* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 65/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 65/62

3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger jeden wejteren Schaden zu 3/4 zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall in der Werkstatt des Beklagten zu 1 in Visbek am-17* Januar 1958 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind, Als unter Mithilfe des Beklagten Clemens Hpp ein Lager von einer Welle losschlug, löste sich ein Bisensplitter und verletzte den in der Nähe stehenden Kläger am Auge; dieser hat die Sehkraft darauf verloren * Dieses.Urteil hat der Bundesgerichtshof am 5- Juni 1961 - VII 2R 165/60 - aufjehofcen und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgriinde wird Bezug genommeno Das Oberlandesgericht hat durch sein zweites Urteil die Klage gegen den Beklagten Georg Hake erneut abgewiesen. Auf diese Weise habe auch Clemens das Abspliftern ermöglicht und die Verletzung des Klägers mit verursacht. Der Beklagte Clemens Hj|^ meint mit seiner Revision, die Vornohme der Arbeiten habe nicht von seiner Mitwirkung Die Erörterungen des Oberlandesgerichts darüber, daß den Beklagten Clemens ein Verschulden trifft, lassen keinen Bechtsirrtum erkennen. Die Bestimmung des § 831 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auf das Verhältnis des Bestellers zu dem selbständigen Handwerker in der Regel nicht anzuwenden. Vielmehr hatte dieser die Stellung eines selbständig arbeitenden Handwerkers in dem oben angegebenen Sinne und war daher nicht Verrichtungsgehilfe des Klägers. Das Oberlandesgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Pahl an, der Kläger habe, im Gegensatz zu Clemens nicht zu wissen brauchen,, daß eine Splitter- Der Senat, der das mitwirkende Verschulden des Klägers als Rechtsfrage zu prüfen hat, vermag dem nicht zu folgen« Zu berücksichtigen ist insoweit vor allem, daß der Beklagte Clemens eine nicht unbedeutende Gefahrenlage mit geschaffen hat, und daß er besondere Sachkunde besaß, um sie zu erkennen. Der Kläger konnte sich/ wenn auch nicht, voll, so^doch weitgehend darauf verlassen, daß ihn und ler^lemens fortschicken würden, wenn dies erforderlich war* Andererseits kann nicht außer acht gelassen werden, daß Clemens H^P aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger einspräng, der bis dahin das Werkstück selbst gehalten hatte, jedoch abberufen wurde, und daß seine Mitwirkung nicht sehr bedeutend war. Unter diesen Umständen ist eine Schadensverteilung dahin angemessen, daß der Kläger 1/4 und der Beklagte Clemens H^p3/4 zu tragen haben. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß ihm das Oberlandesgericht an Stelle des verlangten Schmerzensgeldes von .5-5*00 DM nur einen Betrag von 4*000 DM zugesprochen hat* Es hat ferner berücksichtigt, daß der Beklagte Clemens nur für den zunächst selbst helfenden und dann abberufenen Kläger aus Gefälligkeit eingesprungen ist und daß seine Mitwirkung gering war. Die Revision macht aber selbst nicht geltend, daß der Kläger hierzu Sachdienliches vorgetragen hat. Das Berufungsgericht hat sie ihm zu dem feil zugesprochen, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß es die Zinsforderung für die Vergangenheit bei Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt hat« Dann stehen dem Kläger aber, entsprechend der Regel des § 291.BOB, noch die Frozeß- IIo Zur Revision des Klägersv soweit er Ansprüche gegen den Beklagten Georg geltend machtr Der Senat hatte das 1. Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Beklagten Georg aufgehoben, weil nicht auszuschließen war, daß die geänderte Beurteilung bezüglich des Beklagten Clemens Egp Rückwirkungen auf die etwaige Haftung seines Vaters haben könnte. Kr hatte ausgeführt, das gelte insbesondere dann, wenn die Zusammenarbeit des Clemens mit notwendig gewesen sein sollte, Georg Hpp dies gewußt und die Mitarbeit seines Sohnes gebilligt habe. Die Sach-^ und Rechtslage hat sich, soweit es sich um die Haftung des Beklagten Georg H^p handelt, gegenüber dem ersten Urteil des Senats nicht wesentlich geändert. Zwar nimmt das Oberlandesgericht keine Stellung zu der vom Senat ebenfalls berührten Frage, ob sich jenes Wissen des Beklagten Georg etwa daraus ergebe, daß die Zu- Denn eine solche Hilfe hat der Kläger zunächst selbst geleistet; daraus folgt, daß nicht notwendig auf den sachkundigen Beklagten zurückgegriffen werden mußte,. a) Pas Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil, auf das es verweist, festgestellt, der Beklagte Georg habe nur seine Werkstatt zur Verfügung gestellt, während der Kläger die Instandsetzung am Abend des 17. Pieser mag nach der Unterstellung des Oberlandesgerichts gehalten gewesen sein, den Schaden am Differential auf eigene Kosten zu beseitigen; das genügt aber nicht zu dem zwingenden Schluß, und b) Ebenso ist es bedeutungslos, daß der Beklagte Clemens zunächst mit den Reparaturarfceiten begonnen und sie möglicherweise nach Beendigung der Spezialtätigkeit daß seine Mitwirkung bei den Spezialarbeiten am Abend des 17* Januar 1956 ebenfalls auf vertraglicher Grundlage beruhte. c) Gemäß dem § 831 BGB haftet der Beklagte Georg für seinen Sohn, soweit dieser sein Verrichtungsgehilfe gewesen ist. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat in seinem ersten Urteil eine andere Beurteilung für möglich erachtet hatte, entfallen auf Grund der neuen Feststellungen des Berufungsgerichts.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 561 ZPO § 831 BGB
OberlandesgerichtGeorgKlägerClemensRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 65/62
Verkündet am 10« Oktober 1963 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2193 065
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Alfons K	in.Vj
('

Klägers» Berufungsklägers» Revisionsklägers und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
1.	den Mechanikermeister Georg B	in	V
2.	den Kraftfahrzeugmeister Clemens E AB in Vi
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und
 zu 2 auch Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. Oktober 196.3 unter Mitwirkung des SeRatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter"Rietschel, Br. Heimann-frosien, Erbel und.Br* Finke
 für Recht erkannt:
I* Auf die Revisionen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericht8 in Oldenburg vom 21. Februar 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt, neu gefaßt:
1.	Bie Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen*
2.	Ber Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 3.000 BM Schmerzensgeld nebst
4 Zinsen von 1.000 BM seit dem 10.März 1959 und von weiteren 2.000 BM seit dem 5- September 1959 zu zahlen.
 
3.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger jeden wejteren Schaden zu 3/4 zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall in der Werkstatt des Beklagten zu 1 in Visbek am-17* Januar 1958 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind,
4.	Die. weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
IX, Im übrigen werden die Revisionen -zurückgewiesen.
IIIo Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt
 verteilt:
1. Die (lerichtskosten hat zu 11/16 der Kläger und 5/16 der Beklagte zu 2 zu tragen;
2o der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 voll, die des Beklagten zu 2 zu 3/8 sowie seine eigenen außergerichtlichen Kot ten zu 11/1$ zu tragen;
3- der Beklagte zu 2 hat seine eigenen außergerichtlichen' Kosten zu 5/8, sowie die des Klägers zu 5/16 zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der ein Fuhrgeschäft mit Mietwagen betreibt, ließ seinen Mercedes-Personenkraftwagen in der Werkstatt des Beklagten Georg	reparieren. Dabei stellte sich heraus,
 daß weder dieser noch sein als Geselle bei ihm beschäftigter Sohn, der B< klagte Clemens H^p, mit der Bauweise eines solchen Kraftwagens hinreichend vertraut waren. Deswegen holte der Kläger den ihm bekannten Kraftfahrzeugschlosser der <3ie Beparaturen vornahm. Der Beklagte Georg Bpp gestattete ihm hierzu die Benutzung der Werkstatt.
Als	unter Mithilfe des Beklagten Clemens Hpp
 ein Lager von einer Welle losschlug, löste sich ein Bisensplitter und verletzte den in der Nähe stehenden Kläger am Auge; dieser hat die Sehkraft darauf verloren *
Der Kläger hat die Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Er hat deren Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.500 DM nebst 4 p Zinsen seit Klagezustellung sowie die Feststellung erbeten, daß die Beklagten ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen hätten.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Ansicht, daß sie für die Handlungen	nicht
 einzustehen hätten.
Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 1.000 DM gerichtete Klage abgewiesen und einer.damals anhängigen* Widerklage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat durch sein erstes Urteil die Klageabvveisung bestätigt und die Widerklage für erledigt erklärt.
 
Dieses.Urteil hat der Bundesgerichtshof am 5- Juni 1961 - VII 2R 165/60 - aufjehofcen und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgriinde wird Bezug genommeno
 Das Oberlandesgericht hat durch sein zweites Urteil die Klage gegen den Beklagten Georg Hake erneut abgewiesen. Dagegen hat es den Beklagten Clemens	verurteilt,	an
 den Klüger 4.CCG DM Schmerzensgeld nebst 4 /= Zinsen seit dem 7. Februar 1962 zu zahlen, und der Feststellungsklage entsprochen., soweit sie sich gegen den Beklagten Clemens Hg richtet. Wegen des Restes (1.500 DM Schmerzensgeld und Zinsen) hat es. auch die Klage gegen diesen Beklagten abgewiesen.
Mit ihren Revisionen verfolgen der Kläger und der Beklagte Clemens	ihre	Anträge	weiter,	soweit sie
 unterlegen sind. Die Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzüweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Zu den Revisionen des Klägers und des Beklagten Clemens	soweit	der	Kläger	Ansprüche	gegen
 diesen geltend macht:
1. Das Oberlandesgericht stellt fest, der Beklagte Clemens	habe	das	Werkstück	festgehalten,	als
 dos Lager abschlug. Auf diese Weise habe auch Clemens das Abspliftern ermöglicht und die Verletzung des Klägers mit verursacht.
Der Beklagte Clemens Hj|^ meint mit seiner Revision, die Vornohme der Arbeiten habe nicht von seiner Mitwirkung
j
 
abgehangen; denn man hätte warten können, bis der Kläger, wie er es vorher getan hatte, selbst wieder zugriff.
Diese Ausführungen sind unerhebliche Clemens	hat
 nun einmal mitgewirkt und damit zur Verletzung des Klägers beigetragen•
2. Die Erörterungen des Oberlandesgerichts darüber, daß den Beklagten Clemens	ein	Verschulden trifft,
 lassen keinen Bechtsirrtum erkennen. Er greift sie mit der Revision nicht an*
3o Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden des Klägers» Es führt aus:
Der Kläger sei von Beruf Maurergeselle. Er habe nicht daßiit rechnen können, daß eine. Splitt ergefahr bestehe. Für das Verschulden	habe	er	nicht	einzustehenj da
 dieser nicht seinen Weisungen bei Ausführung der Arbeiten unterstanden habe.
Die hiergegen gerichtete Rüge des Beklagten Clemens ist zu dem Teil begründet.
a) Richtig ist, daß sich der Geschädigte das Verschulden seiner Hilfsperson nach den §§ 831» 254 BGB anrechnen lassen muß (RGRK § 831 Ahm. 4 mit Eacfaw.).	war
 aber nicht Verrichtungsgehilfe des Klägers.
Die Bestimmung des § 831 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auf das Verhältnis des Bestellers zu dem selbständigen Handwerker in der Regel nicht anzuwenden. Ausnahmen hiervon gelten nur für den Fall, daß der Unternehmer auch bei der technischen Ausführung der Arbeiten den Anweisungen des Auftraggebers zu folgen hat £u.a..Warn 1912, 3G1; HER 1953, 391; BGH VernR 1956, 504).
6
Vorliegend hatte der Kläger den Reparaturauftrag an
 erteilt. Dieser arbeitete zwar in Gegenwart des Klägers; technische Weisungen hatte der Kläger ihm aber nicht zu erteilen und konnte es auch gar nicht. Ebensowenig hatte er	zu beaufsichtigen. Vielmehr hatte dieser
 die Stellung eines selbständig arbeitenden Handwerkers in dem oben angegebenen Sinne und war daher nicht Verrichtungsgehilfe des Klägers. Die Revisionsangriffe des Beklagten Clemens	sind	insoweit	also	nicht	gerechtfertigt«''
b) Dagegen haben siein anderer Richtung Erfolg«
Das Oberlandesgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Pahl an, der Kläger habe, im Gegensatz zu Clemens	nicht zu wissen brauchen,, daß eine Splitter-
gefahr bestehe.- Der Senat, der das mitwirkende Verschulden des Klägers als Rechtsfrage zu prüfen hat, vermag dem nicht zu folgen«
mm* bearbeitete das harte Werkstück mit Hammer und Meißel, und zwar mit solcher Kraft, daß es festgehalten werden mußte. Bei vernünftiger Überlegung mußte sich jeder Erwachsene darüber klar sein, daß eine solche Arbeit für die Umstehenden Gefahren in sich barg, weil $eile des Werkstücks oder auch des Handwerkzeugs abepringen und umherfliegen konnten. Deswegen stellte es eine .beachtliche Unvorsichtigkeit dar, wenn der Kläger ohne Schutzvorrichtungen in der Nähe verweilte. Das gilt um so mehr* als er nicht nur Maurergeselle, sondern fahrer eines Mietwagens war und dabei mit technischen Dingen in Berührung kam«
Der Senat ist danach der Ansicht, daß dem Kläger ein rnitwirkendee Verschulden zur last fällt. Einer Zur ückverv?ei sung an den xstrichter zwecks Abwägung bedarf es nicht. Denn das Revisionsgericht ist hierzu selbst in der Lage, weil alle dafür maßgebenden Umstände fentstehen«
 
Zu berücksichtigen ist insoweit vor allem, daß der Beklagte Clemens	eine	nicht	unbedeutende Gefahrenlage
 mit geschaffen hat, und daß er besondere Sachkunde besaß, um sie zu erkennen. Der Kläger konnte sich/ wenn auch nicht, voll, so^doch weitgehend darauf verlassen, daß ihn und ler^lemens	fortschicken würden, wenn
 dies erforderlich war* Andererseits kann nicht außer acht gelassen werden, daß Clemens H^P aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger einspräng, der bis dahin das Werkstück selbst gehalten hatte, jedoch abberufen wurde, und daß seine Mitwirkung nicht sehr bedeutend war.
Unter diesen Umständen ist eine Schadensverteilung dahin angemessen, daß der Kläger 1/4 und der Beklagte Clemens H^p3/4 zu tragen haben. Dementsprechend hat der Senat das Urteil gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geändert*
4. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß ihm das Oberlandesgericht an Stelle des verlangten Schmerzensgeldes von .5-5*00 DM nur einen Betrag von 4*000 DM zugesprochen hat*
Hiermit hat er keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat das Schmerzensgeld "nach den für § 84? BGB geltenden Grundsätzen1', insbesondere nach der Schwere der Verletzung, bestimmt. Es hat ferner berücksichtigt, daß der Beklagte Clemens	nur	für
 den zunächst selbst helfenden und dann abberufenen Kläger aus Gefälligkeit eingesprungen ist und daß seine Mitwirkung gering war.
Das sind Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 847 BGB zu berücksichtigen waren. Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung noch andere Umstände in Betracht kommen,
 
insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (HGRK § 847 Anm. 7 mit Nachw.). Die Revision macht aber selbst nicht geltend, daß der Kläger hierzu Sachdienliches vorgetragen hat. Das Berufungsgericht konnte daher nicht mehr berücksichtigen, als ihm aus den Behauptungen der Beteiligten bekannt war.
Im übrigen brauchte das Oberlandesgericht nicht die Einzelheiten über die Schwere der Verletzung und die möglichen Folgen aufzuführen; dafür daß es sie unbeachtet gelassen hätte, fehlt es an jedem Anhalt«
Ein von dem Revisionsgericht zu beachtender Wechte-fehler ist also, soweit es sich um die Bemessung des Schmerzensgeldes handelt, nicht zu erkennen«
5« Schließlich greift der Kläger mit seiner Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sinsen an.
Seine dahingehende Rüge ist begründet«
Er hatte ausdrücklich Sinsen von den eingeklagten Beträgen seit Kl?^ezustellung verlangt. Das Oberlandesgericht hat ihm diese Zinsen jedoch erst vom-Stege der Letzten mündlichen Verhandlung (dem 7. Februar 1962) zu-gi-*X4vCben« Eine Begründung für die Abweichung fehlt«
Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe den § 291 BOB Übersehen« Der Killer hat zahlenmäßig bestimmte Beträge eingeklagt. Das Berufungsgericht hat sie ihm zu dem feil zugesprochen, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß es die Zinsforderung für die Vergangenheit bei Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt hat« Dann stehen dem Kläger aber, entsprechend der Regel des § 291.BOB, noch die Frozeß-
i
linsen zu. Die Zweifelsfragen, die sich für die Verzinsung einer unbezifferten Klageforderung ergeben (vgl. OLG Köln flJW I960, 388; OLG Neustadt NJW I960, 2058 sowie BGH vom 2. April 1965 VI ZR 164/62 = VersR 1963, 726), spielen hier keine Rolle*
Die Klage über 1.000 DM ist dem Beklagten Clemens Hj^p am 10. März 1959, die Berufungsbegründung, in der der Anspruch auf 5.500 DM erhöht worden ist, am 5* September 1959 zugestellt worden. Dementsprechend hat der Senat den Zinsbeginn geändert.
IIo Zur Revision des Klägersv soweit er Ansprüche gegen den Beklagten Georg	geltend	machtr
 Der Senat hatte das 1. Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Beklagten Georg	aufgehoben, weil nicht
 auszuschließen war, daß die geänderte Beurteilung bezüglich des Beklagten Clemens Egp Rückwirkungen auf die etwaige Haftung seines Vaters haben könnte. Kr hatte ausgeführt, das gelte insbesondere dann, wenn die Zusammenarbeit des Clemens	mit	notwendig gewesen sein sollte,
 Georg Hpp dies gewußt und die Mitarbeit seines Sohnes gebilligt habe.
1. Das Berufungsgericht stellt nunmehr fest, der Beklagte Georg	habe	keine	Kenntnis von derMitarbeit
 seines Sohnes gehabt. Im übrigen bezieht es sich auf seine Ausführungen im ersten Urteil.
Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen.
Die Sach-^ und Rechtslage hat sich, soweit es sich um die Haftung des Beklagten Georg H^p handelt, gegenüber dem ersten Urteil des Senats nicht wesentlich geändert. Es steht zwar fest, daß Clemens Hpp beim Abschlagen des Lagers
10 -
behilflich war. Sein Vater wußte hiervon aber nichts, kann also die Hilfeleistung seines Sohnes nicht gewollt haben«
Zwar nimmt das Oberlandesgericht keine Stellung zu der vom Senat ebenfalls berührten Frage, ob sich jenes Wissen des Beklagten Georg	etwa daraus ergebe, daß die Zu-
sammenarbeit seines Sohnes mit Westerhoff notwendig war. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte es aber nicht.
Denn eine solche Hilfe hat der Kläger zunächst selbst geleistet; daraus folgt, daß nicht notwendig auf den sachkundigen Beklagten zurückgegriffen werden mußte,. Hinzu kommt, daß nach der von den Parteien nicht angegriffenen Bekundung des Sachverständigen Pahl ein Festhalten des Werkstücks überflüssig gewesen wäre, wenn	es
 sachgemäß eingespannt hätte«
2o Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß, von der Beurteilung im Urteil vom 5. Juni 1961 abzuweichen« Pie dagegen gerichteten Rügen gehen fehl,
a)	Pas Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil, auf das es verweist, festgestellt, der Beklagte Georg habe nur seine Werkstatt zur Verfügung gestellt, während der Kläger die Instandsetzung am Abend des 17. Januar 1958 durch seinen Beauftragten	selbst übernommen
 ha
V
Pie Mithilfe des Clemens	ändert daran nichts.
Einmal entsprang sie einer reinen Gefälligkeit nur dieses Beklagten. Abgesehen hiervon wußte der Beklagte Georg B^| nichts davon. Pieser mag nach der Unterstellung des Oberlandesgerichts gehalten gewesen sein, den Schaden am Differential auf eigene Kosten zu beseitigen; das genügt aber nicht zu dem zwingenden Schluß,	und
i
11 -
Clemens H
wären nunmehr in seinem Auftrag und für ihn
 tätig geworden; jedenfalls sind die entgegengesetzten Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich unangreifbar, wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat»
b)	Ebenso ist es bedeutungslos, daß der Beklagte Clemens	zunächst	mit den Reparaturarfceiten begonnen
 und sie möglicherweise nach Beendigung der Spezialtätigkeit
 daß seine Mitwirkung bei den Spezialarbeiten am Abend des 17* Januar 1956 ebenfalls auf vertraglicher Grundlage beruhte. Die Bügen der Revision sind insoweit nichts anderes als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters (§561 Abs. 2 ZPO).
c)	Gemäß dem § 831 BGB haftet der Beklagte Georg für seinen Sohn, soweit dieser sein Verrichtungsgehilfe gewesen ist.
Bas war der Beklagte Clemens	nach	der fehlerfreien
 Annahme des Oberlandesgerichts nur, soweit es sich um den ordnungsmäßigen Zustand der Werkstatträume selbst handelte. Dagegen lag die Mithilfe beim Abschlagen des Lagers außerhalb der Aufgaben, die er für seinen Vater zu erfüllen hatte. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat in seinem ersten Urteil eine andere Beurteilung für möglich erachtet hatte, entfallen auf Grund der neuen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Bas Urteil ist daher nur in den angegebenen Funkten aufzuheben. Gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann in der
 fortgesetzt hat. Daraus folgt nicht zwingend
III
Sache erkannt werden
12
Die Kostenentscheidung folgt aus den
 Glanzmann
Rietsehel
§§ 92 und 97 ZPO. Fiel mann-frosien
 Erbel
Finke