- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr. Straße 40, Wi Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf über 60.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Verurteilung zur Zahlung bestätigt, jedoch die Leistung Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln auf einen Teilbetrag von nur 48.000 DM beschränkt. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt. Der Beklagte beantragt zunächst, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 63/95 vom 18. Mai 1995 in dem Rechtsstreit des Bäckermeisters Wilhelm G< S< -Straße 27, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die ___ vertreten durch die Gescl und Peter S< _ GmbH, Niederlassung S tftsführer Christian Straße 249, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Straße 40, Wi & Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf über 60.000 DM festgesetzt. X3 Gründe : I. Der Beklagte schuldet restlichen Werklohn in Höhe von 339.230,66 DM. Das Landgericht hat ihn zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Beseitigung gewisser Mängel verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Verurteilung zur Zahlung bestätigt, jedoch die Leistung Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln auf einen Teilbetrag von nur 48.000 DM beschränkt. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt. Der Beklagte beantragt zunächst, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. II. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM. Die Parteien streiten noch über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, aus der sich der Umfang des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten ableiten läßt. Das Landgericht hat den zurechenbaren Aufwand für Mängelbeseitigung auf 80.000 DM bis 100.000 DM netto angesetzt. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich 16.000 DM angenommen. Die Differenz ergibt eine die Revisionssumme übersteigende Beschwer . Lang Bliesener Thode Hausmann Wiebel