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BGH · VII ZR 64/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 64/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. 1. Das Landgericht Bonn hatte die Beklagte in dem mit der Sprungrevision angefochtenen Urteil vom 12. Oktober 1997 hat der Senat das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 764.167,48 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Antrag der Revisionsklägerin auf Aufhebung des Feststellungsausspruchs und Abweisung dieses Teils der Klage ist nicht übergangen worden. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem Tenor des Senatsurteils nur insoweit aufrechterhalten worden, als das Landgericht die Beklagte zur Im übrigen hat der Senat das Urteil einschließlich des Feststellungsanspruchs aufgehoben.

RevisionsklägerinUrteilKlägerinKarl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 64/96
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (früher Bundesbaudirektion),
Straße
 Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
Dr,
 und
gegen
 Heinrich	GmbH	&	Co.	KG,	gesetzlich	ver-
treten durch die Verwaltungsgesellschaft Karl diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Karl M^Bstraße |0, BtfB,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
si/
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 am 8. Januar 1998 im schriftlichen Verfahren
 für Recht erkannt:
Der Antrag der Revisionsklägerin auf Ergänzung des Urteils vom 16. Oktober 1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
I.
1.	Das Landgericht Bonn hatte die Beklagte in dem mit der Sprungrevision angefochtenen Urteil vom 12. November 1995 zur Zahlung von insgesamt 1.343.274,22 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte im Falle der Umsatzsteu-erpflichtigkeit der Stillstandskosten der Klägerin die Umsatzsteuer zu erstatten hat.
2.	Im Urteil vom 16. Oktober 1997 hat der Senat das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 764.167,48 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
3.	Die Revisionsklägerin beantragt, das Urteil dahingehend zu ergänzen, daß auch der Feststellungsausspruch des Urteils des Landgerichts aufgehoben wird.
II.
1.	Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden.
2.	Der Ergänzungsantrag ist zulässig, er ist jedoch unbegründet. Der Antrag der Revisionsklägerin auf Aufhebung des Feststellungsausspruchs und Abweisung dieses Teils der Klage ist nicht übergangen worden. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem Tenor des Senatsurteils nur insoweit aufrechterhalten worden, als das Landgericht die Beklagte zur
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Vergütung der erbrachten Leistung verurteilt hat. Im übrigen hat der Senat das Urteil einschließlich des Feststellungsanspruchs aufgehoben.
Wiebel
 Kuffer
Lang
 Thode
Hausmann