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BGH · VII ZR 64/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 64/10

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Prof. Der Beschluss des Senats vom 29.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
22KniffkaZPOKostenentscheidungEickProfessor

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 64/10
vom 22. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 29. September 2011 wird in der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin klarstellend berichtigt, dass der Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite auferlegt werden.
Der Senat wollte diese Kostenentscheidung nach § 101 ZPO treffen und sie ist nur durch ein formales Versehen bei der Abfassung des Nichtzulassungsbeschlusses unterblieben.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Eick
Leupertz