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BGH

Gericht: BGH

Ber Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen. Die Planung und Bauleitung hatte der Strcithclfcr des Klägers, In .iedo der 10 Wohnungen baute der Beklagte eine Kachelofen-(-lein»/■».t Der Kläger hat sie nicht abgenommen. Der dtreit-hclfcr hat im Namen des Klägers dem Beklagten eine Frist zur Behebung der Mängel gerjetzt. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung defj Beklagten zur Rückzahlung der angezahlten 6.544 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch uon weiteren Schaden zu ersetzen habe. b) wenn Tür und Fenster der verhältnismäßig kleinen Küchen geschlossen waren, reichte die Brennluftzufuhr nicht aus. nicht feuergefährlich und der Zug der hoi jungen bes-::cr gewesen, zu demal dann die Abgasrohrc von den einzelnen "ich in verschiedener Höhe in den Kren in hatten eingeführt worden können. Der Kläger könne, so führt das Berufungsgericht nun, wegen der vom Beklagten zu vertretenden Mängel der Heizungsanlagcn gemäß § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. 1. Die Revision meint, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte v/egen geringfügiger Mängel Schadensersatz v/egen Nichterfüllung des ganzen Vertrags verlange. Lor Bekundung des Ltreithcifers i.st .jedoch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte ihn auf die sich aus den geringen I.uftincngcn in den Küchen für die Verbrennung ergebenden Lolgen hingewiesen hätte. Bor Beklagte hat lediglich gesagt, das ihn angegebene Maß erlaube nicht, die ■Öfen so su stellen, daß sie von den Fluren aus bedient worden könnten« Die Zustimmung des Stroithelferc zu der Umstellung der Ofen kann den Beklagten somit schon deshalb nicht entlasten« 2« Die Folgerung der Revision, die von dem Beklagten su vertretenden Mängel seien geringfügiger Art, weil deren Beseitigung nach dom Gutachten des Sachverständigen nur 1.200 DI.I gekostet haben würde, ist nicht gerechtfertigt o Zudem wäre durch den von dem Ingenieur Ru^^ vorgeschlagenen Einbau von Ver-brennungsluftgcbläsen und Drehzahlreglern die Gefahr, daß Holztcile in Brand gerieten, nicht behoben worden. Schließ lieh stellt das Berufungsgericht feejt, daß der Kläger monatelang den Beklagten vergeblich zur kostenlosen Beseitigung der nach dessen Ansicht geringfügigen Mängel aufgefordert hat. Ihm ist zuzustimmen, daß der Kläger alsdann nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er wegen der den Anlagen anhaftenden Mängel Schadensersatz wogen Eicht er fü'l lung des Vertrags verlangt. Daraus würde nicht folgen, daß der Kläger wesent liehe Mängel hätte hinnehnen müssen. 4. Baß der Kläger nicht den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat, vielmehr ein Betrag noch offen steht, ist für die Schndcnsorsatzpflicht des Beklagten ebenfalls unerheblich. 1/2) ergibt sich, entgegen der Barstcllung der Revision,nicht, daß die Parteien nachträglich den Einbau von Verbrennungsluftgcbläsen und Brchzehlrcglcrn vereinbart haben; denn sic konnten sich nicht darüber einigen, wer die damit verbundenen Mehrkosten tragen sollte.

Zitierte Normen: § 635 BGB
BerufungsgerichtBrWohnungKlägerKücheMangelRevision

Volltext der Entscheidung

• • n November 1964 RoKI; Justizobersekrctär ■'j.v.- IM’kundsbefintcr ■ v i* ii-:;,'chäf ts stelle
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In dem Rechtsstreit
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 Beklagten, Berufungsklrigors und Revisionsklagers,
- Frozcßbcvollnächtigtcr:
Rechtsanwalt Br.
gegen
V.'olfijong
 Straße
- Froseßbevollnächtigter
 Kläger, Berufungsbeklngten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
■'frei thelfer:
den Diplomingenieur und Architekten h(||0,	sflHHHBstr. fl
- Prozcßbevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Br
V/olfgsng
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hat dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1964 unter Mitwirkun der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart von 27. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
"Dei- Klüger ließ in Jahre 'I960 dns Apnartomentwohuhaun Istrnßc in	errichten.	Die	Planung	und
 Bauleitung hatte der Strcithclfcr des Klägers, In .iedo der 10 Wohnungen baute der Beklagte eine Kachelofen-(-lein»/■».t z -Warmluftheizung ein.
Die Wohnungen sind im Dezember I960 bezogen worden.
Die Mieter haben die Heizungsanlagen von Anfang an laufend beanstandet. Der Kläger hat sie nicht abgenommen. Der dtreit-hclfcr hat im Namen des Klägers dem Beklagten eine Frist zur Behebung der Mängel gerjetzt. Dem ist der Beklagte nicht nach-gekommen.
Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung defj Beklagten zur Rückzahlung der angezahlten 6.544 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch uon weiteren Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat behauptet, die Ölcinsützc hätten einwandfrei gearbeitet; nufgetreteno Mängel seien auf falsche Bedienung zurückzu-fiihron gcwe s en.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der longer und dessen Streithelfer bitten, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage,
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 Das Berufungsgericht verweist hinsichtii ioh der Müngo*. v!eizungsanlegen auf die im 1 a nd g e r i ch 11 i ch en Urte:i j e>
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1 „ Wach der auf das Gutachten des K n o h v e r s trindigen -^00} gestützten Ansicht des Berufungsgerichts hat der Bo-l'lagte folgende Mängel verschuldet:
a)	Die Abgasrohrc zu den über 1 rn entfernten Kaminen stiegen nicht an; die Rohre von jeweils zwei Anlagen mündeten auf gleicher Höhe in den Kamin. Beide Umstände ver-urnachten Zugstörung.
b)	wenn Tür und Fenster der verhältnismäßig kleinen Küchen geschlossen waren, reichte die Brennluftzufuhr nicht aus. Das hätte der Beklagte als Fachmann bedenken
 müssen.
c)	Die Abgasrohre verliefen in nur 6 cm Abstand von den Holzboden der Küchenschränke. Die die Blechrohre umfassenden Htornitstulprohre waren so eng, daß bei der unvermeidlichen Ausdehnung der Blechrohre die Eternitrohre gesprengt worden konnten. Diese Ausführung widersprach den baupolizeilichen Vorschriften und war in hohem Maße feuergefährlich. Es wäre genügend Raum vorhanden gewesen, um die Abgasrohro zunächst senkrecht hohzuführon und dann unter der Decke durch den Öchrank zu verlegen. Dadurch vAir
 
den ichr.'lnken Raum gespart worden, die Führung der i-:o:'.2'c nicht feuergefährlich und der Zug der hoi jungen bes-::cr gewesen, zu demal dann die Abgasrohrc von den einzelnen "ich in verschiedener Höhe in den Kren in hatten eingeführt worden können.
2. Der Kläger könne, so führt das Berufungsgericht nun, wegen der vom Beklagten zu vertretenden Mängel der Heizungsanlagcn gemäß § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Er könne verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.
Deshalb dürfe er die Übernahme der Keizungsanlagen ablehnen, die Zahlung jeglicher Vergütung verweigern, demgemäß die angczahltcn 6.544 DH Zurückforderung und die Feststellung begehren, daß der Beklagte ihm auch weiteren Schaden, den er durch die mangelhaften Heizungen erlitten habe, ersetzen müsse (BGH2 27, 215, 219).
II.
Die gegen das Urteil gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Die Revision meint, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte v/egen geringfügiger Mängel Schadensersatz v/egen Nichterfüllung des ganzen Vertrags verlange.
Das hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Art tier Mängel ausdrücklich verneint.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, der Ötreithclfer habe zunächst die Bedienung der Ofen von den Fluren aus geplant gehabt, dann aber auf Verlangen dos Beklagten sich mit der Bedienung von den Küchen aus einverstanden erklärt. Deshalb komme es, so meint die
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Lor Bekundung des Ltreithcifers i.st .jedoch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte ihn auf die sich aus den geringen I.uftincngcn in den Küchen für die Verbrennung ergebenden Lolgen hingewiesen hätte. Bor Beklagte hat lediglich gesagt, das ihn angegebene Maß erlaube nicht, die ■Öfen so su stellen, daß sie von den Fluren aus bedient
 worden könnten« Die Zustimmung des Stroithelferc zu der Umstellung der Ofen kann den Beklagten somit schon deshalb nicht entlasten«
2« Die Folgerung der Revision, die von dem Beklagten su vertretenden Mängel seien geringfügiger Art, weil deren Beseitigung nach dom Gutachten des Sachverständigen nur 1.200 DI.I gekostet haben würde, ist nicht gerechtfertigt o
Mängel, deren Beseitigung 1.200 DM gekostet hätte, können bei einem Y/erklohn von insgesamt 8.976 DM nicht als geringfügig angesehen werden. Zudem wäre durch den von dem Ingenieur Ru^^ vorgeschlagenen Einbau von Ver-brennungsluftgcbläsen und Drehzahlreglern die Gefahr, daß Holztcile in Brand gerieten, nicht behoben worden. Schließ lieh stellt das Berufungsgericht feejt, daß der Kläger monatelang den Beklagten vergeblich zur kostenlosen Beseitigung der nach dessen Ansicht geringfügigen Mängel aufgefordert hat. Ihm ist zuzustimmen, daß der Kläger alsdann nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er wegen der den Anlagen anhaftenden Mängel Schadensersatz wogen Eicht er fü'l lung des Vertrags verlangt.
L. Ob der Beklagte nach der von ihm selbst, ichtlich, nicht aufgegriffenen Darstellung do?:
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arstüncligen Bohr den Preis für die Heizung«nnlagcn m~ et v.1 50 ä- zu niedrig kalkuliert hat, ist für .-'eine Vor?!*'! ic tung, ■: e h ade n a ere a t z wegen Nichterfüllung zu leisten, belanglos . Daraus würde nicht folgen, daß der Kläger wesent liehe Mängel hätte hinnehnen müssen.
4. Baß der Kläger nicht den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat, vielmehr ein Betrag noch offen steht, ist für die Schndcnsorsatzpflicht des Beklagten ebenfalls unerheblich. Ber Kläger kann nach § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und braucht deshalb keine Vergütung zu entrichten. Mit einer Minderung der Werklohn forderung, an die die Revision anscheinend denkt, braucht er sich nicht zufrieden zu geben.
5o Aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15» Bezember 1963 (S. 1/2) ergibt sich, entgegen der Barstcllung der Revision,nicht, daß die Parteien nachträglich den Einbau von Verbrennungsluftgcbläsen und Brchzehlrcglcrn vereinbart haben; denn sic konnten sich nicht darüber einigen, wer die damit verbundenen Mehrkosten tragen sollte. Baß mit den genannten Geräten nicht alle Mängel hätten behoben werden könnten f ist bereits
 ausgeführt.
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