hat der VII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3° Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer; Dr„ Vogt und Br* Pinke für Hecht erkannt* Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm zunächst vorbereitende Arbeiten übertragen, für die das Honorar von 3*000 DM vereinbart worden sei«, Nachdem der Beklagte den Vorentwurf gebilligt hatte, habe er ihn aber mit den gesamten Architektenleistungen beauftragt«, Das darauf entfallende Honorar betrage nach der Gebührenordnung der Architekten für das Saarland unter Abzug der gezahlten 3 «,000 DM noch 22«380,45 DM«, Diesen Betrag nebst Zinsen hat er eingeklagt«. Entscheidungsgründes Io Gegenüber der Behauptung des Beklagten, für alle in Auftrag gegebenen Architektenleistungen sei ein Pauschalhonorar von 3 «000 DM vereinbart worden, verlangt das Berufungsgericht mit Recht vom Kläger den Beweis, daß ihm eine höhere Vergütung zusteho« Diesen Beweis hält S3 nicht• für erbracht« Die Umstände sprechen nach seiner Ansicht eher für die Darstellung des Beklagten« Ho Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm außer den vorbereitenden Arbeiten alle Archi tektenleistungen übertragen worden seien« Durch eine am 12» Dezember 1961 abgesandte Verfügung hatte das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, der Kläger müsse die vom Beklagten behauptete Preisvereinbarung widerlegen» Daß das Berufungsgericht"damit einen Beweisantrag des Klägers enregen wollte, konnte nicht Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Hecht die Voraussetzung des § 279 ZPO bejaht* Hätte der Kläger den Antrag früher gestellt, so hätte der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten zu dem Terrain vom 24« Januar 1962 laden können«» Die Ansicht des Berufungsgerichts«, der Kläger habe aus grober Nachlässigkeit das Beweismittel nicht früher benannt, ist in Anbetracht der langen Zeitspanne, die ihm hierfür zur Verfügung stand«, rechtlich nicht zu beanstanden« 2* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers spreche«, Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht, ohne einen Sachverständigen zu befragen, annehmen dürfen, die vom Kläger erbrachten Leistungen hätten keine außerordentlich umfangreiche Tätigkeit erfordert* 3« Entgegen der Behauptung des Klägers, er müsse auch die Planungsarbeiten des Statikers und der Heizungsfirma von dem Honorar von 3<>000 DM bezahlen, stellt das Berufungsgericht fest, daß beide unmittelbar gegen den Beklagten Ansprüche geltend machen* 5« Der Kläger hat dem Beklagten am 17 o September 1959 eine Auftragsbestätigung zur Unterschrift vorgelegt• Danach sollten ihm am 8« September 1959 sämtliche Architektenleistungen übertragen worden sein« Der Beklagte hat unstreitig die Unterschrift verweigert* Nach seiner Behauptung in der Klagebeäntwortung vom 9« November I960 hat er das deshalb getan, weil die Bestätigung nicht der Abmachung entsprochen habe* In seinem in der mündlichen Verhandlung vom 24» Januar 1962 übergebenen Schriftsatz vom 23o Januar 1962 hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe am 17« September 1959 die Auftragsbestätigung eingesteckt und versprochen darauf zurückzukommen. Die Revision meint, damit habe der Kläger die Behauptung des Beklagten "praktisch11 bestritten« Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz jedoch nicht so aufgefaßtj das brauchte es auch nicht« Die Tatsache, daß der Beklagte am 17o September 1959 nicht unterschrieben hat, weil er mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden war*, ist jedenfalls vom Kläger nicht bestritten worden« Hierauf stellt das Berufungsgericht mit Recht als entscheidend ab. 6« Die Behauptung des Klägers im Prozeß, man habe sich am 8« September 1959 nur über die Vorarbeiten geeinigt, später aber habe ihm der Beklagte nach Genehmigung des Vorent-wurfs alle Architektenarbeiten übertragen, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts im Widerspruch zu der Auftragsbestätigung, wonach bereits am 8« September 1959 ein alle Architektenleistungen umfassender Vertrag abgeschlossen worden sein soll« Dieser Widerspruch rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts den Verdacht, daß der Kläger seine im Prozeß gegebene Darstellung nachträglich konstruiert hat, um der Vereinbarung vom 8« September 1959 einen anderen Inhalt zu unterschieben« 8* Der Beklagte wollte, so stellt das Berufungsgericht fest, auch einen möglichst genauen Kostenvoranschlag und eine verbindliche Äußerung der Baupolizei hinsichtlich der Genehmigung erhalten* Das Spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts dafür* daß er sich nicht mit einem bloßen Vorentwurf begnügte und daß nur für diesen die vereinbarten 3*000 DM gedacht waren* 1. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Unterschriften des Beklagten auf den geänderten Plänen verkannt, ist aus den oben II, 7 angeführten Gründen unbegründet. Für diese Behauptung hat der Kläger keinen Beweis erboten» Der Beklagte ist ihr im Schriftsatz vom 19» Dezember 1961 entgegengetreten* Das Berufungsgericht brauchte sie deshalb nicht zu berücksichtigen« Zudem ergibt sich aus ihr auch nicht, daß gerade der Beklagte daran interessiert war, das Grundstück mit "Bauleitungsverpflichtung” anzu-bieten* Der Beklagte hat dies ausweislich der Zeitungsanzeige auch nicht getan* Die Behauptungen des Klägers lassen es durchaus offen, ob nicht ihm selbst daran gelegen war, mangels eines Anspruchs gegen den Beklagten auf diese Art eine höhere Vergütung für seine Vorarbeiten und auch den endgültigen Bauauftrag zu erhalten* IVo Die Revision meint schließlich, der Beklagte könne sich jedenfalls wegen ’’Wegfalls der Geschäftsgrundlage” nicht auf die Vereinbarung vom 8« September 1959 berufen» Zwar sei der Beklagte danach nicht zu dem Bauen verpflichtet gewesen* Die Vorstellung, daß sich der Beklagte plötzlich zu einem Verkauf des Grundstücks entschließen werde, habe aber keine Partei gehabt*
VI1 ZR 64/62 Verkündet am 3. Oktober 1963 Woitscheck, Justizobersekretär 2193 049 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit L^jj^straße 0 des Architekten Otto B in S Klägers, Anschlußberufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen den Kaufmann Karl M in H Beklagten, Anschlußberufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt - hat der VII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3° Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer; Dr„ Vogt und Br* Pinke für Hecht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 14« Februar 1962 wird zurück-gewiesen* Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat dem Beklagten im Jahre 1959 Baupläne für ein Hotel in Saarbrücken entworfen«, Hierfür hat er vom Beklagten 3*000 DM erhalten«, Der Beklagte hat das Hotel nicht bauen lassen, sondern später das Grundstück verkauft„ Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm zunächst vorbereitende Arbeiten übertragen, für die das Honorar von 3*000 DM vereinbart worden sei«, Nachdem der Beklagte den Vorentwurf gebilligt hatte, habe er ihn aber mit den gesamten Architektenleistungen beauftragt«, Das darauf entfallende Honorar betrage nach der Gebührenordnung der Architekten für das Saarland unter Abzug der gezahlten 3 «,000 DM noch 22«380,45 DM«, Diesen Betrag nebst Zinsen hat er eingeklagt«. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt«, Nach seiner Darstellung wurde am 8«, September 1959 vereinbart, daß der Kläger dio Piano für den Hotelbau sowie die Ausschreibungen zu dem Pauschalpreis von 3*000 DM liefere* Erst danach habe er, der Beklagte, sich entscheiden wollen, ob der Bau ausgeführt werde* Pur diesen fall habe er dem Kläger ein Honorar von 7 $ der Baukosten zugesagt0 Das Landgericht hat dem Kläger 11*929,69 DM nebst Zinsen zugosprochen; dio Gebühren für eine vom Kläger berechnete Entwurfsänderung hat es ihm aberkannte Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die mit der Anschlußberufung des Klägers auf 27*277,81 DM erhöhte Klage abgewiesen und die Anschlußberufung 'des Klagers zurückgewiesen«, Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten in Höhe des erweiterten Klagebetrags * Der Beklagte bittet, die Revision zurück zuweisen,, Entscheidungsgründes Io Gegenüber der Behauptung des Beklagten, für alle in Auftrag gegebenen Architektenleistungen sei ein Pauschalhonorar von 3 «000 DM vereinbart worden, verlangt das Berufungsgericht mit Recht vom Kläger den Beweis, daß ihm eine höhere Vergütung zusteho« Diesen Beweis hält S3 nicht• für erbracht« Die Umstände sprechen nach seiner Ansicht eher für die Darstellung des Beklagten« Ho Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm außer den vorbereitenden Arbeiten alle Archi tektenleistungen übertragen worden seien« io Den Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 23» Januar 1962, den Beklagten als Partei zu vernehmen, durfte das Berufungsgericht gemäß §§ 283, 279 ZPO zurückweisen«. Durch eine am 12» Dezember 1961 abgesandte Verfügung hatte das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, der Kläger müsse die vom Beklagten behauptete Preisvereinbarung widerlegen» Daß das Berufungsgericht"damit einen Beweisantrag des Klägers enregen wollte, konnte nicht zweifelhaft sein« Aber erst in der mündlichen Verhandlung vom 24-0 Januar 1962, auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen ist, hat der Kläger den Schriftsatz vom 23» Januar 1962 überreicht, wofür er 6 Y/ochen Zeit hatte. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Hecht die Voraussetzung des § 279 ZPO bejaht* Hätte der Kläger den Antrag früher gestellt, so hätte der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten zu dem Terrain vom 24« Januar 1962 laden können«» Die Ansicht des Berufungsgerichts«, der Kläger habe aus grober Nachlässigkeit das Beweismittel nicht früher benannt, ist in Anbetracht der langen Zeitspanne, die ihm hierfür zur Verfügung stand«, rechtlich nicht zu beanstanden« 2* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers spreche«, Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht, ohne einen Sachverständigen zu befragen, annehmen dürfen, die vom Kläger erbrachten Leistungen hätten keine außerordentlich umfangreiche Tätigkeit erfordert* Darin kann ihr nicht gefolgt werden» Ob der Kläger in der Erwartung des großen Bauauftrags sich bereit gefunden hat, die Pläne und die weiteren Leistungen für 3»000 DM zu erbringen, ist nicht nach der. Beweis des ersteh Anscheins zu entscheiden* Von einem typischen Geschehensablauf kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die besonderen Umstände abgectellt, dio den Kläger veranlaßt haben, die Arbeiten für 3»000 DM zu leisten. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Ansicht, daß der Kläger lür di.e Leistungen keine außerordentlich umfangreiche Arbeit aufgev/andt habe, in einer Weise begründet, die die hierfür erforderliche Sachkenntnis erkennen läßt«. Das gilt auch für den Hinweis, ein kleineres Bauvorhaben, für das nach der GOA ein Honorar von 3»000 DM zu entrichten wäre, würde u<,U* den gleichen Arbeitsaufwand erfordert haben* 3« Entgegen der Behauptung des Klägers, er müsse auch die Planungsarbeiten des Statikers und der Heizungsfirma von dem Honorar von 3<>000 DM bezahlen, stellt das Berufungsgericht fest, daß beide unmittelbar gegen den Beklagten Ansprüche geltend machen* Aus der Höhe ihrer Forderungen muß auch nicht folgen, daß der Kläger die ausgeführten Arbeiten nicht für 3 <>000 DM übernommen hat* Der Kläger hat sich in Erv/artung des umfangreichen Bauauftrags mit dem Honorar von 3„000 DM zufrieden gegeben <> 4« Das Berufungsgericht hat auf § 2 GOA (Saar) verwiesen, wonach der Architekt einen schriftlichen Vertrag mit dem Bauherrn abzuschließen habe. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift rechtfertige es, an die Beweisführung des Architekten erhöhte Anforderungen zu stellen« Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen* 5« Der Kläger hat dem Beklagten am 17 o September 1959 eine Auftragsbestätigung zur Unterschrift vorgelegt• Danach sollten ihm am 8« September 1959 sämtliche Architektenleistungen übertragen worden sein« Der Beklagte hat unstreitig die Unterschrift verweigert* Nach seiner Behauptung in der Klagebeäntwortung vom 9« November I960 hat er das deshalb getan, weil die Bestätigung nicht der Abmachung entsprochen habe* In seinem in der mündlichen Verhandlung vom 24» Januar 1962 übergebenen Schriftsatz vom 23o Januar 1962 hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe am 17« September 1959 die Auftragsbestätigung eingesteckt und versprochen darauf zurückzukommen. Die Revision meint, damit habe der Kläger die Behauptung des Beklagten "praktisch11 bestritten« Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz jedoch nicht so aufgefaßtj das brauchte es auch nicht« Die Tatsache, daß der Beklagte am 17o September 1959 nicht unterschrieben hat, weil er mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden war*, ist jedenfalls vom Kläger nicht bestritten worden« Hierauf stellt das Berufungsgericht mit Recht als entscheidend ab. 6« Die Behauptung des Klägers im Prozeß, man habe sich am 8« September 1959 nur über die Vorarbeiten geeinigt, später aber habe ihm der Beklagte nach Genehmigung des Vorent-wurfs alle Architektenarbeiten übertragen, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts im Widerspruch zu der Auftragsbestätigung, wonach bereits am 8« September 1959 ein alle Architektenleistungen umfassender Vertrag abgeschlossen worden sein soll« Dieser Widerspruch rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts den Verdacht, daß der Kläger seine im Prozeß gegebene Darstellung nachträglich konstruiert hat, um der Vereinbarung vom 8« September 1959 einen anderen Inhalt zu unterschieben« Diese Erwägung des Berufungsgerichts ist, entgegen der Meinung der Revision, denkgesetzlich möglich. In der vom Beklagten nicht unterschriebenen. ,rAuftragsbestäti-gung“ brauchte das Berufungsgericht keinen aufschiebend bedingten Vertrag über die gesamten Architektenleistungen zu sehen« Was die Revision hierzu ausführt, ist neu, insbesondere die Behauptung, der Beklagte habe schon am 14» September 1959? also nach 6 Tagen, den Vorentwurf gebilligt und dem Kläger alle Arbeiten endgültig übertragene 7«. Das Berufungsgericht meint* der Kläger habe nur verschwommene Angaben darüber gemacht* wie ihm der zweite, die gesamten Architektenleistungen umfassende Auftrag erteilt worden sei* Die Revision verweist demgegenüber auf die Klageschrift* Diese enthält Jedoch keine genauen Angaben über die behauptete Erteilung des vollen Architektenauftrags* Zudem stellt das Berufungsgericht ersichtlich auf den gesamten Sachvortrag des Klägers in den Vorinstanzen ab0 Die Ansicht des Berufungsgerichts* daß die nach dem saarländischen Baugesetz notwendigen Unterschriften des Beklagten auf den Bauvorlagen nicht die Übertragung aller Architektenarbeiten bewiesen* ist rechtlich nicht zu beanstanden* 8* Der Beklagte wollte, so stellt das Berufungsgericht fest, auch einen möglichst genauen Kostenvoranschlag und eine verbindliche Äußerung der Baupolizei hinsichtlich der Genehmigung erhalten* Das Spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts dafür* daß er sich nicht mit einem bloßen Vorentwurf begnügte und daß nur für diesen die vereinbarten 3*000 DM gedacht waren* Die Revision ist anderer Ansicht* Sie meint* dem Beklagten sei auch mit einem Vorentwurf gedient gewesen* Damit und mit dem, was sie sonst in diesem Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil anführt, wendet sich sich gegen die das Revisionsgericht bindende Würdigung der festgestellten Umstände durch das Berufungsgericht* Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden* III. Mit dor Anschlußberufung hat der Kläger weitere Gebühren für eine Änderung der ersten Baupläne eingeklagt. Bas Berufungsgericht hält nicht für erwiesenP daß diese Änderungsarbeiten nicht mehr unter die Vereinbarung vom 80 September 1959 und die vereinbarte Vergütung von 3.000 DM fallen. Es stellt fest, daß der Kläger, als der Beklagte die Abänderungswünsche vortrug, hierfür keine weiteren Gebühren verlangt hat. Ber Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß seine Abänderungswünsche auf Grund der getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen seien. Bie gewünschten Änderungen seien auch nicht sehr umfangreich gewesen. Außer Betracht zu bleiben hätten die Änderungen, die der Kläger noch vorgenommen habe, nachdem der Beklagte ihm am 22. Januar I960 mitgeteilt hatte, er wolle das Hotel nicht bauen lassen. Auszuscheiden hätten auch die Änderungen auf Grund der Auflagen der Baupolizei und des Bauplanungsamtes, denn insov/eit hätte sich der Kläger vor Anfertigung der Pläne erkundigen müssen. Bie danach verbleibenden Änderungen fielen nicht derart ins Gewicht, daß der Beklagte sie als außerhalb der Vereinbarung liegend hätte betrachten müssen. 1. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Unterschriften des Beklagten auf den geänderten Plänen verkannt, ist aus den oben II, 7 angeführten Gründen unbegründet. 2. In seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1961 (S. 4) hat der, Kläger behauptet, er habe dem Beklagten, nachdem dieser ihm am 22. Januar I960 seinen Entschluß, nicht zu bauen, fiitgeteilt hatte, empfohlen, in einer Zeitungsan- zeige das Grundstück mit ’’Bauleitungsverpflichtung” anzubieten* Die Revision verweist auf die weitere Behauptung des Klägersp der Beklagte habe daraufhin verlangt, ihm die Unterlagen, wie Baukostenaufstellung, Rentabilitätsberechnung usw» zu übermitteln, da diese als Verhandlungsgrundlage beim Verkauf des Grundstücks dienen sollten» Für diese Behauptung hat der Kläger keinen Beweis erboten» Der Beklagte ist ihr im Schriftsatz vom 19» Dezember 1961 entgegengetreten* Das Berufungsgericht brauchte sie deshalb nicht zu berücksichtigen« Zudem ergibt sich aus ihr auch nicht, daß gerade der Beklagte daran interessiert war, das Grundstück mit "Bauleitungsverpflichtung” anzu-bieten* Der Beklagte hat dies ausweislich der Zeitungsanzeige auch nicht getan* Die Behauptungen des Klägers lassen es durchaus offen, ob nicht ihm selbst daran gelegen war, mangels eines Anspruchs gegen den Beklagten auf diese Art eine höhere Vergütung für seine Vorarbeiten und auch den endgültigen Bauauftrag zu erhalten* IVo Die Revision meint schließlich, der Beklagte könne sich jedenfalls wegen ’’Wegfalls der Geschäftsgrundlage” nicht auf die Vereinbarung vom 8« September 1959 berufen» Zwar sei der Beklagte danach nicht zu dem Bauen verpflichtet gewesen* Die Vorstellung, daß sich der Beklagte plötzlich zu einem Verkauf des Grundstücks entschließen werde, habe aber keine Partei gehabt* Der Beklagte hat sich im Vertrag die Entschließung vorbe-halten* ob er das Hotel bcucn,werdOo Sr. hat „.vor go tragen, er habe wegen des Widerstanöeoieeinor Fcoilio und. nil? Rücksichtau seinen Krankheitsaustand das Bauvorhaben aufgegeben» Die 4 2Ü - "0 - Richtigkeit dieses Vortrags hat der Kläger nicht bestrittene Unter diesen Umständen ist für ein treuwidriges Verhalten de3 Beklagtem aus dem der Kläger etwas herleiten könntep nichtsdargetan. Vo Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die*Revision des Klägers unbegründet • Nach § 97 Z3?0 hat der Kläger die Kosten der Revision su tragen» Rietschel Erbel Meyer Dr» Vogt Finke