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BGH · VII ZR 64/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 64/10

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 64/10
vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 8 U 43/09 vom 23.03.2010; LG Karlsruhe - Az. 7 O 324/06 vom 03.03.2009;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 29.730,62 €
Kniffka
 Eick
Kuffer
 Leupertz
Bauner