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BGH · VII ZR 64/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 64/73

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Juli 1969, in denen die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, betraute sie die Klägerin mit der Installation der sanitären Anlagen und der Zentral-Warmwasser-»Heizung. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gegenüber den erstmals in der Berufung geltend gemachten Gegenansprüchen der Beklagten wegen der angeblich nicht vertragsgerechten Ausführung der Entlüftungsleitungen und wegen des Fehlens der Kaltwasser-Absperrhähne in den einzelnen Wohnungen greife die Verjährungseinrede durch. Da die Beklagte die Behauptung der Klägerin, ihre Arbeiten seien bereits im Frühjahr 1970 im Rahmen der Übergabe der Wohnungen an die Eigentümer abgenommen worden, nicht bestritten habe, sei dieser Vortrag gemäß § 138 Abs.3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen. Mai 1972 erstmals erhobene Rüge nicht mehr innerhalb der Frist des § 13 Ziff.4 VOB (B). a) Sie meint, nach der Lebenserfahrung könnten die sanitären Arbeiten an Neubauten, die in der Zeit von 1969 - 1971 errichtet wurden, nicht schon etwa ein Jahr vor deren Fertigstellung abgeschlossen gewesen sein. Das gleiche ergebe sich hier auch aus den Daten der Rechnungen, die zu dem Teil erst aus 1971 stammen. Ihre Behauptung, die Beklagte habe die Arbeiten im Frühjahr 1970 abgenommen, bezog sich eindeutig nur auf den sanitären Teil. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht die - nicht bestrittene - Behauptung der Klägerin verstanden. Geht man aber davon aus, steht nichts seiner Feststellung entgegen, daß die sanitären Arbeiten in den einzelnen Wohnungen schon im Frühjahr 1970 abgenommen wurden, während die Heizungsanlage erst später fertig wurde. Die Beklagte hat hier an der Abnahme mitgewirkt, ohne das Fehlen eines entsprechenden Antrags der Klägerin zu rügen. Indessen stellen die hier zu beurteilenden Sanitärarbeiten ein in sich abgeschlossenes Teilwerk im Sinne des § 12 Ziff.2 a VOB (B) dar, das selbständig und unabhängig von den Arbeiten an der Zentralheizung abgenommen werden konnte und nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts abgenommen worden ist (vgl. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht begründet erachtet (Art. 1 Ziff.4 BGHEntlG).

Zitierte Normen: § 138 ZPO § 13 VOB § 97 ZPO
VOBAbnahmeSanitärarbeitenArbeitsanitärKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 64/73	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1975 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Hugo S flHHUBB & Co., Wohnbau-oHG, BABB’
vertretenaurch den persönlich haftenaei^^ Gesellschafter Hugo SBHH> ebenda,
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte
gegen
 die Firma S BHHfliHV &	KG,	Zentralheizungen,
 Ölfeuerungen, sanitäre Anlagen und Apparatebau, I| vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
 Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Oberstaufen, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Fabrikant Hans Wl
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Prof. Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Kuhn
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 19* Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den Jahren 1969 bis 1971 ließ die Beklagte in
 eine Reihe von Wohnblöcken errichten. Durch Verträge vom 28. Juli 1969, in denen die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, betraute sie die Klägerin mit der Installation der sanitären Anlagen und der Zentral-Warmwasser-»Heizung. Die Klägerin führte die Arbeiten aus.
Mit der Klage hat sie 91.238,96 DM restlichen Werklohn nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung unstreitiger 32.692,64 DM (ohne Zinsen) verurteilt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Erstmals in der Berufungsbegründung hat sie sich auf Ansprüche wegen bestimmter Mängel der sanitären Installation berufen, aus denen sie ein Recht auf Zurückbehaltung, evtl.
 
auf Minderung gegenüber der Klageforderung herleitet. Die Klägerin hat gegenüber diesen Ansprüchen die Verjährungseinrede erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, soweit über sie entschieden worden ist.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gegenüber den erstmals in der Berufung geltend gemachten Gegenansprüchen der Beklagten wegen der angeblich nicht vertragsgerechten Ausführung der Entlüftungsleitungen und wegen des Fehlens der Kaltwasser-Absperrhähne in den einzelnen Wohnungen greife die Verjährungseinrede durch. Da die Beklagte die Behauptung der Klägerin, ihre Arbeiten seien bereits im Frühjahr 1970 im Rahmen der Übergabe der Wohnungen an die Eigentümer abgenommen worden, nicht bestritten habe, sei dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen. Aus den vorgelegten 13 Abnahmeprotokollen ergebe sich als letzter Abnahmetag der 15. März 1970. Damit aber liege die am 8. Mai 1972 erstmals erhobene Rüge nicht mehr innerhalb der Frist des § 13 Ziff. 4 VOB (B). Die Ansprüche seien zu dieser Zeit bereits verjährt gewesen.
Soweit nach dem Protokoll über eine Besprechung der Parteien vom 31. Dezember 1970 der 2. Januar 1971 als Beginn der Gewährleistungspflicht vereinbart worden sei, beziehe sich das nicht auf die hier allein maßgeblichen Sanitärarbeiten. sondern nur auf die Zentral-Warmwasser-
heizung. Insoweit habe eine Teilabnahme im Sinne des § 12 Abs. 2 a VOB (B) stattgefunden.
2.	Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
a) Sie meint, nach der Lebenserfahrung könnten die sanitären Arbeiten an Neubauten, die in der Zeit von 1969 - 1971 errichtet wurden, nicht schon etwa ein Jahr vor deren Fertigstellung abgeschlossen gewesen sein. Das gleiche ergebe sich hier auch aus den Daten der Rechnungen, die zu dem Teil erst aus 1971 stammen.
Dabei verkennt die Revision jedoch, daß die Klägerin nicht nur SanitärT, sondern auch Heizungsarbeiten durchzu-fUhren hatte. Ihre Behauptung, die Beklagte habe die Arbeiten im Frühjahr 1970 abgenommen, bezog sich eindeutig nur auf den sanitären Teil. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht die - nicht bestrittene - Behauptung der Klägerin verstanden. Geht man aber davon aus, steht nichts seiner Feststellung entgegen, daß die sanitären Arbeiten in den einzelnen Wohnungen schon im Frühjahr 1970 abgenommen wurden, während die Heizungsanlage erst später fertig wurde.
Auch die Tatsache, daß mehrere Rechnungen zu dem Teil erheblich spätere Ausstellungsdaten tragen, ist nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern. Die Daten der Rechnungen liegen in aller Regel später als die Zeit der Ausführung der betreffenden Arbeiten oder deren Abnahme.
Das Berufungsgericht brauchte also aus den genannten Umständen nicht den von der Revision gewünschten Schluß zu ziehen.
 
b) Die Revision beruft sich darauf, daß nach Abschnitt III des Bauvertrags das Abnahmeverfahren durch schriftlichen Antrag des Auftragnehmers an den Auftraggeber einzuleiten sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Beklagte hat hier an der Abnahme mitgewirkt, ohne das Fehlen eines entsprechenden Antrags der Klägerin zu rügen.
Die somit im Einverständnis der Beklagten ohne den dafür vorgesehenen Antrag der Klägerin durchgeführte Abnahme war nicht etwa unwirksam.
3.	Waren somit die Sanitärarbeiten der Klägerin vor
 dem 8. Mai 1970. dem Zeitpunkt der ersten Rüge dieser Mängel, abgenommen, so sind die behaupteten Mängelansprüche der Beklagten verjährt. Zwar beginnt die Frist des § 13 Ziff. 4 VOB (B) in der Regel erst mit der Abnahme der gesamten Leistung. Indessen stellen die hier zu beurteilenden Sanitärarbeiten ein in sich abgeschlossenes Teilwerk im Sinne des § 12 Ziff. 2 a VOB (B) dar, das selbständig und unabhängig von den Arbeiten an der Zentralheizung abgenommen werden konnte und nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts abgenommen worden ist (vgl. Ingenstau/ Korbion, VOB 7. Aufl., Rdn. 19 zu B § 12). Die Verjährungsfrist läuft daher gemäß § 13 Ziff. 4 letzter Halbsatz VOB (B) vom Zeitpunkt der Abnahme dieser Teilleistung an.
Die am 8. Mai 1972 erhobene Mängelrüge konnte daher nicht mehr zur Verlängerung der Verjährungsfrist (vgl. dazu die Urteile des Senats NJW 1963, 810; 1970, 421, 422; BGHZ 53, 122, 126) führen. Daß die Beklagte erst am 5. Mai 1972 von diesen Mängeln erfahren haben mag, ist unerheblich.
4.	Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht begründet erachtet (Art. 1 Ziff. 4 BGHEntlG).
 
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Bliesener
Girisch
 Kuhn
Meise