Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Pinke, Schmidt, Dr. Giriscb und Meise für Recht erkannt: Juli 1964 fand eine Besprechung bei dem Architekten statt, an der der Kläger und der Ehemann der Beklagten teilnahmen, nicht aber die Beklagte selbst. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten, die Eintragung einer Sioherungshypothek für die restliche Werklohnforderung zu bewilligen« Die Beklagte machte zunächst nur geltend, sie habe gegen diese Forderung mit einem Schadensersatzanspruch aus einem anderen Bauprojekt in Hamburg-Schenefeld auf gerechnet« Später hat sie ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, ihr Ehemann habe dem Kläger den Bauauftrag im eigenen Namen erteilt« Hilfsweise beruft sie sich auch jetzt noch auf die ursprünglich in erster Linie eingewandte Aufrechnung« 1. Das Berufungsgericht verneint die Passivlegitimation der Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch» Es nimmt an, nicht die Beklagte, sondern ihr Ehemann sei Vertragspartner des Klägers geworden» Prof. PflBBfchahe den Bauauftrag ausdrücklich als Vertreter des Ehemanns der Beklagten erteilt» Die Einverständniser-klärung des Klägers dazu sei als Annahme der in der Auftragserteilung liegenden Vertragsofferte anzusehen» Aus den näheren Umständen ergebe sich nicht, daß der Ehemann der Beklagten wiederum als Vertreter der Beklagten, seiner Ehefrau, auf getreten sei» In seinem Interesse sei der Umbau überwiegend vorgenommen worden. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Präge, wer der Besteller der vom Kläger durchgeführten Bauarbeiten ist, allein darauf ab, daß es in dem Schreiben des Prof» PflB vom 22» Juli 1964 heißt, dem Kläger werde die Ausführung der Arbeiten "im Auftrag und für Rechnung" des Ehemanns der Beklagten übertragen. Auszugehen ist vielmehr vom Vertragsangebot des Klägers, das dieser unter Benützung eines von dem bauleitenden Architekten angefertigten Leistungsverzeichnis- Das konnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders verstanden werden, als daß sie auch die Vertragspartner in für die in Aussicht genommenen Bauverträge werden sollte. In dem Schreiben vom 22, Juli 1964 wird denn auch ausdrücklich auf das Angebot des Klägers Bezug genommen, und zwar tunfassend, also ohne kenntlich zu machen, daß einzelne Teile dieses Angebots nicht gelten oder Insbesondere ist nirgends für den Kläger erkennbar hervorgehoben, daß entgegen der Angabe im Leistungsverzeichnis jetzt nicht mehr die Beklagte die Bauherrin und damit auch Auftraggeberin sein, sondern daß an ihre Stelle ausschließlich ihr Ehemann treten solle. Juli 1964 heißt, die Bauarbeiten würden " im Auftrag und für Rechnung” des Ehemanns der Beklagten vergeben. Daraus konnte der Kläger nicht mit der erforderlichen Klarheit eine Abweichung von seinem an die Beklagte selbst gerichteten Vertragsangebot entnehmen, auf das ja im gleichen Satz ausdrücklich Bezug genommen wurde. Juli 1964 enthielt nach alledem - so wie es vom Kläger verstanden werden mußte und das ist allein maßgeblich - kein Vertragsangebot im Namen des Ehemanns der Beklagten, sondern die Annahme des Vertragsangebots des Klägers im Namen der Beklagten. Dieser bei Eheleuten von vornherein nach außen hin schwer erkennbare Umstand, wenn es um Bauarbeiten an einem Wohnhaus geht, berührt die Belange des Bauunternehmers in der Regel nicht und ist deshalb dafür, wer der Auftraggeber werden soll, nicht ausschlaggebend. 3. Darauf, ob dem Sachvortrag der Beklagten im ersten Rechtszug sogar ein gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) zu entnehmen ist, wonach allein sie die Auftraggeberin für die vom Kläger ausgeführten Bauarbeiten sei, kommt es deshalb nicht mehr an. Das angefochtene Urteil ist schon aus den unter Ziffer 2 angeführten Gründen auf die Revision aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den sonstigen Einwänden der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu befassen haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 63/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. März 1972 9 Amts Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bauunternehmers Georg Chaussee fl). Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Ingrid H reg • geb. R 9 Beklagte, Berufungsklägerin und Re visions beklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Pinke, Schmidt, Dr. Giriscb und Meise für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts zu Hamburg vom 25* Februar 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Recht8 wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks K4B-flHPreg • in • Im Jahre 1964 sollte das darauf stehende Einfamilienwohnhaus grundlegend umgebaut werden. Der Kläger gab hierfür im Juni 1964 ein Angebot für verschiedene Bauarbeiten ab. Er benutzte dazu ein ihm vom bauleitenden Architekten Prof. PflHB zur Verfügung gestelltes Leistungsverzeichnis, in dem die Beklagte als Bauherrin bezeichnet ist. Am 2. Juli 1964 fand eine Besprechung bei dem Architekten statt, an der der Kläger und der Ehemann der Beklagten teilnahmen, nicht aber die Beklagte selbst. Mit Schreiben vom 22. Juli 1964 vergab Prof. PflBldie Bauarbeiten an den Kläger. Dabei heißt es, daß dies "im Auftrag und für Rechnung" des Ehemanns der Beklagten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vom Kläger abgegebene Angebot geschehe« Der Kläger erklärte sich durch Unterschrift auf dem Auftragsschreiben "einverstanden"« In der Folgezeit sandte er seine Abschlagsrechnungen dem Baufortschritt entsprechend über den Architekten an den Ehemann der Beklagten, der sie bis auf einen noch offenen Betrag von 86.000 DM beglich« Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten, die Eintragung einer Sioherungshypothek für die restliche Werklohnforderung zu bewilligen« Die Beklagte machte zunächst nur geltend, sie habe gegen diese Forderung mit einem Schadensersatzanspruch aus einem anderen Bauprojekt in Hamburg-Schenefeld auf gerechnet« Später hat sie ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, ihr Ehemann habe dem Kläger den Bauauftrag im eigenen Namen erteilt« Hilfsweise beruft sie sich auch jetzt noch auf die ursprünglich in erster Linie eingewandte Aufrechnung« Das Landgericht gab der Klage statt« Das Oberlan-desgerioht wies sie auf die Berufung der Beklagten ab« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtliohen Urteils« Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht verneint die Passivlegitimation der Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch» Es nimmt an, nicht die Beklagte, sondern ihr Ehemann sei Vertragspartner des Klägers geworden» Prof. PflBBfchahe den Bauauftrag ausdrücklich als Vertreter des Ehemanns der Beklagten erteilt» Die Einverständniser-klärung des Klägers dazu sei als Annahme der in der Auftragserteilung liegenden Vertragsofferte anzusehen» Aus den näheren Umständen ergebe sich nicht, daß der Ehemann der Beklagten wiederum als Vertreter der Beklagten, seiner Ehefrau, auf getreten sei» In seinem Interesse sei der Umbau überwiegend vorgenommen worden. Er habe auch die Baukosten allein aus seinem Vermögen bezahlt. 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Präge, wer der Besteller der vom Kläger durchgeführten Bauarbeiten ist, allein darauf ab, daß es in dem Schreiben des Prof» PflB vom 22» Juli 1964 heißt, dem Kläger werde die Ausführung der Arbeiten "im Auftrag und für Rechnung" des Ehemanns der Beklagten übertragen. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei die Vertragsofferte gewesen, die der Kläger mit seiner Einverständniserklärung erst angenommen habe» Auszugehen ist vielmehr vom Vertragsangebot des Klägers, das dieser unter Benützung eines von dem bauleitenden Architekten angefertigten Leistungsverzeichnis- ses abgegeben hat. Dieses Leistungsverzeichnis weist als ttBauherrinn die Beklagte aus. Das konnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders verstanden werden, als daß sie auch die Vertragspartner in für die in Aussicht genommenen Bauverträge werden sollte. Davon mußte der Kläger umso mehr ausgehen, als allein ihr das Grundstück gehörte, auf dem die beabsichtigten Umbauarbeiten vorzunehmen waren. Denn jeder Bauunternehmer wird interessiert sein, als Besteller der vereinbarten Werkleistungen zu demindest auch den Grundstückseigentümer zu erhalten, gerade um die Sicherungsmöglichkeit des § 648 BGB nicht zu verlieren. Den Umständen nach war daher das Vertragsangebot des Klägers eindeutig nur an die Beklagte gerichtet. Daß sich daran ln der Folgezeit etwas geändert hat, trägt die Beklagte nicht vor. Auch aus der von ihr vorgelegten Aktennotiz über die Besprechung vom 2. Juli 1964 ergibt sich dafür nichts. Hach dem Aktenvermerk sind an diesem Tage alle von den Beteiligten für die Durchführung der Bauarbeiten als bedeutsam angesehenen Einzelheiten festgelegt worden. Im Anschluß daran ist dann der Auftrag schriftlich erteilt worden. Das diesbezügliche Schreiben vom 22, Juli 1964 stellt deshalb die Annahme des vom Kläger abgegebenen Vertragsangebots dar. Dem nochmaligen schriftlichen Einverständnis des Klägers mit dem Inhalt des Auftragsschreibens kommt lediglich formale Bedeutung zu. In dem Schreiben vom 22, Juli 1964 wird denn auch ausdrücklich auf das Angebot des Klägers Bezug genommen, und zwar tunfassend, also ohne kenntlich zu machen, daß einzelne Teile dieses Angebots nicht gelten oder anders geregelt werden sollten. Insbesondere ist nirgends für den Kläger erkennbar hervorgehoben, daß entgegen der Angabe im Leistungsverzeichnis jetzt nicht mehr die Beklagte die Bauherrin und damit auch Auftraggeberin sein, sondern daß an ihre Stelle ausschließlich ihr Ehemann treten solle. Über eine so wichtige Änderung des Inhalts des Vertragsangebots, nämlich den Wechsel des einen Vertragspartners, hätte es besonderer Aufklärung bedurft. Dazu genügte nicht, daß es in dem Schreiben vom 22. Juli 1964 heißt, die Bauarbeiten würden " im Auftrag und für Rechnung” des Ehemanns der Beklagten vergeben. Daraus konnte der Kläger nicht mit der erforderlichen Klarheit eine Abweichung von seinem an die Beklagte selbst gerichteten Vertragsangebot entnehmen, auf das ja im gleichen Satz ausdrücklich Bezug genommen wurde. Denn der Ehemann der Beklagten besorgte ohnehin die Angelegenheiten, die bei einem Bauvorhaben dem Bauherrn zufallen. Er nahm auch allein, ohne die Beklagte, an der für die Auftragserteilung entscheidenden Besprechung vom 2. Juli 1964 teil. Nachdem vorher stets nur von der Beklagten als Bauherrin die Rede war, brauchte der Kläger ohne klarstellenden Hinweis nicht von sich aus anzunehmen, daß nunmehr ihr Ehemann als Auftraggeber erscheinen sollte. Wegen dessen enger familiärer Beziehungen zur Beklagten, durfte der Kläger vielmehr davon ausgehen, daß der Ehemann der Beklagten für diese auftrat und dabei selbständig erledigte, was Sache des Bauherrn war. Tatsächlich hatte die Beklagte, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, "alles ihrem Ehemann überlassen". Deshalb ist es durchaus verständlich, wenn dem Kläger in dem Schreiben des Prof. vom 22. Juli 1964 nicht weiter auf fiel, daß dort von der Vergabe der Bauarbeiten "im Auftrag und für Rechnung” des Ehemanns der Beklagten die Rede ist« Nachdem zugleich auf sein insoweit unverändertes Vertragsangebot Bezug genommen war und sich auch sonst nichts Gegenteiliges ergab, durfte der Kläger annehmen, daß sich an der Stellung des Ehemanns der Beklagten nichts änderte, sondern daß er ihm, dem Kläger, weiterhin so gegenübertrat wie bisher. Das Schreiben des Prof. PflBMfcvom 22. Juli 1964 enthielt nach alledem - so wie es vom Kläger verstanden werden mußte und das ist allein maßgeblich - kein Vertragsangebot im Namen des Ehemanns der Beklagten, sondern die Annahme des Vertragsangebots des Klägers im Namen der Beklagten. Wenn der Kläger im November 1964 - wie unstreitig ist - zwei Nachtragsangebote ebenfalls an die Beklagte als Bauherrin richtete, so bestätigt das, daß er das Auftragserteilungsschreiben tatsächlich so aufgefaßt hat. Auf wen er die Abschlagsreohnungen ausgestellt hat, ist dagegen ebenso wenig entscheidend, wie die Frage, von wem er Zahlungen darauf erhielt. Beides konnte dem Kläger gleichgültig sein, solange er befriedigt wurde. Auch darauf, in wessen Interesse der Umbau überwiegend vorgenommen wurde, kann es nicht entscheidend ankommen. Dieser bei Eheleuten von vornherein nach außen hin schwer erkennbare Umstand, wenn es um Bauarbeiten an einem Wohnhaus geht, berührt die Belange des Bauunternehmers in der Regel nicht und ist deshalb dafür, wer der Auftraggeber werden soll, nicht ausschlaggebend. Da die Beklagte, wie sie vor dem Berufungsgericht selbst erklärt hat, alles ihrem Ehemann überlassen. diesem also auch hei der Vertragsgestaltung freie Hand gelassen hat, muß sie sich dessen Handeln voll zurechnen lassen. Damit aber ist sie die Partnerin des Bauvertrags mit dem Kläger geworden, wovon sie im übrigen zu Beginn des Prozesses auch selbst ausgegangen ist. 3. Darauf, ob dem Sachvortrag der Beklagten im ersten Rechtszug sogar ein gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) zu entnehmen ist, wonach allein sie die Auftraggeberin für die vom Kläger ausgeführten Bauarbeiten sei, kommt es deshalb nicht mehr an. Das angefochtene Urteil ist schon aus den unter Ziffer 2 angeführten Gründen auf die Revision aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den sonstigen Einwänden der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu befassen haben wird. Rietschel Girisch Pinke Meise Schmidt