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BGH

Gericht: BGH

a. heißt, daß das beklagte land gemäß § 29 HBG TflHBP ein Zusatzdarlehen von 20.000,— DM gewähre und zwar * im Betrage von 1.000,— DM zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten und Umwandlung des restlichen Kontokorrentkredits von 26*300,— DM in einen langfristigen Kredit bei dem Spar-und Kredit verein Weiter heißt es in dem Dariehensvorvertrag, daß das beklagte Xand berechtigt sei, unter gewissen - im einzelnen aufgeführten - Voraussetzungen das Darlehen fristlos zu kündigen oder - soweit noch nicht aüsgezahlt - die Auszahlung zu verweigern. J.n § 9 des Vertrages heißt es, daß der Darlehensnehmer unwiderruflich beantrage, die Kosten der Beurkundung des - notariell geschlossenen- Darlehensvertrages in Anrechnung auf das Darlehen unmittelbar an den Rotar zu leisten und die Darlehenssumme im übrigen auf sein Konto bei der Klägerin zu überweisen* kasse ein Verrechnungsscheck über 19*855,06 DM (Darlehens- betrag abzüglich Kosten) ausgehändigt *.TflHHB löste den Scheck bei der Hiederrheinisehen Bank in noch am selben Tag ein und flüchtete unmittelbar darauf mit dem größten Teil des Geldes ins Ausländ. lehenszusage noch nicht erfüllt* Perner behauptet die Klägerin, ihr sei ein Schaden in Höhe der Klagesumme (16*279?90 DM) dadurch entstanden, daß das beklagte land den Darlehensbetrag nicht auf Konto bei ihr überwiesen, sondern ihm einen Verrechnungsscheck ausgehändigt und dadurch die Möglichkeit gegeben habe, mit dem Geld ins Ausland zu verschwinden* Hätte das beklagte Land den Darlehensbetrag auf das Konto TflHHP überwiesen, so wäre dessen Kredit bei ihr in Höhe des überwiesenen Betrages abgedeckt worden. Eine Verpflichtung des beklagten Bandes, das Geld nur auf Konto bei ihr zu überweisen, stützt die Klägerin einmal darauf, daß ihr den Anspruch auf Auszahlung des Darlehens mit Genehmigung des beklagten Bandes abgetreten habe, was von diesem bestritten wird zweitens darauf, daß es sieh bei dem zwischen T( und dem beklagten land geschlossenen Vertrag um einen Vertrag zu ihren Gunsten gehandelt habe; drittens entnimmt sie eine Verpflichtung zu ihren Gunsten auch aus dem Vertrag, den am 17« April 1956 mit BfllBB Als Grundlage für eine Haftung des Staates könnte Art« 34 GrundG in Betracht kommen, nach dem grundsätzlich den Staat die Verantwortlichkeit trifft,.wenn jemand, der in seinen Diensten steht, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Vorausgesetzt wird hiernach die Ausübung von Hoheitsgewalt; der Amts träger muß sich also als Träger übergeordneter Gewalt betätigt haben« Davon kann im vorliegenden Pall nicht die Rede sein, insbesondere ist die Aushändigung des Verrechnungsschecks nur in Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des beklagten land es geschehen. September 1953 bestimmt § 6 Br. 9 des zwischen TfllBBtund dem beklagten Land geschlossenen Darlehensvorvertrages, daß dieses berechtigt ist, aus jedem in der Person des Darlehensnehmers liegenden wichtigen Grund die Auszahlung des Darlehensbetrages zu verweigern, insbesondere auch dann, wenn der Darlehensnehmer die Erwerbstätigkeit auf gibt, für die er das Darlehen bekommen soll. sicht, daß das Darlehen gemäß dem Vorvertrag und entsprechend den Bestimmungen des EEG verwendet wird. Ebensowenig wie selbst das Darlehen verlangen könnte, wenn er etwa, ohne den Barlehensbetrag bekommen zu haben, seinen Betrieb im Stich gelassen hätte, ebensowenig kann die Klägerin als seine Hechtsnachfolgerin Auszahlung der Darlehenssumme verlangen. Daß das beklagte Band in Unkenntnis des künftigen Verhaltens diesem den Scheck ausgehändigt, nach dem Vorbringen der Klägerin also an einen Nichtberechtigten geleistet hat, kann dem Einwand des beklagten Bandes, es sei zur Erfüllung nicht verpflichtet, nicht entgegengesetzt werden. Auch insoweit könnte sich das beklagte Band mit Recht darauf berufen, daß es nicht mehr verpflichtet sei, durch Zahlung an die Klägerin einen Barlehensvertrag mit 2U schließen. verletzung nur liegen, wenn zur Zeit der Übergabe eine Verpflichtung des beklagten Landes bestanden hatte, den Pariehensbetrag auf das Konto bei der Klägerin zu überweisen. Paß diese Unzuverlässigkeit ein wichtiger, in der Person des Darlehensnehmers liegender, gemäß § 6 des Darlehensvorvertrages zur Zahlungsverweigerung berechtigender Grund ist, bedarf keiner Ausführung* Paß diese Unzuverlässigkeit erst unmittelbar nach der Aushändigung des Schecks offenbar geworden ist, schließt eine Berufung des beklagten Landes auf sie nicht aus. Es mag, wenn man vertragliche Beziehungen der Parteien unterstellt, nach den bei Aushändigung des Schecks erkennbaren Umständen vielleicht schuldhaft erschienen sein, daß das Land den Darlehensbetrag nicht auf Konto überwiesen hat; nach den tatsächlich vorliegenden Umständen, also bei Berücksichtigung von TttttRK* imehrlichem Charakter, kann jedoch von einer schuldhaften Vertragsverletzung deswegen nicht die Rede sein, weil eben wegen dieses charakterlichen Mangels keine Verpflichtung des Landes bestand, das Darlehen noch zu gewähren* Daß es gelungen ist, trotz seiner Darlehensunwürdigkeit das . mehr nur das Bestehen seines Charakterfehlers offenbar machte, war das beklagte Land schon vor der Aushändigung des Schecks an berechtigt, den Abschluß eines Darlehensvertrages durch Hingabe der 20.000,— DM abzulehnen- Hierauf kann es sich auch der Klägerin gegenüber berufen.

Zitierte Normen: § 29 HESBG § 839 BGB § 97 ZPO
AuszahlungbeklagenGrundLandDarlehenKreditKlägerinVerhaltenScheck

Volltext der Entscheidung

VII 2E 65/58
2343 016
Verkündet am 5* Februar 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Hamen des Volke
 ln dem Rechtsstreit
 des Spar- und Kreditvereins	eGmbH in über
 WflHP? vertreten durch die Vorstandsmitglieder Theodor BaufM), Mflh Eduard HajBB*, HiflHBM V/ilhelm HoMME? Alfons	Wilhelm	SchS^, Mflfr-
Gerhard StflBP»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProseSbevollmächtigter* Rechtsanwalt Rr.	-
gegen
 das land Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Rr.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanemann und der Bundesrichter Seheffler, Rietschel, Rr. Heimann-frosien und Brhel
 für Recht erkannt*
Rie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rüs-seldorf vom 8. Januar. 1958 wird zurückgewiesen.
Rie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Textilingenieur Herbert TMMHl erhielt als rassisch und politisch Verfolgter im Jahre 1955 vom beklagten land gemäß § 28 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung vom IS. September 1953 (BEG) zwei Darlehen von zusammen 30*000,— DM zu dem Betrieb seines Handwerksbetriebes, einer Faserstoff-,
t 4M*
Haar- und Borstenzurichterei*
Durch Teilbescheid vom 3« Mai 1956 bewilligte ihm das beklagte land gemäß § 29 BEO ein Zusatzdarlehen von
20.000,	— DM* Der Bescheid enthielt drei Auflagen* Es sollte ein Treuhänder BflHMHI - mit dem T(NMR schon am 17« April 1956 einen Treuhändervertrag abgeschlossen hatte - die verantwortliehe kaufmännische Deitung des Betriebes übernehmenc Y/eiter sollte ein kurzfristiger Kredit, den die Klägerin dem TgpMH in Höhe von rund
27o000,— TM gewährt hatte, in einen langfristigen umgewandelt werden und schließlich sollte das Darlehen mit
1.000,	— DM zur Abdeckung des Kredits der Klägerin, im übrigen aber als Betriebsmittelkredit verwendet werden*
Am Schluß des Bescheids heißt es, daß die Überweisung des Betrages (d. h. der Darlehenssumme von 20*000,— DM) auf TflRBBR Konto bei der Klägerin erfolgen sollte -
ln Verfolg dieses Bescheids schlossen TRIMME und das beklagte land am 11. Mai 1956 einen Darlehensvorvertrag, in dem es u. a. heißt, daß das beklagte land gemäß § 29 HBG TflHBP ein Zusatzdarlehen von 20.000,— DM gewähre und zwar * im Betrage von 1.000,— DM zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten und Umwandlung des restlichen Kontokorrentkredits von 26*300,— DM in einen langfristigen Kredit bei dem Spar-und Kredit verein
 
(Klägerin) sowie ein Restbetrag von 19*000,— UM als Betriebsmitt elkredit" für den Betrieb des TI
Dieser verpflichtete sich dem beklagten Xand gegenüber, das versprochene Darlehen nur zu dem angegebenen Zweck zu verwenden.
Weiter heißt es in dem Dariehensvorvertrag, daß das beklagte Xand berechtigt sei, unter gewissen - im einzelnen aufgeführten - Voraussetzungen das Darlehen fristlos zu kündigen oder - soweit noch nicht aüsgezahlt - die Auszahlung zu verweigern. Zu diesen Voraussetzungen gehörte u. a., daß das Darlehen nicht zu dem genannten Zweck verwandt wird, ferner, daß der Darlehensnehmer die mit dem Darlehen geförderte Brwerbstätigkeit aufgibt. Daneben stand dem beklagten Xand das Kündigungsund Xeistungsverweigerungsrechtw aus jedem in der Person oder den Verhältnissen des Darlehensnehmers liegenden sonstigen wichtigen Grunde" zu.
J.n § 9 des Vertrages heißt es, daß der Darlehensnehmer unwiderruflich beantrage, die Kosten der Beurkundung des - notariell geschlossenen- Darlehensvertrages in Anrechnung auf das Darlehen unmittelbar an den Rotar zu leisten und die Darlehenssumme im übrigen auf sein Konto bei der Klägerin zu überweisen*
Der mit erschienene Treuhänder XtfNHMP stimmte allen Erklärungen des Tischler zu.
Abweichend von dieser Regelung wurde dem Darlehensnehmer	am	16.	Mai	1956	von	der Regierungshaupt-
kasse ein Verrechnungsscheck über 19*855,06 DM (Darlehens-
 betrag abzüglich Kosten) ausgehändigt *. TflHHB löste den Scheck bei der Hiederrheinisehen Bank in	noch
 am selben Tag ein und flüchtete unmittelbar darauf mit dem größten Teil des Geldes ins Ausländ.
Die Klägerin verlangt vom beklagten land Erfüllung des Darlehensversprechens oder Schadensersatz*
Sie vertritt die Ansicht, das beklagte land habe durch die Auszahlung an	persönlich	seine	Dar-
lehenszusage noch nicht erfüllt* Perner behauptet die Klägerin, ihr sei ein Schaden in Höhe der Klagesumme (16*279?90 DM) dadurch entstanden, daß das beklagte land den Darlehensbetrag nicht auf	Konto	bei	ihr
 überwiesen, sondern ihm einen Verrechnungsscheck ausgehändigt und dadurch die Möglichkeit gegeben habe, mit dem Geld ins Ausland zu verschwinden* Hätte das beklagte Land den Darlehensbetrag auf das Konto TflHHP überwiesen, so wäre dessen Kredit bei ihr in Höhe des überwiesenen Betrages abgedeckt worden. Zwar hätte sie von den überwiesenen 20.000,— DM einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 19*000,— DM an Tf^Mi gewähren müssen, ihr wäre aber solchenfalls kein Schaden entstanden, denn nach dem zwischen TflfliBB> und dem Treuhänder	geschlos-
senen Treuhandvertrag hätte sie den Kredit nur auf Grund einer Unterschrift des Treuhänders hergegeben; dann wäre der Betrieb TflNHHHl saniert worden und sie wäre zu ihrem Gelde gekommen.
Eine Verpflichtung des beklagten Bandes, das Geld nur auf	Konto bei ihr zu überweisen, stützt die
 Klägerin einmal darauf, daß	ihr	den	Anspruch
 auf Auszahlung des Darlehens mit Genehmigung des beklagten Bandes abgetreten habe, was von diesem bestritten wird
 zweitens darauf, daß es sieh bei dem zwischen T( und dem beklagten land geschlossenen Vertrag um einen Vertrag zu ihren Gunsten gehandelt habe; drittens entnimmt sie eine Verpflichtung zu ihren Gunsten auch aus dem Vertrag, den	am	17«	April	1956	mit	BfllBB
geschlossen hat; viertens glaubt sie, das beklagte hand auf Grund von § 276 BGB in Anspruch nehmen zu können» Daneben hat sie ihren Anspruch auch auf § 839 BGB gestützt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen-
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin, daß ihrer Klage stattgegeben werde.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe *
I. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 839 BGB stützt, ist zunächst klarzustellen, daß diese Gesetzesbestimmung nur Schadensersatzansprüche gegen Beamte, nicht aber gegen den Staat gibt.
Als Grundlage für eine Haftung des Staates könnte Art« 34 GrundG in Betracht kommen, nach dem grundsätzlich den Staat die Verantwortlichkeit trifft,.wenn jemand, der
 in seinen Diensten steht, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Vorausgesetzt wird hiernach die Ausübung von Hoheitsgewalt; der Amts träger muß sich also als Träger übergeordneter Gewalt betätigt haben« Davon kann im vorliegenden Pall nicht die Rede sein, insbesondere ist die Aushändigung des Verrechnungsschecks nur in Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des beklagten land es geschehen. Jedenfalls bei der Auszahlung des Darlehens hat der Beklagte nicht in Ausübung von Hoheitsgewalt gehandelt.
Im übrigen liegt, wie sich aus dem folgenden ergibt, auch keinesfalls eine Verletzung der Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB vor. Der Beklagte kann deshalb auch nicht aus § 831 BGB für das Verhalten seines Beamten in Anspruch genommen werden.
II.	Ansprüche auf Erfüllung auf Grund einer Abtretung oder eines Vertrages zu Gunsten der Klägerin sind ebenfalls nicht gegeben. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung?
In Anlehnung an § 28 Abs. 3 Br. 5 des Bundeser~ gänzungsgesetzes vom 18. September 1953 bestimmt § 6 Br. 9 des zwischen TfllBBtund dem beklagten Land geschlossenen Darlehensvorvertrages, daß dieses berechtigt ist, aus jedem in der Person des Darlehensnehmers liegenden wichtigen Grund die Auszahlung des Darlehensbetrages zu verweigern, insbesondere auch dann, wenn der Darlehensnehmer die Erwerbstätigkeit auf gibt, für die er das Darlehen bekommen soll.
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Darin, daß	unmitteibar nach der Einlö-
sung des Schecks mit dem größten Teil des Darlehensbe-trages ins Ausland verschwinden ist und seinen Betrieb im. Stich gelassen hat, liegt ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Auszahlung des Barlehensbetrages. Es besteht angesichts des Verhaltens	keine	Aus-
sicht, daß das Darlehen gemäß dem Vorvertrag und entsprechend den Bestimmungen des EEG verwendet wird. Das beklagte Band ist daher nicht verpflichtet, den Darlehens-betrag auszuzahlen. Ebensowenig wie	selbst	das
 Darlehen verlangen könnte, wenn er etwa, ohne den Barlehensbetrag bekommen zu haben, seinen Betrieb im Stich gelassen hätte, ebensowenig kann die Klägerin als seine Hechtsnachfolgerin Auszahlung der Darlehenssumme verlangen. Daß das beklagte Band in Unkenntnis des künftigen Verhaltens	diesem den Scheck ausgehändigt,
 nach dem Vorbringen der Klägerin also an einen Nichtberechtigten geleistet hat, kann dem Einwand des beklagten Bandes, es sei zur Erfüllung nicht verpflichtet, nicht entgegengesetzt werden.
Dieselben Erwägungen würden gegenüber dem Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag zu Gunsten der Klägerin Platz greifen. Auch insoweit könnte sich das beklagte Band mit Recht darauf berufen, daß es nicht mehr verpflichtet sei, durch Zahlung an die Klägerin einen Barlehensvertrag mit	2U schließen.
Es kommt hiernach nicht darauf an, ob eine wirksame Abtretung an die Klägerin oder ein Vertrag zu ihren Gunsten überhaupt vorliegen.
III.	Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatz-ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu.
./
Selbst wenn anzunehmen wäre, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen ist, könnte in der Aushändigung des Schecks an	eine	Vertrags-
verletzung nur liegen, wenn zur Zeit der Übergabe eine Verpflichtung des beklagten Landes bestanden hatte, den Pariehensbetrag auf das Konto	bei	der	Klägerin
 zu überweisen.
Pas war nicht der Pall*
Schon damals hätte das beklagte Land die Zahlung des Parlehens aus wichtigem Grund verweigern können. Dieser Grund lag in der charakterlichen Unzuverlässigkeit des	wie sie sich in seinem Verhalten unmittel-
bar nach Empfang des Verrechnungsschecks gezeigt hat«
Paß diese Unzuverlässigkeit ein wichtiger, in der Person des Darlehensnehmers liegender, gemäß § 6 des Darlehensvorvertrages zur Zahlungsverweigerung berechtigender Grund ist, bedarf keiner Ausführung* Paß diese Unzuverlässigkeit erst unmittelbar nach der Aushändigung des Schecks offenbar geworden ist, schließt eine Berufung des beklagten Landes auf sie nicht aus. Es mag, wenn man vertragliche Beziehungen der Parteien unterstellt, nach den bei Aushändigung des Schecks erkennbaren Umständen vielleicht schuldhaft erschienen sein, daß das Land den Darlehensbetrag nicht auf	Konto	überwiesen
 hat; nach den tatsächlich vorliegenden Umständen, also bei Berücksichtigung von TttttRK* imehrlichem Charakter, kann jedoch von einer schuldhaften Vertragsverletzung deswegen nicht die Rede sein, weil eben wegen dieses charakterlichen Mangels keine Verpflichtung des Landes bestand, das Darlehen noch zu gewähren* Daß es
 gelungen ist, trotz seiner Darlehensunwürdigkeit das . beklagte Land zur Leistung zu veranlassen, schließt des-

g -
sen Befugnis, sich auf sein Weigerungsrecht zu berufen, nicht auso Da dieses Weigerungsrecht nicht erst durch das Verhalten	begründet wurde, dieses viel-
mehr nur das Bestehen seines Charakterfehlers offenbar machte, war das beklagte Land schon vor der Aushändigung des Schecks an	berechtigt, den Abschluß eines
 Darlehensvertrages durch Hingabe der 20.000,— DM abzulehnen- Hierauf kann es sich auch der Klägerin gegenüber berufen.
IV,	Die Ko st enent ache idling beruht auf § 97 ZPO.
<
Olanziaann	Scheffler	Rietschel
 Heimann~$rosi en	Bundesrichter Erbel ist
 beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert«
Glanzmann