Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Vorher, am 3* August 1957, schlossen der Kläger und die damals noch in Gründung befindliche B00BOmbH, vertreten durch den zu dem Geschäftsführer bestellten Prokuristen der Be000| GmbH 300, Hu0HH, einen Geschäft sübernahmevertrag, dem ein Status des Unternehmens des Klägers per 31* Juli 1957 beigefügt wurde. Sie, die Bank, habe das Stehenlassen der Harlehenshypothek davon abhängig gemacht, daß sie ”aus der Vorfälligkeitsentschädigung von 2 1/2 $ mindestens eine Provision von 1 # " erhalte. Am 23* Oktober 1958 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die von der Beklagten inzwischen bezahlten, nicht in dem Übernahmestatus per 31* Juli 1957 enthaltenen Verbindlichkeiten des Klägers. Diese habe auch die Schuld von 300.000 DM übernehmen sollen; hätte sie das getan, so wäre auch insoweit ein Anspruch,der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht entstanden. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe der Bank, da diese ihm die Hypotheken mit Recht gekündigt habe, eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Die Vereinbarung mit der Bank habe nur bewirkt, daß zu Gunsten des Klägers die Entschädigung auf 13-000 DM ermäßigt worden sei. Es sei auf Grund einer Abrechnung von 118 Einzelposten abgegeben worden, die in der beigofügten Liste als von der Beklagten für den Kläger getilgte Schulden aufgeführt worden seien. 2.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vereinbarung vom 23« Oktober 1958 da3 Ergebnis einer längeren Verhandlung der Parteien gewesen sei, welche die Ungewißheit darüber habe beseitigen sollen, in welchem Umfang die Beklagte Schulden des Klägers getilgt habe. Ebensowenig weist sie nach, daß die Parteien in der Vereinbarung gegenseitig nachgegeben hätten und daß die Beklagte auch nur einen von ihr in Anspruch genommenen Posten aufgegeben oder ermäßigt hätte. Pie Vereinbarung vom 23* Oktober 1958 regelte zudem die Ansprüche, welche die Beklagte wegen der von ihr zu Gunsten des Klägers geleisteten Zahlungen zu erheben hatte, nicht endgültig. Auch der von ihr hervorgehobene Umstand, daß der für den streitigen Posten von 13*000 DM schriftlich gemachte Vorbehalt nur eine Bestätigung der Bank über Eingang und Verwendung des Betrags Ixe traf, be sagt nichts Entscheidendes zu Gunsten der Revision. Dieser Umstand zwingt noch keineswegs zu dem Schluß, das Anerkenntnis gehe dahin, daß der Kläger die 13*000 DM ohne Rücksicht darauf zahlen wolle, ob er sie vor dem Anerkenntnis geschuldet habe oder nicht. Bestand diese Schuld vorher nicht, so kann der Kläger das Schuldanerkenntnis in Höhe von 13-000 DM nach § 812 Abs. 2 BGB und auch die 13-000 DM selbst herausverlangen (vgl. Als rechtlichen Grund für das Anerkenntnis - in Höhe von 13.000 DM - gibt die Beklagte an, daß 13-000 DM an die Bank gezahlt worden sind und der Kläger da*-durch von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Hach dem Urteil des Landgerichts hat die Bef^^^) GmbH gezahlt; dafür spricht auch das Schreiben der Bank an diese Gesellschaft vom 8. Inr Gegenteil stimmen sie, wie ihrem Prozeßvörtrag zu entnehmen ist, darin überein, daß der rechtliche Grund für das Schuldanerkenntnis in Höhe von 13*000 DM die Zahlung dieses Betrags an die Bank und die dadurch eintretendc Befreiung des Klägers von einer Schuld- sein und daß es dabei nicht darauf ankommen sollte, ob die Beklagte oder die Be^HIHBGmbH EflBB an die Bank gezahlt hat. Die Zahlung dieses Betrages habe die Bank demgemäß nicht vom Kläger, sondern von der GmbH Hu||HilV habe mit der Bank nicht als Vertreter des Klägers verhandelt und sei von ihm nicht bevollmächtigt gewesen. § 18 Anm. 7),* Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind deshalb nicht gegeben, wenn ein Darlehen zwar gekündigt, aber dann doch belassen wird- Demgemäß1 ist auch nach dem eindeutigen Wortlaut yon Ziffer *.III 3 her über die Hypothekendarlehen ausgestellten Schuldurkun^en die Entschädigung nur zu leisten, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Das Berufungsgericht hat somit darin recht, daß eine Vörfällig-kejlt sent Schädigung nicht zu leisten ist, \*enn die Darlehensschuld bestehen bleibt und von einem anderen Schuldner übernommen v/ird. Es mag sein, daß die Bank kein Interesse daran hatte, von der Zwangsversteigerung ahzusehen, weil sie bei deren Durchführung zu ihrem Gelde gekommen wäre und es mit 9 # v/iedör hätte anlegen können. e) Die Beklagte kann nichts daraus herleiten, daß die Bank die Hypothek nur gegen eine Erhöhung dos Zinssatzes von 7 auf 9 # beließ. Obwohl die Beklagte also wußte, daß ihr eine Zinserhöhung bevorotand, schloß sie am 3* August 1957 den Geschäftsübernahmevertrag und verpflichtete sich darin, die Schulden des Klägers, darunter auch die Hypothe kenschulden, zu übernehmen. g) Mit vollem Hecht verwertet das Berufungsgericht für seine Würdigung den Umstand, daß die Bank im Schreiben vom 8. h) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe aus dem Schreiben der Bank vom 30. Es folgert hieraus nur, daß die Bank sich aus dem Streit der Parteien, wer von ihnen die 13.000 DM aufzubringen hatte, herausgehalten habe. Es ergibt auch sonst nichts gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts; in diesem Schreiben ist vielmehr davon die Rede, die Bank habe das Stehenlassen der Darlehenshypothek davon abhängig gemacht, daß sie eine Provision von 1 % erhalte . 3.) Hach allem ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, das Anerkenntnis sei in Höhe von 10.000 DM ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Insoweit hat die Beklagte keine Schuld des Klägers bei der Bank getilgt, weil diese von ihm keine Vorfälligkeitsentschädigung zu beanspruchen hatte. nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Abmachungen mit dem Kläger kein Recht, die Schuld auf diesen äbzuwälzen. In dieser Höhe sei der Bank allerdings, weil die BeHBB GmbH EflHdas von der Bank dem Kläger gekündigte* Darlehen von 300*000 DM zurückgezahlt habe, ein Anspruchauf Vorfälligkeitsentschädigung erwachsen, und zwar gegenüber dem Kläger. Die Parteien seien demgemäß bei Abschluß des Geschäftsübernahmevertrags vom 3* August 1957 davon ausgegangen, daß die Bank Gläubigerin der beiden Hypotheken von insgesamt 1.300.000 DM bleibe. die GmbH EflB dann wegen des ungünstigen Zinssatzes aus eigenem Entschluß das Darlehen von 300.000 DM zurückgezahlt hätten, so hätten sie sich zu ihren dem Kläger gegebenen Zusagen in Widerspruch gesetzt, und zwar sowohl zu dem Geschäftsübernahmevertrag vom 3* August 1957 v/ie zu dem Grundstücksveräußerungsvertrag vom 23* August 1957; in § 4 dieses Vertrags habe sich die Be^^l m GmbH EfllB in erster Binie zur Schuldübernahme der beiden Darlehen verpflichtet* Wenn die Beklagte vertragswidrig die Hypothek? von der Bank dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Kündigung zurückgezahlt habe, müsse sie im Verhältnis der Parteien die Vorfälligkeitsentschädigung von 3*000 DM tragen. 2.) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger von der Zahlung der 3*000 Dl} freizuhalten, beruht auf tatrich-terlicher Auslegung der Verträge vom 3* August und 23* August 1957* Diese Auslegung bindet grundsätzlich das Revisionsgericht. a) Bs ist nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht auch den zweiten Vertrag vom 23* August 1957 heranzieht, obschon dieser nicht mit der Beklagten, sondern mit der BHHI geschlossen worden ist. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen nirgendwo etwas daraus hergeleitet, daß die Abmachungen mit dem Kläger teils von ihr, teils von der GmbH EflHi ge- Daß der Umfang der Rechte und Pflichten des Klägers davon beeinflußt werden sollte, welche der beiden Gesellschaften in der jeweiligen Abmachung äls Partner auftrat, ist den Abmachungen nicht zu entnehmen und auch im Prozeß nie geltend gemacht worden. Auch die Revision wendet nichts dagegen ein, daß das Berufungsgericht, wenn es die Verpflichtungen der Beklagten an Hand des Vertragswerks bestimmt, die Abmachungen mit beiden Gesellschaften heranzieht. b) Hach der Auslegung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte in erster Linie die Pflicht, die Hypotheken zu übernehmen; erst wenn das nicht zu erreichen war, sollte und durfte sie die Darlehen zurück zahlen.. Es ist unter III 2 e schon ausgeführt, daß bereits bei Abschluß des Vertrags vom 3* August 1957 die Notwendigkeit, höhere Zinsen zu zahlen, bekannt war und da * die Beklagte trotzdem mit dem Kläger die Schuldübernahme vereinbarte. 7 der Revisionbegründung, ein Zinssatz von 9 i> sei auch für die damalige Zeit ungewöhnlich hoch gewesen, steht übrigens im Widerspruch zu dem Vorbringen auf S. Hätte sie dieser Pflicht entsprochen, so wäre der Bank auöh für das Darlehen von 300.000 DM kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung erwachsen. Dann ergäbe sich für den Kläger die gleiche Rechtslage wie in Bezug auf das Darlehen von 1.000.000 DMP und so muß die Beklagte den Kläger auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) stellen. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Vertragswerks durch das Berufungsgericht ist die Frage, welche Partei die von der Bank geforderten 13*000 DM zu tragen hatte, vertraglich geregelt, und zwar dahin, daß sie der Beklagten zur Last fielen. Bei bloßen Zweifein entfällt das Rückforderungo-recht aus § 812 BGB nur dann, wenn aus dem Verhalten des Leistenden zu schließen ist, er wolle die Leistung ohne Rücksicht darauf bewirken, ob er dazu verpflichtet sei oder nicht (EGHZ 32,. So kann das Verhalten des Klägers nicht aufgefaßt werden, wie aus den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung des Schuldanerkenntnisses vom 23* Oktober 1958 hervorgeht (vgl. Bie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts dafür, daß der Kläger bei der Zahlung im Februar 1959 eine andere Haltung als beim Abschluß der Vereinbarung vom 23* Oktober 1958 eingenommen und nunmehr zu dem Ausdruck gebracht hätte, er wolle ohne Rücksicht darauf, ob eine Schuld wirklich bestand oder nicht, leiöten und der Beklagten das Geleistete belassen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES « VII ZR 65/64 URTEIL Verkündet am 27* Oktober 1966 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Finna Autobetriebe GmbH. treten durch den Geschäftsführer traße (P ver*- Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hermann Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Di.e Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Oktober 1963 wird zurückgewie sen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Um einen Geschäftsneubau auf seinem Grundstück AflHHHBs'fcX'&ß0 0 in HgBB zu finanzieren, nahm der Kläger im Jahre 1955 bei der Deutschen Hy00BBbank in Ha00|B(im folgenden die Bank genannt) zwei zu 7 ^ verzinsliche Hypothekendarlehen in Höhe von 1.000.000 und 300.000 DM auf. In den Schuldurkunden ist in Ziff. III 3 zu dem Kündigungsrecht des Gläubigers u.a. bestimmt: "Wird das Darlehen hiernach früher als zu dem lt. Ziffer I c) frühesten Rückzahlungstermin zurückgezahlt, so ist für jedes bis zu diesem Termin noch nicht abgelaufene Kalenderjahr eine Entschädigung von 1/2 v.H., insgesamt jedoch höchstens 2 1/2 v.H., von der ursprünglichen Darlehenssumme an den Gläubiger zu zahlen*” Als frühester HückZahlungstermin v/ar unter Ziffer I c) der 31* Dezember 1964 vereinbart. Im Jahre 1957 kam der Kläger mit Zins- und Tilgungsraten in Verzug. Die Bank kündigte die Darlehen. Auf ihren Antrag wurde im Juli 1957 die Zwangsversteigerung des mit den Hypotheken belasteten Grundbesitzes angeordnet. Unter den von der Bank im Ver-oteigerungsverfahren angemeldeten Forderungen befand sich auch dio unter Ziffer III 3 der Schuldurkunden vereinbarte sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2 1/2 $ der gewährten Darlehen = 32.500 DM. Der Kläger verhandelte v/egen der Übernahme seines Geschäftsunternehmens mit der Firma Bem^GmbH, Bergwerks Unternehmung, Essen (im folgenden Bc^BHIHiümbH genannt). Diese fragte bei der Bank an, ob bei einer Geschäftsübernahme mit der Belassung der Hypotheken gerechnet werden könne. Die Bank antwortete mit Schreiben vom 29* Juli 1957? "daß eine Belassung ... nur wird erfolgen können unter Angleichung des Zinssatzes an die jetzt marktgerechten Bedingungen und Neuregelung der Bürgschaft für die letztstelligen 300.000 DM”. Daraufhin erklärte sich die Berkenkamp GmbH Essen bereit, das Geschäft des Klägers zu übernehmen. Unter der Firma "Hermann RfHH GmbH, wurde ein neues Unternehmen mit einem Stammkapital von * i ' \ 20.000 DM gegründet, dessen Gesellschafter die Bej GmbH einer Beteiligung von 19*000 DM und der Kläger mit einer solchen von 1.000 DM waren. Diese GmbH, die inzwischen zweimal ihre Firma geändert hat, ist die jetzige Beklagte; der Kläger hat am 6. September 1957 seinen GmbH-Anteil auf die Befl0|||^0 GmbH E00übertragen, die jetzt alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist. Vorher, am 3* August 1957, schlossen der Kläger und die damals noch in Gründung befindliche B00BOmbH, vertreten durch den zu dem Geschäftsführer bestellten Prokuristen der Be000| GmbH 300, Hu0HH, einen Geschäft sübernahmevertrag, dem ein Status des Unternehmens des Klägers per 31* Juli 1957 beigefügt wurde. Im Vertrag verpflichteten sich der Kläger zur Übertragung seines Geschäftsvermögens und die B00| GmbH zur Übernahme seiner Schulden. Der Vertrag wurde unter der Bedingung geschlossen, daß die Bank die Übernahme der beiden Hypotheken von zusammen 1.300.000 DM genehmige. Hu00[0 verhandelte am 7* August 1957 wegen der Übernahme der Hypotheken mit der Bank. Sie bestätigte die getroffenen Vereinbarungen im Schreiben vom 8. August 1957* Danach sollte die B00BGmbH das Darlehen von 300.000 DM sofort zurückzahlen und die bestehen bleibendenDarlehens-3chuld von 1.000.000 DM in Zukunft mit 9 # (statt bisher 7 $) verzinsen. In Ziffer III des Bestätigungsschreibens heißt es: "Die Bank wird Herrn Hermann Rfl|0 für das Stehenlassen der gewährten Hypothek von 1.000.000 DM eine Provision von 1 # und eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1 i> für die vorzeitige Rückzahlung der gewährten Hypothek von 300.000 HM in Rechnung stellen, wenn die Hipl.-Berging. W. Bergwerkunterneh mung GmbH den daraus folgenden Betrag von 13*000 DM nach Grundbuchurasehreibung an die Bank zahlt.” In einem Vertrag vom 23* August 1957 nahmen die Parteien das Grundstück AjmUpstraße aus dem Ge» schäftsübernahmevertrag vom 3* August 1957 heraus. Am selben Tage veräußerte der Kläger das Grundstück an die GmbH RflHK der Kaufpreis war durch Übernahme der beiden Hypotheken und weiterer Verbindlichkeiten des Klägers zu entrichten. Am 17. September 1957 forderte die Bank von der BeflHIHi GmbH Zahlung von 13*000 HM gemäß Ziffer III des Bestätigungsschreibens vom 8* August 1957* Im Schreiben vom 26. September 1957 teilte die BcH| GmbH der Bank mit, ”eine evtl. Vorfällig- keitsgebühr” gehe zu Hasten des Klägers; er wolle sich mit der Bank noch über diese Gebühr auseinandersetzen. Hie Bank antwortete am 30. September 1957, die Vereinbarungen des Klägers mit der Be^HI^ berührten nicht deren Vertragsverhältnis mit der Bank. Sie, die Bank, habe das Stehenlassen der Harlehenshypothek davon abhängig gemacht, daß sie ”aus der Vorfälligkeitsentschädigung von 2 1/2 $ mindestens eine Provision von 1 # " erhalte. Hie Bank ging von ihrer Forderung auf Zahlung der 13*000 HM nicht ab. - 6 / u \- Am 23* Oktober 1958 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die von der Beklagten inzwischen bezahlten, nicht in dem Übernahmestatus per 31* Juli 1957 enthaltenen Verbindlichkeiten des Klägers. Biese wurden in einer Aufstellung mit 106.033»07 BM angegeben; darunter befand sich der Posten ”Zahlung an Beutsche (1 $ Vorfälligkeits- entschädigung auf 1.300.000 BM) = 13*000 DM1’. In der Vereinbarung erkannte der Kläger die in der Aufstellung aufgeführten Beträge "als über die im Status bezeichnten Verbindlichkeiten hinausgehende Schulden” zu seinen Basten geleistet an ”mit folgendem Vorbehalt: ... 2. Der Posten BM 13-000 Vorfälligkeitsentschädigung bei der Hyf^mibank HafHP Hl ist durch Bestätigung der Hypothekenbank über Eingang und Verwendung dieses Betrages noch zu belegen.” Nachdem die Bank mit Schreiben vom 8. Dezember 1958 an die Bcj^HHV^11^** den Eingang der 13*000 BM bestätigt hatte, zahlte der Kläger im Februar 1959 13*000 BM an die Beklagte. Biesen Betrag nebst Zinsen verlangt er mit der Klage zurück. Zur Begründung trägt er vor: Bie Beklagte sei um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, ihr die an die Bank gezahlten 13*000 BM zu erstatten. Eine Vorfälligkeitsentschädigung habe er der Bank nicht geschuldet; eine solche Entschädigung sei nur hei Rückzahlung der Darlehensvaluta zu leisten. Die Darlehensschuld von 1.000.000 DM sei aber nicht bezahlt worden, sondern bestehen geblieben und von der EU übernommen worden. Diese habe auch die Schuld von 300.000 DM übernehmen sollen; hätte sie das getan, so wäre auch insoweit ein Anspruch,der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht entstanden. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe der Bank, da diese ihm die Hypotheken mit Recht gekündigt habe, eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Die Vereinbarung mit der Bank habe nur bewirkt, daß zu Gunsten des Klägers die Entschädigung auf 13-000 DM ermäßigt worden sei. Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision bittet die Beklagte, das Drteil des Landgerichts wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründej_ I. 1.) Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung vom 23. Oktober 1958 enthalte ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB. Es sei auf Grund einer Abrechnung von 118 Einzelposten abgegeben worden, die in der beigofügten Liste als von der Beklagten für den Kläger getilgte Schulden aufgeführt worden seien. - 8 Ein auf Grund einer Abrechnung gegebenes Anerkenntnis könne, wenn ein Schuldposten zu Unrecht berücksichtigt worden sei, insov/eit nach § 812 Abs. 2 BGB kondi-ziert werden. Es lägen keine Gründe vor für die Annahme, daß hier die Parteien das Anerkenntnis bewußt ohne Rück-sicht auf das Bestehen der zugrundeliegenden Einzelverbindlichkeiten erklären und etwaige Unrichtigkeiten der Abrechnung in Kauf nehmen wollten. 2.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vereinbarung vom 23« Oktober 1958 da3 Ergebnis einer längeren Verhandlung der Parteien gewesen sei, welche die Ungewißheit darüber habe beseitigen sollen, in welchem Umfang die Beklagte Schulden des Klägers getilgt habe. Es habe eine große Anzahl von Zahlungen Vorgelegen, bei denen mindestens zu dem $eil zweifelhaft habe sein können, zu lasten welcher.Partei sie gegangen seien. Zweck der Vereinbarung sei gewesen, solche Ungewißheiten zu beseitigen und nunmehr möglichst vollständige Klarheit zu schaffen. Damit kennzeichne sich die Vereinbarung al3 Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Dem Kläger sei es deshalb verwehrt, einen Einzelposten aus der Vereinbarung heraus-zugxöfen und ihn als angeblich nicht geschuldet zu kon-dizieren. 3.) Das Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben. Die von ihr vorgetragenen Umstände zwingen weder dazu, die Vereinbarung vom 23- Oktober 1958 als Vergleich anzusehen, noch dazu, das in ihr enthaltene Sehuldancrkennt-nis anders zu werten, als es das Berufungsgericht tut. a) Daß die Vereinbarung einen Vergleich darstelle, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht geltend gemacht. Die Revision legt auch nicht dar, inwiefern Über die einzelnen Posten.Ungewißheit oder Streit, die durch einen Vergleich beizulegen waren, bestanden hätten. Ebensowenig weist sie nach, daß die Parteien in der Vereinbarung gegenseitig nachgegeben hätten und daß die Beklagte auch nur einen von ihr in Anspruch genommenen Posten aufgegeben oder ermäßigt hätte. Pie Vereinbarung vom 23* Oktober 1958 regelte zudem die Ansprüche, welche die Beklagte wegen der von ihr zu Gunsten des Klägers geleisteten Zahlungen zu erheben hatte, nicht endgültig. Vielmehr steht in der Urkunde vom 23* Oktober 1958: “Diese Vereinbarung schliößt nicht aus, daß v/eitere Beträge ..# Herrn R(|HH im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen noch belastet werden.” Allerdings heißt es andererseits, daß die “bis zu dem heutigen Tage ... schriftlich bekanntgegebenen Belastungen erledigt” seien. Daraus muß aber noch nicht gefolgert werden, daß die Vereinbarung einen Vergleich wenigstens über diese schriftlich mitgeteilten Posten enthielt; insbesondere ist, wie schon bemerkt, insoweit nichts über ein gegenseitiges Nachgeben dargelegt. Der Satz über die Erledigung der schriftlich bekanntgegebenen Belastungen kann auch ein Hinweis nur auf die Vollständigkeit der Aufstellung über diese Belastungen sein. Vereinbart war lediglich eine Pauschalabfindung für Zinsen. Das sollte offensichtlich nur in diesem Nebenpunkt die Abrechnung vereinfachen und ist für die Präge belanglos, ob sich die Parteien insgesamt Über die bestehenden Ansprüche verglichen haben. b) Ein Schuldanerkenntnis kann freilich, auch wenn es nicht gerade im Vergleichswege erteilt wird, den Sinn haben, daß die Einwendung, die ursprüngliche Schuld habe nicht bestanden, schlechthin ausgeschlossen sein soll. Pas hat der Bundesgerichtshof für bestätigende Schuldaner-kenntnicce\.nhrfach ausgesprochen (u.a. Urteile III ZR 121/62 vom 19* September 1963 = NJW 1963, 2316 und VII ZR 174/63 vom 11. März 1965)* In diesem Sinne kennen auch konstitutive Anerkenntnisse (§ 781 BGB) gemeint sein; trifft das auf sie zu, so können sie nicht nach § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht worden (HGZ 108, 410, 412 f; Soergel BGB 9* Aufl. § 780 Randziff. 23)- Eine solche Bedeutung des Schuldanerkenntnisses wird aber hier vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint. Diese tatrichterliche Auslegung bindet das Revisionsgericht. Die Revision stellt ihr nur eine andere Würdigung der Tatsachen entgegen, vermag aber keine Rechtsfehler des.Berufungsgerichts nachzuweisen. Auch der von ihr hervorgehobene Umstand, daß der für den streitigen Posten von 13*000 DM schriftlich gemachte Vorbehalt nur eine Bestätigung der Bank über Eingang und Verwendung des Betrags Ixe traf, be sagt nichts Entscheidendes zu Gunsten der Revision. Dieser Umstand zwingt noch keineswegs zu dem Schluß, das Anerkenntnis gehe dahin, daß der Kläger die 13*000 DM ohne Rücksicht darauf zahlen wolle, ob er sie vor dem Anerkenntnis geschuldet habe oder nicht. 11 II. Bestand diese Schuld vorher nicht, so kann der Kläger das Schuldanerkenntnis in Höhe von 13-000 DM nach § 812 Abs. 2 BGB und auch die 13-000 DM selbst herausverlangen (vgl. 813> 82-1 BGB). Als rechtlichen Grund für das Anerkenntnis - in Höhe von 13.000 DM - gibt die Beklagte an, daß 13-000 DM an die Bank gezahlt worden sind und der Kläger da*-durch von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Das Berufungsurteil geht auf Seite 18 davon aus, daß die^Beklagte, die 13*000 DM an die Bank gezahlt hat. Ob das zutrifft, ist fraglich. Hach dem Urteil des Landgerichts hat die Bef^^^) GmbH gezahlt; dafür spricht auch das Schreiben der Bank an diese Gesellschaft vom 8. Dezember 1958 (Anl. G). Die Parteien haben im Rechtsstreit jedoch nichts daraus hergeleitet, daß die Zahlung von 13.000DM nicht von der Beklagten selbst geleistet worden ist. Inr Gegenteil stimmen sie, wie ihrem Prozeßvörtrag zu entnehmen ist, darin überein, daß der rechtliche Grund für das Schuldanerkenntnis in Höhe von 13*000 DM die Zahlung dieses Betrags an die Bank und die dadurch eintretendc Befreiung des Klägers von einer Schuld- sein und daß es dabei nicht darauf ankommen sollte, ob die Beklagte oder die Be^HIHBGmbH EflBB an die Bank gezahlt hat. III. Der Kläger macht geltend, daß er gegenüber der Bank überhaupt keine Verbindlichkeitigehabt habe, von der er durch die Leistung der 13-000 DM an die Bank befreit worden wäre. 1. ) Dieser Auffassung ist auch das Berufungsgericht, soweit es sich um einen Teilbetrag von 10-000 DH (= 1 io des Darlehens von 1 Million DM) handelt. Es führt aus, der Bank habe eine Vorfälligkeitsentschädigung nur im Palle der Rückzahlung der Darlehen zuge<^ standen. Die Darlehensschuld von 1.000.000 DM habe die Beklagte nicht zurückgezahlt, sondern im Einverständnis der Bank übernommen. Für dieses Darlehen habe die Bank deshalb keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen können. Da3 sei ihr auch klar gewesen. Zur Höhe von 1 der stehenbleibenden Hypothek von 1.000.000 DM sei ihr Anspruch nicht mehr als Vorfälligkeitsentschädigung, sondern als "Stehenlassen-Provision” bezeichnet worden. Die 10.000 DM seien ein Entgelt dafür gewesen, daß die Bank der Schuldübernahme von 1.000.000 DK zugestimmt habe. Die Zahlung dieses Betrages habe die Bank demgemäß nicht vom Kläger, sondern von der GmbH verlangt • Allerdings habe sie mit ver- einbart, daß sie die Provision für das Stühenlassen der Hypothek dem Kläger in Rechnung stellen werde. Dadurch habe aber eine Schuld des Klägers nicht begründet wer« den können. Hu||HilV habe mit der Bank nicht als Vertreter des Klägers verhandelt und sei von ihm nicht bevollmächtigt gewesen. 2. ) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. a) Sie meint, die Bank habe eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, sogar in Höhe von 32.500 DM. Der Anspruch sei schon durch die Kündigung der Darlehen entstanden. Daß sie noch nicht zurückgezahlt gewesen seien, sei ohne Bedeutung, Die 32.500 DM wären bei Durchführung der Zwangsversteigerung in jedem Palle zu zahlen gewesen. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Die Vor-fälligkeitsentschädigung (auch Rückzahlungsprovision genannt) soll Nachteile ausgleichen, die der Bank durch vorzeitige Rückzahlung etwa entstehen können, z.B. schlechtere Möglichkeiten einer Wiederanlage (vgl. Barlet-Karding-Fleischmann, Hypothekenbankgesetz 2. Aufl. § 18 Anm. 7),* Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind deshalb nicht gegeben, wenn ein Darlehen zwar gekündigt, aber dann doch belassen wird- Demgemäß1 ist auch nach dem eindeutigen Wortlaut yon Ziffer *.III 3 her über die Hypothekendarlehen ausgestellten Schuldurkun^en die Entschädigung nur zu leisten, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Das Berufungsgericht hat somit darin recht, daß eine Vörfällig-kejlt sent Schädigung nicht zu leisten ist, \*enn die Darlehensschuld bestehen bleibt und von einem anderen Schuldner übernommen v/ird. b) An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß die Bank berechtigt war, die Zwangsversteigerung durchzuführen, und sodann - wenn sie wegen ihrer Hypothekenforderungen aus den Versteigerungserlös befriedigt worden wäre - in den Genuß der Vorfälligkeitsentschädigung gelangt wäre. Der Pall, daß es zur Rückzahlung der Darlehen, sei es auch im Wege der Zwangsversteigerung, gekommen wäre, ist nicht eingetreten. c) Die Revision weist darauf hin, die Bank habe der Schuldübernahme und dem Belassen der Hypothek nur zuge- stimmt unter der Bedingung, daß der Zinssatz an den marktgerechten Betrag angeglichen, d.h. auf 9 & erhöht v/erde. Es mag sein, daß die Bank kein Interesse daran hatte, von der Zwangsversteigerung ahzusehen, weil sie bei deren Durchführung zu ihrem Gelde gekommen wäre und es mit 9 # v/iedör hätte anlegen können. Das ändert aber nichts daran, daß sie einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung mangels Rückzahlung nicht hatte. d) Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Verhandlungen Hu^HHB nicht nur bezv/eckt hätten, die Übernahme der Hypothekendarlehen zu vereinbaren. Viel wichtiger oei es gev/esen, die Bank dazu zu bev/ogen, daß sie die Löschung des Zv/angsverstei-ge rungs Vermerks bewillige. Mindestens insov/eit habe HuB Aufgaben und Interessen des Klagers v/ahrgenommen. Diese Betrachtungsweise greift die Tatsachenv/ürdi-gung des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise an. Nach seiner Wertung nahm Interessen der Beklagten (und der BeflHHHV GmbH EfliB) wahr. In deren Interesse die am 5* August 1957 vereinbarte Geschäft sübernahme und die im Vertrag vom 25* August 1957 vorgesehene Schuldübernahme zustande zu bringen, bezv/eckt c seine Verhandlung mit der Bank. Vereinbart wurde nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Zahlung des Teilbetrags von 10.000 DM als Entglet dafür, daß die Bank hinsichtlich dos Darlehens von 1.000.000 DM der Schuldübernahme zustimmte. Die Beklagte nahm ihre eigenen Interessen an der Durchführung der mit den 15 - Kläger geschlossenen Verträge wahr, wenn sie auf die Bedingungen einging, von denen die Bank diese Zustimmung zur Schuldübernahme abhängig machte» Eine Verbindlichkeit zu Lasten des Klägers konnte bei diesen Verhandlungen nicht begründen. Vertretungsmachtfür den Kläger hatte er nicht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlor feststellt. Er ist nach dem Berufungsurteil (S. 20) auch gar nicht als Vertreter des Klägers aufgetreten. e) Die Beklagte kann nichts daraus herleiten, daß die Bank die Hypothek nur gegen eine Erhöhung dos Zinssatzes von 7 auf 9 # beließ. Bereits am 29. Juli 1957 hatte die Bank mitgeteilt, daß der Zinssatz "an die Öetzt marktgerechten Bedingungen" angeglichen werden müsse. Obwohl die Beklagte also wußte, daß ihr eine Zinserhöhung bevorotand, schloß sie am 3* August 1957 den Geschäftsübernahmevertrag und verpflichtete sich darin, die Schulden des Klägers, darunter auch die Hypothe kenschulden, zu übernehmen. Es lag demnach im Rahmen der Vereinbarungen mit dem Kläger, wenn HumH auf die Zins forderung der Bank oinging. Was hieraus für eine Pflicht c des Klägers folgen soll, eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Hypothek von 1.000.000 DH zu zahlen, ist'nicht zu erkennen. E3 stimmt nicht, daß der Betrag von 13-000 DH "die Beklagte nichts anging". Allerdings schuldete sie der Bank für das Darlehen von 1.000-000 DM keine Vorfälligkeit entSchädigung. Aber auch der Kläger schuldete sie wie ausgeführt nicht. Wenn Hu(Hj|H| die Zahlung des Betrags von 16 13-000 DH namens der Beklagten bzw. der EflHHversprach, so wurde damit das aufgewandt, was der Beklagten und der BefUHBOrohH ^flU^as Belassen der Hypothek und damit die Durchführung der Verträge wert waren. g) Mit vollem Hecht verwertet das Berufungsgericht für seine Würdigung den Umstand, daß die Bank im Schreiben vom 8. August 1957 von einer Provision für das Stohcn-lassen der Hypothek von 1.000.000 DM spricht. h) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe aus dem Schreiben der Bank vom 30. September 1957 falsche Schlüsse gezogen. Es folgert hieraus nur, daß die Bank sich aus dem Streit der Parteien, wer von ihnen die 13.000 DM aufzubringen hatte, herausgehalten habe. Das kommt in dem Schreiben klar zu dem Ausdruck. Es ergibt auch sonst nichts gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts; in diesem Schreiben ist vielmehr davon die Rede, die Bank habe das Stehenlassen der Darlehenshypothek davon abhängig gemacht, daß sie eine Provision von 1 % erhalte . 3.) Hach allem ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, das Anerkenntnis sei in Höhe von 10.000 DM ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Insoweit hat die Beklagte keine Schuld des Klägers bei der Bank getilgt, weil diese von ihm keine Vorfälligkeitsentschädigung zu beanspruchen hatte. Der Kläger schuldete der Beklagten auch keine 10.000 DM aus dem Innenverhältnis der Parteien. Die Beklagte bzw. die BemHIB GmbH Efli waren die Verpflichtung, diesen Betrag zu zahlen, der Bank gegenüber eingegangen und hatten 17 - nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Abmachungen mit dem Kläger kein Recht, die Schuld auf diesen äbzuwälzen. IV. 1.) Zu dem Betrag von 3*000 DM (« 1 # des Darlehens von 300*000 DM), führt das Berufungsgericht aus: In dieser Höhe sei der Bank allerdings, weil die BeHBB GmbH EflHdas von der Bank dem Kläger gekündigte* Darlehen von 300*000 DM zurückgezahlt habe, ein Anspruchauf Vorfälligkeitsentschädigung erwachsen, und zwar gegenüber dem Kläger. Jedoch habe die Beklagte den Kläger von dieser Verpflichtung freihalten müssen. Die Bank habe sich im Schreiben vom 29. Juli 1957 bereit-erklärt, beide Hypotheken zu belassen. Die Parteien seien demgemäß bei Abschluß des Geschäftsübernahmevertrags vom 3* August 1957 davon ausgegangen, daß die Bank Gläubigerin der beiden Hypotheken von insgesamt 1.300.000 DM bleibe. Da3 habe die Beklagte sogar im Vertrag vom 3* August 1957 zur Bedingung gemacht. Wenn sie bzw. die GmbH EflB dann wegen des ungünstigen Zinssatzes aus eigenem Entschluß das Darlehen von 300.000 DM zurückgezahlt hätten, so hätten sie sich zu ihren dem Kläger gegebenen Zusagen in Widerspruch gesetzt, und zwar sowohl zu dem Geschäftsübernahmevertrag vom 3* August 1957 v/ie zu dem Grundstücksveräußerungsvertrag vom 23* August 1957; in § 4 dieses Vertrags habe sich die Be^^l m GmbH EfllB in erster Binie zur Schuldübernahme der beiden Darlehen verpflichtet* Wenn die Beklagte vertragswidrig die Hypothek? von 300*000 DM nicht wie die von 1.000*000 DM übernommen, sondern sie unter Ausnutzung der 18 von der Bank dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Kündigung zurückgezahlt habe, müsse sie im Verhältnis der Parteien die Vorfälligkeitsentschädigung von 3*000 DM tragen. 2.) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger von der Zahlung der 3*000 Dl} freizuhalten, beruht auf tatrich-terlicher Auslegung der Verträge vom 3* August und 23* August 1957* Diese Auslegung bindet grundsätzlich das Revisionsgericht. a) Bs ist nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht auch den zweiten Vertrag vom 23* August 1957 heranzieht, obschon dieser nicht mit der Beklagten, sondern mit der BHHI geschlossen worden ist. Wie das Berufungsgericht feststellt, bildeten die zwei Gesellschaften wirtschaftlich eine Einheit. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen nirgendwo etwas daraus hergeleitet, daß die Abmachungen mit dem Kläger teils von ihr, teils von der GmbH EflHi ge- troffen worden sind. Alle Abmachungen dienten dem Ziel, das Geschäft des Klägers und seinen Grundbesitz zu übernehmen und dabei auch dessen Schulden zu regulieren. Inwieweit Rechte und Pflichten auf die Beklagte oder die BjHB übergingen, war ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Daß der Umfang der Rechte und Pflichten des Klägers davon beeinflußt werden sollte, welche der beiden Gesellschaften in der jeweiligen Abmachung äls Partner auftrat, ist den Abmachungen nicht zu entnehmen und auch im Prozeß nie geltend gemacht worden. Beide Gesellschaften sind dem Kläger gegenüber als Einheit aufgetreten. Auch die Revision wendet nichts dagegen ein, daß das Berufungsgericht, wenn es die Verpflichtungen der Beklagten an Hand des Vertragswerks bestimmt, die Abmachungen mit beiden Gesellschaften heranzieht. b) Hach der Auslegung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte in erster Linie die Pflicht, die Hypotheken zu übernehmen; erst wenn das nicht zu erreichen war, sollte und durfte sie die Darlehen zurück zahlen.. Es war dem Berufungsgericht nicht verv/ehrt, diese Pflichten der Beklagten dem Vertragswerk zu entnehmen. Die Revision glaubt, die Pflicht zur Schuldübernahme müsse verneint werden, v/eil die Bank 9 $ Zinsen verlangt habe und die Hypotheken bis zu dem 30. August 1963 unkündbar sein sollten. Es ist unter III 2 e schon ausgeführt, daß bereits bei Abschluß des Vertrags vom 3* August 1957 die Notwendigkeit, höhere Zinsen zu zahlen, bekannt war und da * die Beklagte trotzdem mit dem Kläger die Schuldübernahme vereinbarte. Dann kann sie jetzt nicht geltend machen, die höhere Verzinsung habe der Kläger ihr nicht zu demuten dürfen..Die Behauptung auf S. 7 der Revisionbegründung, ein Zinssatz von 9 i> sei auch für die damalige Zeit ungewöhnlich hoch gewesen, steht übrigens im Widerspruch zu dem Vorbringen auf S. 5 der Revisionbegründung. Der Hinweis auf die Unkündbarkeit bis zu dem 30. August 1963 schlägt ebenfalls nicht durch. Nach den ursprünglichen Darlehensverträgen der Bank mit dem Kläger konnte dieser sogar erst frühestens zu dem 31* Dezember 1964 kündigen. 20 - c) Wie das Berufungsgericht feststellt und die Revision nicht in Abrede stellt, war die Bank bereit, auch das zweite Darlehen stehen zu lassen. Es liegen somit keine Umstände vor, die die Beklagte von ihrer in erster Linie bestehenden Pflicht, beide Hypotheken zu übernehmen, entbunden hätte. Hätte sie dieser Pflicht entsprochen, so wäre der Bank auöh für das Darlehen von 300.000 DM kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung erwachsen. Dann ergäbe sich für den Kläger die gleiche Rechtslage wie in Bezug auf das Darlehen von 1.000.000 DMP und so muß die Beklagte den Kläger auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) stellen. V. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Vertragswerks durch das Berufungsgericht ist die Frage, welche Partei die von der Bank geforderten 13*000 DM zu tragen hatte, vertraglich geregelt, und zwar dahin, daß sie der Beklagten zur Last fielen. Bei dieser Sachlage geht der Versuch der Revision fohl, zu dem genau umgekehrten Ergebnis mit der Darstellung zu gelangen, die Beklagte habe die 13*000 DM im Interesse des Klägers der Bank versprochen und gezahlt und deshalb v>n ihn diesen Betrag nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen können. Handelt jemand in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, so kann er naturgemäß gegenüber seinem Vertragspartner nicht geltend machen, er habe mit der Erfüllung dieser Pflicht als dessen Geschäftsführer gehandelt und könne Ersatz 21 des zur Erfüllung Aufgewandten nach § 677 ff BGB verlangen. Handeln in Erfüllung einer Vertragspflicht kann allenfalls zugleich Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber einem Britten begründen. VI. Das Berufungsgericht führt aus, § 814 BGB stehe den Klageanspruch nicht entgegen. Es stellt fest, der Kläger habe nicht gewußt, daß er die von ihm an die Beklagte überwiesenen 13*000 BM dieser nicht schulde; das Bestehen der Schuld habe er irrtümlich angenommen. Bas Gegenteil kann die Revision nicht darlegen. Bie von ihr vorgetragenen Umstände erlauben nicht mehr als den Schluß, daß der Kläger Zweifel am Bestehen seiner Verpflichtung hatte. Bas reicht für die Anwendung des § 814 BGB. nicht aus. Bei bloßen Zweifein entfällt das Rückforderungo-recht aus § 812 BGB nur dann, wenn aus dem Verhalten des Leistenden zu schließen ist, er wolle die Leistung ohne Rücksicht darauf bewirken, ob er dazu verpflichtet sei oder nicht (EGHZ 32,. 273? 278). So kann das Verhalten des Klägers nicht aufgefaßt werden, wie aus den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung des Schuldanerkenntnisses vom 23* Oktober 1958 hervorgeht (vgl. oben unter I). Bie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts dafür, daß der Kläger bei der Zahlung im Februar 1959 eine andere Haltung als beim Abschluß der Vereinbarung vom 23* Oktober 1958 eingenommen und nunmehr zu dem Ausdruck gebracht hätte, er wolle ohne Rücksicht darauf, ob eine Schuld wirklich bestand oder nicht, leiöten und der Beklagten das Geleistete belassen. . VII. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Heimann-Trosien Erbel Meyer Vogt Pinke