Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Berufungsschrift wurde das angefochtene Urteil irrtümlich als ein solches des Landgerichts Düsseldorf bezeichnet. Juni 1971 eingereichten Schriftsatz berichtigte der Beklagte seinen Irrtum dahin, daß sich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wende. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift infolge der falschen Bezeichnung des Landgerichts den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entspreche und die Berichtigung der Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt sei. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils fehlerhaft gewesen sei und deshalb die Berufungsfrist nicht habe in Lauf setzen können. Dem Beklagten wurde das abgekürzte Urteil in Form einer von dem Anwalt der Klägerin beglaubigten Fotokopie zugestellt, die außer Rubrum und Tenor noch folgende Zusätze enthält: Damit genügte die Zustellung nicht den Anforderungen des § 317 Abs. 2 ZPO. Unterschrift" genügt nicht, da damit die Identität der im Tenor angegebenen Richter mit den Richtern, die unterschrieben haben, nicht eindeutig klargestellt ist (vgl. Der Senat hatte damit das Erfordernis als erfüllt angesehen, wonach eindeutig erkennbar sein muß, daß und welche Richter unterzeichnet haben, damit über ihre Identität kein Zweifel besteht. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF * \ IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- VII ZR 63/72 URTEIL Verkündet am 26. Oktober 1972 Horn, Amtsinspektor als Urkundflbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Albert SMHHtystr. - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Firma Johann H ■■■■ Söhne, Traktoren, maschinen, Reparaturwerk, Inhaber: Ing. Johann Hugo H^^BIBstr. Land- Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Februar 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 1971 wurde der Beklagte zur Zahlung von 4.044,34 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil wurde ihm am 26. Mai 1971 in abgekürzter Form (§ 317 Abs. 2 ZPO) zugestellt. Am 24. Juni 1971 legte er hiergegen Berufung ein. In der Berufungsschrift wurde das angefochtene Urteil irrtümlich als ein solches des Landgerichts Düsseldorf bezeichnet. Die übrigen Angaben (Parteien, Tenor und Aktenzeichen) stimmten. Mit einem am 30. Juni 1971 eingereichten Schriftsatz berichtigte der Beklagte seinen Irrtum dahin, daß sich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wende. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil zu erlassen. Entscheidungsgründe: 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift infolge der falschen Bezeichnung des Landgerichts den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entspreche und die Berichtigung der Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt sei. 2. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils fehlerhaft gewesen sei und deshalb die Berufungsfrist nicht habe in Lauf setzen können. Die Rüge ist begründet. Dem Beklagten wurde das abgekürzte Urteil in Form einer von dem Anwalt der Klägerin beglaubigten Fotokopie zugestellt, die außer Rubrum und Tenor noch folgende Zusätze enthält: ”1. Tatbestand pp. 2. Entscheidungsgründe pp. LS gez. Unterschrift Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. LS Duisburg, den 18. Mai 1971 gez. Unterschrift ii • • • • • Damit genügte die Zustellung nicht den Anforderungen des § 317 Abs. 2 ZPO. a) Einmal fehlen die Unterschriften der Richter. Die Angabe "gez. Unterschrift" genügt nicht, da damit die Identität der im Tenor angegebenen Richter mit den Richtern, die unterschrieben haben, nicht eindeutig klargestellt ist (vgl. RGZ 159, 25; BGH LM Nr. 17 zu § 317 ZPO; VersR. 1970, 623; 1972, 975; Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Juli 1965 - VII ZB 6/65 - = VersR. 1965, 1075). In dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1965 zugrundelag, waren hinter dem vorangestellten Zusatz "gez." die Namen der Richter in Klammern angegeben. Der Senat hatte damit das Erfordernis als erfüllt angesehen, wonach eindeutig erkennbar sein muß, daß und welche Richter unterzeichnet haben, damit über ihre Identität kein Zweifel besteht. Der Senat hat dort ausgeführt, die Identität der Richter sei durch die in Klammern beigefügten Namen nachgewiesen, falls es eines solchen Nachweises überhaupt noch bedürfen sollte. Damit hat er die Frage, ob die Angabe der Namen der Richter unter Umständen entbehrlich sein könnte, damals nicht entschieden, sondern offen gelassen. Sie bedarf im Vorliegenden der Entscheidung und ist zu verneinen, weil die Möglichkeit, daß ein im Tenor nicht genannter Richter unterschrieben hat, nicht mit Sicherheit verneint werden kann. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Vermerk "gez. Unterschrift” (Einzahl) auch nicht erkennen läßt, ob alle Richter unterschrieben haben. b) Schon infolge dieses nicht heilbaren Mangels konnte die Zustellung vom 26. Mai 1971 die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen. Die am 30. Juni 197^ berichtigte Berufung ist daher rechtzeitig eingegangen. Darauf, ob noch ein weiterer Mangel darin liegt, daß sich unter dem Ausfertigungsvermerk nur die Worte ”gez. Unterschrift” befinden, kommt es daher nicht an. 3. Es bedarf unter diesen Umständen auch keines Eingehens auf die - allerdings bedenklichen - Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Berufungsschrift vom 24. Juni 1971 den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügte. 4. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun in der Sache selbst zu entscheiden haben. Vogt Girisch Erbel Recken Schmidt