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BGH · IX-ZR 218/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX-ZR 218/02

Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 InsO auf den Kläger übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 80 InsO § 544 ZPO
12BundesgerichtshofsLeupertzNürnbergZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. November 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 InsO auf den Kläger übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003	-	IX	ZR 218/02, NJW-RR 2003,	1490, nicht
 entscheidungserheblich wäre. Die Ermächtigung vom 12. Dezember 2004 ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedoch nicht weiter vertieft - nicht sittenwidrig, weil sie nicht allein dazu diente, der Beklagten das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens aufzuerlegen.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 305.200,00 €
Kniffka		Kuffer	Safari Chabestari
	Halfmeier		Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.10.2008 -90 1723/08 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 6 U 2259/08 -