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BGH

Gericht: BGH

Ungeachtet der festgesetzten Darlehenslaufzeit und der vereinbarten-Kündigungsfristen soll Herr P^^(der Kläger) nach Ablauf des dritten Vertragsjahres das Recht haben, die Lieferung von Rundholz im Werte von 25*000 RM * *• aus den Landgräflichen Forsten zu verlangen* Für die Berechnung des Kaufpreises für die Holzmengen sind die zur Zeit der Abnahme des Holzes gültigen gesetzlichen Preise zu Grunde zu legen* Der errechnete Betrag ist als Abtrag auf das Darlehn zu verrechnen* Voraussetzung für die Lieferung des Holzes ist, daß der Verkauf des Holzes seitens der zuständigen Forst -behörden genehmigt wird* *0*” Etwa Ende 1947 entschied sich der Kläger für die Holzlieferung wegen des Teilbetrags von 25*000 RM (Sehr. Mai 1933 überwies die beklagte Gewerkschaft auf dieses Konto 26.132,98 DM; sie errechnete den Betrag unter Zugrundelegung einer Umstellung der Darlehen von 175.000 RM und der aüfgelaufenen Zinsen im Verhältnis von 10 : 1 . Der Kläger ist der Ansicht, daß sein Anspruch auf Lieferung von Holz weder durch die Währungsumstellung noch durch die Zahlung deir beklagten Gewerkschaft berührt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger Rundholz im Werte von 25.000 DM zu liefern, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 2.500 DM. Das Gberlandesgericht würdigt die Abmachung der Parteien dahin, daß die beklagte Gewerkschaft zunächst nur die (Teil)darlehenssumme von 25.000 RM geschuldet habe» Dem Kläger habe aber insoweit eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) zugestanden; er habe nämlich verlangen können, daß ihm statt der Geldzahlung Holz im Werte Jenes Betrages zu liefern*sei. Holz der hier in Betracht kommenden Art war im Zeitpunkt sowohl des Vertragsschlusses wie auch des von dem Kläger ausgesprochenen Verlangens auf Sachlioferung (Ende 1947) bewirtschaftet, wie das Oberlandesgericht unter Mitteilung der einschlägigen Vorschriften zutreffend ausführt. Die Parteien hätten, so legt es dar, die BewirtschaftungsvorSchriften nicht umgehen wollen; das ergobe sich schon daraus, daß sie in der Schuldurkunde ausdrücklich vorgesehen hätten, das Holz solle nur gegen die noch zu beschaffenden Einkaufsscheine geliefert werden. 2. ) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob die Ende 1947 erfolgte Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Kläger nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei. Das könne nicht angenommen werden, weil den Beklagten die von ihnen verlangte Deistung zu diesem Zeitpunkt wegen Fehlens der Einkaufssoheine nicht möglich gewesen sei. Das galt sowohl für den Zeitpunkt, zu dem der durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis bedingte Vertrag abgeschlossen wurde, wie für den Zeitpunkt des Eintritts dieser Bedingung. Das bedeutet, daß eine Nichtigkeit nur dann in Betracht käme, wenn der Kläger Ende 1947 eine Umgehung der Bewirtschaftungsbestimmungen beabsichtigt hätte und die Beklagten damit einverstanden gewesen wären. Nach Ansicht des-Oberlandesgerichts ist die Klagefor^ derung von der Währungsumstellung nicht betroffen worden, Zwar wäre eine auf Geld gerichtete Darlehensschuld gemäß dem § 16 UmstG im Verhältnis von 10 : 1 umzustelleno Der Kläger verlange aber nicht die ursprünglich vorgesehene Geldzahlung, sondern die bereits vor der Y/ährung sumste 11 ung an ihre Stelle getretene Sachleistung, In einem solchen Falle würde eine Herabsetzung nach den Grundsätzen des § 16 UmstG nur in Betracht kommen, wenn die Parteien beabsichtigt hätten, den Umfang der Sachleistung nach dem umgestellten Geldbeträge zu bemessen. 56, 65; Urteil des Senats vom 17» Oktober 1957 VII ZR 407/56), Das war hier nicht der Fall» Sowohl der Vertrag wie auch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis lagen vor jenem Zeitpunkt. Eine solche Reichsmarkforderung liegt nur vor, wenn die Forderung auf Reichsmark gelautet hat oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen war (§ 15 Abs.3 UmstG). a) Die Forderung des Klägers richtete sich, soweit er die Ersetzungsbefugnis Ende 1947 ausgeübt hatte, nur noch auf die Lieferung von Holz im Werte von 25«OQO RM (vgl. Annahme nicht entgegen, daß die von dem Kläger geltend gemachte Forderung am Tage der Währungsumstellung nicht in Reichsmark, sondern durch Holzlieferung zu erfüllen war. 3.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Währungsumstellung den Anspruch des Klägers auf Holzlieferung nicht berührt hat. Die Parteien haben nämlich vereinbart, daß die Beklagte zu 2) dem Kläger so viol Holz zu überlassen habe, wie im Zeitpunkt der Abnahme für 25*000 JJM zu erhalten war. Als die Verpflichtung der Beklagten zur Holzlieferung wirksam wurde und somit frühestens eine "Abnahme" in Betracht kam, also mit dem Ende der Holzbewirtschaftung am 1. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es annahm, der Kläger habe auf sein Holzlieferungsrecht später verzichtet. Es ist nicht richtig, daß das~Verhalten des Klägers, wie die Revision vorträgt, nur im Sinne eines Verzichts aufgefaßt werden könnte, lür den Standpunkt des Berufungsgerichts sprechen vielmehr gute Gründe, zu demal wenn man den von ihm eingehend behandelten umfangreichen Schriftwechsel und alle Nebenumstände berücksichtigt. Wenn es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich daraus ein Verzicht des Klägers auf die Holzlieferung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen läßt, so kann dem aus Rechtsgriinden nicht entgegengetreten werden. Die Revision der Beklagten ist somit, da auch sonst kein sie beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzu-wei9eno Dr. Winkelmann Rietsehe!

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 157 BGB
ZeitpunktHolzlieferungWährungsumstellungOberlandesgerichtRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 64/60
Verkündet am 24o April 1961 Y/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2210 091
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)
2)
der Gewerkschaft fgB} in SflB, Verwaltungssitz vertreten durch ihren Repräsentanten Hofrat CoO. in PfllHBBi- VMBfe
 dei^ Frau von Fl
 Marianne in
 Prinzessin von
 geb. Prinzessin
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Zimmermeister Hermann rbraßi
 in VI
'Thüringen,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionabeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf:die mündliche Verhandlung vom 24. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietachel, Br. Heimann-Trosien, Brbel und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel dos Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 9« Februar I960 wird zurückgewiesen •
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger, der früher in	in.	Thüringen
 ein Säge- und Holzhobelwerk sowie eine Holzhandlung betrieb, gewährte der beklagten Gewerkschaft im April und September 1944 zwei Darlehen von insgesamt 175*000 RM.
In der Uber den zweiten Betrag von 75*000 RM ausgestellten Schuldurkunde vom 23* September 1944 heißt es u.a.s
'*.o Das Darlehn ist beiderseits bis zu dem 1* Oktober
1949 unkündbar..... Ungeachtet der festgesetzten
 Darlehenslaufzeit und der vereinbarten-Kündigungsfristen soll Herr P^^(der Kläger) nach Ablauf des dritten Vertragsjahres das Recht haben, die Lieferung von Rundholz im Werte von 25*000 RM * *• aus den Landgräflichen Forsten zu verlangen* Für die Berechnung des Kaufpreises für die Holzmengen sind die zur Zeit der Abnahme des Holzes gültigen gesetzlichen Preise zu Grunde zu legen* Der errechnete Betrag ist als Abtrag auf das Darlehn zu verrechnen* Voraussetzung für die Lieferung des Holzes ist, daß der Verkauf des Holzes seitens der zuständigen Forst -behörden genehmigt wird* *0*”
Die Beklagte zu 2) hat in derselben Urkunde für alle Forderungen, die dem Kläger aus dem Darlehn von 75*000 RM entstanden, die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen* Es sollte im übrigen durch eine Grundschuld gesichert werden; deren Eintragung ist jedoch unterblieben*
Etwa Ende 1947 entschied sich der Kläger für die Holzlieferung wegen des Teilbetrags von 25*000 RM (Sehr. d. Vertr. der Beklagten zu 2) vom 28* Juni 194Ö; er blieb bei dieser Forderung in einem jahrlangen Schriftwechsel. Die Beklagten verv/eigerten die Lieferung u.a. mit der Begründung, daß sie wegen der angespannten Lage ohne Geldzahlung kein Holz abgeben könnten. Schließlich kündigte der Kläger am 28. Mai 1954 udie Grundschuld,f und bat mit Schreiben vom 14* August 1954 um Zahlung auf sein Konto bei dem BflH|BHBankverein.o
 
Am 20. Mai 1933 überwies die beklagte Gewerkschaft auf dieses Konto 26.132,98 DM; sie errechnete den Betrag unter Zugrundelegung einer Umstellung der Darlehen von 175.000 RM und der aüfgelaufenen Zinsen im Verhältnis von 10 : 1 .
Der Kläger ist der Ansicht, daß sein Anspruch auf Lieferung von Holz weder durch die Währungsumstellung noch durch die Zahlung deir beklagten Gewerkschaft berührt worden sei. Er hat zuletzt u.a. beantragt, die Beklagten zur Abgabe von Rundholz im Werte von 25.000 DM zu verurteilen.
Diese haben Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Rückzahlung von 2,500 DM erbeten. Sie machen in erster Linie geltend, der Kläger habe durch sein Kündigungsschreiben vom 28. Mai 1954 und die Annahme des Geldes auf die Holzlieferung verzichtet. Vorsorglich berufen sie sich u.a. darauf, daß der Anspruch von der Währungs-Umstellung erfaßt worden sei, so daß der Kläger Lieferung von Holz nur im Werte von 2,500 DM verlangen könne. In jedem Ralle müsse er, wenn ihm Holz in Anrechnung auf den Darlehnsteil von 25.000 RM zuerkannt werden sollte, den ihm hierfür bereits überwiesenen Umstellungsbetrag von 2.500 DM zurückzahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger Rundholz im Werte von 25.000 DM zu liefern, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 2.500 DM.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Bntscheidungsffründe?
I.
Das Gberlandesgericht würdigt die Abmachung der Parteien dahin, daß die beklagte Gewerkschaft zunächst nur die (Teil)darlehenssumme von 25.000 RM geschuldet habe» Dem Kläger habe aber insoweit eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) zugestanden; er habe nämlich verlangen können, daß ihm statt der Geldzahlung Holz im Werte Jenes Betrages zu liefern*sei. Von dieser Möglichkeit habe er noch vor der Währungsumstellung Gebrauch gemacht.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision, die insoweit um Nachprüfung bittet, gibt nicht an, weswegen sie unrichtig sein soll; Bedenken dagegen sind auch nicht zu erkennen.
IX.
Holz der hier in Betracht kommenden Art war im Zeitpunkt sowohl des Vertragsschlusses wie auch des von dem Kläger ausgesprochenen Verlangens auf Sachlioferung (Ende 1947) bewirtschaftet, wie das Oberlandesgericht unter Mitteilung der einschlägigen Vorschriften zutreffend ausführt. Die danach erforderlichen Holzeinkaufsscheine hat der Kläger unstreitig nicht erhalten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht diies der Hechtswirksamkeit der Abmachungen nicht entgegen. Die Parteien hätten, so legt es dar, die BewirtschaftungsvorSchriften nicht umgehen wollen; das ergobe sich schon daraus, daß sie in der Schuldurkunde ausdrücklich vorgesehen hätten, das Holz solle nur gegen die noch zu beschaffenden Einkaufsscheine geliefert werden. Unter diesen Umständen
 
führe die fehlende Genehmigung nicht zur Nichtigkeit des Abkommens; es sei vielmehr schwebend unwirksam gewesen. Dieser Schwebezustand sei dadurch beendet worden, daß die Holzbewirtschaftung mit dem 1, Oktober 1948 aufgehoben worden sei. Da die Behörde die Genehmigung bis dahin nicht versagt habe, sei der Vertrag damit rückwirkend rechtsgültig geworden.
1.	) Diese Ausführungen stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang, die das Oberlandesgericht im einzelnen anfUhrt. Die Revision, die auch insoweit um Nachprüfung bittet, führt keine Gründe an, warum davon abgewichen werden soll.
2.	) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob die Ende 1947 erfolgte Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Kläger nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei. Das könne nicht angenommen werden, weil den Beklagten die von ihnen verlangte Deistung zu diesem Zeitpunkt wegen Fehlens der Einkaufssoheine nicht möglich gewesen sei.
Die Rüge geht fehl. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, daß die Beklagten an das Holzlieferungsabkommen unabhängig davon, ob sie es sofort erfüllen konnten, gebunden waren. Das galt sowohl für den Zeitpunkt, zu dem der durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis bedingte Vertrag abgeschlossen wurde, wie für den Zeitpunkt des Eintritts dieser Bedingung. Die darauf gerichtete Willenserklärung des Klägers brachte die, wenn auch zunächst schwebend unwirksame, Lieferungspflicht der Beklagten überhaupt erst zur Entstehung. Auf sie beziehen sich also ebenfalls alle Erwägungen, die das Oberlandesgericht im
 
Zusammenhänge mit der Genehmigungspflicht angestellt hat. Das bedeutet, daß eine Nichtigkeit nur dann in Betracht käme, wenn der Kläger Ende 1947 eine Umgehung der Bewirtschaftungsbestimmungen beabsichtigt hätte und die Beklagten damit einverstanden gewesen wären. Hierfür fehlt es an jedem Anhalt; auch die Beklagten haben etwas derartiges nicht behauptet.
III.
Nach Ansicht des-Oberlandesgerichts ist die Klagefor^ derung von der Währungsumstellung nicht betroffen worden,
§ 3 WährG sei, so führt es aus, nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Geldschuld* sondern um eine Bachleistungspflicht gehandelt habe. Zwar wäre eine auf Geld gerichtete Darlehensschuld gemäß dem § 16 UmstG im Verhältnis von 10 : 1 umzustelleno Der Kläger verlange aber nicht die ursprünglich vorgesehene Geldzahlung, sondern die bereits vor der Y/ährung sumste 11 ung an ihre Stelle getretene Sachleistung, In einem solchen Falle würde eine Herabsetzung nach den Grundsätzen des § 16 UmstG nur in Betracht kommen, wenn die Parteien beabsichtigt hätten, den Umfang der Sachleistung nach dem umgestellten Geldbeträge zu bemessen.
Das sei hier nicht anzunehmen»
Auch gegen diese Erwägungen bestehen im Ergebnis keine Bedenken»
1») Allerdings ist § 3 WährG für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Diese Vorschrift betrifft nur solche Verträge, die nach der Währungsumstellung abgeschlossen worden sind (u,a, BGHZ 9? 56, 65; Urteil des Senats vom 17» Oktober 1957 VII ZR 407/56), Das war hier nicht der Fall» Sowohl der Vertrag wie auch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis lagen vor jenem Zeitpunkt.
 
2c) Dio währungsrechtlichen Fragen sind somit nach den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes zu beantworten.
Gemäß dem § 16 UmstG werden Reichsmarkforderungen im Verhältnis von 10 t 1 umgestellt, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Eine solche Reichsmarkforderung liegt nur vor, wenn die Forderung auf Reichsmark gelautet hat oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen war (§ 15 Abs. 3 UmstG). BeideJforaussetzungen sind hier nicht gegeben.
a)	Die Forderung des Klägers richtete sich, soweit er die Ersetzungsbefugnis Ende 1947 ausgeübt hatte, nur noch auf die Lieferung von Holz im Werte von 25«OQO RM (vgl.
 ‘ hierzu BGHZ 9, 56, 59).
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er diese Forderung zunächst nicht verwirklichen konnte, weil dem die Bewirtschaftungsvorschriften entgegenstanden. Dadurch verlor sie nicht ihre Eigenschaft als - bedingte - Sachwertforderung. Als solche wurde sie von der Währungsumstellung angetroffen und demgemäß ist sie zu behandeln.
Daß die ursprüngliche Reichsmarkforderung wieder hätte aufleben können, wenn die Bedingung ausgefallen wäre (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 1952, 452), ändert hieran nichts, weil diese Lage nicht eingetreten ist.
b)	Auch die mit Wirkung vom 1. Juli 1947 - also vor Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Kläger ~ in Kraft getretenen Vorschriften des 1. Gesetzes zur Änderung des US. MRG 51 (Amtsbl. vom 1. August 1947 S. 15) stehen der
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Annahme nicht entgegen, daß die von dem Kläger geltend gemachte Forderung am Tage der Währungsumstellung nicht in Reichsmark, sondern durch Holzlieferung zu erfüllen war.
Dieses Gesetz bezog sich in dem neugefaßten Abs. 4 auf Reichsmarkverbindlichkeiten, deren Nennwert durch Bezugnahme auf den Preis von Waren bestimmt war. Um eine solche handelt es sich hier nicht. Wohl hatte der Kläger zunächst nur Reichsmark zu fordern, und zwar auch noch zu . em Zeitpunkt, zu dem jenes -Ge set sein ^.Kraft •..trat^***«.-Ihm stand aber damals das Recht zu, an Stelle jenes Reichsmarkbetrages etwas anderes, nämlich Sachwerte, als Erfüllung zu verlangen. Daran wurde er durch das Militärregierungsgesetz nicht gehindert. Denn der "Nennwert" seiner Reichsmarkforderung wurde nicht durch die Ware bestimmt, sondern diese wurde der alleinige Leistungsgegenstand.
3.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Währungsumstellung den Anspruch des Klägers auf Holzlieferung nicht berührt hat.
a)	Trotzdem kommt es doch auf währungsrechtliche Fragen an. Die Parteien haben nämlich vereinbart, daß die Beklagte zu 2) dem Kläger so viol Holz zu überlassen habe, wie im Zeitpunkt der Abnahme für 25*000 JJM zu erhalten war. Als die Verpflichtung der Beklagten zur Holzlieferung wirksam wurde und somit frühestens eine "Abnahme" in Betracht kam, also mit dem Ende der Holzbewirtschaftung am 1. Oktober 1948, war die Reichsmark kein gültiger Wertmesser mehr.
b)	Das Oberlandesgericht hat sich hiermit nicht befaßt« Es hat vielmehr ohne Begründung den Betrag von 25*000 RM durch einen solchen von 25*000 DM ersetzt.
 
Die Revision macht demgegenüber geltend, eine solche Entscheidung hätte nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) ergehen können«, Das Berufungsgericht habe die danach erforderliche Abwägung unterlassen.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführer übersehen, daß die hier maßgebende Frage gesetzlich geregelt ist. Hach dem § 2 WährG tritt nämlich, wenn in rechts-gesohäftlichen Erklärungen die Reichsmark als Rechnungseinheit verwendet worden ist, an deren Stelle ln Ermangelung einer abweichenden Regelung die Deutsche Mark, Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben; denn abweichende Vorschriften darüber, welche Kaufkraft einem bestimmten RM-Betrage nach dem 20, Juni 1948 auf dem Holzmarkt zukam, sind nicht ergangen. Es verbleibt also bei der Regelung des § 2 WährG, nach der die Summe von 25.000 RM einer solchen von 25.000 DM gleichzusetzen ist.
IV.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es annahm, der Kläger habe auf sein Holzlieferungsrecht später verzichtet. Diesen Verzicht hat es daraus entnommen, daß er "die Grundschuld gemäß Schuldurkunde vom 23. September 1944*1 gekündigt sowie Geld für den gesamten Darlehensbetrag von 175-000 RM vorlangt und angenommen habe.
Das Oberlandesgericht ist zu dem entgegengesetzten Ergebnis gelangt. Es verkennt nicht, daß das Verhalten des Klägers nicht ganz eindeutig war. Die dadurch entstandenen Zweifel legt es ihm aber nicht zur Last. Dem Kläger habe, so führt es aus, im Jahre 1954 ein Rechtsanspruch auf Lieferung von Holz im Werte von 25-000 DM zugestanden. Die Aufgabe dieses Rechtes hätte für ihn einen erheblichen
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Verlust bedeutet, wie ihm nicht entgangen sein könne.
Unter diesen Umständen mußten an den Nachweis eines solchen Verzichts strenge Anforderungen gestellt werden, lege man einen solchen Maßstab zu Grunde, so ließen sich die Briefs des Klägers sehr wohl in dem Sinne deuten, daß er sich seines Hechts auf die Holzlieferung nicht begeben wollte.
Biese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiete und bindet daher das Revisionsgericht. Es ist nicht richtig, daß das~Verhalten des Klägers, wie die Revision vorträgt, nur im Sinne eines Verzichts aufgefaßt werden könnte, lür den Standpunkt des Berufungsgerichts sprechen vielmehr gute Gründe, zu demal wenn man den von ihm eingehend behandelten umfangreichen Schriftwechsel und alle Nebenumstände berücksichtigt. Die von der Revision erwähnten Schreiben hat es beachtet. Es hat aber mit Recht verlangt, daß sie in dem Zusammenhänge, in dem sie stehen, verstanden werden. Wenn es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich daraus ein Verzicht des Klägers auf die Holzlieferung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen läßt, so kann dem aus Rechtsgriinden nicht entgegengetreten werden.
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V.
Die Revision der Beklagten ist somit, da auch sonst kein sie beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzu-wei9eno
 Dr. Winkelmann	Rietsehe!	Heimann-Trosien
 Erbel	Pinke
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