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BGH

Gericht: BGH

Der Inhaber der klagenden Firma (i.f, der Kläger) stellte Lederwaren her« Seit dem Jahre 1953 befaßte er sich mit der handwerksmäßigen Anfertigung von Autokoffern für Volkswagen« Ihm fehlten jedoch die Mittel zur Fabrikation in größerem Umfange« Im Jahre 1955 entstanden zwischen ihnen Streitigkeiten; sie hatten ihren Ursprung darin, daß der Kläger behauptete, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus den 1954 geführten Verhandlungen zu haben. Das Kammer-goricht hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger allen Schaden unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er auf die Kreditzusage vertraut habe. Nach Ansicht des Kammergerichts hat sich die Beklagte nicht bindend zur Hergabe des Kredits verpflichtet* Sie habe aber, so führt es aus, dem Kläger berechtigten Grund zu der Annahme gegeben, daß er mit der baldigen Auszahlung der 50*000 DM rechnen könne* Insbesondere habe sie ihn veranlaßt, mit der Herstellung der Volksv/agenkoffor alsbald zu beginnen und beträchtliche Aufwendungen dafür zu machen. Durch dieses Verhalten habe sie die ihr obliegenden Treuepflichten verletzt; sie hätte auf die Unsicherheit der Lage hinweisen und den Kläger abhalten müssen, vor der endgültigen Klärung seinen,Betrieb umzustellen* 1*) Sie macht geltend, die Beklagte habe den Kläger nicht ’’gedrängt*1, vor Bewilligung des Kredits neue Arbeitskräfte einzustellen. Das Kammergericht spricht von einem dahingehenden ’’Einv/irken” der Beklagten* Diese Feststellung wird durch die Aussagen des Loin vom 6. 2») Die Beklagte hat nach Ansicht des Kammergeriehts durch ihr zu 1 erwähntes Verhalten bewiesen, daß ihr daran lag, den kreditbewilligenden Stellen einen produzierenden Betrieb vorzuführen. 4.) Es ist nicht ersichtlich, was die Verhandlungen, die die Parteien Ende 1954 und im Jahre 1955 Uber die (Jewährung weiterer Kredite geführt haben, mit der Frage zu tun haben sollen, ob sich die Beklagte vorher schadensersatzpflichtig gemacht hatte. 5c) Das Kammergericht erblickt das schuldhafte Verhalten der Beklagten darin, daß sie dein Kläger nicht mitgeteilt habe, sie könne nur bei der Vorbereitung der Kreditgewährung mitwirken; er möge deswegen noch mit der Umstellung seines -Betriebs warten; in keinem Falle hätte sie die Aussichten in so günstigem Licht schildern dürfen, wie sie es getan habe (So 18/19 d.Urt.). Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Kammergericht nicht in allem an die Auffassung des Revisionsgerichts Diese Hilfsbegründung räumt die Bedenken aus, die die Beklagte im Hinblick auf die Unrichtigkeit der eingereichten Bilanzen erhoben hat* Denn aus ihr ergibt sich, daß dem Kläger kein Verhalten zur Last fällt, das geeignet gewesen.wäre, die Bewiligung des Kredits zu hindern« 1«) Aus dem Schreiben des Klägers vom 14« Mai 1955 (Urt« S« 8) ergibt sich nichts zur angeblichen Unrichtigkeit der Bilanz« Auch der von der Revision in diesem Zusammenhänge erwähnte Schriftsatz der Beklagten vom 2, Dezember I960 S. 2.) Die Behauptung, der Revision, der Stat.us vom 31* Dezember 1953 und die Handelsbilanz vom 15» März 1954 seien “objektiv unrichtig“ gewesen, ist mit den entgegengesetzten Feststellungen des Kammergerichts nicht vereinbar» Die Unterschiede zu der Bilanz vom 31» Dezember 1954 führt das Kammergericht auf die abweichende Bewertung s\ einer Forderung, der Maschinen und des Warenbestandes zurück» Darin ist kein Rechtsverstoß zu erkennen» Denn jene Erkläiung des Klägers wird ihrem wesentliehen Inhalt nach von der bereits erwähnten Würdigung erfaßt, daß die Bewertung "optimistisch“ aber nicht schlechthin unzutreffend gewesen ist» 4») Das Kammergericht durfte die Kenntnis der Angestellten der Beklagten von einer etwaigen Unrichtigkeit der Bilanzen allerdings nicht in dem Sinne verwerten, daß damit auch ein betrügerisches Verhalten des Klägers gedeckt werden konnte; dem steht, wie bereits ausgeführt, der § 565 Abs. 2 ZPO entgegen. Es konnte aber ohne Hechtsverstoß daraus, daß die Beklagte die Ansätze geprüft und für richtig befunden hatte, entnehmen, daß sie in der Tat vertretbar waren» Der Heranziehung eines Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht. Nach Ansicht des Kammergerichts trifft den Kläger kein Mitverschulden, Er habe, so fuhrt es aus, nur das getan, was ihm die Beklagte geraten habe. insbesondere nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, behauptet, daß der Kläger im Vergleichswege auf seine Schadensersatzforderung verzichtet habe. 1. ) Wie bereits erwähnt, setzte der Kläger die Geschäftsverbindung mit der Beklagten fortJ nachdem er die Kofferanfertigung aufgegeben hatte* Anfang 1955 erhielt er von ihr einen Kredit von insgesamt 25-000 DM, in den der im Frühjahr und Sommer 1954 gewährte von 10*000 DM einbezogen wurde» Urto)0 Danach machte der Kläger damals Schadensersatzansprüche geltend; nach "stundenlangen Verhandlungen" sollen die Beteiligten übereingekommen sein, daß dem Kläger ein neuer Kredit gewährt werden sollt e, mit dem er die alten Verpflichtungen abzudeckon hatte. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung mit dem Hinweis, daß die Aussage des Fräuleins nicht glaubwürdig sei; sie sei "praktisch Partei“* Bei Ermittelung der Schadenshöhe geht das Kammergericht davon aus, daß der Beklagten gegen den Kläger eine Forderung von allenfalls rund 32.000 DM zustehe. Danach ergebe sich überschläglich eine Forderung des Klägers von 33«.300 DM, die den Anspruch der Beklagten um 1.300 DM Übersteige« Deswegen könne ein Grundurteil erlassen werden« Die Revision greift die Einzelansätze mit verschiedenen Rügen an» Eines Eingehens auf diese Einwände, die zudem im wesentlichen nur gegen die Bev/eiswürdigung des Tatrichters gerichtet sind, bedarf es nicht« Denn die Schadensberechnung des Kammergerichts ist rechtlich von vornherein unrichtig. In diesem Palle hätte der Kläger nach seiner Behauptung von der fabrikmäßigen Herstellung der Koffer abgesehen und seinen Betrieb in der alten -tfeise fortgeführt» Mithin ergibt sich sein Schaden aus einem Vergleich der Vermögenslage, wie sie bei einer solchen Fortführung bestanden hätte, mit der wirklichen Vermögenslage, wie sie sich infolge des Verhaltens der BefcXagten entwickelt hat (RGZ 159, 33, 55 ff; vgl. Demnach ist eine überschlägliche Beurteilung nur möglich, wenn das Geschäftsvermögen, das der Kläger bei einer Fortführung des Betriebes in der alten Form gehabt haben würde, mit seinem wirklichen Vermögen verglichen wird. Es hat ferner nicht beachtet, daß die Bilanz des Klägers für das Jahr 1954 einen Gewinn von über 5.000 DM ausv/eist. 2.) Die Schadendersatzforderung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen findet hier ihre Grundlage darin, daß das Vertrauen des einen Vertragsteils auf die Versicherungen des anderen geschützt werden soll.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
KammergerichtKreditKlägerVerhaltenKammergerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 64/61
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2225 010
Verkündet am 8, Januar 1962 HHHH9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bank für Wirtschaft und Arbeit zu	AG,
Grolmanstr» 1 - 3, vertreten durch i hrenVorstand; die Bankdirektoren Walter OflH und Curt	ebenda,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Rudolf H fabrik, Inhaber Kaufman^Rudolf •West, Unter den
 Gummi-^w^j^derwaren-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiescn.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Inhaber der klagenden Firma (i.f, der Kläger) stellte Lederwaren her« Seit dem Jahre 1953 befaßte er sich mit der handwerksmäßigen Anfertigung von Autokoffern für Volkswagen« Ihm fehlten jedoch die Mittel zur Fabrikation in größerem Umfange«
Im März 1954 wandte sich der Angestellte Lein der Beklagten an den Kläger und machte ihn auf die damals geplante sog« Eigenkapitalsfinanzierungsaktion (EKF) aufmerksam« Danach sollten Gelder to n einer amerikanischen Stelle zur Verfügung gestellt und an Berliner Geschäftsleute ausgezahlt werden« Die Rückzahlung und Verzinsung sollten aus den Gewinnen erfolgen«
Die Beklagte hoffte, in diese Aktion eingeschaltet zu werden. Sie wurde jedoch«, entgegen ihren Erwartungen, nicht an der Durchführung beteiligt« Der Kreditantrag des Klägers wurde von der zuständigen Stelle am 28. Oktober 1954 endgültig abgelehnt.
Trotzdem setzten die Parteien ihre Geschäftsverbindung fort, in deren Verlauf der Kläger weitere Kredite von der Beklagten erhielt. Im Jahre 1955 entstanden zwischen ihnen Streitigkeiten; sie hatten ihren Ursprung darin, daß der Kläger behauptete, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus den 1954 geführten Verhandlungen zu haben. Diese Forderungen macht er in dem vorliegenden Prozeß geltend. Er begründet sie wie folgt:
Die Beklagte habe ihm im Frühjahr 1954 den Kredit von 50.000 DM fest zugesagt, mindestens jedoch in sichere
 Aussicht gestellt. Hierdurch habe sie ihn veranlaßt, seine gesamte Fertigung auf die fabrikmäßige Herstellung von Volkswagenkoffern umzustellen und andere Aufträge abzulehnen. Die Produktion von Autokoffern habe er im November 1954 aufgeben müssen, da ihm die erforderlichen Mittel gefehlt hätten. Dadurch sei ihm ein Schaden von 49»406,33 DM entstanden. Von diesem Betrag sei die Forderung der Beklagten in Hohe von 20.000 DM abzuziehen, gegen die er aufrechne. Den Rest von 29.406,33 DM habe sie ihm zu ersetzen, und zwar durch Zahlung an verschiedene Pfändungsgläubiger und ihn selbst.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestrei tet, die Gewährung des Kredits versprochen oder in sichere Aussicht gestellt zu haben. Vorsorglich beruft sie sich darauf, daß der Kläger keinen Vertrauensschutz verdiene, weil er unrichtige Geschäftsunterlagen eingereicht habe. Ihn treffe in jedem Fälle ein Mitverschulden, weil er seine Maßnahmen nicht auf die unverbindlichen Erklärungen des Lein habe abstellen dürfen. Zudem habe er durch die Fortsetzung der Geschäftsverbindung zu erkennen gegeben, daß er auf Schadensersatzarisprüche verzichte. Schließlich rechnet die Beklagte mit Gegenansprüchen auf, die sie, einschließlich der von dem Kläger bereits abgesetzten 20.000 DM, auf insgesamt 41.019 DM beziffert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammer-goricht hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger allen Schaden unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er auf die Kreditzusage vertraut habe.
Der Senat hat dieses Urteil am 28. Januar I960 aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverv/iesen; auf diese Entscheidung wird Bezug genommen.
 
Das Kammergericht hat erneut ebenso vde das erste Mal erkannt e
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils* Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen*
Ent Scheidungsgründes
I.
Nach Ansicht des Kammergerichts hat sich die Beklagte nicht bindend zur Hergabe des Kredits verpflichtet* Sie habe aber, so führt es aus, dem Kläger berechtigten Grund zu der Annahme gegeben, daß er mit der baldigen Auszahlung der 50*000 DM rechnen könne* Insbesondere habe sie ihn veranlaßt, mit der Herstellung der Volksv/agenkoffor alsbald zu beginnen und beträchtliche Aufwendungen dafür zu machen. Durch dieses Verhalten habe sie die ihr obliegenden Treuepflichten verletzt; sie hätte auf die Unsicherheit der Lage hinweisen und den Kläger abhalten müssen, vor der endgültigen Klärung seinen,Betrieb umzustellen*
Die Revision greift diese Ausführungen zu Unrecht an*
1*) Sie macht geltend, die Beklagte habe den Kläger nicht ’’gedrängt*1, vor Bewilligung des Kredits neue Arbeitskräfte einzustellen.
Das Kammergericht spricht von einem dahingehenden ’’Einv/irken” der Beklagten* Diese Feststellung wird durch die Aussagen des Loin vom 6. Juni 1957 und vom 16* August I960 sowie durch die der Zeugin	getragen*	Der
 Revisionsangriff, der zudem die erste Aussage des Zeugen
 
Lein nicht beachtet, wendet sich nur gegen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatriehters und ist daher unzulässige
2») Die Beklagte hat nach Ansicht des Kammergeriehts durch ihr zu 1 erwähntes Verhalten bewiesen, daß ihr daran lag, den kreditbewilligenden Stellen einen produzierenden Betrieb vorzuführen. Der Kläger hatte auch, entgegen der Meinung der Revision, dahingehende Behauptungen aufgestellt (u.a. So 4/5 des Schriftsatzes vom 19» November 1956)*
Daß sich das Kammergericht insoweit anderer Worte bei gleichbleibendem Sinn bedient hat, ist bedeutungslos.
3°) Für die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungon zu leisten, kommt es nicht darauf an, wann der Kläger mit der fabrikmäßigen Produktion begonnen hat. Maßgebend ist vielmehr nur, daß er es im Vertrauen auf die Erklärungen der Beklagten getan hat.
Das stellt das Kammergericht S. 3 des Urteils fest.
Es brauchte hierzu in den Entscheidungsgründen nicht auf alle Einzelheiten einzugehen, die die Revisionsbegründuiig anführt. Die Beschwerdeführerin greift zudem auch insoweit in unzulässiger Weise nur die rechtlich einwandfreie Be-weiswürdigung des Kammergerichts an.
4.) Es ist nicht ersichtlich, was die Verhandlungen, die die Parteien Ende 1954 und im Jahre 1955 Uber die (Jewährung weiterer Kredite geführt haben, mit der Frage zu tun haben sollen, ob sich die Beklagte vorher schadensersatzpflichtig gemacht hatte. Die dahingehende Rüge könnte nur erheblich sein, soweit die Beklagte einen Verzicht
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des Klägers auf solche Forderungen behauptet-, hierauf wird noch eingegangen werden«,
5c) Das Kammergericht erblickt das schuldhafte Verhalten der Beklagten darin, daß sie dein Kläger nicht mitgeteilt habe, sie könne nur bei der Vorbereitung der Kreditgewährung mitwirken; er möge deswegen noch mit der Umstellung seines -Betriebs warten; in keinem Falle hätte sie die Aussichten in so günstigem Licht schildern dürfen, wie sie es getan habe (So 18/19 d.Urt.).
Biese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden* Ob der Kläger die bestehende Unsicherheit hätte erkennen können, ist eine andere Frage, die unter dem Gesichtspunkt seines mitwirkenden Verschuldens zu behandeln ist*
II.
Die -Beklagte hatte sich zur Abwehr des von. dem Kläger erhobenen Anspruchs darauf berufen, daß er unrichtige Bilanzen eingereicht habe. Bas Kammergericht hatte dies in seinem ersten Urteil für bedeutungslos gehalten, weil die Angaben des Klägers über seine geschäftliche Lage nicht ursächlich ufÜr die Entwicklung" gewesen seien*
Der Senat hatte sich dem nicht angeschlossen und ausgeführt, der Kläger hätte bei einem betrügerischen Verhalten nicht auf die Bewilligung des Kredits vertrauen dürfen; hieran ändere sich auch dann nichts, wenn die Angestellten und Vorstandsmitglieder der Beklagten solche falschen Angaben bewußt hingenommen hätten*
Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Kammergericht nicht in allem an die Auffassung des Revisionsgerichts
 
gehalten hat; denn es stellt erneut darauf ab, daß die Beklagte die "Bewertung bewußt hingenoalmen,, habe»
Auf dem hierin liegenden Verstoß gegen den § 565 Abs* 2 ZPO beruht das Urteil aber nicht« Das Kammerge-rieht stellt nämlich hilfsweise fest, daß die Angaben des Klägers Uber die Richtigkeit seiner Wertansätze nicht widerlegt sind« In der Handelsbilanz vom 15« März 1954 sei eine Forderung von rund 4«000 DM mit Recht aktiviert worden; denn sie sei später eingegangen« In dieser Handelsbilanz und in der vom 31« Dezember 1953 sei für Maschinen ein Posten eingesetzt, dessen Richtigkeit von einem Sachverständigen bestätigt worden sei* Der Warenbestand möge "optimistisch” bewertet worden sein; das habe sich aber erst später herausgestellt, als offenbar wurde, daß die in dem Betrag von 20*557 DM mitberücksichtigten Kuhgeschirre unveräußerlich waren«
Diese Hilfsbegründung räumt die Bedenken aus, die die Beklagte im Hinblick auf die Unrichtigkeit der eingereichten Bilanzen erhoben hat* Denn aus ihr ergibt sich, daß dem Kläger kein Verhalten zur Last fällt, das geeignet gewesen.wäre, die Bewiligung des Kredits zu hindern«
Allerdings erhebt die Revision hierzu einige Verfah-rensrugen« Sie sind jedoch unbegründet«
1«) Aus dem Schreiben des Klägers vom 14« Mai 1955 (Urt« S« 8) ergibt sich nichts zur angeblichen Unrichtigkeit der Bilanz« Auch der von der Revision in diesem Zusammenhänge erwähnte Schriftsatz der Beklagten vom 2, Dezember I960 S. 6 enthält insoweit nur allgemeine Vermutungen, auf die das Kammergericht nicht einzugehen brauch t o«
2.) Die Behauptung, der Revision, der Stat.us vom 31* Dezember 1953 und die Handelsbilanz vom 15» März 1954 seien “objektiv unrichtig“ gewesen, ist mit den entgegengesetzten Feststellungen des Kammergerichts nicht vereinbar»
Die Unterschiede zu der Bilanz vom 31» Dezember 1954 führt das Kammergericht auf die abweichende Bewertung s\ einer Forderung, der Maschinen und des Warenbestandes zurück» Darin ist kein Rechtsverstoß zu erkennen»
3») Nach der Notiz der Beklagten vom 3* September 1955 (So 9 do Urto) soll der Kläger an diesem Tage erklärt haben, er habe den Warenbestand Ende 1953 sehr hoch angesetzt, um ein Minuskapital nicht in Erscheinung treten zu lassen»
Das Kammergericht brauchte sich hiermit im Zusammenhänge mit der Frage der Richtigkeit der Bilanzen nicht besonders auseinanderzusetzen. Denn jene Erkläiung des Klägers wird ihrem wesentliehen Inhalt nach von der bereits erwähnten Würdigung erfaßt, daß die Bewertung "optimistisch“ aber nicht schlechthin unzutreffend gewesen ist»
4») Das Kammergericht durfte die Kenntnis der Angestellten der Beklagten von einer etwaigen Unrichtigkeit der Bilanzen allerdings nicht in dem Sinne verwerten, daß damit auch ein betrügerisches Verhalten des Klägers gedeckt werden konnte; dem steht, wie bereits ausgeführt, der § 565 Abs. 2 ZPO entgegen.
Es konnte aber ohne Hechtsverstoß daraus, daß die Beklagte die Ansätze geprüft und für richtig befunden hatte, entnehmen, daß sie in der Tat vertretbar waren» Der Heranziehung eines Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht.
 
III o
Nach Ansicht des Kammergerichts trifft den Kläger kein Mitverschulden,
 Er habe, so fuhrt es aus, nur das getan, was ihm die Beklagte geraten habe. Einen Grund, die Fabrikation vor Ende Oktober 1954 einzustellen, habe er nicht gehabt, zu demal er von der Beklagten ständig Mitteilungen Uber den günstigen Verlauf der, EKF Angelegenheit erhalten habe. Schließlich habe er auch nach Ablehnung des Antrags die Produktion bis zu dem 18, November 1954 auolaufen lassen dür= fen, um größere Schäden zu verhindern.
Diese Auffassung v/ird von den Feststellungen getragen, die das Kammergericht indem angefochtenen Urteil getroffen hat. Zwar war es im Sommer 1954 offenbar geworden, daß die Kreditbewilligung nicht so reibungslos ablaufen werdo, wie es nach den ursprünglichen Zusicherungen der Beklagten schien. Trotzdem ist es dem Kläger nicht als Mitverschul-den anzurechnen, wenn er die eingeleitot on Maßnahmen zunächst uneingeschränkt weiterfuhrte. Denn er durfte sich auf die nach wie vor günstigen Mitteilungen der Beklagten verlassen, aus denen er entnehmen konnte, der Kredit werde doch bald ausgezahlt werden.
IV.
Die Beklagte hatte >(. insbesondere nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, behauptet, daß der Kläger im Vergleichswege auf seine Schadensersatzforderung verzichtet habe.
Das Kammergericht ist der Ansicht, daß ein solcher Verzicht nicht erwiesen ist. Die Revision greift das vergeblich an.
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1.	) Wie bereits erwähnt, setzte der Kläger die Geschäftsverbindung mit der Beklagten fortJ nachdem er die Kofferanfertigung aufgegeben hatte* Anfang 1955 erhielt er von ihr einen Kredit von insgesamt 25-000 DM, in den der im Frühjahr und Sommer 1954 gewährte von 10*000 DM einbezogen wurde»
Nach Ansicht der Beklagten soll der Kläger damit zu erkennen gegeben haben, daß seine Schadensersatzansprüche erledigt seien. Die Revision rügt, daß das Karamergericht dies nicht hinreichend berücksichtigt habe*
Der Angriff geht fehl. Der Kläger hat nie bestritten,
 daß er die fraglichen Kredite erhalten hatte und daß er
 den Betrag schuldete. Er hat lediglich später dagegen
 mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Recht hierzu
 hat er nicht dadurch verloren, daß er gegen die unstrei-
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tige Schuld zunächst keine Einwendungen erhob. Ein Verzicht, wie ihn die -Beklagte behauptet, hätte eindeutig bewiesen werden müssen. Daran fehlt es hier*
Unter diesen Umständen hatte das Kammergericht keinen Anlaß, auf jenes Vorbringen der «Beklagten näher einzugehen.
2.	) Am 3. September 1955 fand zv/ischen dem Kläger und 2 Vorstandsmitgliedern der Beklagten eine Besprechung statt, über die diese einen Vermerk aufnahmen (S. 9/10
 d. Urto)0 Danach machte der Kläger damals Schadensersatzansprüche geltend; nach "stundenlangen Verhandlungen" sollen die Beteiligten übereingekommen sein, daß dem Kläger ein neuer Kredit gewährt werden sollt e, mit dem er die alten Verpflichtungen abzudeckon hatte.
Das Kammergericht verkennt nicht, daß diese Aktennotiz auf einen Vergleich hindeutet. Es meint aber, dem
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stünden u„a. die Bekundungen der Zeugin	ent gegen;
aus ihnen ergebe siclh,daß es sich nur um eine einstweilige Regelung gehandelt habe»
Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung mit dem Hinweis, daß die Aussage des Fräuleins	nicht
 glaubwürdig sei; sie sei "praktisch Partei“*
Hiermit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden» Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Er war nicht gehindert, der Zeugin trotz ihres eigenen Interesses an dem Ausgang des Prozesses und der. nahen Verwandtschaft mit dem Kläger zu glauben. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht noch verschiedene andere Umstände anführt, die die Richtigkeit jener Zeugenaussage bestätigen.
V.
Bei Ermittelung der Schadenshöhe geht das Kammergericht davon aus, daß der Beklagten gegen den Kläger eine Forderung von allenfalls rund 32.000 DM zustehe. Es ist der Ansicht, daß die Ansprüche des Klägers diesen Betrag übersteigen. Hierbei läßt es sich von folgenden Erwägungen leiten:
Der Kläger habe für die Kofferproduktion Löhne und Gehälter von 15»213,58 DM aufgewendet. Er könne ferner seine Eigenentnahmen von 7*000 DM einschließlich Steuern und Krankenkassenbeiträgen ansetzen. Für Versicherungen, Frachten, Reparaturen, Unkosten und Autoanschaffung habe er in der fraglichen Zeit insgesamt 5*215,71 DM aufgewandt. An Zinsen für Kredite habe er 2.371,20 DM zahlen müssen.
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Hinzu kämen ein Materialausfall von rund 1.000 DM sowie Goneralunkosten von rund 2.500 DM. Danach ergebe sich überschläglich eine Forderung des Klägers von 33«.300 DM, die den Anspruch der Beklagten um 1.300 DM Übersteige« Deswegen könne ein Grundurteil erlassen werden«
Die Revision greift die Einzelansätze mit verschiedenen Rügen an» Eines Eingehens auf diese Einwände, die zudem im wesentlichen nur gegen die Bev/eiswürdigung des Tatrichters gerichtet sind, bedarf es nicht« Denn die Schadensberechnung des Kammergerichts ist rechtlich von vornherein unrichtig.
1.) Der Kläger kann aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nur Ersatz seines Vertrauonsschadensverlangen. Es ist also zu prüfen, was er haben würde, wenn die Beklagte ihre Offenbarungspflicht erfüllt hätte»
In diesem Palle hätte der Kläger nach seiner Behauptung von der fabrikmäßigen Herstellung der Koffer abgesehen und seinen Betrieb in der alten -tfeise fortgeführt» Mithin ergibt sich sein Schaden aus einem Vergleich der Vermögenslage, wie sie bei einer solchen Fortführung bestanden hätte, mit der wirklichen Vermögenslage, wie sie sich infolge des Verhaltens der BefcXagten entwickelt hat (RGZ 159, 33, 55 ff; vgl. ferner Urteil des Bundes-g3richtshofs vom 3» Juli 1961 III ZR 4-2/60 = VersR 1961, 905). Die Beklagte hat dies S« 13 ihres Schriftsatzes vom 2« Dezember I960 zutreffend ausgeführt»
Das Vorgehen des Kammergerichts steht hiermit nicht im Einklang. Es setzt als Schaden schlechthin alle Beträge an, die der Kläger für die Kofferproduktion aufgewendet hat. Dabei übersieht es, daß gev/isse Aufwendungen
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mindestens zu dem Teil auch dann notwendig gewesen wären, v/enn das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Denn dann hätte der Kläger seinen Betrieb wie bisher fortgeführt und infolgedessen ebenfalls Ausgaben für löhne, Materialien usw- gehabt.
Demnach ist eine überschlägliche Beurteilung nur möglich, wenn das Geschäftsvermögen, das der Kläger bei einer Fortführung des Betriebes in der alten Form gehabt haben würde, mit seinem wirklichen Vermögen verglichen wird. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Es wird hierbei kaum ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen aus-kommen.
Abgesehen hiervon sind die Ausführungen des Kammergerichts insofern nicht zu verstehen, als es die Selbst entnahmen des Klägers als dessen Schaden ansetzt. Es hat ferner nicht beachtet, daß die Bilanz des Klägers für das Jahr 1954 einen Gewinn von über 5.000 DM ausv/eist.
2.) Die Schadendersatzforderung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen findet hier ihre Grundlage darin, daß das Vertrauen des einen Vertragsteils auf die Versicherungen des anderen geschützt werden soll.
t
v
Daraus folgt, daß der Kläger nicht besser gestellt werden darf, als wenn die ihm gegebenen Zusicherungen richtig gewesen oder ei.ngehalten. v/orden wären; denn andernfalls würde man ihm Ersatzansprüche zubilligen, die sich nicht mehr aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes rechtfertigen ließen.
Das wird das Kammergericht gegebenenfalls zu beachten habe
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3.) Nach der bisherigen Auffassung des Kammergerichts übersteigen die Ansprüche des Klägers die der Beklagten um einen Betrag, der nur rd. 4 # über der Forderung der Beklagten liegt.
Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem ähnlichen Ergebnis gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob unter solchen Voraussetzungen der Erlaß eines Grundurteils bei der an sich zulässigen überschläglichen Berechnung zweckmäßig ist.
TI.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. T s. 2 ZPO. Gebrauch gemacht.
Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Pinke