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BGH · VII ZR 64/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 64/07

Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Eine weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beabsichtigt. Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtBeschwerdeZPOEbeneZulassungsgrundMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 64/07
10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde betrifft die Mängelansprüche hinsichtlich der Betonoberflächen der Ebenen 1 bis 3 und hinsichtlich des Wetterschutzes über Ebene 4. Diese behaupteten Mängelansprüche werden von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht erfasst, die nur beschränkt auf die Ansprüche hinsichtlich von Mängeln des Betons der Ebene 4 erfolgt ist.
Denn nur für letztere Mängel, die einen abgrenzbaren selbständigen Streitgegenstand bilden, ist der Zulassungsgrund von Bedeutung, auf den sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen gestützt hat. Eine weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beabsichtigt.
Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde:
125.067,65 €
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari	Eick
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.01.2005 - 71V O 31/01 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 U 66/05-65-