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BGH · VII ZR 65/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 65/68

Oktober 1956 oder durch ihren Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts untergebrachte volljährige Person den Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten nicht vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.696,85 DM nebst Zinsen erstrebte, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben wäre (§ 15 GVG). ihrem Träger und dem Untergebrachten keinesfalls als bürgerlichrechtliche Beziehungen angesehen werden: sie werden begründet und wickeln sich ab kraft staatlichen Zwangs, in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung (BGH aaO S, 51)« Demnach ist jedenfalls das Rechtsverhältnis in der Zej-t, in der die Beklagte auf Grund von Beschlüssen nach dem LUG untergebracht war, nach öffentlichem Recht zu beurteilen. 2. Das Gleiche gilt aber auch für die Zeit, in der die Beklagte auf Veranlassung ihres Vormunds mit Genehmigung des Vorraundschaftsgericbts untergebracht war. Die Unterbringung durch Beschluß des nach dem LUG zuständigen Amtsgerichts v/ird gegen den Villen der betroffenen Person oder gegen eine Person, die sich im Zustand der Willenlosigkeit befindet, angeordnet (§ 1 Abs. 1 LUG). Das Einverständnis des Vormunds rechtfertigt aber bei einem unter Vormundschaft stehenden Volljährigen für sich allein die Unterbringung nicht; hinzutreten muß gemäß Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung (BVerfGE 10, 302); diesem Erfordernis v/ird durch Genehmigung dos Vormundschaftsgerichts genügt (dazu vgl. Diese Erwägungen, denen beizutreten ist, führen dazu, auch die Unterbringung eines volljährigen Geisteskranken durch den Vormund mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung als Freiheitsentziehung durch öffentliche Gewalt zu werten (Baumann, Unterbringungsrecht S. 1.) Eine Zuweisung der hi^r vorliegenden Streitigkeil an die ordentlichen Gerichte kann nicht schon daraus entnommen werden, daß die gerichtlichen Entscheidungen über die Unterbringung früher vom Verwaltangsge-rieht erlassen wurden, heute aber vom Amtsgericht in einem den Bestimmungen des EGG unterliegenden Verfahren (§5 getroffen werden (vgl, die Überleitungsbestimmung in § 25 1UG). Die gegenteilige Meinung will der Kläger, gestützt auf ein von ihm vorgelegtes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (1 K 1725/65), mit der Erwägung recht-fertigen, das Verwaltungsgericht müßte, wenn es für Streitigkeiten über die Unterbringungskosten zuständig wäre, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Amtsgerichts nachprüfen und damit in die diesem zugewiese- Diese Befürchtung ist nicht begründet, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, Nach § 17 Abs. 1 LUG hat grundsätzlich der Untergebrachte die Kosten einer nach dem LUG durcbge-führten Unterbringung zu tragen. Ist die gerichtliche Entscheidung, welche die endgültige Unterbringung anordnet, rechtskräftig geworden, so steht damit die Rechtmäßigkeit der Unterbringung auch hinsichtlich der Kostenpflicht des Untergebrachten fest und kann nicht in einem anderen Verfahren wieder aufgerollt werden. Nach Abs.4 dieser Vorschrift hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 die in der Hauptsache ergehende Entscheidung des Amtsgerichts auszusprechen, wer die Kosten einer vollzogenen einstweiligen Unterbringung zu tragen bat, falls der Antrag auf endgültige Unterbringung abgelehnt wird. Diese Kosten hat das Gericht grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (Abs.2); es kann sie statt dessen, wenn ein begründeter Anlaß zur Antragstellung erkennbar nicht vorlag, der Gebietskörperschaft auferlegen, die die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wabrnimmt. Das Oberlandesgericbt nimmt an, § 17 Abs. 4 DUG ermögliche auch eine Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Unterbringung zu Lasten des Betroffenen; ihm habe das Amtsgericht diese Kosten aufzuerlegen, wenn er zu Recht einstweilen untergebracht worden sei und die endgültige Unterbringung nur deshalb abgelehnt werde, weil in der Zwischenzeit deren Voraussetzungen in der Person des Betroffenen weggefallen seien. In jedem Fall kann das Amtsgericht nach dem LUG nur über Kosten der einstweiligen Unterbringung entscheiden. 3. Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Verwaltungsgericht berufen ist (vgl. Auf den Hilfsantrag des Klägers ist daher der Rechtsstreit nach § 17 Abs» 3 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Die Kosten der Rechtsmittel sind dem Kläger aufzuerlegen (BGHZ 22, 65» 71); Über die im ersten Recbtszug entstandenen Kosten wird das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 276 Abs.3 ZPO zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 15 GVG § 9 LitUrhG § 1800 BGB § 40 VwGO § 17 LitUrhG § 40 VwGO § 17 LitUrhG § 276 ZPO
KostenAmtsgerichtStreitigkeitUnterbringungLUGKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:____________ja
GVG § 13; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 40;
NRW ÜnterbringungsG v. 16. Oktober 1956, GVB1 300,
§§ 1, 2, 17, 18 ff
 In Nordrhein-Westfalen kann der Träger des Landeskrankenhauses gegen eine nach dem Unterbringungsgesetz vom 16. Oktober 1956 oder durch ihren Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts untergebrachte volljährige Person den Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten nicht vor dem ordentlichen Gericht geltend machen.
BGH, Urt. v. 5» Februar 1970 - VII ZR 65/68 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK_§5Z§8
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Februar 1970 Horn Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landschaftsverbandes Rheinland in KqBBB“Ufer landeshaus, vertreten durch den DirelnJor,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 Frau Elisabeth S HHHHÜI aus S1 im Rheinischen landeskrankenhaus inBLp, vertreten durch Frau Christine i^flPBin Sii « B; als Vormund,
 zur Zeit str,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Hubert Meyer, Dr. Vogt,
 Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Februar 1968 und, soweit es die Beklagte betrifft, auch das am 28. Juli 1967 an Verkünüungs Statt zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn aufgehoben.
Der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht ist unzulässig. Die Sache wird an das Verwaltungsge-ricbt in Köln verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 4. Januar 1964 wurde auf Grund des § 15 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen vom 16. Oktober 1956, GVB1 NW 1956 S. 300 (im folgenden: LUG) die einstweilige Unterbringung der Beklagten in einer Heil-
 
und Pflegeanstalt angeordnet. Sie befand sieb seitdem bis Ende 1967 - mit einer Unterbrechung im Jahre 1965 in der geschlossenen Abteilung des Rheinischen Bandes-krankenbauses in BflB, in dem sie auch im Jahre 1965 schon zeitweise untergebracht war. Am 3. Februar 1964 beschloss das Amtsgericht die endgültige Unterbringung gemäß § 2 IUG. Durch weitere Beschlüsse ordnete es die Fortdauer der Unterbringung bis zu dem 3. August 1965 an.
Nachdem im Jahre 1965 die Beklagte wegen Geisteskrankheit entmündigt und ihre Schwester, Frau 1(^1) als Vormund bestellt worden war, veranlaßte diese, daß die Beklagte weiter in der geschlossenen Abteilung des Krankenhauses verblieb. Diese Anordnung des Vormunds wurde vom Vormundschaftsgericht genehmigt.
Der Kläger hat Erstattung der Kosten der Unterbringung verlangt und im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte und ihren am 29« Februar 1964 von ihr geschiedenen Ehemann als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.609,05 DM nebst Zinsen (für die Unterbringung bis zur Scheidung) sowie die Beklagte allein zur Zahlung weiterer 10.696,85 DM nebst Zinsen (für die Unterbringung vom 1. Marz 1964 bis zu dem 31« August 1966) zu verurteilen.
Der Ehemann der Beklagten hatte schon vor Rechtshängigkeit Zahlungen an den Kläger geleistet und zahlte während des Rechtsstreits weitere 1.109,05 DM.
Das Landgericht hat den Ehemann nur noch zur Zahlung von Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage ab-
 
gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.696,85 DM nebst Zinsen erstrebte, zurückgewiesen.
Denselben Anspruch verfolgt der Kläger weiter mit der Revision. Er stellt den Hilfsantrag, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericbt, gegebenenfalls an das für das Unterbringungsverfahren zuständige Amtsgericht zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
läitscbeidungsgrünäe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben wäre (§ 15 GVG).
1. Mit der Klage wird die Erstattung von Kosten der Unterbringung der geisteskranken Beklagten im Rheinischen Lande skr ankenhaus in BH§ verlangt„ Die Unterbringung in der Zeit, in der die mit der Klage geltendgemochten Kosten entstanden sind, beruhte zunächst auf Beschlüssen, durch die das Amtsgericht die endgültige Unterbringung und ihre Portdauer nach §§ 2, 9, 12 LUG?. angeordnet hat, später auf vormundschaftsgerichtlich genehmigter Anordnung des Vormunds der Beklagten. (Die Kosten, die in der Zeit vor dem ersten die endgültige Unterbringung anordnenden Be-
 
Schluß vom 3. Februar 1964 entstanden sind, sind vom Ehemann der Beklagten beglichen worden und in der Revisionsinstanz; nicht mehr in Streit).
Die Unterbringung war vom Amtsgericht durch rechtskräftig gewordene Beschlüsse angeordnet worden, weil die Beklagte durch ihr Verhalten sich selbst sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete.
Die Verwahrung und Heilbehandlung von Geisteskranken sowie der Schutz der Außenwelt vor ihnen stellen eine öffentliche Aufgabe dar (BGHZ 38, 49 f)«
Soweit diese durch zwangsweise Unterbringung auf Grund eines Beschlusses nach § 9 LUG wahrgenommen wird, können die auf Grund der Unterbringung begründeten Rechtsbeziehungen zv; is eben der verwahrenden Anstalt bzw. ihrem Träger und dem Untergebrachten keinesfalls als bürgerlichrechtliche Beziehungen angesehen werden: sie werden begründet und wickeln sich ab kraft staatlichen Zwangs, in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung (BGH aaO S, 51)« Demnach ist jedenfalls das Rechtsverhältnis in der Zej-t, in der die Beklagte auf Grund von Beschlüssen nach dem LUG untergebracht war, nach öffentlichem Recht zu beurteilen.
2. Das Gleiche gilt aber auch für die Zeit, in der die Beklagte auf Veranlassung ihres Vormunds mit Genehmigung des Vorraundschaftsgericbts untergebracht war. Allerdings besteht zwischen beiden Fällen ein
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Unterschied. Die Unterbringung durch Beschluß des nach dem LUG zuständigen Amtsgerichts v/ird gegen den Villen der betroffenen Person oder gegen eine Person, die sich im Zustand der Willenlosigkeit befindet, angeordnet (§ 1 Abs. 1 LUG). Nachdem die Beklagte unter Vormundschaft stand, war der Wille ihres Vormunds maßgebend (§1 Abs. 2 Satz 1 LUG). Das Einverständnis des Vormunds rechtfertigt aber bei einem unter Vormundschaft stehenden Volljährigen für sich allein die Unterbringung nicht; hinzutreten muß gemäß Art.
104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung (BVerfGE 10, 302); diesem Erfordernis v/ird durch Genehmigung dos Vormundschaftsgerichts genügt (dazu vgl. §§ 1800 Abs.2, 1897 BGB).
In der genannten Entscheidung bat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (aaO S. 327'), aas Recht des Vormunds zur Unterbringung werde effektiv durch die tatsächliche oder potentielle Hilfe des Staats. Die Wirklichkeit sei, daß auch hier der Staat unterbringe, wenn auch nicht aus eigener Initiative, so doch dadurch, daß er sich dem Vormund als Ausführungsorgan zur Verfügung stelle. Die Unterbringung eines volljährigen Geisteskranken durch seinen Vormund könne rechtlich nicht so gewürdigt werden, als ob die Freiheitsentziehung sich ira Rahmen privater Beziehungen zwischen Bürgern abspiele.
Diese Erwägungen, denen beizutreten ist, führen dazu, auch die Unterbringung eines volljährigen Geisteskranken durch den Vormund mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung als Freiheitsentziehung durch öffentliche Gewalt zu werten (Baumann, Unterbringungsrecht S. 163 f? 213).
 
Die Beziehungen zwischen dem Krankenhaus, in dem der geisteskranke Mündel derart - kraft staatlicher Gewalt -verwahrt wird, bzw. dem Sräger dieses Krankenhauses und dem Mündel sind demnach ebenfalls öffentlichrechtlicher Art. Hieraus entstehende Streitigkeiten, auch solche über die der Krankenanstalt durch die Unterbringung und Pflege entstehenden Kosten, sind öffentliehrechtliche Streitigkeiten.
II.
In allen öffentliebrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist nach § 40 VwGO der Verv/altungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zuge-wieson sind, letzteres ist nicht der Pall.
1.) Eine Zuweisung der hi^r vorliegenden Streitigkeil an die ordentlichen Gerichte kann nicht schon daraus entnommen werden, daß die gerichtlichen Entscheidungen über die Unterbringung früher vom Verwaltangsge-rieht erlassen wurden, heute aber vom Amtsgericht in einem den Bestimmungen des EGG unterliegenden Verfahren (§5 getroffen werden (vgl, die Überleitungsbestimmung in § 25 1UG).
Die gegenteilige Meinung will der Kläger, gestützt auf ein von ihm vorgelegtes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (1 K 1725/65), mit der Erwägung recht-fertigen, das Verwaltungsgericht müßte, wenn es für Streitigkeiten über die Unterbringungskosten zuständig wäre, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Amtsgerichts nachprüfen und damit in die diesem zugewiese-
ne Tätigkeit eingreifen. Diese Befürchtung ist nicht begründet, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, Nach § 17 Abs. 1 LUG hat grundsätzlich der Untergebrachte die Kosten einer nach dem LUG durcbge-führten Unterbringung zu tragen. Ist die gerichtliche Entscheidung, welche die endgültige Unterbringung anordnet, rechtskräftig geworden, so steht damit die Rechtmäßigkeit der Unterbringung auch hinsichtlich der Kostenpflicht des Untergebrachten fest und kann nicht in einem anderen Verfahren wieder aufgerollt werden.
Der Übergang der Unterbringungsverfahren auf die Amtsgerichte allein rechtfertigt daher nicht die Annahme, eine Streitigkeit, wie sie hier vorliegt, sei im Zivilprozeß zu entscheiden. Es fehlt an einer ausdrücklichen Zuweisung dieser öffentlichrechtlichen Streitigkeit an das ordentliche Gericht, wie § 40 VwGO sie erfordert.
2.) Eine solche Zuweisung ist auch nicht in der Vorschrift des § 17 LUG enthalten.
Nach Abs. 4 dieser Vorschrift hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 die in der Hauptsache ergehende Entscheidung des Amtsgerichts auszusprechen, wer die Kosten einer vollzogenen einstweiligen Unterbringung zu tragen bat, falls der Antrag auf endgültige Unterbringung abgelehnt wird. Diese Kosten hat das Gericht grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (Abs. 2); es kann sie statt dessen, wenn ein begründeter Anlaß zur Antragstellung erkennbar nicht vorlag, der Gebietskörperschaft auferlegen, die die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wabrnimmt.
 
Das Oberlandesgericbt nimmt an, § 17 Abs. 4 DUG ermögliche auch eine Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Unterbringung zu Lasten des Betroffenen; ihm habe das Amtsgericht diese Kosten aufzuerlegen, wenn er zu Recht einstweilen untergebracht worden sei und die endgültige Unterbringung nur deshalb abgelehnt werde, weil in der Zwischenzeit deren Voraussetzungen in der Person des Betroffenen weggefallen seien. Diese Ansicht dürfte nicht zutreffenc Rach Auffassung des Senats soll nach § 17 LUG nur ausnahmsweise eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts in solchen Fällen ergehen, in denen es nicht bei der grundsätzlichen Kostenpflicht des Unter-gobrachten nach § 17 Abs. 1 DDG bleibt. Über diese Kostenpflicht aber hat das Amtsgericht keine Entscheidung zu erlassen.
In jedem Fall kann das Amtsgericht nach dem LUG nur über Kosten der einstweiligen Unterbringung entscheiden. Eine Entscheidung über die Kosten der endgültigen Unterbringung ist ihm nicht zugewiesen und auch sonst nicht im LUG vorgesehen, erst recht nicht eine Entscheidung im Zivilprozeßweg,
 Die Kosten der Unterbringung zählen auch nicht zu den Verfahrenskosten (Baumann aaO S. 579; OLG Hamm Rechtspfleger 1961, 160; OLG Köln JVB1 I960, 262; LG Kiel SchlHA 1962, 129). Dies zeigt sich schon an der Regelung im LUG, das die Kosten der Unterbringung in § 17 und die Kosten des Verfahrens in § 18 ff getrennt voneinander behandelt. Geltend gemacht werden hier, wie das Oberlandesgericht richtig ausführt, weder gerichtliche Auslagen noch Auslagen der als Antragstellerin am Verfahren beteiligten Ordnungsbehörde, sondern Kosten,
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die einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, dem Kläger als Träger des Landeskrankenhauses, entstanden sind«
3.	Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Verwaltungsgericht berufen ist (vgl. Baumann aaO S. 580). Auf den Hilfsantrag des Klägers ist daher der Rechtsstreit nach § 17 Abs» 3 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Zugleich sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, das Urteil dos Landgerichts allerdings nicht, soweit es die Klage gegen den Ehemann betrifft, da insoweit
 kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Kosten der Rechtsmittel sind dem Kläger aufzuerlegen (BGHZ 22, 65» 71); Über die im ersten Recbtszug entstandenen Kosten wird das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO zu befinden haben.
G-lanzmann	Meyer	Vogt
 pinke
Schmidt