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BGH · YII ZR 64/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 64/59

Die Beklagte führte seit März 1955 für die Klägerin das Kanten und Schneiden von Profilblechon aus. Die Klägerin schickte der Beklagten zu diesem Zwecke bis Oktober 1955 555*1 Bleche zu, hatte aber bis dahin nur Aufträge zur Bearbeitung von etwa der Hälfte dieser Menge erteilt. 1, benötigen wir das Material selbst und 2, sind wir ja Gott sei Dank in der finanziellen Lage, die Lagerung noch auf ein Jahr auszudehnen, ohne es zu verarbeiten. ..Am 25* Januar 1956 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über Lagergeld für die noch nicht verarbeiteten Bleche und für "fertige Kasten", und zwar für die Zeit von August 1955 bis 31, Januar 1956 sowie für Abladen, Auf- Mai 1956 der Klägerin weitere Rechnung über die Lagerung von Blechen und fertigen Kasten für die Zeit vom 1 „ Pe-bruar bis 30. Sie fuhr in den Monaten Mai bis August 1956 die noch , bei der Beklagten lagernden Bledhe bis auf einen Rest von etwa 18 t ab, dessen Herausgabe die Beklagte wegen ihres Anspruchs auf Lagergeld verweigerte. Januar 1957 machte die Beklagte eine weitere Lagergeldforderung für die Zeit bis zu dem 31. Den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Lagergeld habe sie nicht anerkannt. Das Zustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung, daß Lagergeld gezahlt werden solle, sei auch für die Zeit nach dem 22. November 1955- In ihrem Schreiben vom 25* Januar 1956 beziehe sich die Beklagte nicht auf eine dahingehende Abrede. Wenn die Klägerin schreibt, sie sei in der Lage, die Lagerung noch auf ein Jahr auszudehnen, ohne das Material zu verarbeiten, so konnte das sehr wohl als Antwort auf den Vorschlag der Beklagten, ihr einen Teil des Materials zu verkaufen, sowie dahin verstanden werden, die Klägerin sei nicht genötigt, das Material alsbald verarbeiten zu lassen, um es weiter verkaufen zu können« Wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, hätten die Parteien vorher über das Lagergeld ergebnislos verhandelt» _ Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht aus der angeführten Wendung in dem Schreiben der Klägerin vom 18« November 1955 nicht zu schließen, daß die Klägerin nunmehr ihre bisherige Haltung aufgegeben habe und zur Zahlung von Lagergeld bereit sei, daß die Beklagte die Erklärung der Klägerin jedenfalls so verstehen mußte. nicht üblich, daß ohne ausdrückliche Vereinbarung ein besonderes Lagergeld für das auf die Verarbeitung wartende Material gezahlt werde. Oktober 1955 geschlossen, daß diese für die Aufbewahrung des zur Verarbeitung vorgesehenen { Materials keine besondere Vergütung verlangen wollte, auch soweit die Klägerin für einen Teil der Bleche noch keine Fertigungsaufträge erteilt hatte. Das schließt auch unter dem Gesichtspunkt des § 354 HGB eine Lagergeldforderung der Beklagten für jenen Zeitraum aus. c) Für die Zeit nach Empfang des Schreibens der Klägerin vom 22. Oktober 1955 hätte sich die Beklagte, auch wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, eine Vereinbarung über die Zahlung von Lagergeld nicht zustandegekommen war, bei Anwendung des § 354 HGB und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben allerdings von ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Aufbewahrung des Materials lossagen können. Sie hat vielmehr, wie die Klägerin nach ihrem Schweigen auf das Schreiben vom 27. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß die Beklagte weder für die Zeit vor dem 22- Oktober 1955 noch für die darauf folgende Zeit ein Lagergeld beanspruchen kann» Sie würde sich mit diesem Verlangen zu ihrem eigenen tatsächlichen Verhalten in Widerspruch setzen, so daß ihre Forderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 554 HGB mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (vgl« HGZ 92, 14, 16 f)« d) Mit ihrem Schreiben vom 25- Mai 1956 forderte die Beklagte weiterhin Lagergeld- Sie brachte damit erneut zu dem Ausdruck, daß sie zu einer weiteten unentgeltlichen Lagerung des Materials nicht gewillt seiDie Klägerin hatte, wie aus der von ihr vorgelegten Aufstellung ersichtlich ist, in der Zeit von November 1955 bis Mai 1956 kein Material abgefahren, obwohl sie weitere Aufträge zur Verarbeitung nicht mehr erteilt hat- Kurz darauf begann sie mit dem Abtransport der Bleche und gab dadurch zu erkennen, daß sie nicht mehr an eine Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses dachteo Unter diesen Umständen könnte der Beklagten im Hinblick auf § 354 HGB - etwa seit Ende Mai/Anfang Juni 1956 - eine Vergütung für die weitere Lagerung des noch vorhandenen Materials zugebilligt werden» 4-) Es bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung dieser Frage« Ein Lagergeldanspruch der Beklagten für die Zeit von Ende Mai oder Anfang Juni 1956 an, bei dessen Be- Der sich aus J 354 HGB ergebende etwaige Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Lagergeld beruht nicht auf Vertrag und kann schon deshalb gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages begründen« 5.) Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten im .Ergebnis als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 554 HGB § 286 ZPO § 354 HGB § 320 BGB § 354 HGB § 320 BGB § 97 ZPO
ZeitHGBMaterialBerufungsgerichtblechenKlägerinLagergeld

Volltext der Entscheidung

YII ZR 64/59
Verkündet am 12. Mai I960
V.'oitschock, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Greschlix teste lie
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm B	G.o.b.H.,	Fabrik	gelochter
 Bleche, oaflBHHB-Scvertreten durch ihren Geschäft i «ihrer,
 Beklagten, Berufungstjeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Inhaberin;
Stahlbau A Frau Elisabeth
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.2. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Erbel,
 Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte führte seit März 1955 für die Klägerin das Kanten und Schneiden von Profilblechon aus. Die Klägerin schickte der Beklagten zu diesem Zwecke bis Oktober 1955 555*1 Bleche zu, hatte aber bis dahin nur Aufträge zur Bearbeitung von etwa der Hälfte dieser Menge erteilt.
Mit Schreiben vom 22, Oktober 1955 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Fertigung müsse einstweilen eingestellt werden, da Absatzschwierigkeiten aufgetreten seien.
In der Folgezeit erteilte die Klägerin der Beklagten keine weiteren Aufträge mehr.
Die Beklagte erhob kurz nach dem 22, Oktober 1955 die Forderung, ihr für die Lagerung der Bleche Lagergeld zu zahlen, Der Verlauf der hierüber geführten Besprechungen ist im einzelnen streitig.
Am 18, November 1955 schrieb die Klägerih der Beklagten u,a,:
"Ihre Anfrage, ob wir von dem bei Ihnen lagernden Material an Sie verkaufen, wird von uns in jeder $!eise zurückgewiese«,
1, benötigen wir das Material selbst und 2, sind wir ja Gott sei Dank in der finanziellen Lage, die Lagerung noch auf ein Jahr auszudehnen, ohne es zu verarbeiten. Das Material ist und bleibt unser Eigentum, da es von uns bezahlt ist,"
..Am 25* Januar 1956 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über Lagergeld für die noch nicht verarbeiteten Bleche und für "fertige Kasten", und zwar für die Zeit von August 1955 bis 31, Januar 1956 sowie für Abladen, Auf-
 
laden und Verlagern des Materials zuzüglich 9>3 $ Dienstlohn-Steuer6 Die Gesamtsumme dieser Rechnung beträgt 118*153 ffrs.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1956 erwiderte die Klägerin, von Lagergeld könne keine Rede sein, da ihr Auftrag noch laufe und das benötigte Material von ihr bereit zu stellen sei. Sollte die Beklagte jedoch von dem Auftrag zurücktreten wollen, so möge sie dies umgehend mitteilen; in diesem Palle würde das-Material sofort abgefahren wer-den.
Die Beklagte antwortete hierauf nicht, erteilte jedoch am 25. Mai 1956 der Klägerin weitere Rechnung über die Lagerung von Blechen und fertigen Kasten für die Zeit vom 1 „ Pe-bruar bis 30. Mai 1956 zuzüglich 9,3 5^ Dienstlohn-Steuer.
Der Gesamtbetrag dieser Rechnung beläuft sich auf 64.705 ffrs.
Die Klägerin hinterlegte den Betrag der beiden Rechnungen der Beklagten in Höhe von zusammen 182-858 ffrs. Sie fuhr in den Monaten Mai bis August 1956 die noch , bei der Beklagten lagernden Bledhe bis auf einen Rest von etwa 18 t ab, dessen Herausgabe die Beklagte wegen ihres Anspruchs auf Lagergeld verweigerte. Mit Rechnung vom 3. Januar 1957 machte die Beklagte eine weitere Lagergeldforderung für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1956 in Höhe von 35.721 ffrs geltend.
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 18 t Profilbleche herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, sie zu der Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 222.579 ffrs zu verurteilen.
Sie hat vorgetragen, dieser Betrag stehe ihr als Lagergeld
 
Tür die Zeit bis zu dem fA . Dezember 1956 zu. Die Klägerin habe von Anfang an viel mehr Bleche angeliefert, als für die von ihr erteilten Aufträge erforderlich gewesen sei. Der Buchhalter der Klägerin Schmitz habe ihre Lagergeldforderung, die sic? alsbald nach dem 22. Oktober 1955 erhoben habe, anerkannt; die Klägerin selbst habe dem nicht widersprochen. Auch das Schreiben der Klägerin vom 18. November 1955 sei dahin zu verstehen, daß sie zur Zahlung von Lagergeld bereit gewesen sei. Die Berechtigung des Anspruchs auf Lagergeld ergebe sich -juch_ ohne eine dahingehende Abrede aus § 554 HGB.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte habe auf Grund des bestehenden Vertragsverhälfcnisse3 die Bleche ohne besondere Vergütung lagern müssen. Den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Lagergeld habe sie nicht anerkannt. Im übrigen sei ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Beklagten durch die hinterlegte Sicherheit ausgeräumt.
Das Landgericht hat dem Anträge der Beklagten entsprochen. Das Oberlandesgericht hat einen Lagergeldanspruch der Beklagten verneint.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei sukzessiv abzuwickelnden Vertragsverhältnissen der hier vorliegenden Art sei es ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht üblich, daß
 
ftir das auf Verarbeitung wartende Material Lagergeld gezahlt werde. Sine Vereinbarung über die Zahlung von Lagergeld für die Zeit vor dem 22. Oktober 1955 sei von der Beklagten selbst nicht behauptet worden. Nach diesem Zeitpunkt seien beide Parteien der Auffassung gewesen, daß die Arbeiten später wieder aufgenommen werden sollten, wie sich aus dem Schriftwechsel vom 25p und 27. Januar 1956 ergebe. Auf das Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 1956 habe die Beklagte weder die Fortsetzung der Arbeiter^abgelehnt noch den Abtransport des Materials verlangt. Die Verwahrung der Bleche sei daher weiter eine Nebenverpflichtung der Beklagten aus dem Werkvertrag geblieben.
Das Zustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung, daß Lagergeld gezahlt werden solle, sei auch für die Zeit nach dem 22. Oktober 1955 nicht bewiesen, insbesondere nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 18. November 1955- In ihrem Schreiben vom 25* Januar 1956 beziehe sich die Beklagte nicht auf eine dahingehende Abrede.
2.) Die Revision beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände nicht oder unzureichend berücksichtigt. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht war nicht gehalten, seine Auffassung, durch das Schreiben der Klägerin vom 18. November 1955 werde deren Zustimmung zu der Lagergeldforderung der Beklagten nicht bewiesen, näher zu begründen. Die Wertung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
 
Wenn die Klägerin schreibt, sie sei in der Lage, die Lagerung noch auf ein Jahr auszudehnen, ohne das Material zu verarbeiten, so konnte das sehr wohl als Antwort auf den Vorschlag der Beklagten, ihr einen Teil des Materials zu verkaufen, sowie dahin verstanden werden, die Klägerin sei nicht genötigt, das Material alsbald verarbeiten zu lassen, um es weiter verkaufen zu können« Wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, hätten die Parteien vorher über das Lagergeld ergebnislos verhandelt» _
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht aus der angeführten Wendung in dem Schreiben der Klägerin vom 18« November 1955 nicht zu schließen, daß die Klägerin nunmehr ihre bisherige Haltung aufgegeben habe und zur Zahlung von Lagergeld bereit sei, daß die Beklagte die Erklärung der Klägerin jedenfalls so verstehen mußte. Der ganze Ton des Sehreibens der Klägerin legte es keineswegs nahe, daß diese nunmehr die Forderung der Beklagten auf Lagergeld anerkennen wolle»
3») Die Revision rügt die Nichtanwendung des § 354 HGB»
Nach dieser Vors bhrift' ist unter Kauf lauten auch ohne besondere Abrede für die Aufbewahrung von Gütern Lagergeld zu zahlen« Unentgeltliche Verwahrung ist unter Kaufleuten nur anzunehmen, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist oder sich aus der Verkehrssitte ergibt»
a)	Las Berufungsgericht erwähnt den § 354 HUB nicht ausdrücklich» Hs geht aber auf den in der Vorschrift zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein, indem es ausführt, bei derartigen sukzessiv abzuwickelnden Vertragsverhältnissen sei es
 
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nicht üblich, daß ohne ausdrückliche Vereinbarung ein besonderes Lagergeld für das auf die Verarbeitung wartende Material gezahlt werde. Diese Feststellung konnte das Beru-	j
fungsgericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen; | die diesbezügliche Rüge der Revision aus § 286 ZPO ist daher unbegründet.
b)	Mit Recht hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten bis zu dem 22. Oktober 1955 geschlossen, daß diese für die Aufbewahrung des zur Verarbeitung vorgesehenen { Materials keine besondere Vergütung verlangen wollte, auch soweit die Klägerin für einen Teil der Bleche noch keine Fertigungsaufträge erteilt hatte. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lagerung ergab sich insoweit als Nebenpflicht der Beklagten aus dem GesamtSchuldverhältnis der Parteien. Das schließt auch unter dem Gesichtspunkt des § 354 HGB eine Lagergeldforderung der Beklagten für jenen Zeitraum aus.
c)	Für die Zeit nach Empfang des Schreibens der Klägerin vom 22. Oktober 1955 hätte sich die Beklagte, auch wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, eine Vereinbarung über die Zahlung von Lagergeld nicht zustandegekommen war, bei Anwendung des § 354 HGB und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben allerdings von ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Aufbewahrung des Materials lossagen können. Das hat sie aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan.
Sie hat vielmehr, wie die Klägerin nach ihrem Schweigen auf das Schreiben vom 27. Januar 1956 annehmen mußte, an dem Vertragsverhältnis der Parteien jedenfalls einstweilen festgehalten. Aus diesem aber ergab sich weiterhin als Neben-
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pflicht zu dem Werkverträge die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lagerung des von der Klägerin angelieferten Materials»
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß die Beklagte weder für die Zeit vor dem 22- Oktober 1955 noch für die darauf folgende Zeit ein Lagergeld beanspruchen kann» Sie würde sich mit diesem Verlangen zu ihrem eigenen tatsächlichen Verhalten in Widerspruch setzen, so daß ihre Forderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 554 HGB mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (vgl« HGZ 92, 14, 16 f)«
d)	Mit ihrem Schreiben vom 25- Mai 1956 forderte die Beklagte weiterhin Lagergeld- Sie brachte damit erneut zu dem Ausdruck, daß sie zu einer weiteten unentgeltlichen Lagerung des Materials nicht gewillt seiDie Klägerin hatte, wie aus der von ihr vorgelegten Aufstellung ersichtlich ist, in der Zeit von November 1955 bis Mai 1956 kein Material abgefahren, obwohl sie weitere Aufträge zur Verarbeitung nicht mehr erteilt hat- Kurz darauf begann sie mit dem Abtransport der Bleche und gab dadurch zu erkennen, daß sie nicht mehr an eine Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses dachteo
 Unter diesen Umständen könnte der Beklagten im Hinblick auf § 354 HGB - etwa seit Ende Mai/Anfang Juni 1956 - eine Vergütung für die weitere Lagerung des noch vorhandenen Materials zugebilligt werden»
4-) Es bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung dieser Frage« Ein Lagergeldanspruch der Beklagten für die Zeit von Ende Mai oder Anfang Juni 1956 an, bei dessen Be-
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messung die Materialabfuhren der Klägerin Anfang Juni 1956 zu berücksichtigen wären, würde jedenfalls bei weitem nicht den von der Klägerin hinterlegten Betrag von 182.858 ffrs erreichen.
a)	Die Befugnis, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen ihrer Lagergeldforderung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, stände der Klägerin freilich nicht zu, wenn die . der Beklagten obliegende Leistung (Herausgabe der Bleche) und die von der Klägerin zu bewirkende Leistung (Zahlung von Lagergeld) in dem in § 320 BGB vorausgesetzten Austauschverhältnis ständen (§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das ist aber nicht der Pall«
b)	Hach den rechtsirrtumsfreien Peststellungen des Berufungsgerichts ist ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der sich aus J 354 HGB ergebende etwaige Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Lagergeld beruht nicht auf Vertrag und kann schon deshalb gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages begründen«
c)	Aber auch wenn mäh aus .§ 354 HGB einen kraft gesetzlicher Fiktion zustande gekommenen Verwahrungsvertrag äbleiten wollte, ist § 320 BGB hier gleichwohl nicht anwendbar. Beim Verwahrungsvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Sinne dieser Vorschrift die Verwahrungspflicht des Verwahrers und die Pflicht des Hinterlegers zur Zahlung der Vergütung« Die Herausgabepflicht des Verwahrers nach Beendigung der Verwahrung steht zu der Verpflichtung des Hinterlegers zur Zahlung der Vergütung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Das ergibt sich schon daraus, daß der Vergütungsanspruch in aller Hegel viel ge-
ringer ist als der Wert der verwahrten Sache (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle, in denen gleichfalls die Anwendung des § 320 BGB verneint wurde, RGZ 106, 86, 87 und 108, 137, 138)o Beim Fehlen eines echten Gegenseitigkeitsverhältnisses kann ein enger Zusammenhang der beiderseitigen Verpflichtungen, wie ihn die Revision geltend macht, die Anwendung des § 320 BG3 nicht rechtfertigeno
d)	Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten kann hiernach nur auf § 273 BGB gestützt werden. Die Klägerin konnte es daher durch Sicherheitsleistung abwenden. Sie hat einen Betrag von 182.858 ffrs hinterlegt, der unzweifelhaft zur Sicherung einer Dagergeldforderung der Beklagten für die Zeit ab finde Mai oder Anfang Juni 1956 ausreicht.
5.) Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten im .Ergebnis als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann	Heimann-Trosien	Brbei
 Dr. Vogt	Finke