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BGH

Gericht: BGH

Ber Beklagte hat später das Anwesen ohne den Kläger unter Verwendung der noch vorhandenen Cc~ bäudereste mit einem Kostenaufwand von 25.000 DM wieder herrichten und bezugsfertig machen lassen. Der Beklagte hat entgegnet, er habe dem Kläger bereits bei der ersten Besprechung erklärt, daß er außer der für den Fall des Wiederaufbaus zur Auszahlung gelangenden Versicherungssumme von 15-000 bis 18.000 DM kein Geld habe und daß ihm durch die Tätigkeit des Klägers keine Kosten entstehen dürften. Die Parteien haben, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger für seine Entwürfe eine Vergütung erhalten sollte (§ 631 BGB/. 2. Das Berufungsgericht halt ferner für erwiesen, daß der Kläger auch den Umständen nach keine Vergütung für die Entwürfe zu erwarten hatte. Statt dessen habe er auf eine Äußerung des Beklagten, daß er ihm nichts geben könne, erwidert, das brauche er auch nicht, v/eil sein Honorar in dem Finanzierungsplan berücksichtigt werde. Diese Erklärung des Klägers besage, daß der Beklagte seine Leistungen nicht unbedingt, sondern nur dann habe bezahlen sollen, wenn das Bauvorhaben durchgeführt würde. Daß er ihm hierzu einen entgeltlichen Auftrag erteilt habe, wie die Revision es darstellt, ergibt sich aber aus den von ihr hierfür angeführten Umständen nicht. Das zwingt unter den gegebenen Umständen noch nicht zu der Annahme, daß er auch dem Kläger einen entgeltlichen Auftrag erteilt hat« 3- 3 Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, wenn er von einem bestimmten Zeitpunkt ab seine Leistungen vergütet haben wollte, hält die Revision entgegen, der Beklagte müsse umgekehrt eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kläger beweisen, wonach dieser sämtliche Entwürfe, insbesondere auch den Entwurf C unentgeltlich hcrstellen sollte« Darin kann ihr nicht gefolgt werde**,. Da er die Vorstellungen des Beklagten berücksichtigen sollte, war auch keineswegs gesagt, daß er bereits mit einem ersten Entwurf seine unentgeltliche Tätigkeit als abgeschlossen ansah. Demnach sind auch die von ihm bekundete Erklärung des Beklagten, er könne dem Kläger nichts für seine Bemühungen geben, und dessen Antwort, das brauche er auch nicht, das Honorar werde im Finanzic rungsplan unter Baukosten berücksichtigt, erst gefallen, als die Arbeiten des Klägers für den Beklagten schon fortgeschritten waren. Im Hinblick hierauf konnte der Kläger nicht annchmen, der Beklagte entnehme seiner Erklärung, das Honorar werde unter den Baukosten berücksichtigt, daß er die Entwürfe auch dann bezahlen müsse, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt werde. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht vom Beklagten den Beweis zu verlangen, daß der Kläger ihm die unentgeltliche Anfertigung der Entwürfe ausdrücklich zugesagt habe. 4» Der Beklagte bat nur zugegeben, daß er die ernsthafte Absicht hatte zu bauen, nicht aber, wie die Revision es darstellt, das Bauvorhaben nach den aufwendigen Entwürfen des Klägers, insbesondere dem Entwurf C, durchzufübren.

Zitierte Normen: § 632 BGB § 313 ZPO
BauvorhabenBerufungsgerichtHonorarParteiEntwurfKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yii_zn_6A/66
URTEIL
Verkündet am
2C. Juni I960 Horn 2
Justizhau p t a c k rot;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Y/erner
 Istraßei
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Gastwirt Y/illi
 Straße
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Juni 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dec Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundeorichter Rietschel, Erbel, Dr, Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Biisseldorf vom 16. Pcbruar 1966 wird zurückgewiesen .
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Herbst 1959 traten die Parteien wegen des Wiederaufbaus des abgebrannten in Bülken belegenen Anwesens des Beklagten in Verbindung. Bis November 1961 fertigte der Kläger mehrere verschiedenartige Entwürfe an. Banach sollten die Baukosten zunächst 278.488 DM und schließlich 600.000 DM betragen. Ber Beklagte hat später das Anwesen ohne den Kläger unter Verwendung der noch vorhandenen Cc~ bäudereste mit einem Kostenaufwand von 25.000 DM wieder herrichten und bezugsfertig machen lassen. Ber Kläger hat als Honorar für seine Tätigkeit 27»169515 DM nebst Zinsen eingeklagto
, 3 -
Der Beklagte hat entgegnet, er habe dem Kläger bereits bei der ersten Besprechung erklärt, daß er außer der für den Fall des Wiederaufbaus zur Auszahlung gelangenden Versicherungssumme von 15-000 bis 18.000 DM kein Geld habe und daß ihm durch die Tätigkeit des Klägers keine Kosten entstehen dürften.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17-770,86 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision z urüc kz uwe i s e n.
Entschetdungsgründe g
1.	Die Parteien haben, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger für seine Entwürfe eine Vergütung erhalten sollte (§ 631 BGB/. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.,,
2.	Das Berufungsgericht halt ferner für erwiesen, daß der Kläger auch den Umständen nach keine Vergütung für die Entwürfe zu erwarten hatte. Die nach § 632 Abs. 1 BGB für ihn sprechende Vermutung, daß von einem freiberuflich tätigen Architekten erbrachte Leistungen zu vergüten seien, erachtet es für widerlegt.
2. 1 Es geht vom Vortrag des Klägers aus, er sei anfangs für den Beklagten unentgeltlich tätig geworden, um die Bebauungsund Finanzierungsmöglichkeiten zu ermitteln. Es ist der Ansicht, daß der Kläger in Anbetracht dessen hätte darauf hinv/eisen müssen, wenn er, bevor der Beklagte einen endgültigen Bauauftrag erteilt
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hatte, von einem bestimmten Zeitpunkt ab für seine Leistungen eine Vergütung habe verlangen wollen. Statt dessen habe er auf eine Äußerung des Beklagten, daß er ihm nichts geben könne, erwidert, das brauche er auch nicht, v/eil sein Honorar in dem Finanzierungsplan berücksichtigt werde. Diese Erklärung des Klägers besage, daß der Beklagte seine Leistungen nicht unbedingt, sondern nur dann habe bezahlen sollen, wenn das Bauvorhaben durchgeführt würde.
2.	2 Aus der für den Fall der Durchführung des Bauvorhabens vereinbarten Zahlungspflicht könne der Kläger seinen Vergütungsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Zum endgültigen Abschluß eines Architektenvertrags sei es nicht gekommen, sondern nur die Verpflichtung des Beklagten begründet worden, den Kläger aus den Finanzierungsmitteln zu bezahlen. Die spätere Instandsetzung des Gebäudes unter Verwendung der Mauerreste stelle keine Durchführung des vorgesehenen Bauvorhabens dar. Der Beklagte sei in seiner Entschließung, ob er „ das Bauvorhaben durchführte oder nicht, völlig frei geblieben, selbst wenn die Planung des Klägers ausführbar und die Finanzierung gesichert gewesen sei.
3.	) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben keinen Erfolg.
3- 1 Sie rügt, das Berufungsgericht habe zunächst feststellen müssen, ob der Kläger vom Beklagten mit der Herstellung der Entwürfe beauftragt worden war. Es habe entgegen § 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht im Tatbestand seines Urteils den Sachund Streitstand unter erschöpfender Berücksichtigung des Vortrags der Parteien wiedergegeben.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Nach der angeführten Verfahrensvorschrift brauchte das Berufungsgericht nur eine gedrängte Darstellung des Sachund Streit3tandes auf der Grundlage des mündlichen Vortrags der Parteien zu geben; dabei durfte es nach Abs. 2 des §3^3 ZPO die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ersetzen, soweit sich aus ihnen der Sachund Streitstand richtig und vollständig ergibt. Von dieser Möglichkeit hat es Gebrauch gemacht. Es hat aber auch mehrfach betont, daß der Kläger die einzelnen Entwürfe auf Bestellung des Beklagten hergestellt hat»
3o 2 Davon geht es auch iBU S. 8) unverkennbar aus; der Beklagte hat das schließlich auch nicht mehr bestritten. Daß er ihm hierzu einen entgeltlichen Auftrag erteilt habe, wie die Revision es darstellt, ergibt sich aber aus den von ihr hierfür angeführten Umständen nicht.
3. 21 Entgegen der Darstellung der Revision hat der Beklagte bestritten, daß der Kläger mit seinem Y/issen den Ingenieur B^m^mit der Vermessung des Grundstücks beauftragt habe. Er hat sich auch von diesem auf Zahlung des Vermessungshonörars verklagen lassen. Aber selbst wenn der Beklagte dem Vermessungsingenieur ein Honorar schuldet, so brauchte daraus nicht auf eine entgeltliche Beauftragung des Klägers geschlossen zu werden.
3. 22 Daß der Kläger die Entwürfe, insbesondere den Entwurf G, unter Verwendung der Mauerreste nach den Wünschen des Beklagten gestaltete, war selbstverständlich.
Das zwingt unter den gegebenen Umständen noch nicht zu der Annahme, daß er auch dem Kläger einen entgeltlichen Auftrag erteilt hat«
3- 3 Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, wenn er von einem bestimmten Zeitpunkt ab seine Leistungen vergütet haben wollte, hält die Revision entgegen, der Beklagte müsse umgekehrt eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kläger beweisen, wonach dieser sämtliche Entwürfe, insbesondere auch den Entwurf C unentgeltlich hcrstellen sollte« Darin kann ihr nicht gefolgt werde**,.
Unstreitig wollte der Kläger unentgeltlich nicht nur die Bebauungs-, sondern auch die Finanzierungsmöglichkeiten ermittelno Seine unentgeltliche Tätigkeit war demnach von vornherein nicht auf eine Vorspreche beim Bauamt beschränkt. Da er die Vorstellungen des Beklagten berücksichtigen sollte, war auch keineswegs gesagt, daß er bereits mit einem ersten Entwurf seine unentgeltliche Tätigkeit als abgeschlossen ansah.
Auch wurde erst der zweite Entwurf von dem Zeugen V/ÜHHK auf seine Finanzierbarkeit geprüft. Der Zeuge hat bekundet, er sei erst nach der Erstellung der beiden ersten Entwürfe in die Verhandlungen der Parteien eingeschaltet worden. Demnach sind auch die von ihm bekundete Erklärung des Beklagten, er könne dem Kläger nichts für seine Bemühungen geben, und dessen Antwort, das brauche er auch nicht, das Honorar werde im Finanzic rungsplan unter Baukosten berücksichtigt, erst gefallen, als die Arbeiten des Klägers für den Beklagten schon fortgeschritten waren. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wie sich aus dem U:?teilszusammcnhang ergibt
 
Y/enn aber auch in diesem Stadium der Kläger noch nicht eindeutig zu erkennen gab, daß er in jedem Falle ein Honorar verlangen werde, . so ist die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Kläger müsse sich mangels einer gegenteiligen Erklärung an seine Zusage, die Bebauungsund Finanzierungsmöglichkeit kostenlos zu ermitteln, festhalten lassen.
Eines eindeutigen Hinv;eises des Klägers,- besondersin Anbetracht der Höhe seines Honoraranspruchs -hätte es umso mehr bedurft, als er wußte, daß dem Ee-Jclagte.n nur die Versicherungssumme von 15.000 bis 18.000 DM zur Verfügung stand und daß auch diese nur bei Inangriffnahme des Y/iederaufbaus zur Auszahlung gelangte. Im Hinblick hierauf konnte der Kläger nicht annchmen, der Beklagte entnehme seiner Erklärung, das Honorar werde unter den Baukosten berücksichtigt, daß er die Entwürfe auch dann bezahlen müsse, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt werde. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht vom Beklagten den Beweis zu verlangen, daß der Kläger ihm die unentgeltliche Anfertigung der Entwürfe ausdrücklich zugesagt habe.
4» Der Beklagte bat nur zugegeben, daß er die ernsthafte Absicht hatte zu bauen, nicht aber, wie die Revision es darstellt, das Bauvorhaben nach den aufwendigen Entwürfen des Klägers, insbesondere dem Entwurf C, durchzufübren. Letzteres haben auch nicht die Zeugen	und	Anni	bekundet. Es war für
 den Beklagten wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung, ob er die mit den Plänen des Klägers verbundene finanzielle Belastung auf sich nahm oder ob er, wie er das getan hat, das Anwesen für 25-000 DM wiederaufbautc.
8

Zv;ischcn diesen beiden Möglichkeiten hatte er sich, so stellt das Berufungsgericht fest, gegenüber dem Kläger noch nicht entschieden.
5. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann	Rietsehe1	Erbel
 Vogt
Finke