Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Freiburg -vom 12c März 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Im zweiten Rechtszuge hat er vor allem geltend gemacht, man habe als Gegenleistung vorgesehen, daß der Beklagte den Kläger lebenslang versorgen sollej eine solche Abmachung sei aber nicht zustandegekommen«, Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten«, Er hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, daß dieser ihm die Beträge geschenkt habe* Vorsorglich hat er erklärt, daß er freiwillig bereit sei, den Kläger kostenlos auf Lebenszeit bei sich aufjsunehmen und zu beköstigen* Bas Berufungsgericht hält es für denkbar, daß sich der Kläger “mit dem Geld das Hecht auf eine lebenslängliche Versorgung im Hause des Beklagten hätte erkaufen wollen1'. Sie hätte sich nämlich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, auch darauf strecken müssen, ob ein solches Abkommen, wenn es zustande gekommen sein sollte, nicht inzwischen aufgelöst worden ist« a.) Bie Rechtsprechung hat in Pallen dieser Art eine Kündigung des Vertrags aus »wichtigem Grunde für zulässig erachtet, selbst wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (u.a. BGH N«TW 1951> 836; Urt.d«Sen.vom Allerdings wird dann eine Kündigung durch den, der die Leistungen noch zu erbringen hat, in der Regel mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein (RGZ 148, 81 $ 92; 160, 257, 270), Ein solcher Ausnahmefall kommt hier aber nicht in Betracht; denn vorliegend will sich der Kläger, also der Teil, dem keine Bauerverpflichtung obliegt, von dem Vertrage lösen. 2,) Bie Feststellungen des Oberlandesgerichts undder Parteivortrag legen die Annahme nahe, daß der Kläger eine Erklärung abgegeben hat, die als Kündigung oder Rücktritt anzusehen ist. Aus dem Vortrage des Klägers und aus den Umständen ergeben sich nämlich verschiedene Anhaltspunkte, die mindestens in ihrer Gesamtheit die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grunde oder eines Rücktritts wegen positiver Vertragsverletzung als * möglich erscheinen lassen. Schliesslich könnte es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, erheblich sein, daß der Beklagte eine rechtliche Verpflichtung zur Versorgung des Klägers in Abrede gestellt und sich nur freiwillig dazu bereit erklärt hat« Denn wenn er, wie das Oberlandesgericht unterstellt, dazu auf Grund eines bindenden Vertrags gehalten war, hätte er sich durch sein grundsätzliches Bestreiten einer Verletzung der ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung schuldig gemacht «, Biese Vertragsverletzung wäre durch seine freiwillige Zusage nicht ausgeglichen, zu demal er sich von ihr, wenn sie wirklich freiwillig gewesen wäre, möglicherweise noch lösen könnte» Alle diese Umstände erwähnt das Oberlandesgericht nicht«, Bei zutreffonder rechtlicher Beurteilung hätte es sich aber damit befassen müssen«, Denn der Kläger könnte, wenn seine etwaige Kündigung des von dem Oberlandesgericht unterstellten Versorgungsvex’trags oder sein Rücktritt davon durchgreifen sollte, die von ihm hingegebenen Geldbeträge herausverlangen. IXo Das Berufungsgericht führt aus, "es wäre zwar denkbar, daß der Kläger, wofür allerdings die Beweisaufnähme keinen sicheren Anhalt erbracht hat, die Beträge nur unter der Auflage einer lebenslänglichen Versorgung durch den Beklagten geschenkt hat"» Danach muß der Senat auch hier davon aus-gehen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Schenkung gemäß dem § 527 BGB als möglicherweise gegeben ansieht. Vielmehr hätte das Berufungsgericht in erster ^inie prüfen müssen, ob der Kläger gemäß den §§ 527, 326 BGB rechtswirksam von dem Abkommen zurückgetreten ist. weil bereits die beiden von dem Oberlandesgericht unterstellten Vertragsgestaltungen ein Rückforderungsrecht des Klägers nicht ausschllessen. eine unbedingte Schenkung in Betracht kommen, wie sie das Landgericht angenommen hat, und deren widerruf wegen groben Undanks« ferner wäre an einen vorgesehenen, aber noch nicht zustandegekommenen Versorgungsvertrag zu denken; das Oberlandesgericht hat sich in diesem Zusammenhänge bisher nur mit dem Abs. 2, nicht jedoch mit dem AbSö 1 des § 154 BGB befaßt. Schliesslich wird auch die Frage ..näher zu erörtern sein, ob der Kläger dem Beklagten ein Barlehn gewährt hat, falls der Kläger nicht eindeutig zu erkennen gibt, daß er seine dahingehenden tatsächlichen Behauptungen fallen läßt.
VII ZR 65/59 Verkündet am 12. Mai I960 WoitScheck, Justizobersekretär als SJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit » U des Schreinermeisters Franz H Kr So BrflBÜ? Kläger s, Berufungs-und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen den Kaufmann Fritz >str Beklagten, Berufungsund Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Freiburg -vom 12c März 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 •Tatbestand: Der Kläger gab Ende November/Anfang Dezember 1955 seinem Neffen, dem Beklagten, zwei Beträge von 5-000 und 9-000 DM, die dieser zu einem Hauskauf in BflHE-BflK verwendete o Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung jener 14-000 DM nebst Zinsen verlangt«. Er hat im ersten Kechts-zug behauptet, daß es sich um ein Darlehn gehandelt habe* Im zweiten Rechtszuge hat er vor allem geltend gemacht, man habe als Gegenleistung vorgesehen, daß der Beklagte den Kläger lebenslang versorgen sollej eine solche Abmachung sei aber nicht zustandegekommen«, Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten«, Er hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, daß dieser ihm die Beträge geschenkt habe* Vorsorglich hat er erklärt, daß er freiwillig bereit sei, den Kläger kostenlos auf Lebenszeit bei sich aufjsunehmen und zu beköstigen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesenj das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht stellt - im Gegensatz zu dem Landgericht - nicht fest, was die Parteien bei Hingabe der beiden Beträge vereinbart haben. Es beschränkt sich vielmehr da rauf, einige Tatbestände und rechtliche Möglichkeiten zu prü fen, nach denen ein Ruckforderungsrecht des Klägers gegeben sein könnte. Ein solches Vorgehen wäre nur zulässig gewesen, wenn alle in Betracht kommenden Pallgestaltungen erfasst und erschöpfend erörtert worden wären (vgl. BGHZ 14» 363, 364)« Biesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. I. Bas Berufungsgericht hält es für denkbar, daß sich der Kläger “mit dem Geld das Hecht auf eine lebenslängliche Versorgung im Hause des Beklagten hätte erkaufen wollen1'. Es ,| unterstellt auch, daß die Parteien einen dahingehenden Vertrag rechtswirksam geschlossen haben. In diesem Palle könne der Kläger, so führt es aus, die Rückzahlung nicht verlangen, weil der Beklagte bereit sei, seine dahingehende Verpflichtung zu erfüllen. Biese Prüfung ist unzureichend. Sie hätte sich nämlich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, auch darauf strecken müssen, ob ein solches Abkommen, wenn es zustande gekommen sein sollte, nicht inzwischen aufgelöst worden ist« 1.) Ber Vertrag hätte zu einem BauerSchuldverhältnis . j geführt, das ein besonderes Mass an gegenseitigem Vertrauen * und beiderseitiger Buldsamkeit verlangt hätte. Bie Parteien hätten wahrscheinlich einer ständigen persönlichen Berührung nicht aus dem Wege gehen können. Unter diesen umständen wäre ein gutes Einvernehmen unentbehrlich gewesen. a.) Bie Rechtsprechung hat in Pallen dieser Art eine Kündigung des Vertrags aus »wichtigem Grunde für zulässig erachtet, selbst wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (u.a. BGH N«TW 1951> 836; Urt.d«Sen.vom 24«Januar 1957 i VII ZR 49/56 = Vffii 1957» 688; RGZ 169, 203, 206 f). Dicker Grundsatz gilt auch, wenn die Bauerverpflichtung nur auf der einen Seite besteht, während der andere Teil bereits voll erfüllt hat. Allerdings wird dann eine Kündigung durch den, der die Leistungen noch zu erbringen hat, in der Regel mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein (RGZ 148, 81 $ 92; 160, 257, 270), Ein solcher Ausnahmefall kommt hier aber nicht in Betracht; denn vorliegend will sich der Kläger, also der Teil, dem keine Bauerverpflichtung obliegt, von dem Vertrage lösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit käme auch ein Rücktritt des Klägers von dem Abkommen wegen positiver Vertragsverletzung des Beklagten in Präge. b,) Bie Revision meint zwar, daß der dem Art, 15 § 7 PrAGBGB zugrunde liegende Rechtsgedanke zu einem Ausschluß sowohl des Kündigungs- wie des Rücktrittsrechts führen müsse. Ber Senat vermag dem jedoch nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß es sich um eine preussiche Vorschrift handelt, die im Lande Badens-Württemberg nicht gilt, ist auch die Rechtslage nicht vergleichbar, Benn der Art. 15 PrAGBGB bezieht sich auf Leibgedingeverträge, die mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt hier, 2,) Bie Feststellungen des Oberlandesgerichts undder Parteivortrag legen die Annahme nahe, daß der Kläger eine Erklärung abgegeben hat, die als Kündigung oder Rücktritt anzusehen ist. Ausdrücklich ist dies zwar nicht geschehen. Er hat sich aber in seinen Schriftsätzen darauf berufen, daß es ihm im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten nicht zuzu demuten sei, mit diesem »einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen» (Schriftsatz vom 28. März 1957 S. 6)» Ferner hat er mit derselben Begründung geltend gemacht, daß die Geschäfts-grundlage für die vorgesehene Versorgung weggefallen sei (Berufungsbegründung vom 4. Oktober 1958 S. 5/6). Biesen Ausführungen könnte entnommen werden, daß «in sich in jedem Falle von einem Vertrags wenn man ihn für zustandegekommen anoohen sollte, lösen wollte. Bas Revisionsgericht muß danach für diesen Rechtszug^ davon ausgehen, daß der Kläger eine solche Erklärung abgegeben hat. 3») Bann hätte es aber der Prüfung bedurft, ob ihm ein dahingehendes Recht zustand. Aus dem Vortrage des Klägers und aus den Umständen ergeben sich nämlich verschiedene Anhaltspunkte, die mindestens in ihrer Gesamtheit die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grunde oder eines Rücktritts wegen positiver Vertragsverletzung als * möglich erscheinen lassen. Ber Kläger hat behauptet, der Beklagte habe u.a. seinen verstorbenen Vater (den Bruder des Klägers) in unwürdiger Weise beschimpft. Bie Eheleute Gassner haben dies bei ihrer Vernehmung in gewissem Umfänge bestätigt; eine Würdigung der Aussage fehlt in dem Urteil. Ferner hat der Kläger den Beklagten der Erbschleicherei unter Verwendung unlauterer Mittel bezichtigt (Berufungsbegründung vom 4. Oktober 1958 S. 5 u. 6 und Schriftsatz vom 21. März 1958 S. 3). Insoweit könnte es auch auf die näheren Umstände ankommen, unter denen die Erklärung vom 25. Oktober 1955 zustande gekommen ist. In dieser hat sich der da- inals etwa 76 Jahre alte Kläger einer Verfügungsbeschränkung über.sein Vermögen durch ein Mitspracherecht des Beklagten unterworfen, "um erb- oder nicht erbberechtigte Personen von ungewollten persönlichen Vorteilen auszu-schliessen"o Es fällt auf, daß es gerade der Beklagte war, der kurz darauf von dem Kläger eine erhebliche Zuwendung in eigenem Interesse entgegennahm«, Schliesslich könnte es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, erheblich sein, daß der Beklagte eine rechtliche Verpflichtung zur Versorgung des Klägers in Abrede gestellt und sich nur freiwillig dazu bereit erklärt hat« Denn wenn er, wie das Oberlandesgericht unterstellt, dazu auf Grund eines bindenden Vertrags gehalten war, hätte er sich durch sein grundsätzliches Bestreiten einer Verletzung der ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung schuldig gemacht «, Biese Vertragsverletzung wäre durch seine freiwillige Zusage nicht ausgeglichen, zu demal er sich von ihr, wenn sie wirklich freiwillig gewesen wäre, möglicherweise noch lösen könnte» Alle diese Umstände erwähnt das Oberlandesgericht nicht«, Bei zutreffonder rechtlicher Beurteilung hätte es sich aber damit befassen müssen«, Denn der Kläger könnte, wenn seine etwaige Kündigung des von dem Oberlandesgericht unterstellten Versorgungsvex’trags oder sein Rücktritt davon durchgreifen sollte, die von ihm hingegebenen Geldbeträge herausverlangen. IXo Das Berufungsgericht führt aus, "es wäre zwar denkbar, daß der Kläger, wofür allerdings die Beweisaufnähme keinen sicheren Anhalt erbracht hat, die Beträge nur unter der Auflage einer lebenslänglichen Versorgung durch den Beklagten geschenkt hat"» Diese Ausdrucksweise läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Oberlandesgericht eine solche Vereinbarung schlechthin als nicht erwiesen ansieht. Dagegen spricht schon der Umstand, daß es sich, und zwar nicht nur als Hilfserwägung, sachlich mit einer solchen Schenkung unter einer Auflage befaßt. Danach muß der Senat auch hier davon aus-gehen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Schenkung gemäß dem § 527 BGB als möglicherweise gegeben ansieht. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht für diesen Fall die Berechtigung der Klageforderung verneint, wird von der Revision mit Recht angegriffen. Es beschränkt sich auf den Hinweis, daß der Beklagte die Erfüllung der Auflage nicht verweigere und daß diese Erfüllung auch nicht unmöglich geworden sei. Das genügt nach den Sachumständen nicht. Vielmehr hätte das Berufungsgericht in erster ^inie prüfen müssen, ob der Kläger gemäß den §§ 527, 326 BGB rechtswirksam von dem Abkommen zurückgetreten ist. Anhaltspunkte in dieser. Richtung ergaben sich aus denselben Umständen, die hinsichtlich der Auflösung eines etwaigen Versorgungsvertrags zu X erörtert worden sind* III. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden,. weil bereits die beiden von dem Oberlandesgericht unterstellten Vertragsgestaltungen ein Rückforderungsrecht des Klägers nicht ausschllessen. Boi der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht in erster Linie zu prüfen habqn ob es unter den gegebenen Umständen praktisch durchführbar ist, mehrere Möglichkeiten tatsächlich und rechtlich zu unterstellen. Sollte es dies wieder für angebracht halten, wogegen vom Rechtsetandpunkt nichts einzuwenden wäre, so müß es allerdings weitere Möglichkeiten einbeziehen. So könnte J- lit eine unbedingte Schenkung in Betracht kommen, wie sie das Landgericht angenommen hat, und deren widerruf wegen groben Undanks« ferner wäre an einen vorgesehenen, aber noch nicht zustandegekommenen Versorgungsvertrag zu denken; das Oberlandesgericht hat sich in diesem Zusammenhänge bisher nur mit dem Abs. 2, nicht jedoch mit dem AbSö 1 des § 154 BGB befaßt. Schliesslich wird auch die Frage ..näher zu erörtern sein, ob der Kläger dem Beklagten ein Barlehn gewährt hat, falls der Kläger nicht eindeutig zu erkennen gibt, daß er seine dahingehenden tatsächlichen Behauptungen fallen läßt. Ber Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Br. Winkelmann Heimann-Trosien Erbel Br. Vogt Finke