Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Juli 2011 wird gemäß §319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. fungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zu dem Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen wer-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 65/10 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke beschlossen: Die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 wird gemäß §319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Gründe: 1 Mit der möglicherweise missverständlichen Formulierung, dass das Beru- fungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zu dem Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen wer- den sollte. Dementsprechend hat der Senat auch nicht selbst gesondert über diese Kosten entschieden. Kniffka Safari Chabestari Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2008 - 8 O 116/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 - Halfmeier