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BGH · VII ZR 65/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 65/10

Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Juli 2011 wird gemäß §319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. fungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zu dem Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen wer-

Zitierte Normen: § 319 ZPO
KostenNichtzulassungsbeschwerdeProfessorKniffkaKartzke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 65/10
vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke
 beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 wird gemäß §319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Gründe:
1	Mit	der	möglicherweise missverständlichen Formulierung, dass das Beru-
fungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zu dem Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen wer-
den sollte. Dementsprechend hat der Senat auch nicht selbst gesondert über diese Kosten entschieden.
Kniffka
 Safari Chabestari
 Leupertz
Kartzke
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2008 - 8 O 116/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 -
Halfmeier