. 271 (S. 747) und Anm. 314 (S. 798)). VI. Den Anspruch auf Zahlung von Bonifikationen und Gratifikationen in Röhe von 16.300 DM für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis 31» Dezember 1939 hat das Berufungsgericht dem Beklagten ebenfalls versagt. Es sieht die Gewährung solcher Vergütungen ihrem Wesen nach als Anreiz für die Zukunft und als Anerkennung für in der Vergangenheit geleistete treue Dienste an und folgert, daraus, sie seien nicht mehr in Präge gekommen von dem Zeitpunkt an, in dem der Beklagte sich der Zurücknahme der Verwaltung durch die Klägerin widersetzte und sie dadurch in große Schwierigkeiten brachte • Das Berufungsgericht hat dabei das Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe dem Beklagten die Bonifikationen als Unkostenbeitrag gezahlt. Es meint aber, die Klägerin habe AT das mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien sich nicht entgegenhalten zu lassen brauchen, sie sei nur an den klaren Wortlaut der schriftlichen Abmachungen gebunden gewesen (BIJ 21, 27)* Dagegen wendet sich die Revision mit Recht« In Ermangelung weiterer Feststellungen 1st davon auszugehen, daß die Klägerin in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Gruppe III und dem Beklagten eingetreten ist. Das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1956 rechtfertigt nicht ohne weiteres eine andere Beurteilung. Es braucht aber hier nicht erörtert zu werden, ob die Klägerin etwa an ihr nicht bekannt gewordene Abmachungen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beklagten außerhalb des Vertrages vom 10. Januar 1949 und des Statuts gebunden wäre. Unstreitig hat sie seit ihrem Eintritt im Jahre 1956 die fraglichen Vergütungen in derselben Höho wie ihre Rechtsvorgängerin weiter an den Beklagten gezahlt. Das konnte dieser, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur dahin verstehen, daß die Zahlungen aus demselben Rechtsgrund geleistet würden wie bisher«, Unter diesen Umständen tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung in diesem Punkte nicht. Der Rechtsstreit ist aber insoweit auch noch nicht zur Endentscheidung durch das Revisionsgericht reif. Der Sachverhalt bedarf vielmehr noch der weiteren Aufklärung durch den $atrichter. Das bisherige Vorbringen der Parteien hierzu ist unzureichend. Es bedarf insbesondere noch der Klärung, ob und in welcher Weise als Zweck der regelmäßigen Zahlungen die Leistung eines Beitrages zu den Unkosten des Beklagten zu dem Ausdruck gekommen ist und ob der Beklagte daraus entnehmen konnte, die Rechts- - 18- vorgängerin der Klägerin v/olle sich ihm gegenüber zu den Zahlungen als Bestandteil seiner vertraglichen Vergütung auf Bauer verpflichten« Sollte die Entstehung eines solchen Rechtsanspruchs des Beklagten bejaht werden, so wird ferner nochmals zu prüfen sein, ob dieser Anspruch infolge des Verhaltens des Beklagten schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien (18« November 1959) oder sogar schon vor dem 1. Januar 1959 erloschen ist« 0« Zur Revision der Klägerin Art. 14 des Statuts trifft, soweit er hier von Bedeutung ist, folgende Regelung: "Bei Aufhören (cessation) der Tätigkeit, gleichgültig aus welchem Gründe, haben der Generalagent oder seine Rechtsnachfolger Anspruch auf eine von der Gesellschaft zu leistende Entschädigung, welche dieselbe von dem neuen Agenten wiedererlangen kann.., • .....11 Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten auf Grund dieser Bestimmung für den Bereich der Großlebensversicherung eine Entschädigung in Höhe von 48.568,60 IRC zugebilligt. Es ist der Auffassung, daß dieser Anspruch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch nicht wegen des schuldhaften Verhaltens des Beklagten, das Anlaß zur Kündigung der Klägerin gegeben habe, entfalle. Bie dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Statut vom 12* Januar 1953 ist als von den Parteien vereinbarte Vertragsordnung durch das Inkrafttreten des neuen deutschen Handelsvertreterrechts in Saarland nicht berührt worden, soweit es nicht, wie unter II erörtert, Bestimmungen enthält, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind, Art. 14 des Statuts wird aber durch die Regelung des § 89 b HGB nicht ausgeschlossen, da er eine für den Beklagten günstigere Regelung enthält« 4 Die Auslegung der Bestimmung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht grundsätzlich, weil der Geltungsbereich des Statuts sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 549 ZPO). Einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin läßt die Auslegung nicht erkennen. Wenn der Art. 14 des Statuts dem Beklagten den Anspruch bei Aufhören der Tätigkeit, gleichgültig aus welchem Grunde, zubilligt, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihn auch nach fristloser Kündigung der Klägerin wegen eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht für ausgeschlossen hält. Der Revision kann nioht darin gefolgt werden, dem Generalagenten stehe die Entschädigung nur zu, wenn die Gesellschaft sie von dem neuen Agenten wiedererlangen könne. Das Berufungsgericht brauchte das aus dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung nicht zu entnehmen, zu demal die Klägerin sich darauf in den Satsacheninstanzen nicht berufen, die Revision das jedenfalls nicht belegt hat. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Statuts schließt im übrigen den Entschädigungsanspruch ausdrücklich aus, wenn die v/'- Gesellschaft einen vom Generalagenten vorgeschlagenen Nachfolger anerkannt hat, weil der alte und der neue Agent dann darüber untereinander verhandeln können und sollen. Wenn dasselbe auch in dem Fall gelten sollte, daß die Gesellschaft aus e inem anderen Gründe den Ent schädigungsbetrag von dem neuen Agenten nicht erstattet verlangen kann, so hätte das ebenfalls eindeutig zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Die Revision kann sich auch nicht auf die in § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB für den Ausgleichsanspruch getroffene Regelung berufen. Art. 14 des Statuts enthält zulässiger-weise eine abweichende Regelung. Die Zuerkennung einer Entschädigung in dem hier gegebenen Fall verstößt auch nicht gegen die §§ 157, 242 BGB. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß vertraglich geregelte Ansprüche einem Vertragsteil in jedem Fall wegen vertragswidrigen Verhaltens verloren gehen. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein derartiger Rechtsverlust etwa in Fällen schwerer vorsätzlicher Vertragsverletzung anzunehmen wäre. Einen solchen hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Seinen Ausführungen (BU 24) ist vielmehr zu entnehmen, daß es lediglich einen wenn auch fahrläss%~£C!huldhaften Irrtum des Beklagten über die Rechtslage annimmt. Unter diesen Umständen verstößt die Zuerkennung der Entschädigung nach Art. 14 des Statuts weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gegen Treu und Glauben. Die Entschädigung wird dem Generalagenten ersichtlich als zusätzliche Vergütung für die durch seine Tätigkeit geschaffene Erhöhung des Versicherungsbestandes gezahlt; dieser Mehrwert entfällt durch sein vertragswidriges Verhalten nicht ohne v;ei teres. AC 3). Nach alledem erweist sich lediglich die Revision des Beklagten insoweit als begründet, als er zur Zahlung von 16.500 EM nehst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen * Im übrigen sind die Revisionen beider Parteien als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO. » Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Vogt Pinke